Leitsatz
I ZR 254/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 254/97 Verkündet am: 17. Februar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Computerwerbung UWG § 3 a) Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Kom- plettangebot bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer soforti- gen Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im allgemeinen nicht nur das Vorhandensein eines ausreichenden Warenvorrates im Ge- schäftslokal (Lieferfähigkeit), sondern auch, daß ihm die Ware - selbst wenn es zur Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer in wenigen Minuten zu erledigenden Endmontage bedarf - sofort ausgehändigt wird. b) Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Aufgrund der Viel- zahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie. Keine Mitnahme-Garantie." geeignet ist, irrtumsausschließend zu wir- ken, wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortige Mitnahmemöglichkeit in bezug auf die beworbene Ware erwartet. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 254/97 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Braunschweig vom 11. September 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum W. Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Computern und Computerzubehör. Der Be- klagte zu 2 ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Beklagte). - 3 - In einer - nachstehend auszugsweise (verkleinert) wiedergegebenen - Werbeanzeige in der W. Zeitung vom 25. April 1996 bot die Be- klagte u.a. einen Personal-Computer (im folgenden: PC) zum Preis von 2.290,-- DM an: - 4 - Ferner bewarb die Beklagte in einem mehrseitigen Prospekt vom 14. Mai 1996 auf der ersten Seite einen PC zum Preis von 2.190,-- DM wie folgt: - 5 - Die Klägerin hat diese Werbungen als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die beworbenen Computer hätten am Tag des Erscheinens der Werbung im W. Geschäftslokal der Beklagten nicht zur sofortigen Mit- nahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der Erwartung enttäuscht worden, er könne die - herausgestellt - beworbenen Computer bei Gefallen sogleich mitnehmen. Die Beklagte verschaffe sich einen ungerecht- fertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern, indem sie den sonst erforderlichen Aufwand für eine Lagerhaltung einspare. Die Klägerin hat - nach Beschränkung ihres Antrags auf besonders her- ausgestellte Artikel - beantragt, 1. den Beklagten unter Ordnungsmittelandrohung zu verbieten, im Wirtschaftsraum B. /W. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel zu bewerben, soweit die in der Werbung besonders herausgestellten Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind, 2. festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschil- derte Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht, 3. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 25. April 1996 im Wirtschaftsraum B. /W. gemäß Ziffer 1 geworben haben, ohne die be- worbenen Artikel vorrätig zu halten, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljah- ren aufzuschlüsseln ist. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eingewandt, die beworbenen Rechner seien zur Mitnahme vorrätig gewesen. Darüber hinaus sei eine sofortige Mitnahme von Computern wegen meist notwendiger Konfigu- rationsleistungen branchenunüblich und werde deshalb vom Verkehr auch - 6 - nicht erwartet. Jedenfalls werde eine solche Erwartung durch den Hinweis in der Fußzeile der Werbung beseitigt, wonach nicht immer alles vorrätig sei und eine Mitnahmegarantie nicht gegeben werden könne. Der Beklagte zu 2 hat gegen seine Inanspruchnahme überdies vorge- bracht, er habe angesichts der wettbewerblichen Angriffe der M. -Gruppe alle erdenklichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um eine ausrei- chende Warenbevorratung sicherzustellen. Vereinzeltes menschliches Versa- gen der sorgfältig ausgewählten Filialleiter liege außerhalb seines organisato- rischen Zugriffsbereichs und könne ihm nicht angelastet werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit das Klagebegehren sich über sogenannte Komplettsysteme hinaus auf Computerartikel jeglicher Art bezogen hat. Im übrigen hat es der Klage mit der beantragten Beschrän- kung auf den Wirtschaftsraum B. /W. stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht - unter Ab- weisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehen- den Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts geändert und 1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Computer in besonderer Heraus- stellung zu bewerben, wenn die in der Werbung besonders her- ausgestellten Computer am Tage des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind, 2. festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht. - 7 - Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Kläge- rin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung für begründet erachtet, da der geltend gemachte Auskunftsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen sei. Im übrigen hat es die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wobei es die Urteilswirkungen auf die Berufung der Klägerin über den Raum B. /W. hinaus auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt hat. Dazu hat es ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 3 UWG ge- rechtfertigt. Die Klägerin habe bewiesen, daß die Beklagte den durch ihre Werbung geweckten Verbrauchererwartungen an einen präsenten Warenvorrat bei Computern nicht immer gerecht werde. Die angegriffenen Werbungen, in der PCs herausgestellt beworben seien, vermittle dem angesprochenen Ver- kehr den Eindruck, daß jedenfalls die standardisierte Ausstattung des fertig zusammengestellten Rechners, der als solcher keine individuellen Anpas- sungsarbeiten mehr erfordere, zur sofortigen Mitnahme vorrätig sei. Dies gelte trotz der auf jeder Seite angebrachten Fußzeile, wonach aufgrund der Vielzahl der Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegarantie nicht ab- gegeben werden könne. Denn zum einen stehe dieser Hinweis außerhalb des Blickfangs der beworbenen Rechnerangebote und zum anderen beziehe der Leser des Angebots diese Einschränkung gerade wegen des Hinweises auf die - 8 - Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote, sondern lediglich auf das beworbene übrige Sortiment, bei dem es wegen der Anzahl der Artikel ver- einzelt zu Fehlleistungen kommen könne. Bei Erscheinen der Werbungen vom 25. April und 14. Mai 1996 seien die herausgehoben beworbenen PACOMP HyperSpeed-Rechner nicht zur so- fortigen Mitnahme vorrätig gewesen. Dies ergebe sich aus den übereinstim- menden Bekundungen der als Zeugen vernommenen Testkäufer H. , W. und Bä. , denen eine Lieferbarkeit der Geräte - zum Teil unter Hinweis auf Montageerfordernisse - erst nach einigen Tagen in Aussicht gestellt worden sei. Diese Aussagen stünden mit der Verkaufspraxis der Beklagten, wie sie ihr Filialleiter Bi. als Zeuge bekundet habe, in Einklang. Zwar habe dessen Aus- sage ergeben, daß der bei den beworbenen Geräten noch erforderliche Einbau des Prozessors und gegebenenfalls des Lüfters einschließlich einer Funkti- onsprüfung in einigen Minuten hätte erledigt werden können und deshalb bei sofortiger Durchführung den Anforderungen an einen präsenten Warenvorrat nicht entgegengestanden hätte. Jedoch könne angesichts der Angaben des Zeugen Bi. nicht davon ausgegangen werden, daß dies im geschäftlichen Alltag der Beklagten üblicherweise auch sofort geschehe. Ein zurückhaltender Kunde, der seiner Erwartung nach sofortiger Mitnahme nicht oder nicht genü- gend Nachdruck verleihe, werde im Regelfall auf eine Auslieferung in einigen Tagen vertröstet. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Kunde nachfasse und auf einer unmittelbaren Belieferung bestehe, komme es zu einer sofortigen Endmontage und Auslieferung. Bei dieser Sachlage werde der Verkehr unab- hängig davon, daß die betreffenden Waren in der W. Filiale der Beklag- ten vorrätig gewesen seien und binnen weniger Minuten hätten komplettiert werden können, irregeführt. Denn für die wettbewerbsrechtlichen Bevorra- tungsanforderungen komme es nicht nur auf die körperliche Präsenz der be- - 9 - worbenen Waren im Verkaufslokal an, sondern auch auf eine - hier fehlende - Lieferbereitschaft des Gewerbetreibenden. Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin sei, auch wenn diese nur re- gional beschränkt tätig sei, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet zu ent- sprechen. An der Sachbefugnis des Verletzten und dem ihm schon immer als selbstverständlich zugebilligten Recht, einen Unterlassungsanspruch für den gesamten räumlichen Bereich des UWG durchsetzen zu können, habe sich durch die UWG-Novelle nichts geändert. Der Beklagte zu 2 hafte in seiner Ei- genschaft als Geschäftsführer als verantwortlicher Wettbewerbsstörer auf Un- terlassung. Die Beklagte zu 1 sei darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Ver- kaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 46/81, GRUR 1983, 650 = WRP 1983, 613 - Kamera; Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage). Für die Beurtei- lung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG - 10 - darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 33/87, GRUR 1989, 609, 610 = WRP 1989, 570 - Fotoapparate; Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 = WRP 1992, 768 - Clemen- tinen; BGH GRUR 1998, 949, 950 - D-Netz-Handtelefon). a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der im Blick auf die an- gegriffenen Werbemaßnahmen vom 25. April und 14. Mai 1996 bestehenden Verkehrserwartung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht an- genommen, ein nicht unerheblicher Teil des Publikums erwarte bei einem PC jedenfalls dann die Möglichkeit einer sofortigen Mitnahme, wenn dieser - wie im Streitfall - in einer zu einem Komplettsystem zusammengestellten konkreten Ausstattung mit einem attraktiven Preis besonders herausgestellt beworben werde. Wer wie die Beklagte in besonderer Weise auf eine Ware aufmerksam mache, vermittle den Eindruck, daß er sich dem dadurch geweckten Interesse auch in besonderer Weise widme und einen darauf abgestimmten Warenvorrat zur sofortigen Präsentation und Abgabe vorhalte. Selbst wenn sämtliche Be- standteile des beworbenen Rechners am Tag des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig seien, werde der Verkehr getäuscht, wenn es für die Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer Endmontage und einer Funktionsprüfung bedürfe und der Kunde deshalb - auch wenn diese Arbeiten in wenigen Minuten durchgeführt werden könnten - regelmäßig auf eine Aus- lieferung in einigen Tagen vertröstet werde. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden- der tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß die PCs in den am 25. April und 14. Mai 1996 erschienenen Druckerzeugnissen herausgestellt beworben worden sind. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die in Rede ste- hende Computerwerbung blickfangmäßig herausgestellt sei, widerspricht we- der der Lebenserfahrung noch Denkgesetzen. Die angegriffene Computerwer- bung unterscheidet sich von anderen in derselben Anzeige oder im selben Prospekt enthaltenen Werbeankündigungen durch größere Abbildungen und ein größeres Schriftbild, mögen daneben auch weitere Angebote in etwa gleich groß und auffällig, d.h. ebenfalls hervorgehoben, präsentiert werden. bb) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht den Erfahrungssatz an- gewandt, daß die besondere Herausstellung eines einzelnen Artikels vom Ver- kehr eher als eine Behauptung sofortiger Lieferfähigkeit und -bereitschaft auf- gefaßt werde, als eine nicht besonders auffällige Anführung eines Artikels un- ter zahlreichen anderen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1986 - I ZR 43/84, GRUR 1987, 52, 53 = WRP 1987, 101 - Tomatenmark; Urt. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, GRUR 1987, 371 = WRP 1987, 461 - Kabinettwein; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte). Das Be- rufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend be- achtet, daß die Verkehrserwartung nur anhand des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung sowie der betroffenen Warenart ermittelt werden kann und einer schematischen Be- urteilung entzogen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate, m.w.N.; GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage). Eine generelle Verkehrserwartung, sämtliche beworbenen Computer und EDV-Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung vorzufinden, hat das Berufungsgericht nicht angenommen; es hat im - 12 - Gegenteil die Berufung der Klägerin, mit der diese einen weitergehenden, auch auf nicht herausgestellt beworbene Computerartikel bezogenen Unterlas- sungsantrag verfolgt hat, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte bei dem vorliegend in einer bestimmten standardi- sierten Ausstattung zusammengestellten Rechnerangebot, das als solches kei- ne individuellen Anpassungsarbeiten mehr erfordere, eine sofortige Greifbar- keit. Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß das Berufungsgericht le- diglich hinsichtlich der hauptsächlich beworbenen Grundausstattung und nicht zugleich auch für die angebotenen Ausstattungsvarianten angenommen hat, der Verkehr erwarte, das Computergerät so, wie es in der Werbung beschrie- ben ist, am Tage des Erscheinens der Werbung im Geschäftslokal der Be- klagten vorzufinden und sogleich mitnehmen zu können. Für davon abwei- chende, an individuelle Kundenwünsche angepaßte Ausstattungen mit zusätz- lichen Funktionen und Leistungen hat das Berufungsgericht eine entsprechen- de Verkehrserwartung gerade nicht festgestellt. Diese differenzierende Be- trachtung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kaufinteressenten erfahrungs- gemäß nicht stets und ohne jede Einschränkung davon ausgehen, auch nach den Kundenwünschen jeweils noch individuell einzurichtende und zu konfigu- rierende Computer am Tag des Erscheinens der Werbung mitnehmen zu kön- nen (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 801 f. - EDV-Geräte; GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage). cc) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht des weiteren ange- nommen, daß der Verkehr hinsichtlich des in der Grundausstattung herausge- stellt beworbenen Rechners neben einem präsenten Warenvorrat auch eine entsprechende Lieferbereitschaft der Beklagten erwartet. Ist - wovon für die - 13 - Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - der Rechner mit allen für die Funktionsfähigkeit der beworbe- nen Grundausstattung erforderlichen Komponenten vorrätig und fehlt es ledig- lich an einer mit wenigen Handgriffen in einigen Minuten zu erledigenden Montage des Prozessors, gegebenenfalls des Einbaus eines Lüfters und der Durchführung einer Funktionsprüfung, um den Auslieferungszustand des Ge- räts herbeizuführen, so steht dies nach der Verkehrserwartung bei sofortiger Durchführung der Annahme eines präsenten Warenvorrats noch nicht entge- gen. Dies hat das Berufungsgericht auch beachtet. Als mit der Verkehrserwartung nicht mehr in Einklang stehend hat es das Berufungsgericht hingegen angesehen, wenn die zur Herbeiführung des Aus- lieferungszustandes des beworbenen Computergeräts erforderlichen Rest- arbeiten nicht oder nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Kunde nachdrücklich auf einer Mitnahme besteht, sofort vorgenommen werden. Dage- gen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Verkehr nicht nur erwarte, daß die herausgestellt beworbenen Computer zur Ansicht und zum Verkauf vorrätig seien, sondern zugleich davon ausgehe, daß sie mitnahmebe- reit seien oder auf Wunsch sofort zur Auslieferung fertiggestellt würden, ist nicht erfahrungswidrig. Welches Hindernis einer sofortigen Mitnahme entge- gensteht, ist aus Sicht des umworbenen Interessenten grundsätzlich ohne Be- lang (vgl. BGH GRUR 1983, 650, 651 - Kamera). Unerheblich ist daher, ob die sofortige Mitnahme des beworbenen Computers an einer mangelnden Lieferfä- higkeit (Warenvorratsmangel) oder an einer fehlenden Lieferbereitschaft scheitert. Entgegen der Auffassung der Revision wird den Erwartungen des Verkehrs daher nicht genügt, wenn lediglich ein ausreichender Warenvorrat - 14 - vorhanden ist, ohne daß der Kaufinteressent den herausgestellt beworbenen PC im Geschäftslokal erwerben und sofort mitnehmen kann. dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsge- richt habe den unten auf jeder Werbeseite befindlichen Hinweis, daß aufgrund der Vielzahl der Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegaran- tie nicht abgegeben werden könne, unzutreffend gewürdigt. Es begegnet kei- nen revisionsrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den in einer Fußzeile enthaltenen Hinweis auf mögliche Lieferengpässe als ungeeignet an- gesehen hat, die durch die blickfangmäßige Herausstellung der beworbenen PCs geschaffene Irreführungsgefahr zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann zwar durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis er- folgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 187/97, GRUR 1999, 264, 267 = WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM, m.w.N.); darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben dersel- ben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es da- gegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erwek- kenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 286 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 13.12.1990 - I ZR 103/89, GRUR 1991, 554, 555 = WRP 1991, 385 - Bilanzbuchhalter, m.w.N.). Diese Grundsätze hat - 15 - das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat anhand der Wer- beanzeige vom 25. April 1996 und des Werbeprospekts vom 14. Mai 1996 festgestellt, daß der Fußzeilenhinweis außerhalb des Blickfangs der hervorge- hoben beworbenen Rechnerangebote stehe und nach Plazierung sowie Auf- machung nicht geeignet sei, die Verbrauchererwartung einer sofortigen Ver- fügbarkeit der herausgestellt beworbenen Artikel zu zerstören. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht er- kennen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Zuordnung des Fuß- zeilenhinweises zu den blickfangmäßig hervorgehoben beworbenen Compu- tern wegen seines Wortlauts für ausgeschlossen erachtet hat. Die Annahme, daß der Leser des Angebots den einschränkenden Hinweis schon wegen der Anspielung auf die Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote, sondern auf das beworbene (umfangreiche) übrige Sortiment beziehe, ist nicht erfahrungswidrig. ee) Entgegen der Ansicht der Revision durfte sich das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis zählen, bei der Fest- stellung der Verkehrserwartung auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfah- rung stützen; denn bei Computergeräten handelt es sich um Waren des allge- meinen Bedarfs (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte). Zweifel an der eigenen Sachkunde bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung mußten sich dem Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf das umfangreiche Vor- bringen der Beklagten zu der Frage aufdrängen, wie ihre Mitbewerber ein- schließlich der Klägerin üblicherweise die Vorratshaltung bei beworbenen EDV-Produkten handhaben. Sollte das Vorbringen der Beklagten zutreffen, wonach es in der Branche der Computerhändler häufig und regelmäßig vor- komme, daß beworbene PCs und vergleichbare technische Geräte dem Kun- den nicht sofort mitgegeben werden (vgl. zur Häufigkeit dies aufgreifender Be- - 16 - schwerden auch Gutachter-Ausschuß für Wettbewerbsfragen WRP 1997, 300), so würde es sich dabei um eine mit der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrserwartung nicht in Einklang stehende Vernachlässigung der guten kaufmännischen Sitten handeln; ein derartiges Verhalten wäre nicht geeignet, die angesichts der Werbung bestehende Erwartung der angespro- chenen Verkehrskreise zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen. b) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der festgestellten Verkehrserwartung von einer Irreführung der angesprochenen Computer-Interessenten ausgegangen. Die Feststellungen des Berufungsge- richts zur fehlenden Übereinstimmung der dargelegten Verkehrserwartung mit der Wirklichkeit sind nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Beru- fungsgericht habe bei seinen Feststellungen zur Irreführung den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft, Beweismittel unzutreffend gewürdigt und ent- scheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten einschließlich der hierzu an- gebotenen Beweismittel zu Unrecht außer acht gelassen (§ 286 ZPO), hat kei- nen Erfolg. aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte aus Grün- den der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die drei Testkäufer der Klägerin nochmals selbst als Zeugen vernehmen müssen, da es auf deren Glaubwür- digkeit ankomme und das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen. Unzutreffend ist, daß das Landgericht die Glaubwürdigkeit der als Zeu- gen vernommenen Testkäufer ausdrücklich offengelassen hat. Das Landgericht hatte erkennbar keinen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeu- gen. Ihre - übereinstimmenden - Aussagen hat es unter anderem deshalb als - 17 - glaubhaft angesehen, weil sie nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Filialleiters der Beklagten, des Zeugen Bi. , standen. Wegen dieser inhaltli- chen Übereinstimmungen hat das Landgericht auf eine eingehendere Erörte- rung des Beweisergebnisses verzichtet. Dem ist das Berufungsgericht, das er- sichtlich ebenfalls keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ge- habt hat, gefolgt, was revisionsrechtlich keinen Beanstandungen begegnet. Nur im Falle einer - hier nicht gegebenen - abweichenden Beurteilung der Glaub- würdigkeit von Zeugen ist das Berufungsgericht ohne Ermessensspielraum ge- halten, eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler bei der Beweiswürdigung des Beru- fungsgerichts sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. bb) Es ist revisionsrechtlich auch hinzunehmen, daß das Berufungsge- richt von einer erneuten Vernehmung des Zeugen Bi. Abstand genommen hat. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagte schon in der Berufungsbegründung unter erneuter Bezugnahme auf das Zeugnis des Filial- leiters Bi. geltend gemacht hatte, daß sich die Angaben des Zeugen über ei- nen regelmäßigen Lieferzeitraum von einigen Tagen nur auf Kundensonder- wünsche berücksichtigende Ausstattungsvarianten und nicht auf das beworbe- ne Grundmodell bezogen hätten, das in nur wenigen Minuten in einen auslie- ferbaren Zustand hätte versetzt werden können. Dem Beklagtenvorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums in der Regel mit der Lieferung des Grundmodells gerechnet werden konnte, oder daß die beworbe- ne Grundausstattung regelmäßig sofort ausgeliefert werde. Auch die Aussage des Zeugen Bi. enthält hierzu keine konkreten Angaben. Vor allem deutet in seiner Aussage nichts darauf hin, daß die regelmäßigen Lieferzeiten bei dem in wenigen Minuten fertigzustellenden Grundmodell tatsächlich andere seien als bei einer in einer halben bis einer vollen Stunde einzurichtenden Ausstat- - 18 - tungsvariante. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe im Beru- fungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Mai 1997 Zeugenbeweis dafür angebo- ten, daß die beworbenen Grundmodelle nach Einsetzen des Pentium-Chips sofort ausgeliefert würden, war hierdurch eine erneute Vernehmung des Zeu- gen Bi. schon deshalb nicht veranlaßt, weil sich dieses Beweisangebot aus- drücklich nur auf die erstmalig mit der Berufung der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten vom 28. Februar 1997 und nicht auf die vom Beru- fungsgericht seiner Entscheidung allein zugrundegelegten Werbemaßnahmen vom 25. April und 14. Mai 1996 bezogen hat. Daß ein beworbenes Grundmo- dell generell auf Wunsch des Kunden in einen lieferbereiten Zustand versetzt und sofort zur Mitnahme ausgehändigt werde, hat die Beklagte in der Beru- fungsinstanz nicht behauptet. c) Der vorerörterten Irreführung fehlt auch nicht die Relevanz. Dies zieht die Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf in Zweifel, es bestehe nicht die Gefahr einer Umlenkung auf andere, im Geschäftslokal vor- rätige Waren, weil der Kunde den beworbenen PC zu dem angekündigten at- traktiven Preis im Verkaufslokal erwerben, d.h. bestellen und wenige Tage später erhalten könne. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß PCs nicht selten als ständige Arbeitsmittel benötigt werden, so daß vor allem bei Ersatz- beschaffungen längere Betriebsunterbrechungen unerwünscht seien, die durch längere Bereitstellungszeiten aber gerade erzwungen würden. Der Einwand der Revision, die Mitglieder des Berufungsgerichts hätten insoweit nicht die Verkehrserwartung, sondern ihre eigenen, höchstpersönlichen Erfahrungen zugrunde gelegt, verfängt nicht; denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß letzte- re von den Vorstellungen und Erwartungen nicht unerheblicher Teile des Ver- kehrs abwichen. Zudem entspricht die Annahme, daß längere Ausfall- und - 19 - Wartezeiten im Regelfall unerwünscht seien, der Lebenserfahrung. Dement- sprechend ist es nicht fernliegend, daß ein Kaufinteressent, der das Verkaufs- lokal nur wegen des günstigen Angebots aufgesucht hat, veranlaßt wird, ein anderes Gerät zu erwerben, dem seine Aufmerksamkeit zunächst nicht gegol- ten hat, das aber im Gegensatz zu dem beworbenen Computer zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Verurtei- lung des Beklagten zu 2, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 ebenfalls auf Unterlassung in An- spruch genommen wird. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Beru- fungsgericht die Anforderungen an ihm zumutbare Vorkehrungen zur Verhinde- rung von Fällen mangelnder Lieferbereitschaft der vorliegenden Art nicht über- spannt. Dem Beklagten zu 2 ist, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, zuzumuten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzu- stellen, daß Kaufinteressenten ein herausgestellt beworbenes Computergerät, auch wenn noch eine innerhalb weniger Minuten zu bewerkstelligende End- montage und Funktionsprüfung vorzunehmen ist, regelmäßig sofort mitnehmen können. - 20 - III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel