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VIII ZR 323/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 323/99 Verkündet am: 18. Juli 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. Juli 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt. Gründe: I. Durch Schlußurteil vom 7. September 1999 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29. April 1998 ver- pflichtet ist, für die von der Klägerin unter Verwertung von Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Energie die sich aus dem Stromeinspeisungsgesetz (in der Fassung des Ge- setzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730, 734) ergebende Mindestvergütung auch insoweit zu zahlen, als die Klägerin auf landwirtschaftliche Produkte zurückgehende "Kofermente" energetisch verwertet. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die das Stromeinspeisungsgesetz, namentlich die Abnahmepflicht des § 2 und die Vergütungsregelung des § 3, für verfassungswidrig hält. Sie beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen. Die Klä- gerin tritt dem entgegen. - 3 - In dem erstgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Plön durch Be- schluß vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (NJW 1997, 591) dem Bundesverfas- sungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 2 und 3 des Stromeinspeisungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atom- gesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. I S. 1618, 1622) mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar ist, die an eine Sonderabgabe zu stellen sind. In dem zweiten Verfahren hat die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits beim Bundesverfassungsgericht unmittelbar Verfas- sungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (in der vorerwähnten Fassung) eingelegt. II. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Geset- zes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer an- hängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richter- vorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozeß- ökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswid- rigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (Senatsbeschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, WM 1998, 1302 unter II 1). Die hiergegen erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts (ebenso Greger, EWiR 1998, 671, 672) sind nicht berechtigt. Bei der Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nimmt das Gesetz in § 148 ZPO den - 4 - zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung wegen überwie- gender Vorteile - insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen - in Kauf. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese gesetzliche Wertung im Falle einer beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage nicht gelten soll (vgl. dazu bereits näher Senatsbeschluß aaO unter II 1 b und c). 2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entspre- chender Anwendung des § 148 ZPO sind hier gegeben. Der Senat hält eine Aussetzung im gegebenen Fall für angemessen. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene, oben (unter I) wiedergege- bene Feststellung des Berufungsgerichts hängt von der Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes ab. Diese ist bereits Gegenstand der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96. Daß diesen Verfahren eine andere Fassung des Stromeinspei- sungsgesetzes zugrunde liegt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unerheblich. Gegen die Zulässigkeit der Vorlage des Amtsgerichts Plön vom 13. Juni 1996 (aaO) sind keine Bedenken ersichtlich. Anders als das Landgericht Karls- ruhe, dessen Vorlage das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Plön die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes nicht nur damit begründet, daß die für den einge- speisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei; vielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der be- troffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 - 5 - GG verletzt seien. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht dem Bun- destag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, dem Landtag des Landes Schleswig-Holstein sowie den Präsidenten des Bundesge- richtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben hat, zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1901/96 Stellung zu nehmen, spricht dafür, daß es nicht von deren Unzulässigkeit ausgeht. Es ist daher zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungmäßigkeit des Stromein- speisungsgesetzes entscheiden wird. Der erkennende Senat hat sich in der Frage, ob das Stromeinspeisungsgesetz verfassungsmäßig ist (vgl. Senatsbe- schluß aaO unter II 2), noch keine abschließende Meinung gebildet. Letztlich sind keine Nachteile vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Parteien über die von § 148 ZPO in Kauf genommene (siehe oben unter II 1) Verzögerung des Rechtsstreits hinaus entstehen. Daß die Klägerin - anders als in der dem Senatsbeschluß vom 25. März 1998 (aaO) zugrundeliegenden Sa- che - noch keinen vollstreckbaren Titel über die streitige Stromeinspeisungs- - 6 - vergütung in Händen hat, beruht allein darauf, daß sie keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel in der Sache deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst