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I ZR 21/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/99 Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kauf auf Probe ZPO § 256 Abs. 1 Eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten kein Unterlas- sungsanspruch gegen den Kläger zusteht, falls dieser in Zukunft Tonträger im Wege des Kaufs auf Probe vertreiben sollte, an denen der Beklagte Rechte nach § 85 UrhG besitzt, ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte auf Anfrage bereits angekündigt hat, er werde gegen ein solches Verhalten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein- leiten. UrhG § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Tonträgern im Rahmen eines Kaufs auf Probe fällt grundsätzlich auch dann unter das Vermietrecht, wenn dem Käufer bei fristgemäßer Rückgabe des Tonträgers der volle Kaufpreis erstattet wird. BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vermietet und vertreibt Videokassetten und verkauft Com- pact-Discs (CDs). Die Beklagte ist ein Verlag, der sich mit der Verwertung von Musikwerken und Tonträgern befaßt. - 4 - Bis zum Herbst 1996 vermietete die Klägerin auch CDs. Nachdem die Beklagte sie deswegen mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 abgemahnt hatte, verpflichtete sich die Klägerin unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens, Tonträger der Beklagten nicht mehr ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Dritte zu vermieten. Die Klägerin beabsichtigt, CDs auch im Wege eines Kaufs auf Probe zu vertreiben. Danach soll der Kunde die CD gegen Zahlung des vollen Kaufprei- ses erhalten. Binnen einer Frist von höchstens vier Tagen soll er jedoch erklä- ren können, die CD nicht behalten zu wollen. In diesem Fall soll ihm, wenn die CD unbeschädigt ist, der Kaufpreis ohne Abzug erstattet werden. Auf Anfrage teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 1997 mit, bei einem derartigen Kauf auf Probe sei das Vermietrecht (§ 17 Abs. 2 und 3 UrhG) betroffen; sie werde gegen ein solches Vorgehen rechtli- che Schritte unternehmen. Die Klägerin trägt vor, ihr Modell eines Kaufs auf Probe führe nicht zu einer zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt und sei des- halb nicht von einer Zustimmung der Rechteinhaber abhängig. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß sie berechtigt ist, Tonträger, zu deren Vervielfäl- tigung und Verbreitung die Beklagte im Sinne des § 85 UrhG be- rechtigt ist, im Wege des Kaufs auf Probe im Sinne der §§ 495 ff. BGB zu vertreiben, zum Kauf auf Probe anzubieten und mit dem - 5 - Hinweis der Möglichkeit zum Kauf auf Probe zu bewerben, nach- dem die Tonträger in der Europäischen Union durch Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, der von der Klägerin beabsich- tigte Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe falle unter das Vermietrecht, weil es dabei um eine verkappte Gebrauchsüberlassung auf Zeit gehe, die unmit- telbar oder mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin diene. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge- richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin als unbegründet angesehen. Es hat dabei offengelassen, ob die Klägerin nicht be- reits aufgrund der Unterlassungserklärung, die sie auf die Abmahnung der Be- klagten vom 9. Oktober 1996 abgegeben habe, verpflichtet sei, von dem beab- sichtigten Modell eines Kaufs auf Probe Abstand zu nehmen. Der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung habe in der mündlichen Berufungsverhandlung - 6 - nicht geklärt werden können. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil dem Vorhaben der Klägerin jedenfalls die gesetzliche Regelung des Vermietrechts (§ 17 Abs. 2 und 3 UrhG) entgegenstehe. Das Modell der Klägerin beinhalte eine zeitlich begrenzte Ge- brauchsüberlassung, die mittelbar ihren Erwerbszwecken diene. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 UrhG werde eine solche Gebrauchsüberlassung von dem Tatbestand der Vermietung erfaßt. Die Kaufinteressenten könnten auf diese Weise eine CD bis zu vier Tagen nutzen und sodann nach freiem Belieben zurückgeben. Die Klä- gerin verfolge mit dieser - von anderen Wettbewerbern nicht angebotenen - Möglichkeit das Ziel, Kunden zu veranlassen, gerade ihr Geschäft aufzusu- chen. Davon verspreche sie sich eine Ausweitung des entgeltlichen Absatzes ihrer Waren und damit ihres Gewinns. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zulässig ist. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ge- genwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine be- stimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGHZ 22, 43, 47; BGH, Urt. v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664). - 7 - Der Feststellungsantrag ist hier seinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung gegenwärtiger Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Beklagten gerichtet, sondern auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob die Klägerin berechtigt ist, ihr Modell eines Kaufs auf Probe durchzuführen, wenn es sich dabei um Tonträger handelt, an denen die Beklagte Rechte als Tonträ- gerhersteller hat. Mit diesem Inhalt wäre der Klageantrag - als Antrag auf Fest- stellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens - unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447, m.w.N.). Für die Auslegung von Prozeßerklärungen, die der Senat auch als Revi- sionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filiallei- terfehler, m.w.N.), ist aber - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklä- rungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interes- senlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3289, m.w.N.). Der Klageantrag ist danach unter Heranziehung des Vorbringens der Klägerin dahingehend auszulegen, daß festgestellt werden soll, daß der Be- klagten gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, falls diese - 8 - Tonträger im Wege des Kaufs auf Probe vertreibt und dabei auch Tonträger der Beklagten einbezieht (vgl. dazu auch BGHZ 119, 246, 248 - Rechtswegprüfung; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdn. 3). Denn der Klägerin geht es - wie sie vorträgt - vor allem um Rechtssicherheit, bevor sie ihr Modell eines Kaufs auf Probe umsetzt. Auch mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag aber nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, soweit er darauf gerichtet ist festzustellen, ob der Beklagten gegebenenfalls gesetzliche Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 85 Abs. 1, § 17 UrhG gegen das Vertriebsmodell der Klä- gerin zustehen können. Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es grundsätzlich nicht, daß ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGHZ 120, 239, 253; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176). Die Klägerin bringt hier jedoch nicht einmal vor, daß gegen sie bereits ein vorbeugender Unterlas- sungsanspruch erhoben worden sei; sie befürchtet lediglich, bei einem (etwai- gen) Vertrieb von CDs im Wege des Kaufs auf Probe Unterlassungsansprü- chen der Beklagten ausgesetzt zu sein, weil diese in ihrem Schreiben vom 11. Juni 1997 erklärt hat, sie werde gegebenenfalls dagegen rechtliche Schritte einleiten. Eine solche Ankündigung, die nicht einmal die Androhung enthält, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, begründet - anders als die Behauptung eines Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung wegen einer angeblich bereits begangenen Rechtsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 572 f. = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; Urt. v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR - 9 - 2001, 242, 243 = WRP 2001, 160 - Classe E, m.w.N.) - noch kein gegenwärti- ges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann. Es ist zudem noch offen, ob die Klägerin ihr Modell eines Kaufs auf Probe überhaupt einführt und ob dann auch Tonträger betroffen sind, an denen die Beklagte Rechte geltend machen kann. Die Auslegung des Feststellungsantrags anhand seiner Begründung er- gibt jedoch, daß sich die begehrte Feststellung auch darauf beziehen soll, daß der Beklagten kein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem strafbe- wehrten Unterlassungsvertrag zusteht, den die Parteien nach dem Abmahn- schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 1996 geschlossen haben. Denn die Klägerin hat ihre Feststellungsklage auch damit begründet, daß sie befürchten müsse, nach Einführung des Modells eines Kaufs auf Probe von der Beklagten mit Vertragsstrafeforderungen aus dem Unterlassungsvertrag überzogen zu werden. Die Frage, ob ein bestimmtes geplantes Verhalten von einem beste- henden Unterlassungsvertrag erfaßt wird, betrifft aber ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1988, 789 = WRP 1988, 676). Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, ob die von ihr be- absichtigte Vertriebsform unter den Unterlassungsvertrag fällt. 2. Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin von dem Unterlassungsver- trag, den die Parteien geschlossen haben, erfaßt wird, hat das Berufungsge- richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft. Dies wird nachzuholen sein. III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: - 10 - Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie sich entsprechend der Ab- mahnung der Beklagten strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Tonträger der Beklagten, die nach dem 1. Juli 1995 veröffentlicht worden sind, zu ver- mieten oder Dritten zeitlich zu überlassen, ohne hierfür über die notwendige ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu verfügen. Im weiteren Verfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Par- teien einen Unterlassungsvertrag mit diesem Inhalt geschlossen haben. Sollte dies der Fall sein, kann für die Beurteilung der Auslegungsfrage, ob das ge- plante Modell eines Kaufs auf Probe von der vertraglichen Unterlassungsver- pflichtung der Klägerin erfaßt wird, von Bedeutung sein, ob ein solcher Vertrieb gegebenenfalls das Vermietrecht, das der Beklagten als Tonträgerhersteller kraft Gesetzes gemäß § 85 Abs. 1, § 17 UrhG an ihren Tonträgern zusteht, verletzen würde. Denn es