Leitsatz
IV ZR 19/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/00 Verkündet am: 28. März 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 651k; AGBG § 9 (Bk) In einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mit dem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absiche- rung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, sind Klauseln unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlun- gen auf Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zah- lungen auf solche beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginn erfolgen. BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein mit der satzungsgemäßen Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen; er ist in der Liste quali- fizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen. Die Beklagte schließt Versicherungsverträge mit Reiseveranstaltern, mit denen diese - 4 - ihrer Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absicherung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz entsprechen wollen. Die Beklagte stellt den Reiseveranstaltern im Rahmen eines sol- chen Vertrages Sicherungsscheine ("Sicherungsschein/Versicherungs- ausweis") zur Verfügung, die zur Aushändigung an den Reisenden be- stimmt sind. Nach dem Inhalt des Sicherungsscheins leistet die Beklagte "Entschädigung an den Reisenden in Höhe des gezahlten Reisepreises und zusätzlicher, notwendiger Rückreisekosten gemäß § 651k BGB, so- weit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen". Für die Zeit vor Reisebeginn ist zudem geregelt: "Vor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgende Zahlungen Versicherungsschutz: Für Anzahlungen: Bis zu 10% des Reisepreises, die jedoch nicht mehr als 500 DM betragen dürfen. Für weitere Zahlungen: Frühestens einen Monat vor dem aus der Buchungsbestäti- gung ersichtlichen Reisebe- ginn. Höhere Anzahlungen oder frühere Zahlungen des Reise- preises sind nicht versichert." Im Verhältnis zur Beklagten verpflichten sich die Reiseveranstal- ter, mit dem Reisenden keine von diesen Regelungen abweichenden Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. - 5 - Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 beanstandete der Kläger die im Sicherungsschein hinsichtlich der Zahlungen vor Reisebeginn ent- haltenen Klauseln. Die Beklagte lehnte es ab, eine Unterlassungserklä- rung abzugeben. Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandeten Klauseln verstießen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen § 9 AGBG. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Ordnungsgeldan- drohung zu untersagen, die beanstandeten Klauseln in Zusammenhang mit Verträgen über die Versicherung von Reiseleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht (NVersZ 2000, 398) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts führen die angegriffe- nen Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Rei- senden; sie seien insbesondere mit dem Grundgedanken der gesetzli- chen Regelung in § 651k BGB zu vereinbaren. - 6 - Die Vorschrift des § 651k BGB ziele darauf, den Reisenden vor Schäden infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reise- veranstalters abzusichern. Fordere der Reiseveranstalter Zahlungen auf den Reisepreis schon vor Beendigung der Reise, müsse die Absicherung auch solche Zahlungen erfassen. Dazu habe der Reiseveranstalter - wie sich aus § 651k Abs. 3, 4 BGB ergebe - die Möglichkeit, dem Reisenden einen Sicherungsschein zu übergeben und ihm so einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen (§ 75 Abs. 2 VVG). Aus § 651k Abs. 4 BGB folge also letztlich, daß der Reiseveranstalter von seinem Kunden nur versicherte Zahlungen verlangen dürfe. Dazu aber sei der Reiseveranstalter hier im Verhältnis zur Beklagten aufgrund der mit dieser getroffenen vertraglichen Absprache verpflichtet, die ihn an- halte, mit seinen Kunden nur dem Sicherungsschein kongruente Zah- lungsbedingungen zu vereinbaren. Bei Einhaltung dieser Zahlungsbe- dingungen durch den Reiseveranstalter und den Kunden sei mithin dem Grundgedanken des § 651k Abs. 4 BGB Genüge getan. Verlange oder erhalte der Reiseveranstalter dagegen Zahlungen, die er mangels Dek- kung durch den Versicherer weder fordern noch vereinnahmen dürfe, liege darin ein Verstoß des Reiseveranstalters gegen § 651k Abs. 4 BGB, der gemäß § 651l BGB zur Nichtigkeit der zum Nachteil des Rei- senden abweichenden Vereinbarung führe. Wenn aber im Reisevertrag vereinbarte Fälligkeitsregelungen, die vom Versicherungsschutz nicht erfaßt werden, mit der Folge nichtig seien, daß sich der Reisende hier- auf nicht einzulassen brauche, werde er auch dadurch nicht unangemes- sen benachteiligt, daß sich der Versicherer darauf berufe, der Reisende habe ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zu früh und/oder zuviel bezahlt. Denn das Ausfallrisiko beruhe hier ausschließlich darauf, - 7 - daß der Reisende eine Leistung erbracht habe, die zu erbringen er nicht verpflichtet gewesen sei. Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht. 2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht bei Prüfung des Unter- lassungsanspruchs nach § 13 AGBG zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte - und nicht der Reiseveranstalter - Verwender (§§ 13 Abs. 1, 1 Abs. 1 AGBG) der streitbefangenen Klauseln ist. Denn sie re- geln als vorformulierte Vertragsbedingungen der Beklagten im Rahmen des zwischen ihr und dem Reiseveranstalter geschlossenen Versiche- rungsvertrages den Umfang des dem Reisenden bei Zahlungen vor Rei- seantritt zu gewährenden Versicherungsschutzes. Das Berufungsgericht hat dieses Vertragsverhältnis mit Recht als Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74, 75 VVG), den Reisenden als den Versicherten ange- sehen, dem mit Aushändigung des Sicherungsscheins - in konkludenter Abänderung der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG (vgl. Römer in Römer/ Langheid, VVG §§ 75, 76 Rdn. 19) - ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht. Insoweit erinnert die Revisionserwiderung auch nichts. b) Geht es danach um die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbe- dingungen im Vertrag zwischen der Beklagten und dem Reiseveranstal- ter - also einem Unternehmer (§§ 13 Abs. 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG, § 14 BGB) -, könnte der Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des Un- terlassungsanspruchs zwar § 13 Abs. 3 AGBG entgegenstehen; die Vor- - 8 - schrift nimmt dem Kläger im vorliegenden Falle die Klagebefugnis jedoch nicht. Grundsätzlich sind in den Schutz des § 9 AGBG auch die Interes- sen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98 - VersR 1999, 1390 unter 2 b). Das gilt auch für den Reisenden als den mit dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Reiseveranstalter Versicherten, der nach Maß- gabe des Sicherungsscheins und der darin enthaltenen Regelungen be- rechtigt ist, unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu ma- chen. Erstreckt sich aber der Schutz des AGB-Gesetzes auf Rechte, die einem Verbraucher in dieser Weise aus einem Vertrag zwischen dem Verwender und einem Unternehmer zukommen, ist es - wie hier nach § 651k BGB - geradezu Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages, dem Verbraucher diese Rechtsposition zu verschaffen, wird in einem solchen Falle auch die Klagebefugnis der nach § 13 Abs. 2 AGBG An- spruchsberechtigten nicht durch § 13 Abs. 3 AGBG ausgeschlossen. Denn insoweit geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen - was § 13 Abs. 3 AGBG verhindern will -, sondern darum, die dem Verbraucher aus dem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungen freizuhalten. 3. Die Auffassung der Beklagten, die Schranke des § 8 AGBG er- laube keine Kontrolle der streitbefangenen Klauseln, ist nicht richtig. Die Klauseln gehören nicht zu dem Kernbereich, der nach § 8 AGBG keiner - 9 - Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Der gerichtlichen Inhalts- kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Um- fang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt der Überprüfung entzogen nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnun- gen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr an- genommen werden kann (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 94; Senatsurteile vom 23. Juni 1999, aaO; vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter II 1 a, b). Zu diesem engen Bereich gehören die beanstandeten Klauseln nicht. Die Beklagte verspricht nach dem Inhalt des Sicherungsscheins Entschädigungsleistungen an den Reisenden in Höhe des gezahlten Reisepreises und zusätzlicher, notwendiger Rückreisekosten gemäß § 651k BGB, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen. Dieses Leistungsverspre- chen wird durch die streitbefangenen Klauseln eingeschränkt, soweit sie den Versicherungsschutz für Anzahlungen auf den Reisepreis auf eine bestimmte Höhe begrenzen und für weitere Zahlungen den Versiche- rungsschutz auf solche beschränken, die frühestens einen Monat vor dem Abreisetag erfolgen. 4. Die streitbefangenen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. - 10 - a) Nach § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicher- zustellen, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfal- len. Wählt der Reiseveranstalter - wie im vorliegenden Falle - zur Erfül- lung dieser Verpflichtung den Abschluß einer Versicherung (§ 651k Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), hat er dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und das durch Überga- be eines Sicherungsscheins des Versicherers nachzuweisen (§ 651k Abs. 3 BGB). Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise darf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat (§ 651k Abs. 4 BGB). Schon aus dem Zusammenwirken dieser Regelungen folgt, daß der Rei- severanstalter verpflichtet ist, auch die Erstattung solcher Zahlungen - durch den Versicherer - sicherzustellen, die er vor Reisebeginn an- nimmt oder fordert. Eine solche Sicherstellung bewirkt die bei der Be- klagten genommene, nach Maßgabe der Regelungen im Sicherungs- schein ausgestaltete Versicherung jedenfalls nicht vollständig. Denn da- nach bleiben zum einen Anzahlungen ohne Versicherungsschutz, die 10% des Reisepreises oder den Betrag von 500 DM übersteigen, zum anderen unterfallen dem Versicherungsschutz aber auch weitere Zah- lungen des Reisenden nicht, die früher als einen Monat vor dem aus der Buchungsbestätigung ersichtlichen Abreisetag erfolgen. Wenngleich insoweit davon auszugehen ist, daß der Reiseveran- stalter nach seinen vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ver- pflichtet ist, vom Versicherungsschutz nicht erfaßte Zahlungen weder zu - 11 - fordern noch anzunehmen, bleibt eine Sicherungslücke, wenn der Reise- veranstalter dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. Das darin liegende Ri- siko zu tragen, ist aber nach der Grundentscheidung des § 651k BGB - die insoweit auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes zugun- sten des Reisenden ausstrahlt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) - Sache des Ver- sicherers. b) Mit § 651k BGB ist Art. 7 der EG-Richtlinie über Pauschalreisen vom 13. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 158/59) in deutsches Recht umgesetzt worden (vgl. Reg-Entwurf, BT-Drucks. 12/5354 S. 11). Ziel des Art. 7 der Richtlinie ist der Schutz der Verbraucher gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergeben. Dieses Ziel schließt das Recht des Verbrauchers ein, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Er- stattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sicherge- stellt werden (EuGH, Urteil vom 14. März 1998 - C 364/96 - NJW 1998, 2201 unter [18]). Art. 7 der Richtlinie bezweckt folglich den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel ge- nannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveran- stalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - C 140/97 - NJW 1999, 3181 unter [61]). Für die Regelung des § 651k BGB, der richtlini- enkonform auszulegen ist, gilt demgemäß hinsichtlich des Schutzum- fangs nichts anderes. Soweit daher § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verpflichtung des Rei- severanstalters begründet sicherzustellen, daß dem Reisenden der "ge- - 12 - zahlte Reisepreis" unter den dort genannten Voraussetzungen erstattet wird, gilt das einschränkungslos für den gesamten Reisepreis, weil ande- renfalls der vollständige Schutz des Reisenden nicht gewährleistet wür- de. Daraus folgt zugleich, daß sich der dem Reisenden zu verschaffende Anspruch - hier gegen den Versicherer (§ 651k Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V. mit Abs. 3 BGB) - an dieser Vorgabe auszurichten hat. Sie strahlt inso- weit auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes aus, den der Ver- sicherer in seinem Vertrag mit dem Reiseveranstalter dem Reisenden als Versicherten verspricht. Auch der Versicherungsschutz hat sich demge- mäß daran zu orientieren, daß dem Reisenden hinsichtlich des gezahl- ten Reisepreises vollständiger Schutz vor den Risiken verschafft wird, die ihm aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters drohen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in § 651k Abs. 4 BGB zu se- hen, die Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise be- trifft. Vollständiger Schutz kommt dem Reisenden auch insoweit nur zu, wenn die Erstattung jeder Zahlung vor Beendigung der Reise durch den dem Reisenden zu verschaffenden Anspruch gegen den Versicherer ge- währleistet ist. c) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten dem Ver- sicherten versprochene Versicherungsschutz nicht, obwohl die Beklagte dem Reisenden mit dem Sicherungsschein zunächst Entschädigungslei- stungen "in Höhe des gezahlten Reisepreises ... gemäß § 651k BGB" zusagt. Auch wenn sie die Einschränkungen des Versicherungsschutzes durch die streitbefangenen Klauseln dadurch auszugleichen sucht, daß sie den Reiseveranstalter ihrerseits verpflichtet, nur versicherte Zahlun- gen zu fordern und anzunehmen, bleibt bei Zuwiderhandlungen des Rei- - 13 - severanstalters eine Lücke im Versicherungsschutz des Reisenden. Das darin liegende Risiko zu tragen, ist aber - wie dargelegt - nach der - 14 - Grundentscheidung des § 651k BGB, die den vollständigen Schutz des Reisenden bezweckt, nicht Sache des Reisenden, sondern des Versiche- rers. Die streitbefangenen, den Versicherungsschutz einschränkenden Klauseln stehen dieser Grundentscheidung entgegen und sind deshalb unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Terno Prof. Römer Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius