Entscheidung
VII ZR 305/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 305/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Bf; BauFordSiG §§ 1, 5 1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vor- sätzlich erfolgen. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von "Baugeld". BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 1999 auf- gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Geschäftsführer der R.-Bau- GmbH (Fa. R.) Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Bau- geld. Die Fa. R. schloß 1996 mit der H.-Wohnbau-GmbH einen Generalüber- nehmervertrag über das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." mit 12 von der Fa. R. zu errichtenden Eigentumswohnungen. Der Kläger führte dort als Subunter- nehmer der Fa. R. vor allem Fliesenarbeiten aus. Die Leistungen des Klägers wurden im wesentlichen im Juni 1997 abgenommen. - 3 - Der Kläger legte eine Schlußrechnung über insgesamt 142.426,33 DM vor. Die Fa. R. zahlte lediglich 20.000 DM. Die H.-Wohnbau-GmbH zahlte ins- gesamt 1.581.035 DM an die Fa. R., davon 96.015 DM für Fliesenarbeiten. Das Amtsgericht P. eröffnete am 1. Dezember 1997 die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Fa. R.. Nach der Behauptung des Klägers ist die Zahlung der H.-Wohnbau-GmbH aus durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück abgesicherten Krediten erfolgt, die die Bauherrin zum Zweck der Baufinanzie- rung aufgenommen hätte. Nach Auffassung des Klägers hätte die seine Lei- stungen betreffende Zahlung in vollem Umfang an ihn abgeführt werden müs- sen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzan- spruch weiter, den er auf insgesamt 124.717,48 DM und Zinsen beziffert. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 des Gesetzes über die Siche- rung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB; Juris: BauFordSiG). Es kön- ne offenbleiben, ob der Kläger die Baugeldeigenschaft der von der H.- Wohnbau-GmbH gezahlten Summe ausreichend dargelegt habe. Jedenfalls fehle es an der hinreichenden Darlegung eines vorsätzlichen Verhaltens des - 4 - Beklagten. Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, daß der Beklagte "als sachkundiger Profi" habe davon ausgehen müssen, daß Bauvorhaben wie dieses in 99% aller Fälle von den Bauherren fremdfinanziert würden und daß die Finanzierung mittels der Baugrundstücke gesichert werde. Ein schlüssiger Vortrag für einen Vorsatz hinsichtlich der Baugeldeigenschaft erfordere jedoch die Darlegung konkreter Umstände des Einzelfalles, aus denen sich die Kennt- nis von der Baugeldeigenschaft der empfangenen Gelder ergebe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nur für den Fall eines vorsätzli- chen Verstoßes gegen § 1 GSB in Betracht gezogen hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59, 60). 2. Es hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, daß das Beru- fungsgericht die hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GSB verneint. Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die An- nahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes ver- trauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm er- kannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 5 - - 2 StR 127/80, JZ 1981, 35). In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich un- erwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, daß der Er- folg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, BGHR StGB § 15 - Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger schlüssig vorgetragen, daß der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Jedenfalls größere Bauvorhaben wie das vorliegende werden, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert (vgl. dazu Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, Rdn. 306). Nach dem Vortrag des Klägers liegt es nahe, daß der Beklagte als in der Bau- branche tätiger Unternehmer mit einer Fremdfinanzierung des Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück rechnete und sich da- mit um des erstrebten Zieles willen abfand. Daß der Beklagte der Finanzierung des Geldgebers nachgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet. III. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben; es ist aufzu- heben. Für den Beweis eines Verstoßes des Baugeldempfängers gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB genügt regelmäßig der Nachweis, daß der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers empfangen hat und daß von diesem Geld nichts mehr vorhan- den ist, ohne daß eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wä- re. Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungs- gemäße Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläu- biger, - 6 - - 7 - darzulegen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96, 98 = ZfBR 1991, 59, 60). Ullmann Haß Kuffer Kniffka Bauner