wäre kaum anzunehmen, daß der Vertrieb von CDs im Wege des Kaufs auf Probe, der als solcher nicht Anlaß zu dem Unterlas- sungsvertrag zwischen den Parteien gegeben hat, unter den Unterlassungs- vertrag fallen sollte, wenn damit die vertraglichen Rechte der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag über die gesetzlichen Ansprüche hinausgingen, die einem Tonträgerhersteller nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Die Frage, ob ein Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe unter das Ver- mietrecht fällt, ist zu bejahen. Nach § 17 Abs. 2 UrhG wird das Vermietrecht von einer nach dieser Vorschrift eintretenden Erschöpfung des Verbreitungs- rechts nicht erfaßt. Der Begriff der Vermietung ist in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG definiert als zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken die- nende Gebrauchsüberlassung. Da mit der Regelung des Vermietrechts die - 11 - Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutz- rechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 v. 27.11.1992 S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umgesetzt worden ist, richtet sich die Auslegung des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG nach den Vorschriften dieser Richtlinie. In Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist "Vermietung" definiert als die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen. Entsprechend dieser Definition ist der Begriff der "Vermietung" in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG weit und als eigenständiger, von dem Begriff des Mietverhältnisses im Sinne der §§ 535 ff. BGB zu unterscheidender Begriff des Urheberrechts zu verstehen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts- gesetzes, BT-Drucks. 13/115 S. 12; Reinbothe/von Lewinski, The E.C. Directi- ve on Rental and Lending Rights and on Piracy, 1993, S. 36; Erdmann in Fest- schrift für Brandner, 1996, S. 361, 369). Maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, da das Vermietrecht den Zweck hat, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwer- tung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (vgl. dazu ins- besondere die 4., 5. und 7. Begründungserwägung der Vermiet- und Verleih- rechtsrichtlinie; vgl. auch EuGH, Urt. v. 28.4.1998 - Rs. C-200/96, Slg. 1998, I-1971 = GRUR Int. 1998, 596, 597 Tz. 22 - Metronome Musik/Music Point Hokamp; Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs aaO S. 12; Erd- mann aaO S. 369; Jacobs, GRUR 1998, 246, 250). Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung über- - 12 - geben wird, daß ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird (vgl. von Lewinski in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Band VI, Europ. Gemeinschaftsrecht II/2 S. 6; Schricker/ Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 29; Jacobs, GRUR 1998, 246, 249). Von einer zeitlichen Begrenzung der Gebrauchsüberlassung ist bei wirtschaftli- cher Betrachtung nicht nur dann auszugehen, wenn der Gegenstand innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgegeben werden muß, sondern auch dann, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgegeben werden kann (vgl. Reinbo- the/von Lewinski aaO S. 36; vgl. dazu auch - zu § 27 Abs. 1 UrhG a.F. - BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87, GRUR 1989, 417, 418 f. - Kauf mit Rückgabe- recht). Im Fall eines Kaufs auf Probe (§ 495 BGB) wird der gekaufte Tonträger dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - zunächst für eine begrenzte Zeit zur freien Nutzung überlassen. Es steht im Belieben des Kunden, ob er durch Billi- gung des Kaufgegenstandes die zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit in ei- nen dauerhaften Erwerb überführt. Damit ist der Tatbestand einer zeitlich be- grenzten Gebrauchsüberlassung erfüllt. Darauf, ob die Rechtsform eines Kaufs auf Probe nur zu Umgehungszwecken gewählt worden ist oder aus der Sicht des Verkäufers der Verkaufsförderung dienen soll, kommt es nicht an. Die Gebrauchsüberlassung im Rahmen des beabsichtigten Modells ei- nes Kaufs auf Probe soll jedenfalls mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin dienen. Nach Art. 1 Abs. 2 der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie ist eine Vermietung nicht nur anzunehmen, wenn unmittelbar aus der Gebrauchsüber- lassung ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, d.h. wenn diese ent- geltlich ist, sondern auch dann, wenn nur ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen - 13 - angestrebt wird (vgl. Reinbothe/von Lewinski aaO S. 39 f.; Schricker/Loewen- heim aaO § 17 Rdn. 32). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgt die Klägerin mit dem Modell eines Kaufs auf Probe den Zweck, gerade auch für ihr sonstiges Warenangebot zu werben und da- durch ihren Gewinn zu steigern. Ob der in dieser Weise angestrebte mittelbare Erwerbszweck erreicht wird, ist für das Eingreifen des Vermietrechts unerheb- lich (vgl. Reinbothe/von Lewinski aaO S. 39). - 14 - IV. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu- heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher