XI ZR 151/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. März 1995 XI ZR 151/94 BGB § 1191; AGBG § 3 Mehrere Zweckerklärungen bei Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. BGB§1191; AGBG§3 ひ死hrere Zweckerklrun即n bei Grundschuld) Sind fUr eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularm豆6ige Zweckerkl註rungen abgegeben worden, so Ist bei der P血fung unter dem Gesichtspunkt des§3 AGBG auf die jUngste und auf den Anla6 fUr deren Abgabe abzustellen. BGH, Urteil vom 28. 3. 1995 一XI ZR 151/94一,mitgeteilt vonjD. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Ehemann der Klagerin nahm am 25. 10. 1982 bei der Beklagten (Bank) ein sogenanntes ERP-ExistenzgrUndungsdarlehen in H6he von 90.000 DM auf. Zur Sicherung des Darlehens bestellten die 幻agerin und i加 Ehemann am 26・4・1982 zUgunsten der B乎lagten eine Grundschuld in H6he von 60.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung an einem GrundstUck in R., das damals im haiftigen Miteigentum der Eheleute stand und seit dem Jahre 1988 im Alleineigentum der Klagerin steht. Die Klagerin und ihr Ehemann unterzeichneten insgesamt drei von der Beklagten vorformulierte Zweckerklarungen. Die erste Zweckerklarung vom-26. 4. 1982 bestimmte, daB die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und kUnftigen AnsprUche der Beklagten aus der Geschaftsverbindung mit der W. L.+ Co. Gesellschaft 価 KraFtwerktechnik mit beschrankter Haftung (im folgenden: L. GmbH) die血n sollte. Die zweite Zweckerklarung vom 25. 10. 1982 legte fest, da die Grundschuld alle bestehenden und kUnftigen AnsprUche der Beklagten aus der Geschaftsverbindung mit der Klagerin und ihrem Ehemann, deり Eheleりten S. und mit der L. GmbH sichern sollte. Die dritte Z吠ckerklarung vom 27. 12. 1984 nannte als Schuldner der durchコie Grundschuld zu sichernden bestehenden und kunftigen AnsprUche der Beklagten die Klagerin und ihren Ehemann, die Eheleute S.,die L. GmbH und die LI. Rohrleistungs-Montage GmbH. Der Ehemann der Klagerin zahlte das ERP-ExistenzgrUndungsdarlehen bis Mitte 1988 zurUck. Die L. GmbH, bei der der Ehemann der Klagerin einer von drei Gesellschaftern und einer von drei Geschaftsfhrern ist, geriet inzwischen in Verm6gensverfall. Die Beklagte berUhmt sich ihr gegenUber einer Forderung von 1フ86.308,30 DM und betreibt wegen dieser Forderung die Zwangsversteigerung des GrundstUcks der Klagerin. Die Klagerin macht in der Vollstreckungsgegenklage in erster Linie geltend, die im Grundbuch ei昭etragene Grundschuld sei mangels dinglicher Einigung zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits sowie der Beklagten andererseits in Vぬhrheit nicht zur Entstehung gelangt. In zweiter Linie beruft sie sich darauf, daB alle drei Zweckerklarungen wegen VerstoBes gegen die §§3 und 9 AGBG unwirksam seien und eine Haftung fr die Forderung der Beklagten gegen die L. GmbH daher nicht bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattge零ben・ Die Revision fhrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Grinden: I. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde fur unzulassig gehalten sowie einen Anspruch der Klagerin auf 功schun郎- bewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefs bejaht. Zur BegrUndung hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die Beklagte habe die Grundschuld zwar wirksam erworben, weil die zum Grundschulderwerb erforderliche dingliche Einigung keiner besonderen Form bedurfe und aus dem Verhalten der Beklagten geschlossen werden musse, daB sie mit der Klagerin und deren Ehemann ti ber die Bestellung der Grundschuld einig gewesen sei. Die ZweckMittB習Not 1995 Heft 3 erklarungen seien jedoch unwirksam, soweit in ihnen die Haftung der Grundschuld auf die Verbindlichkeiten der L. GmbH erstreckt worden sei. Alle drei Zweckerklarungen seien namlich insoweit sowohl fur die Klagerin als auch fr ihren Ehemann ti berraschend im Sinne des§3 AGBG gewesen. Das 昭ebe sich daraus, daB die Zweckerklarungen Uber den AnlaB der Grundschuldbestellung hinausgegangen seien, daB die Klagerin und ihr Ehemann nicht auf die Erweiterung des Sicherungszwecks hingewiesen worden seien und daB eine so enge personliche und wirtschaftliche Verbindung zu der L. GmbH, wie sie zum AusschluB der uberraschenden Wirkung der Haftungserweiterung erforderlich sei, weder fr die Klagerin noch fr ihren Ehemann bejaht werden konne. II. Diese Beurteilung halt rechtlicher Prilfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Die Ausfuhrungen,血t denen das Berufungsgericht einen wirksamen Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte bejaht hat, sind allerdings frei von Rechtsfehlern. Sie werden von der Revision, weil ihr gtinstig, auch nicht angegriffen. 2. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daB die Zweckerklarungen vom 26. 4. 1982 und vom 25. 10. 1982 sowohl fur die Klagerin als auch fr ihren Ehemann u berraschend im Sinne des§3 AGBG waren.Auch wenn namlich beide Zweckerklarungen unwirksam gewesen sein sollten, so w加e jedenfalls davon auszugehen, daB die Zweckerklarung vom 27. 12. 1984 gegenUber der Klagerin und ihrem Ehemann wirksam war. a) U berraschenden Charakter im Sinne des§3 AGBG hat eine Regelung in Allgemeinen Geschaftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umstanden nach vernunftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumst如den des Vertragsschlusses ge-pragt. Auf diesen Grundstzen beruht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von formularmaBigen Zweckerklarungen bei Sicherungsgrundschulden (Senat WM 1994, 1242 m.w.N.【= MittBayNot 1994, 315 = DNotZ 1994, 551 」一 zum Abdruck in BGHZ 126, 174 vorgesehen). Eine formularmaBige Zweckerklarung fur Grundschulden kann daher nach§3 AGBG nur unwirksam sein, wenn und soweit sich feststellen laBt, daB sie von begrundeten Erwar-tungen des Sicherungsgebers deutlich zu dessen Nachteil abweicht. Solche Erwartungen k0nnen durch eine bestimmte Darlehens即wahrung gepragt sein, wenn zwischen der Darlehensgewahrung und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklarung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senat WM 1992, 563 , 565 【= MittBayNot 1992, 258 = DNotZ 1992, 563 ]). Sind im Laufe der 安it fr eine Grundschuld mehrere Zweckerklarungen abgegebenS'orden, so muB die Frage des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten Darlehensgew曲rung fur jede Zweckerklarung gesondert geprUft werden. Der erkennende Senat hat daher in einem Urteil vom 14. 7. 1992 ( WM 1992, 1648 , 1649) bei einer neuen Zweckerklarung fur eine bereits vor Jahren bestellte Grundschuld auf den AnlaB fr die neue Sicherungsabrede abgestellt und der Darlehensge嘘hrung, die den AnlaB fur die Bestellung der Grundschuld gebildet hatte, keine Bedeutung mehr beigemessen. b) Im vorliegenden Fall 1昭 die Grundschuldbestellung bereits zwei Jahre und acht Monate zurUck und waren bereits zwei Zweckerklarungen abgegeben worden, als die Klagerin und ihr Ehemann die Zweckerklarung vom 27. 