Beschluss
15 W (pat) 28/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 28/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel 196 75 039.3 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Deiß, Dr. Niklas und der Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüs- sen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwer- den beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind. 2. Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung dieser Rechtsfragen in den oa beim Bundes- gerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren ausge- setzt. G r ü n d e I. Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß der Patentabteilung 44 vom 3. Au- gust 1999 1. die Anmeldung betreffend die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel zum EP-Grundpatent 0 181 055 (deutsches Aktenzeichen P 35 81 699.6) gemäß § 49a des Patentgesetzes im Umfang des Hauptantrages vom 18. August 1997 (identisch mit dem ursprünglichen Antrag vom 25. Novem- ber 1996) zurückgewiesen und - 3 - 2. dem Hilfsantrag der Anmelderinnen vom 18. August 1997, welcher auf die Ertei- lung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Mivacuriumchlorid gerichtet ist, statt- gegeben. Das auf den Hilfsantrag erteilte ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel hat ei- ne Laufzeit vom 18. Juli 2005 bis 8. Dezember 2007. Gegen diesen Beschluß haben die Anmelderinnen am 17. September 1999 Be- schwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel gemäß Hauptantrag weiterverfolgen. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. August 2001 haben die Anmelderinnen geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"- Fall ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten - ergänzendes Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet anzusehen. Gegenwärtig sind zwei Beschlüsse des erkennenden Senats zu Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifi- kats im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Ent- scheidung vom 3. August 2000 "Idarubicin II" (BPatGE 43, 167) betrifft die höchst- richterlich noch nicht abschließend geklärte Frage der Tenorierung von Beschlüs- sen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats. Sie ist mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde angegriffen worden, die beim Bundesgerichtshof un- ter dem Aktenzeichen X ZB 21/00 anhängig ist. In seinem Beschluß vom 2. No- vember 2000 (15 W (pat) 40/95 "Sumatriptan") ist der Senat bei seiner Analyse des Urteils des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia", zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dieses EuGH-Urteil mit einer weiten Ausle- gung der Schutzwirkung gegenüber der früher infolge der Erwägungsgründe der - 4 - Verordnung als eng angesehenen Schutzwirkung befaßt, und daß es keinen Zwang zur Gewährung von Schutzansprüchen beinhaltet, vor allem nicht auf Kol- lektive von im Grundpatent nicht offenbarten Stoffen mit nicht nachgewiesener Arzneimittelwirkung. Gegen den Senatsbeschluß vom 2. November 2000 im "Su- matriptan-Fall (Az.: 15 W (pat) 40/95) ist ebenfalls die zugelassene Rechtsbe- schwerde eingelegt worden. Diese Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 12/01 anhängig. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen im "Idarubicin"-Fall und im "Sumatrip- tan"-Fall und der Stand der hierzu anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof sind der Anmelderin aufgrund derselben anwaltlichen Vertre- tung bekannt, so daß hiermit darauf Bezug genommen werden kann. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Anmelderinnen zuletzt mit Schriftsatz vom 1. August 2001 folgende Sachanträge gestellt: Der Hauptantrag lautet: Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel für das Erzeugnis "Mischung der (1R, 1'R, 2S, 2'S)-, (1R, 1'R, 2S, 2'R)- und (1R, 1'R, 2R, 2'R-Stereoisomere (trans-trans-, trans-cis- und cis-cis-Isomere) eines pharmazeutisch annehmbaren (E)- 1,1'1, 2, 2', 3, 3', 4, 4'-octahydro-6,6',7,7'-tetramethoxy-2,2'-dime- thyl-1,1'-bis(3,4,5-trimethoxybenzyl)-2,2'-[oct-4-endioylbis(oxytri- methylen)]-diisochinoliniumsalzes, einschließlich des Dichloridsal- zes." - 5 - Der Hilfsantrag lautet: Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel für den Wirkstoff des Arzneimittels Mivacron in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen. Weiterhin wird beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung in den anhängigen Rechtsbeschwerdesachen Idarubicin (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 122/93 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 21/00 und Sumatriptan (Aktenzeichen des BPG: 15 W (pat) 40/95 und Aktenzeichen des BGH: X ZB 12/01) auszusetzen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 1) Die beantragte Aussetzung ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO zulässig. Nach § 148 ZPO kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Ausset- zung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab- hängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Diese Vorschrift findet im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 99 PatG ent- sprechend Anwendung (Schulte, PatG, 5. Aufl, vor § 35, Rdnr 53, § 99 Rdnr 2). Verhindert werden soll durch die Aussetzung eine doppelte Prüfung derselben Fragen in mehreren Verfahren, was der Prozeßökonomie dient und einander wi- dersprechende Entscheidungen vermeiden hilft, auch wenn durch die Aussetzung das Verfahren verzögert wird. Diesen Nachteil hat der Gesetzgeber in Kauf ge- nommen (BGH NJW 1998, 1957; Peters in: Münchener Kommentar zur Zivilpro- - 6 - zeßordnung, 2. Aufl 2000, § 148, Rdn 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl 1994, § 148, Rdnr 4 f). Zwar betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern Rechtsfragen. Daß ein solcher Fall in § 148 ZPO nicht angesprochen ist, schließt eine entsprechende Anwendung je- doch nicht aus, wenn sie durch eine gleichgelagerte Interessenlage gerechtfertigt erscheint. Eine Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entspre- chender Anwendung von § 148 ZPO hält der Bundesgerichtshof beispielsweise für zulässig bei bereits anhängiger anderweitiger Verfassungsbeschwerde zur glei- chen entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - Az: VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957; bestätigt durch BGH-Beschluß vom 18. Juli 2000 - Az: VIII ZR 323/99, dokumentiert in juris mit Hinweis auf die Fund- stelle RdE 2001, 20-21, vgl auch die zustimmende Inbezugnahme von BGH NJW 1998, 1957 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2000 - Az: 1 BvR 1392/99, dokumentiert in juris). Nach ständiger Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist § 148 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf entsprechende Fallgestaltungen ent- sprechend anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht hat daher in seiner Entschei- dung vom 18. September 1997 die Aussetzung bejaht wegen eines demnächst vom selben Senat zu entscheidenden Musterprozesses über eine Rechtsfrage (vgl BAG 3. Senat, Az.: 3 AZB 27/92, dokumentiert in juris). Unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung (Aussetzung wegen Musterprozeß) hat das Landesar- beitsgericht Sachsen-Anhalt, 4. Kammer, in seiner Entscheidung vom 11. Dezem- ber 1997 - Az.: 4 (8) Ta 288/97 - die Aussetzung wegen demnächst zu erwarten- der Klärung von Rechtsfragen durch das BAG, die für andere bei unteren Instanz- gerichten allein streitentscheidend sind, bejaht (dokumentiert in juris). - 7 - Im Falle eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) erfolgt die Aussetzung durch deutsche Ge- richte in analoger Anwendung des § 148 ZPO bzw § 94 VwGO. Es ist anerkannt, daß zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen diese Aussetzung auch dann in Betracht kommt, wenn das aussetzende Gericht nicht selbst vorlegen, sondern nur die Entscheidung im Hinblick auf bereits nach Art 177 EGV vorgeleg- te Parallelverfahren abwarten möchte (vgl Koenig/Sander, Einführung in das EG- Prozeßrecht, Tübingen 1997, S 227 Rdnr 453 mwN). Dementsprechend hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluß vom 30. November 2000 - Az: 3 Ni 50/98 (EU) - bereits entschieden, daß ein beim Bun- despatentgericht anhängiges Nichtigkeitsverfahren mit dem Begehren, ein ergän- zendes Schutzzertifikat für nichtig zu erklären, mit Rücksicht auf ein beim Europäi- schen Gerichtshof anhängiges Vorlageverfahren, das zwar ein anderes ergänzen- des Schutzzertifikat, aber dieselben Rechtsfragen zur Auslegung der EG- VO 1768/92 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden kann (BPatGE 43, 225). 2) Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält der Senat die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO für angemessen und aus prozeßökonomi- schen Gründen für geboten. Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzli- chen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines er- gänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr 1768/92 EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat ent- schiedenen Fällen "Idarubicin" (15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbe- schwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind. - 8 - Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbe- schwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenann- ten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. Septem- ber 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung des BGH "Idarubicin" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die Be- antwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsge- richt vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit er- scheint (vgl BverfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM Heft 14/2001, 749, 751). Das vorliegende Beschwerdeverfahren weist keine Besonderheiten auf, aus de- nen zusätzliche Argumente für die Beantwortung dieser Rechtsfragen hergeleitet werden könnten. Die beiden anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren haben so- mit für das vorliegende Verfahren den Charakter eines Musterprozesses. Es er- scheint daher sachdienlich, das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf die be- reits anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren auszusetzen. Die beantragte Aussetzung liegt im erklärten Interesse der Anmelderinnen und dient der Prozeßökonomie. Entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Öffentlichkeit und Wettbewerber können sich bereits aufgrund des bisherigen Ver- fahrensstands darauf einstellen, daß das vom Deutschen Patentamt auf den Hilfs- antrag erteilte ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel eine Laufzeit vom 18. Juli 2005 bis 8. Dezember 2007 hat, und daß im Beschwerdeverfahren nur noch die mit den geltenden Sachanträgen aufgeworfene Frage der Tenorierung und ihrer Bedeutung zur Entscheidung ansteht. Da die Laufzeit des ergänzenden - 9 - Schutzzertifikats erst am 18. Juli 2005 beginnen wird, liegt schließlich in der Ver- zögerung des Verfahrens durch die Aussetzung auch keine Gefahr für die Effekti- vität des Rechtsschutzes. Kahr Deiß Niklas Werner Pü