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Entscheidung

2 ARs 126/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 126/00 2 AR 70/00 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen: Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landge- richt Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zu- ständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an mul- tipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhand- lungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen - 3 - (BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen. Niemöller Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Niemöller