12. 1984 unterzeichneten. Beide konnten daher verntinftigerweise nicht mehr davon ausgehen, daB die neue Zweckerklarung immer noch und ausschlieBlich mit dem damals aufgenommenen Darlehen zusammenhing. Darin, daB diese Zweckerklarung U ber die Absicherung des Darlehens aus dem Jahre 1982 hinausging, kann deshalb keine berraschung im Sinne des§3 AGBG gesehen werden. Die Zweckerklarung vom 27. 12. 1984 肋nnte daher nach §3 AGBG nur unwirksam sein, wenn und soweit ihr Inhalt deutlich von den Erwartungen abgewichen sein sollte, die in der Klagerin und ihrem Ehemann durch den AnlaB erweckt wurden, aus dem die BekI昭te erneut eine Zweckerklarung verlangte. Zu diesem AnlaB hat die Klagerin, die fr die tatsachlichen Voraussetzungen des§3 AGBG die Darlegungsund Beweislast tragt, jedoch nichts vorgetragen. Sie hat im Gegenteil ausgefhrt, es bleibe im dunkeln, welchen AnlaB auBer dem. ursprunglichen Darlehen die Zueckerklarung vom 27. 12. 1984 gehabt haben solle. Angesichts dieser eindeutigen Einlassung bestand fr das Berufungsgericht entgegen einer in der Revisionsverhandlung erhobenen 助ge auch kein Grund, die a nwaltlich vertretene Klagerin auf die Notwendigkeit weitereitVortrags zum AnlaB der genannten Zweckerklarung hinzuweisen. c ie 乙weckerklrung vom 27. 12. 1984 ist auch nicht nach )リ §9 AGBG unwirksam. Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von Grundschulden gesetzlich nicht festgelegt sind, sondern freier Vereinbarung unterliegen, verst6Bt die formularmaBig vereinbarte Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle kUnftigen Forderungen des Glaubigers gegen einen mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditnehmer nicht gegen die genannte Vorschrift ( BGHZ 100, 82 , 84; Senat WM 1991, 1748, 1750「= MittB習Not 1992, 42= DNotZ 1992, 94 ]; er/H伽sen, AGB-Gesetz, a. M. Bran山 in Ulmer/Bran山 er 7. Aufl., Anh.§§9 一 11 Rdnr. 663). III. Das Berufungsurteil muBte daher aufgehoben werden. Da weitere tatsachliche Feststellungen nicht erforderlich sind, war das landgerichtliche Urteil unter ZurUckweisung §565 Abs. 3 der Berufung der Klagerin wiederherzustellen( Nr. 1 ZPO). 6. WEG§5 Abs. 4,§10 Abs. 1,§15 Abs. 1; BGB§1004 (1而女ung von Rdumen nur ent叩rechend der Bezeichnung ihrer Nutzungsart im" Aufteilung叩lan) 1. Geh6ren nach der Eintragung im Grundbuch zu einer Wohnung auch R註ume, die als Flur und Speicher im DachgeschoB bezeichnet sind, so dUrfen die R註ume im DachgeschoB nur im Rahmen ihrer Beschaffenheit, also nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. 2. Wird in einem solchen Fall das Wohnungseigentum unterteilt und werden die R註 ume im DachgeschoB als selbst註 ndige Raumeinheit mit der Bezeichnung des Sonderetgentums als,, R註 ume" im Grundbuch eingetragen, so 註ndert sich damit nichts an der zul五ssigen Nutzungsart. B習ObLG, BeschluB vom 23. 2. 1995 一 2 Z BR 103/94 一, mitgeteilt von Johan刀 Demharteろ Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die ' ぬhnungseigentumer einer aus drei kleinen Hausern bestehenden Wohnanl昭e. Dem Antragsteller geh6rt die ' ぬhnung Nr. 3 im ObergeschoB eines der Hauser, der Antr昭sgegnerin das im DachgeschoB daruber liegende Raumeigentum Nr. 13. Der Antr昭steiler will der Antragsgegnerin die Nutzung der 助ume als Wohnung unters昭en lassen. Die ' ぬhnung Nr. 3 und die R如me Nr. 13 bildeten fruher ein ' ぬhnungseigentum, das im Grundbuch in U bereinstimmung mit der ursprunglichen Teilungserklarung vom 6. 10. 1986 als,, Miteigen-tumsanteil zu 90/i000, verbunden 面t dem Sondereigentum an der Wohnung . . . im Obe稽eschoB links . . .,einem Fluf und einem Speicher im DachgeschoB" bezeichnet war. Im Aufteilungsplan fr das DachgeschoB war dort u. a.,, SPEICHER ZU WHG 3" eingetr昭en. Die damalige Eigentmerin teilte dieses ' ぬhnungseigentum zu notarieller Urkunde vom 14. 1. 1988 in einen Miteigentumsanteil von 64/i000, verbunden mit dem Sondereigentum an der 1 hnung im Obe培eschoB, und einen,, Miteigentumsanteil zu ぬ 26/1000, verbunden 面t dem Sondereigentum an den R加men im DachgeschoB, alle in dem der heuti即n Urkunde beigefgten Lageplan mit der Nr. 13 gekennzeichnet". In dem Plan war bei dem Vermerk,, SPEICHER ZU WHG 3" vor der Ziffer 3 die Ziffer 1 handschriftlich eingetr昭en worden. Das neue 助umeigentum wurde am 18. 2. 1988 als,, 26/i0O0 Miteigentumsanteil . . . verbunden mit den Raumen Nr. 13 laut Aufteilungsplan" im Grundbuch gebucht; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist auf die 10 1986/14.1・ 1988 Bez昭 genommen・ Bewilligung vom 6・ ・ Die Raume im DachgeschoB wurden seit Anfang 1989 zu 1ぬhnzwecken ausgebaut und im April 1989 als Wohnung vermietet. Die Antragsgegnerin kaufte die R如me am 7. 5. 1990 von der ursprUng-lichen Eigentumerin, deren gesetzliche Vertreterin ihr in dem 恥rfahren als Streithelferin beigetreten ist. Diese verpflichtete sich in der notariellen Urkunde,,, dieA nderung des Grundbuchbeschriebs von". . .,,Sondereigentum an den 助umen Nr. 13" in,,. . . Sondereigentum an der 1ぬhnung im DachgeschoB Nr. 13" durchzufhren. Dies ist bisher nicht geschehen. Die Antr昭sgegnerin ist seit dem 13. 11. 1990 als Eigentumerin der Einheit im Grundbuch eingetragen. Der Antr昭steller ist der Meinung, da die 助ume mit der Nr. 13 im DachgeschoB nach der Beschreibung in Teilungserklarung und Grundbuch nicht als Wohnung genutzt werden durfen und da eine solche Nutzung in seiner darunter liegenden ' ぬhnung auch mehr st6re und beeintrachtige denn die Nutzung als Speicher. Er beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 50 000 DM zu verbieten, die Raume zu 1ぬhnzwecken zu benutzen oder benutzen zu lassen, hilfsweise festzustellen, daB die Antr昭sgegnerin zu einer solchen Nutzung weder selbst noch durch andere berechtigt sei. Die Antragsgegnerin h肌t den Antrag fr unbegrundet; aus der ihrer Meinung nach allein maBgebenden A nderung der Teilungserkl証UI聖 vom 14. 1. 1988 ergebe sich keine Beschr如kung, was die Nutzung der DachgeschoBr加me als 1 hnung angehe. ぬ Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zuruckgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des んitragstellers war erfolgreich. Aus den Grndeiv Das Rechtsmittel ist zulassig und begrUndet. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. Der Antragsteller kann gem.§15 Abs. 3 WEG, §1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, daB die Antr昭sgegnerin die Nutzung ihrer Raume als Wohnung unterlaBt, da sie mit der zwischen den Wohnungseigentumern 昆stgelegten Nutzungsart nicht vereinbar ist. MittB習Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.03.1995 Aktenzeichen: XI ZR 151/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 201-202 Normen in Titel: BGB § 1191; AGBG § 3