Urteil
3 U 281/19
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0303.3U281.19.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Beweises eines unfallkausalen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO durch den ersten Anschein.(Rn.55)
2. Setzt sich ein Kraftfahrzeugführer durch einen Verstoß gegen das Gebot, für eine unbeeinträchtigte Sicht zu sorgen, selbst außer Stande, Situationen zu erkennen, in denen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, kann er sich darauf nicht zu seinen Gunsten berufen.(Rn.71)
3. Nicht jede Verschmutzung der Windschutzscheibe ist geeignet, einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO zu begründen.(Rn.71)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2019, Az. 7 O 436/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2018 (richtigerweise: 06.05.2019), Az. 7 O 436/13, wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten in zweiter Instanz tragen die Klägerin 50%, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in zweiter Instanz trägt die Klägerin 50%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz selbst.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 253.740,83 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Beweises eines unfallkausalen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO durch den ersten Anschein.(Rn.55) 2. Setzt sich ein Kraftfahrzeugführer durch einen Verstoß gegen das Gebot, für eine unbeeinträchtigte Sicht zu sorgen, selbst außer Stande, Situationen zu erkennen, in denen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, kann er sich darauf nicht zu seinen Gunsten berufen.(Rn.71) 3. Nicht jede Verschmutzung der Windschutzscheibe ist geeignet, einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO zu begründen.(Rn.71) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2019, Az. 7 O 436/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2018 (richtigerweise: 06.05.2019), Az. 7 O 436/13, wird zurückgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten in zweiter Instanz tragen die Klägerin 50%, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in zweiter Instanz trägt die Klägerin 50%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz selbst. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 253.740,83 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. 1. Am xx.xx.2011 gegen 16.55 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit einem von der Beklagten zu 2) - seiner Ehefrau - bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw XY die K... von A. kommend in Richtung W.. Zur gleichen Zeit näherte sich der am xx.xx.2003 geborene J. K. - im Folgenden Geschädigter - mit seinem am xx.xx.2005 geborenen Bruder E. K. und seinem am xx.xx.2003 geborenen Cousin S. K. auf einem Feldweg der K.... An der in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) etwa 80 m vor dem Ortseingang von W. gelegenen Einmündung des Feldwegs in die K... lief der Geschädigte auf die Fahrbahn der K..., um diese - für den Beklagten zu 1) von links nach rechts - zu überqueren. Dabei wurde der Geschädigte von der vorderen linken Seite des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs erfasst und schwer verletzt. Unter anderem erlitt der Geschädigte eine Querschnittslähmung. Das nach dem Unfall von der Staatsanwaltschaft Tübingen eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az. 35 Js...) wurde durch Verfügung vom 23.11.2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, erbringt seit dem Unfall für den bei ihr versicherten Geschädigten Heilbehandlungsleistungen. Die BKK-Pflegekasse ..., Trägerin der gesetzlichen Pflegeversicherung, erbringt seit dem Unfall für den bei ihr versicherten Geschädigten Pflegeleistungen. Die Beklagte zu 3) erbringt seit dem Unfall Schadensersatzleistungen an den Geschädigten. Zudem ersetzte die Beklagte zu 3) der Klägerin und der BKK-Pflegekasse ... sukzessive Aufwendungen für Heilbehandlungen bzw. Pflegeleistungen in Höhe von zusammen insgesamt 256.509,75 EUR. Mit Schreiben an die von der Klägerin und der BKK-Pflegekasse ... mit der Abwicklung des Schadensfalls beauftragte ... AG vom 28.06.2013 legte die Beklagte zu 3) eine „überschlägige Berechnung“ über die von ihr bisher an den Geschädigten und an Sozialversicherungsträger erbrachten und künftig zu erwartenden Leistungen unter Beifügung eines „Verteilungsplans gemäß § 118 VVG“ Stand 28.06.2013 vor und erklärte unter Bezugnahme auf diese Berechnung, dass - im Hinblick auf den in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bestimmten Höchstbetrag ihrer Haftung und das in § 116 Abs. 2 SGB X bestimmte Befriedigungsvorrecht des Geschädigten - für auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche ein „Auszahlungsfaktor von 0 %“ verbleibe. Mit Schreiben an die ... AG vom 15.08.2013 berechnete die Klägerin der Beklagten zu 3) weitere Aufwendungen für ergotherapeutische und neurophysikalische bzw. logopädische Leistungen sowie für Inkontinenzartikel in Höhe von 3.740,83 EUR. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2013 ließ die Klägerin die Beklagte zu 3) auffordern, unverzüglich den berechneten Betrag zu zahlen, rechtsverbindlich eine Verpflichtung anzuerkennen, sämtliche weitere gegenwärtig und künftig auf dem Schadensereignis beruhende Schäden zu ersetzen, sowie auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der aus dem Schadensfall resultierenden Ansprüche zu verzichten. Mit Schreiben vom 16.10.2013 lehnte die Beklagte zu 3) unter Verweis auf die Korrespondenz mit der ... AG sowohl weitere Zahlungen an die Klägerin als auch die Abgabe eines Anerkenntnisses ab. Sie erklärte lediglich ihre Bereitschaft, im Rahmen der von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG vorgegebenen Deckungssumme auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2041 zu verzichten, soweit die Verjährung bislang noch nicht eingetreten sei. 2. Mit ihrer am 25.01.2014 zum Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.740,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.09.2013 zu zahlen (Klagantrag Ziff. 1), festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren Schaden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung des Geschädigten bei dem Unfall vom xx.xx.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, der Beklagte zu 1) auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinaus (Klagantrag Ziff. 2), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 2.625,08 EUR brutto freizustellen (Klagantrag Ziff. 3), sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, auf die jeweiligen von ihr eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags für die jeweilige Instanz nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen (Klagantrag Ziff. 4). Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe den Unfall verschuldet, weshalb die Haftung der Beklagten nicht auf den in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bezeichneten Höchstbetrag von 5.000.000,00 EUR beschränkt sei. Der Beklagte zu 1) sei in Anbetracht der konkreten Verhältnisse vor dem Unfallereignis zu schnell gefahren. Er sei durch eine völlig verschmutzte Windschutzscheibe und die tiefstehende Sonne in seiner Sicht erheblich eingeschränkt gewesen. Zudem sei er unaufmerksam oder abgelenkt gewesen. Hafteten die Beklagten nicht wegen eines Verschuldens des Beklagten zu 1), könnten sie sich nicht auf eine Erschöpfung des in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bezeichneten Höchstbetrags berufen, weil nicht ansatzweise eine entsprechende Schadenshöhe erreicht sei. Die die Abweisung der Klage beantragenden Beklagten haben geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe in Reaktion auf das Gegenlicht seine Geschwindigkeit auf ca. 60 km/h reduziert. Eine weitere Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit sei nicht geboten gewesen, da der Beklagte zu 1) trotz der tiefstehenden Sonne eine gute Sicht auf die Fahrbahn gehabt habe. Hieran hätten auch minimale Verschmutzungen der Windschutzscheibe nichts geändert. Der Beklagte zu 1) habe die Kinder vor dem Unfall nicht sehen können, weil sie durch Fahrzeuge des Gegenverkehrs verdeckt gewesen seien. Bei Berücksichtigung der bereits an den Geschädigten und Dritte aus übergegangenem Recht geleisteten Zahlungen einerseits und der künftig noch zu erwartenden Forderungen des Geschädigten andererseits sei der Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG erschöpft. Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.05.2015 auf den Klagantrag Ziff. 1) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 3.740,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2013 zu zahlen, und auf den Klagantrag Ziff. 2) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 218,72 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 23.12.2015 (Az. 3 U 105/15) hat der Senat auf die Berufung der Beklagten zu 2) das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit der Klage gegen die Beklagte zu 2) stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abgewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) richtete, hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 2 mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagantrags Ziff. 4 richtete. Im Übrigen hat der Senat das Urteil des Landgerichts auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die zwischenzeitlich von dem Geschädigten gegen die Beklagte zu 1) und 3) erhobene Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, dem Geschädigten den bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG zu ersetzen, hat das Landgericht mit Urteil vom 20.02.2017 (Az. 7 O 7/15) als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Geschädigten gegen das Urteil hat der Senat mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 3 U 99/17) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hat die Klägerin den Klagantrag Ziff. 2 erweitert und beantragt, hilfsweise für den Fall, dass die Beklagten nur nach dem StVG haften, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle Sozialleistungen, die sie aufgrund des Verkehrsunfalls des Geschädigten tragen musste und noch muss und die zur Behebung des bei dem Unfall eingetretenen Schadens dienten und dienen, bis zur Höchstsumme des § 12 Abs. 1 StVG zu ersetzen, soweit diese nicht durch vorgreifliche Leistungen an den Geschädigten selbst aufgezehrt wurden oder in Zukunft werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Akten des gegen den Beklagten zu 1) geführten Ermittlungsverfahrens beigezogen und die Verwertung des in diesem Verfahren am 31.10.2011 erstatteten Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen F. R. gemäß § 411a ZPO angeordnet. Weiter hat das Landgericht Beweis über den Unfallhergang erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. K., E. K., R. T., C. W. und G. S., durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen R. sowie durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen R.. Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.05.2019 hat das Landgericht auf den Klagantrag Ziff. 1 die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.740,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2013 zu zahlen, und auf den Klagantrag Ziff. 2 festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Sozialleistungen, die diese im Rahmen des Versicherungsverhältnisses mit dem Geschädigten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2011 tragen musste und noch tragen muss und die zur Behebung des bei dem Unfall eingetretenen Schadens dienten und dienen, bis zur Höchstsumme des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG von 5.000.000,00 EUR zu ersetzen, soweit diese Haftungshöchstsumme nicht durch vorgreifliche Leistungen an den Geschädigten aufgezehrt ist. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung über den Klagantrag Ziff. 1 hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag sei begründet, da die Beklagten zu 1) und 3) unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin aus übergegangenem Recht Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.740,83 EUR zu zahlen. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Erschöpfung des Höchstbetrags des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bleibe ohne Erfolg. Den Darlegungen der Beklagten zu 1) und 3) lasse sich die behauptete Ausschöpfung des Höchstbetrags nicht entnehmen. Ihre auf den Inhalt des Verteilungsplans der Beklagten zu 3) vom 28.06.2013 gestützte Behauptung, der Höchstbetrag sei aufgrund vorrangiger Ansprüche des Geschädigten erschöpft, sei für sich genommen und ohne nähere Darlegungen unsubstantiiert und dem Beweis nicht zugänglich. Auch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu 1) und 3) im Schriftsatz vom 12.04.2018 ließen nicht erkennen, dass bei Berücksichtigung der an die Sozialleistungsträger bereits erbrachten Zahlungen einerseits und der an den Geschädigten bereits erbrachten und künftig zu erwartenden Leistungen andererseits der Höchstbetrag bereits vollständig erschöpft sei. Insgesamt fehle der Berechnung der Beklagten zu 1) und 3) die erforderliche Substanz. Zur Begründung der Entscheidung über den Klagantrag Ziff. 2 hat das Landgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, dass der Beklagte zu 1) über den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG hinaus hafte. Der Beklagte zu 1) hafte nur aus Gefährdungshaftung, so dass er ebenso wie die Beklagte zu 3) nur bis zum Höchstbetrag einstandspflichtig sei. Auch diese Leistungspflicht bestehe nur mit der Einschränkung, dass sie nur soweit und solange gegeben sei, als zu dem jeweiligen Erkenntnisstand bei Berücksichtigung der bereits geleisteten Schadenersatzzahlungen an den Geschädigten und Dritte einerseits und der künftig fällig werdenden Ansprüche des Geschädigten andererseits der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft sei. Es stehe nach dem Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall und damit einhergehend die Körperverletzung des Geschädigten schuldhaft herbeigeführt habe. Es sei weder ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 1, 3 StVO noch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO oder ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nachgewiesen. Der Beklagte zu 1) habe nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) mit einer höheren Geschwindigkeit als mit 55 km/h gefahren sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit des Fahrzeugs aufgrund des Sichtfahrgebots weiter habe reduzieren müssen. Auch nach dem Gebot der besonderen Rücksichtnahme auf Kinder gemäß § 3 Abs. 2a StVO sei der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs weiter herabzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die sich der Straße nähernden oder am Straßenrand stehenden Kinder nicht gesehen habe und bei Wahrung seiner Pflichten im Straßenverkehr auch nicht habe sehen müssen. Da die zeitlichen und räumlichen Abläufe nicht aufklärbar seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kinder bei der Annäherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) im Schattenbereich einer Hecke hinter dem Feldweg befunden hätten und deshalb für den gegen die tiefstehende Sonne fahrenden Beklagten zu 1) nicht erkennbar gewesen seien. Das fehlende Erkennen der Kinder am Fahrbahnrand stelle sich auch nicht deshalb als sorgfaltswidrig dar, weil der Beklagte zu 1) die Frontscheibe seines Fahrzeugs nicht ausreichend gereinigt habe. Auch wenn der Beklagte zu 1) es unterlassen habe, die Frontscheibe von Hand zu reinigen, ergebe sich daraus kein Fahrlässigkeitsvorwurf. Zur Begründung der Entscheidung über den Klagantrag Ziff. 3 hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zustehe. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrem späteren Prozessbevollmächtigten zur Zahlung eines Anwaltshonorars insoweit verpflichtet sei. Allein der Umstand, dass über viele Jahre hinweg keine Zahlung der solventen Klägerin an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt sei, begründe insoweit Zweifel. Falls die Klägerin ihren späteren Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderungen beauftragt haben sollte, sei dies mangels Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens zudem weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen. 3. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge unter deren teilweiser Erweiterung weiter. Zur Begründung der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Klagantrag Ziff. 2 hat die Klägerin ausgeführt, das Landgericht habe bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag die Folgen einer fehlenden Substantiierung der Ansprüche des Geschädigten verkannt. Dem Feststellungsantrag habe unbegrenzt stattgegeben werden müssen. Das Landgericht sei fälschlicherweise zur Auffassung gelangt, dass ein Vorbehalt aufzunehmen sei, weil es zumindest möglich erscheine, dass der Haftungshöchstbetrag erreicht werde. Der Geschädigte werde bereits über das Verteilungsverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 VVG hinreichend vor dem Sozialversicherungsträger geschützt. Es sei unzutreffend, dass eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bis zum Höchstbetrag nur festgestellt werden könne, wenn eine Erschöpfung auszuschließen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Das Landgericht verkenne die Beweislast und widerspreche sich selbst. Weil rechtskräftig festgestellt sei, dass die Ansprüche des Geschädigten auf 5.000.000,00 EUR gedeckelt seien, seien die Ausführungen des Landgerichts zu einer später möglichen genaueren Prognose unbeachtlich. Die Annahme des Landgerichts, dass angesichts des Alters des Geschädigten und seiner Verletzungen zumindest möglich sei, dass der Haftungshöchstbetrag erschöpft werde, sei unzutreffend, weil es sein könne, dass der Geschädigte bald sterbe. Die Feststellung des Landgerichts, dass den Beklagten zu 1) kein Verschulden träfe, sei unter Verfahrensmängeln zustande gekommen. Der Rechtsstreit sei nicht entscheidungsreif gewesen. Ein schwerer Verfahrensfehler liege darin, dass ihr Vortrag und ihre Beweisantritte im Schriftsatz vom 31.01.2019 zu einer nicht funktionsfähigen Scheibenreinigungsanlage nicht berücksichtigt worden sei. Eine Zurückweisung des Vorbringens nach § 296a ZPO habe nicht erfolgen dürfen, weil ihr ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden sei und sie den Schriftsatz rechtzeitig eingereicht habe. Das mit dem Schriftsatz eingereichte Privatgutachten S. habe dazu gedient, Mängel des gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufzudecken und auf dessen Ergänzung hinzuwirken. Aus dem Privatgutachten S. ergebe sich, dass die Scheibenreinigungsanlage technisch nicht geeignet gewesen sei, Verbesserungen der Sicht im Blickfeld herbeizuführen. Zudem sei in dem Privatgutachten ausgeführt worden, dass der Beklagte zu 1) nicht schneller als 30 km/h habe fahren dürfen. Es stelle keine Rechtsfrage dar, wie schnell gefahren werden dürfe. Der gerichtliche Sachverständige habe notfalls Fahrversuche anstellen müssen. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige das erstattete Gutachten zur zeitlichen und räumlichen Vermeidbarkeit ergänzen müssen. Sie habe unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 1) den Geschädigten durch Hupen habe warnen können und dieser dann nicht losgelaufen wäre bzw. zumindest seinen Überquerungsversuch abgebrochen und den Kollisionsort nicht erreicht haben würde. Zudem sei ihr Antrag auf Einholung eines biomechanischen und medizinischen Gutachtens zu ihrer Behauptung, dass bei einem Bremsen oder Ausweichen der Geschädigte geringer verletzt worden wäre, übergangen worden. Der gerichtliche Sachverständige habe nicht erläutert, warum er zu der Erkenntnis gekommen sei, dass die rechten Räder des Fahrzeugs verschmutzt gewesen seien. Es fehlten Ausführungen des Landgerichts zu einem Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO. Dieses Übergehen sei willkürlich, weil die Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) wesentlicher Kern des Rechtsstreits gewesen sei. Aus den Einlassungen des Beklagten zu 1) gehe hervor, dass er zweifelsohne schuldhaft unaufmerksam gewesen sei, weil er nicht erkannt habe, dass ein Kind in das Auto renne. Der Geschädigte sei objektiv erkennbar gewesen. Es spreche ein Anscheinsbeweis für eine eklatante Unaufmerksamkeit gegen den Beklagten zu 1), weil der Geschädigte von weitem erkennbar gewesen sei. Bei den Ausführungen zu der Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) habe das Landgericht die Ausführungen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht kritisch gewürdigt. Es fehle zudem an einer tragfähigen Würdigung zur Qualifikation des Sachverständigen R.. Es sei nicht in die Würdigung einbezogen worden, dass der Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vom Landgericht nicht vereidigt worden sei.Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger habe. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine höhere Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs als 55 km/h nicht nachgewiesen sei, widerspreche dem Sachverständigengutachten, wonach der Beklagte zu 1) nicht schneller als 56 - 60 km/h gefahren sei. Das Landgericht sei von einem falschen Beweismaß ausgegangen. Es sei unzutreffend, dass im Zivilprozess zugunsten der Beklagten von einer Mindestgeschwindigkeit auszugehen sei. Das Landgericht habe den strafrechtlichen Zweifelssatz angewendet, statt eine Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durchzuführen. Das Landgericht habe verkannt, dass nicht nur die Anknüpfungstatsachen bewiesen werden müssten. Das Landgericht habe „Gewissheit“ nicht definiert und eine 100%-ige Sicherheit für erforderlich gehalten, weshalb es von der für den Beklagten zu 1) günstigsten Variante ausgegangen sei. Das Landgericht habe nicht dargelegt, warum das Privatgutachten S. aus seiner Sicht falsch sei. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) sei erwiesen, selbst wenn der Geschädigte im Schattenbereich der Hecke gewesen sein sollte. Der Beklagte zu 1) habe auch auf diesen Bereich achten müssen. Es sei keine Würdigung der Ausführungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten erfolgt. Die Definition des Sichtfahrgebots durch das Landgericht treffe nicht zu. Angrenzende Straßenteile, Gehwege und Randstreifen müssten beobachtet werden. Die Kinder hätten sich auf oder unmittelbar am Fahrbahnrand befunden, der optisch eindeutig zur Fahrbahn gehört habe. Es sei die objektive Erkennbarkeit maßgeblich. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Fahrbahn einsehbar gewesen sei, sei willkürlich. Es sei eine Mutmaßung des Landgerichts, dass keine Veranlassung bestanden habe, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Das Landgericht habe nichts anderes getan, als die Widerlegung einer „Richtigunterstellung“ zu prüfen. § 286 ZPO ermögliche keine „Richtigunterstellung“. Es sei auch eine Unterstellung, dass der Beklagte zu 1) die Sonnenblende heruntergeklappt habe, was bestritten sei. Das Herunterklappen der Sonnenblende durch den Beklagten zu 1) sei ein entlastender Umstand, der von den Beklagten nicht bewiesen worden sei. Es sei keine Feststellung getroffen worden, dass die von dem Sachverständigen beschriebenen Sichtverhältnisse am Tag nach dem Unfall dieselben wie am Tag des Unfalls gewesen seien. Es gehe nicht um die Sicht auf den rechts vorhandenen Feldweg oder auf W., sondern um die Erkennbarkeit der Kinder. Es spreche ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Sichtfahrgebot. Das folge daraus, dass der Geschädigte erkennbar am Straßenrand gestanden und der Beklagte zu 1) ihn nicht wahrgenommen habe. Es sei eine Unterstellung, dass die Kinder im Schattenbereich gestanden hätten und deshalb nicht bemerkt worden seien.Aus der Aussage des Beklagten zu 1) gehe das Gegenteil hervor. Die Feststellung des Landgerichts sei willkürlich und ein „mitleidiges Verhalten“. Es müsse zudem in Schattenbereichen damit gerechnet werden, dass sich dort Kinder aufhielten. Die Würdigung der Aussage der Zeugin W. verstoße gegen § 286 ZPO. Das Landgericht habe von Amts wegen dafür sorgen müssen, dass die Beweisaufnahme vollständig ist.Der Senat müsse die Zeugin W. erneut anhören. Der Beklagte zu 1) sei nach eigener Aussage geblendet gewesen. Das Landgericht habe verkannt, dass das Video des Privatgutachters S. zentrale Bedeutung habe, weil daraus hervorgehe, dass der Geschädigte nicht habe übersehen werden können. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte zu 1) gerade eine Textnachricht geschrieben oder aus anderen Gründen nicht auf den Verkehr geachtet habe. Das Landgericht habe sich zudem darüber hinweggesetzt, dass die Kinder zuvor auf die Straße zugelaufen seien. Bei der Verneinung eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO habe das Landgericht einen Ausnahmefall auf den Sachverhalt ausgedehnt. Für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO spreche ein Anscheinsbeweis. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Kinder erkennbar gewesen seien. Zum Zustand der Scheibe sei vom Landgericht nichts ausgeführt worden. Es fehlten auch Ausführungen, welche Pflichten einen Fahrzeugführer träfen, der mit einer verschmutzten Scheibe fahre. Das Landgericht verkenne den Anscheinsbeweis für die Erkennbarkeit des Geschädigten. Es werde außerdem bestritten, dass der Beklagte zu 1) die Kinder nicht gesehen habe. Auch insoweit habe das Landgericht den strafrechtlichen Zweifelssatz zugrunde gelegt, aber keine Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vorgenommen.Die Auffassung, die Kinder seien nicht erkennbar gewesen, verstoße gegen § 286 ZPO. Es bestehe eine Pflicht, den Bereich seitlich der Straße mit derselben Schärfe zu beobachten wie die Fahrbahn selbst. Es sei nicht vertretbar, nur erkennbare Kinder zu schützen. Die Auslegung des § 3 Abs. 2a StVO durch das Landgericht verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie einen Schädiger bevorzuge, der selbst dafür verantwortlich sei, dass er hinreichende Sicht habe. Der Beklagte zu 1) habe die Scheibe mit der Hand reinigen müssen. Die Würdigung der Zeugenaussagen sei unvollständig. Die Angaben der Zeugen im Ermittlungsverfahren seien nicht herangezogen worden. Die Verwertung der Zeugenaussagen vor dem Richterwechsel verstoße gegen § 355 ZPO. Zu den Aussagen der Zeugen S. K. und E. K. sei kein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Dass etwas nicht auszuschließen sei, sei keine tragfähige Feststellung bzw. stelle eine Vermutung dar. Die Quintessenz der Aussagen sei ein kurzes Verweilen am Fahrbahnrand. Das Landgericht habe sich nicht mit dem Laufverhalten der Kinder auseinandergesetzt. Entsprechendes gelte für die Aussage des Zeugen T., dass sich die Kinder 3 – 4 m vom Fahrbahnrand befunden und deshalb gut erkennbar gewesen seien. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) den Blick noch habe nach links richten können, weil die Kinder vor ihm gewesen seien. Entsprechendes gelte für die Ausführung, dass sich die Kinder im Bereich der Hecke befunden hätten. Die Entscheidung des Senats im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Beklagten zu 1) und 3) sei nicht „übertragbar“. Es komme nicht darauf an, ob eine Pflicht zur Säuberung der Scheibe bestanden habe, sondern darauf, dass der Beklagte zu 1) dann nur so schnell hätte fahren dürfen, dass er den angrenzenden Bereich habe überblicken können. Ihr Vortrag, es sei nicht genug Reinigungsflüssigkeit vorhanden gewesen, sei unstreitig geblieben. Der gerichtliche Sachverständige habe nicht festgestellt, dass genug Reinigungsflüssigkeit vorhanden gewesen sei. Der Sachverständige habe dazu befragt werden müssen. Es sei eine „willkürliche Mutmaßung“ des Landgerichts, dass die Scheibe von dem Beklagten zu 1) mit der Scheibenwaschanlage gereinigt worden sei. Dass die Scheibe im Wischerfeld sauberer war, besage nichts über den Zeitpunkt der Reinigung. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Scheibe nicht völlig verschmutzt gewesen sei, sei falsch, weil die völlige Verschmutzung der Scheibe nicht bestritten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass nur bei manuell gereinigter Schreibe und heruntergeklappter Sonnenblende der Unfall hätte vermieden werden können. Zur Begründung der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Klagantrag Ziff. 3 hat die Klägerin ausgeführt, das Landgericht bezweifele in „unsinniger Weise“, dass vorgerichtliche Kosten angefallen seien. Das Landgericht habe insofern den Vortrag in der Klageschrift übergangen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts 1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die sie 3.740,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.09.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet seien, ihr auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinaus sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung des J. K., ..., aus dem Unfall vom xx.xx.2011 gegen 16.55 Uhr auf der K... A. Richtung W., kurz vor Ortseingang W., in ..., entstanden sind und noch entstehen werden, wobei klargestellt wird, dass damit nur Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geltend gemacht werden sollen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle Sozialleistungen, die sie aufgrund des Verkehrsunfalls des J. K., geb. xx.xx.2003, ..., vom xx.xx.2011 gegen 16.55 Uhr auf der K... A. Richtung W. kurz vor Ortseingang W. in ... tragen musste und noch tragen muss und die zur Behebung des bei dem Unfall eingetretenen Schadens dienten und dienen, bis zur Höchstsumme des § 12 Abs. 1 StVG zu ersetzen, soweit diese nicht durch vorgreifliche Leistungen an den Verletzten selbst aufgezehrt wurde oder in Zukunft wird; 3. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 2.625,08 EUR brutto freizustellen. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 3) verteidigen, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, das Urteil unter Berufung auf dessen Gründe. Die Beklagten zu 1) und 3) verfolgen mit ihrer Anschlussberufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Zur Begründung der Anschlussberufung gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Klagantrag Ziff. 1 haben die Beklagten zu 1) und 3) ausgeführt, die Klägerin sei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht aktivlegitimiert, da eine dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegende Prognose entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe, dass der Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG zur Bedienung der vorrangigen Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht ausreiche. Sie hätten zu dem Einwand der Erschöpfung des Hilfsantrags ausreichend vorgetragen. Ihr Vortrag sei namentlich ausreichend gewesen, um darüber den beantragten Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der Geschädigte selbst gehe von Ansprüchen in Höhe von 7.000.000,00 EUR aus. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Bezifferungsschreibens des Geschädigten vom 08.05.2014, das zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht werde, ohne dass damit ein Anerkenntnis dieser Forderungen durch sie verbunden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Vorstellungen des Geschädigten und ihre Vorstellungen auseinanderfielen. Gleichwohl könnten die Forderungen des Geschädigten nicht ausgeblendet werden, da sie - die Beklagten zu 1) und 3) - damit rechnen müssten, dass dem Geschädigten diese Forderungen zugesprochen würden, ohne aus ihrer Sicht begründet zu sein. Für Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten sei ein Betrag von 450.000,00 EUR, für Umbau- und Rückbaukosten ein Betrag von 631.987,57 EUR, für Heilbehandlungskosten ein Betrag von 493.814,03 EUR, für Pflegekosten ein Betrag von 2.583.153,90 EUR, für einen Verdienstausfall des Geschädigten ein Betrag von 1.182.774,41 EUR und für vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten ein Betrag von 626.853,64 EUR zu berücksichtigen. Zur Begründung der Anschlussberufung gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Klagantrag Ziff. 2 haben die Beklagten zu 1) und 3) ausgeführt, der Antrag sei insgesamt abzuweisen, weil er unzulässig sei. Es fehle an einem Feststellungsinteresse, da die Beklagte zu 3) einen „weiträumigen Verzicht“ auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2041 erklärt habe. Sie hätten ihre Haftung nie in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG hingewiesen. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, unter Berufung auf dessen Gründe. Der neue Vortrag zur Begründung der Anschlussberufung werde bestritten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf das Protokoll über die Verhandlung vor dem Senat am 17.02.2021 Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des gegen den Beklagten zu 1) geführten Ermittlungsverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.02.2018 verwiesen. II. 1. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. a) Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. aa) Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellten Hauptantrags, gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1) verpflichtet sei, ihr über den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG hinaus sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung des Geschädigten bei dem Unfall vom xx.xx.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, wendet, ist sie zulässig. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung wurde insoweit entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet. Auch die Erweiterung des im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 verfolgten Hauptantrags, mit dem nunmehr zusätzlich die Feststellung verfolgt wird, dass auch die Beklagte zu 3) für Schäden der Klägerin über den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG hinaus einstandspflichtig ist, ist zulässig. Die Klageerweiterung ist sachdienlich und stützt sich auf Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Die Berufung wendet sich - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - nicht gegen die Entscheidung des Landgerichts über den im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellten Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle Sozialleistungen bis zum Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG zu ersetzen. Soweit das Landgericht bei der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) die Einschränkung vorgenommen hat, dass die Ersatzpflicht nur gilt, soweit der Haftungshöchstbetrag nicht durch vorgreifliche Leistungen der Beklagten zu 1) und 3) an den Geschädigten aufgezehrt ist, entspricht das dem Antrag der Klägerin, über den das Landgericht gemäß § 308 ZPO nicht hinausgehen konnte. Die entsprechende Einschränkung hat die Klägerin auch bei der Antragsfassung in zweiter Instanz beibehalten. bb) Die Berufung der Klägerin ist dagegen unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagantrags Ziff. 3, gerichtet auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.625,08 EUR, wendet. Die Berufung wurde insoweit nicht entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in beide Richtungen angreifen. Die Berufungsbegründung hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGH, Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00). Das Landgericht hat die Abweisung des Klagantrags Ziff. 3 zum einen darauf gestützt, dass im Innenverhältnis der Klägerin zu ihrem späteren Prozessbevollmächtigten eine Verpflichtung der Klägerin, für dessen vorgerichtliche Tätigkeit ein zusätzliches Honorar zu zahlen, nicht ersichtlich sei, und zum anderen darauf, dass im Außenverhältnis der Klägerin zu den Beklagten die gesonderte Beauftragung des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Hinblick auf die vorangegangene Tätigkeit der ... AG nicht erforderlich und nicht zweckmäßig gewesen sei. Die Berufungsbegründung setzt sich lediglich mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, dass die Klägerin ihrem späteren Prozessbevollmächtigten kein gesondertes Honorar schulde, geht aber nicht auf die Verneinung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der gesonderten Beauftragung mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ein. Dabei handelt es sich um eine die Abweisung des Klagantrags Ziff. 3 selbständig tragende rechtliche Erwägung des Landgerichts. Auch in der Klageschrift, auf die in der Berufungsbegründung Bezug genommen wird, wird nicht darauf eingegangen, warum nach der vorangegangenen Tätigkeit der - unter derselben Adresse wie der spätere klägerische Prozessbevollmächtigte residierenden - ... AG die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Anspruchsverfolgung erforderlich gewesen sein sollte. b) Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Entsprechendes gilt für die in zweiter Instanz gestellten Anträge der Klägerin, soweit sie über die Anträge in erster Instanz hinausgehen. aa) Das Landgericht hat den im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellten Hauptantrag, gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr über den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG hinaus sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung des Geschädigten bei dem Unfall vom xx.xx.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, zu Recht abgewiesen. Der Antrag war auch abzuweisen, soweit er in zweiter Instanz auf die Beklagte zu 3) erweitert worden ist. (1) Der im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellte Hauptantrag ist zulässig. Über die Zulässigkeit des Antrags hat der Senat bereits im Urteil vom 23.12.2015 befunden. Für den Teil des Antrags, um den der ursprüngliche Hauptantrag in zweiter Instanz erweitert worden ist, gilt nichts anderes. (2) Der im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellte Hauptantrag ist unbegründet. Das gilt auch für die Erweiterung des Antrags auf die Beklagte zu 3). (a) Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, ist der Antrag – entgegen seiner Formulierung - nicht auf die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) über den Höchstbetrag hinaus für Schäden, die der Klägerin aus der Verletzung des Geschädigten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, gerichtet, sondern auf die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) für Schäden, die dem Geschädigten entstanden sind, soweit der Anspruch des Geschädigten wegen dieser Schäden gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. (b) Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen ursprünglich dem Geschädigten zustehenden, nicht durch den in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG geregelten Höchstbetrag von 5.000.000,00 EUR gedeckelten, gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf sie übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner geltend machen. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass solche Schadensersatzansprüche nicht entstanden sind, da der Beklagte zu 1) die Körperverletzung des Geschädigten nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. (aa) Den Beklagten zu 1) trifft der Vorwurf der fahrlässigen Verursachung der Körperverletzung des Geschädigten nicht deshalb, weil er unter unfallkausalem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren wäre. Der Beklagte zu 1) hat nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs muss immer mit Hindernissen auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen. Er muss deshalb so fahren, dass er innerhalb der Sichtweite verkehrsgerecht, also ohne eine Vollbremsung, anhalten kann. Das Sichtfahrgebot erfordert dann eine Herabsetzung der Geschwindigkeit, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Fahrbahn nicht voll zu überblicken ist (BGH, Urteil vom 23.04.2002 - VI ZR 180/01; Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 124/97; Urteil vom 13.02.1990 - VI ZR 128/89; Urteil vom 21.02.1985 – III ZR 205/83). Der Fahrer muss, was das Sichtfahrgebot betrifft, nur mit Hindernissen rechnen, die sich auf der Fahrbahn befinden. Mit nachträglich von der Seite auftauchenden Hindernissen muss er dagegen nicht rechnen. Das gilt auch für das Auftauchen von Fußgängern, die die Fahrbahn betreten (BGH, Urteil vom 21.02.1985 – III ZR 205/83). Die von der Klägerin geäußerte Auffassung, dass das Sichtfahrgebot erfordere, angrenzende Straßenteile, Gehwege und Randstreifen zu beobachten, ist unzutreffend. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Sichtfahrgebot von der hierfür beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten würden, sind nicht gegeben. (i) Der Anschein beweist einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Sichtfahrgebot nicht. Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16). Ein Geschehensablauf, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass der Beklagte zu 1) das Sichtfahrgebot verletzt hat, liegt hier offenkundig nicht vor. Das folgt schon daraus, dass sich unstreitig der Geschädigte vor dem Unfall nicht auf einem für den Beklagten zu 1) nicht einsehbaren Abschnitt der von ihm befahrenen Fahrbahn befand, sondern sich erst unmittelbar vor dem Fahrzeug vom Fahrbahnrand auf einen für den Beklagten zu 1) einsehbaren Abschnitt der Fahrbahn begab. (ii) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Sichtfahrgebots nicht mit der Geschwindigkeit hätte fahren dürfen, mit der er gefahren ist. Dabei kann zugunsten der Klägerin auch unterstellt werden, dass der Beklagte zu 1) unmittelbar vor der Kollision nicht nur mit der von dem Sachverständigen R. ermittelten Mindestgeschwindigkeit von 55 – 60 km/h, sondern mit der von dem Privatgutachter S. für plausibel gehaltenen Geschwindigkeit von 67 km/h gefahren ist. Den Beweis, dass der Beklagte zu 1) bei dieser Geschwindigkeit aufgrund einer durch Blendung eingeschränkten Sicht nicht innerhalb der übersehbaren Strecke hätte halten können, hat die Klägerin nicht geführt. Die Klägerin kann sich dafür nicht auf die Einlassung des Beklagten zu 1) berufen. Der Beklagte zu 1) hat erklärt, dass für ihn angesichts der heruntergeklappten Sonnenblende die Fahrbahn bis in den Ort W. hinein gut sichtbar gewesen sei. Die Erklärung des Beklagten zu 1), dass die „Peripherie“ links der Fahrbahn dunkel erschienen sei, ist – was das Sichtfahrgebot betrifft - unerheblich, da der Beklagte zu 1) die Fahrbahn und nicht deren linke Peripherie befahren wollte. Die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagten zu 1) und 3) das Herunterklappen der Sonnenblende durch den Beklagten zu 1) als ihnen günstigen Umstand beweisen müssten, ist vor dem Hintergrund der Beweislast der Klägerin für ein Verschulden des Beklagten zu 1) unzutreffend. Der Sachverständige R. hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Der Sachverständige hat anhand der am Tag nach dem Unfall zur gleichen Uhrzeit vorgenommenen Befahrung der Strecke mit dem Unfallfahrzeug überzeugend ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt des Sichtfahrgebots auch eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig gewesen wäre, weil - ungeachtet der tiefstehenden Sonne und der Verschmutzungen der Windschutzscheibe - bei Nutzung der Sonnenblende die Fahrbahn bereits 100 m vor der Unfallstelle bis über den Ortsbeginn von W. hinaus einsehbar gewesen ist. Das wird auch durch die Lichtbilder belegt, die der Sachverständige aus dem Unfallfahrzeug heraus gefertigt hat. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen R. herangezogen hat, greift das nicht durch. Der über eine lichtgutachterliche Zusatzausbildung verfügende und damit entsprechend qualifizierte Sachverständige hat ausreichende Feststellungen zu den Lichtverhältnissen zur Unfallzeit am Unfallort getroffen. Dass diese Feststellungen auf einem Schluss aus den Verhältnissen am Folgetag beruhen, ist nicht zu beanstanden. Die Übereinstimmung des Stands der Sonne am Horizont und die annähernde Übereinstimmung des Bedeckungsgrads waren gegeben. Angesichts der Unmöglichkeit einer exakten Rekonstruktion der – etwa durch Art und Position der Bedeckung mitbestimmten - Lichtverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit gab es zu dem methodischen Vorgehen des Sachverständigen keine sinnvolle Alternative. Soweit die Klägerin geltend macht, dass in die landgerichtliche Würdigung der sachverständigen Ausführungen die Nichtbeeidigung des - nicht öffentlich bestellten und vereidigten - Sachverständigen R. keinen Eingang gefunden habe, geht das ins Leere. Der Eid eines Sachverständigen ist, wenn - wie hier - keine bewusste Falschbegutachtung zu besorgen ist, kaum geeignet, die Überzeugungskraft sachverständiger Bewertungen zu erhärten (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 410 Rz. 1). Im Übrigen begründet § 410 ZPO keine Pflicht zur Sachverständigenbeeidigung (BGH, Urteil vom 03.03.1998 - X ZR 106/96). Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – namentlich eines von der Klägerin beantragten lichttechnischen Gutachtens - bedurfte es nicht. Die Klägerin hat keine Mängel der Feststellungen des Sachverständigen R. im Sinne des § 412 ZPO aufgezeigt. Dass ein anderer Sachverständiger über überlegende Forschungsmittel verfügen würde, ist von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Welche zusätzlichen Erkenntnisse Fahrversuche eines Sachverständigen bringen sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht anhand der Aussage der Zeugin W. nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Beklagte zu 1) in seiner Sicht auf die Fahrbahn durch eine Blendung der tiefstehenden Sonne beeinträchtigt worden sein muss. Die Aussage der Zeugin W. ist schon deshalb nicht geeignet, eine Blendung des Beklagten zu 1) zu belegen, weil die Zeugin nach ihrer Einlassung die eigene Sonnenblende nicht heruntergeklappt hatte, als sie sich der Unfallstelle annäherte. Eine Vergleichbarkeit der Sicht der Zeugin W. mit der Sicht des Beklagten zu 1) scheidet vor diesem Hintergrund bereits im Ansatz aus. Darauf, inwieweit einer Vergleichbarkeit der Sicht der Zeugin W. und der Sicht des Beklagten zu 1) außerdem ein unterschiedlicher Verschmutzungsgrad der Windschutzscheiben der benutzten Fahrzeuge entgegensteht, kommt es insofern nicht an, weshalb die von der Klägerin geforderte erneute Vernehmung der Zeugin entbehrlich ist. (bb) Den Beklagten zu 1) trifft der Vorwurf der fahrlässigen Verursachung der Körperverletzung des Geschädigten auch nicht deshalb, weil er unter unfallkausalem Verstoß gegen das Gebot äußerster Sorgfalt gegenüber Kindern gemäß § 3 Abs. 2a StVO gefahren wäre. Gemäß § 3 Abs. 2a StVO muss sich ein Fahrzeugführer unter anderem gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2a StVO stellt an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern erhöhte Anforderungen. Die Anforderungen werden ausgelöst, wenn aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem Auftauchen von Kindern zu rechnen ist. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift muss jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Besondere Vorkehrungen zur Abwendung einer Gefahr für Kinder wie das Einnehmen von Bremsbereitschaft oder die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit sind zu treffen, wenn das Verhalten oder die Situation, in der sich die Kinder befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (BGH, Urteil vom 23.04.2002 - VI ZR 180/01; Urteil vom 19.04.1994 - VI ZR 219/93; Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 124/97; Urteil vom 10.10.2000 - VI ZR 268/99). Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein unfallkausaler Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rücksichtnahmegebot des § 3 Abs. 2a StVO von der hierfür beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen worden ist. (i) Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO in der ersten Phase der Bewegung der Kinder auf dem Feldweg im Wiesenbereich bis in den Bereich des Schattenwurfs des an der Straße befindlichen Heckenstreifens kommt nicht in Betracht. Der Beklagte zu 1) musste nicht deshalb in Bremsbereitschaft gehen bzw. seine Geschwindigkeit verringern, weil er die Kinder gesehen hätte oder hätte sehen müssen, als sie sich auf dem Feldweg dem Bereich des Schattenwurfs des Heckenstreifens näherten. Der Anschein beweist einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO in dieser ersten Phase nicht. Wenn es in einer Situation, in der die besonderen Pflichten nach § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst sind, gleichwohl zu einem Verkehrsunfall kommt, kann eine hinreichende Grundlage für die tatsächliche Vermutung bestehen, dass diese Pflichten von dem Kraftfahrzeugführer verletzt worden sind. Da die Auferlegung der Pflicht zur höchstmöglichen Sorgfalt voraussetzt, dass der Fahrzeugführer die geschützten Personen sieht oder bei dem zu erfordernden Maß an Sorgfalt hätte sehen oder nach den Umständen mit ihnen rechnen müssen, kann der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der höchstmöglichen Sorgfalt allerdings erst eingreifen, wenn die Auslösung der Pflicht festgestellt ist. Dass der Kraftfahrzeugführer Situationen, in denen die Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, erkennt oder bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, beweist der Anschein nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1987 - 9 U 275/86). Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, dass ein Kraftfahrzeugführer von § 3 Abs. 2a StVO gesondert geschützte Personen – anders als nicht unter diese Regelung fallende Personen – erkennt bzw. bei dem zu fordernden Maß an Sorgfalt erkennen muss, gibt es ersichtlich keine tragfähige Grundlage. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO in der genannten Phase auch nicht nachgewiesen. Für ihre bestrittene Behauptung, dass der Beklagte zu 1) die Kinder bei ihrer Bewegung auf dem Feldweg, bevor sie den Schattenwurf des Heckenstreifens erreichten, gesehen hat, hat die Klägerin keinen geeigneten Beweis angeboten. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) die Kinder hätte sehen müssen, als sie sich auf dem Feldweg in Richtung des Schattenwurfs des Heckenstreifens bewegten. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass für den Führer eines Kraftfahrzeugs in der Position des Beklagten zu 1) die Sicht auf die Kinder in dieser Phase nur für kurze Zeit aufgrund der links am Fahrbahnrand stehenden Hütte und durch Fahrzeuge des Gegenverkehrs verdeckt, im Übrigen aber gegeben war. Der Umstand, dass in dieser Phase die Silhouetten der Kinder gegen die Sonne sichtbar waren, bedeutet nicht, dass deren Nichtwahrnehmung auf fahrlässiger Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch den Beklagten zu 1) beruht. Die StVO verlangt von dem Führer eines Kraftfahrzeugs nicht, alles wahrzunehmen, was von der Fahrbahn aus wahrnehmbar ist. Der Führer eines Kraftfahrzeugs wird durch § 3 Abs. 2a StVO grundsätzlich nicht verpflichtet, Bereiche seitlich der von ihm befahrenen Fahrbahn mit derselben Aufmerksamkeit zu beobachten wie die Fahrbahn selbst. Diese Anforderung ist für den Führer eines Kraftfahrzeugs auch nicht erfüllbar. Ohne einen Anlass, dem Geschehen neben der Fahrbahn besondere Beachtung zu schenken, ist der Führer eines Kraftfahrzeugs vielmehr gehalten, seinen Blick auf die Fahrbahn zu richten. Konzentrierte er sich auf die „Peripherie“, würde dies seine Wahrnehmung der Straße notwendig einschränken, was gerade nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspräche. Das gilt namentlich dann, wenn die Verkehrslage - wie hier aufgrund entgegenkommender Fahrzeuge - eine gesteigerte Notwendigkeit zum Blick auf die Fahrbahn erfordert. Ein besonderer Anlass, dem außerorts in die K... einmündenden Feldweg gesonderte Aufmerksamkeit zuzuwenden - wie er bei einem VZ 136 hätte gegeben sein können - bestand für den Beklagten zu 1) nicht. Hinzu kommt, dass nicht aufklärbar ist, wo sich der Beklagte zu 1) befand, als die Kinder den Feldweg im Wiesenbereich begingen. Der zeitliche Ablauf der Annäherung der Kinder lässt sich anhand der Aussagen der Zeugen E. K. und S. K. nicht derart rekonstruieren, dass belastbare Feststellungen dazu getroffen werden könnten, ob der Führer eines Kraftfahrzeugs in der Situation des Beklagten zu 1) bei der Annäherung an die spätere Unfallstelle die Kinder gerade als solche erkennen, ihre Bewegung in Richtung der K... wahrnehmen und im Hinblick auf die Entfernung das Eintreten einer Gefährdung für möglich erachten musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Bewegung von Kindern, die von der Fahrbahn aus wahrgenommen wird, eine unübersichtliche Lage schafft, die die Einnahme von Bremsbereitschaft bzw. die Verringerung der Geschwindigkeit gebietet. Allein die Bewegung der Kinder im Wiesenbereich in Richtung der K... stellte keine Auffälligkeit dar, die aus der Sicht des Führers eines die K... befahrenden Kraftfahrzeugs eine künftige Gefährdung möglich erscheinen lassen musste. Ein Anlass für die Einnahme von Bremsbereitschaft bzw. für ein Abbremsen trat frühestens ein, als der Führer eines Kraftfahrzeugs in der Situation des Beklagten zu 1) erkennen musste, dass die Kinder eine Überquerung der K... beabsichtigen könnten, weil erst ab diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden musste, dass sie sich angesichts ihres Alters dabei eventuell nicht verkehrsgerecht verhalten würden. Dass dies hier bereits der Fall war, als die Kinder sich noch im Wiesenbereich bewegten, lässt sich nicht feststellen. Einer nochmaligen Vernehmung der Zeugen E. K. und S. K. durch das Landgericht nach dem stattgefundenen Richterwechsel bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung nicht. Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung erfordert nicht deren Wiederholung, wenn – wie hier – zuverlässig protokollierte Zeugenaussagen vorliegen, die urkundenbeweislich verwertet werden können (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67). (ii) Auch ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO in der zweiten Phase des Aufenthalts der Kinder im Bereich des Schattenwurfs des Heckenstreifens kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) musste nicht deshalb in Bremsbereitschaft gehen bzw. die Geschwindigkeit des von ihm geführten Fahrzeugs verringern, weil er die Kinder gesehen hätte oder hätte sehen müssen, als diese sich im Schatten der Hecke bewegten bzw. dort standen und warteten, um die Fahrbahn überqueren zu können. Der Anschein beweist einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO aus den oben bezeichneten Gründen auch in dieser Phase nicht. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO in der genannten Phase auch nicht nachgewiesen. Für ihre bestrittene Behauptung, dass der Beklagte zu 1) die Kinder, als sie – für den Beklagten zu 1) vor der Hecke – auf die Fahrbahn zugingen bzw. vor der Fahrbahn standen, gesehen hat, hat die Klägerin keinen geeigneten Beweis angeboten. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) die Kinder bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte sehen müssen, als sie sich dort befanden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass für den Führer eines Kraftfahrzeugs in der Position des Beklagten zu 1) die Sicht auf die Kinder in dieser Phase nicht bzw. nicht die gesamte Zeit durch Fahrzeuge des Gegenverkehrs verdeckt war. Das Nichterkennen der Kinder im Schatten der Hecke beruht nicht nachweisbar auf Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. war die Erkennbarkeit der Kinder durch die tiefstehende Sonne und den dadurch bewirkten Schattenwurf des Heckenstreifens auf die Kinder erheblich eingeschränkt. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass das menschliche Auge sich primär an Kontrastverhältnissen orientiert und dass der Führer eines Kraftfahrzeugs in der Situation des Beklagten zu 1) Personen vor der Hecke nur als dunkle Erscheinungen in einem verschatteten Bereich wahrnehmen konnte, so dass sie dort hätten „gesucht“ werden müssen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, benötigt das menschliche Auge im peripheren Blickbereich höhere Kontraste als im Mittelpunkt des Blickfelds, da es nicht in jedem Winkel gleichermaßen in der Lage ist, scharf zu sehen. Der Beklagte zu 1) hatte – wie oben begründet – seinen Blick primär auf die Fahrbahn zu richten. Auch das sich aus § 3 Abs. 2a StVO ergebende Beobachtungsgebot ist in erster Linie auf die Fahrbahn bezogen und umfasst nicht schwer einsehbare Bereiche am Fahrbahnrand (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1990 - VI ZR 128/89; Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 205/83). Die Angriffe der Klägerin gegen die Ausführungen des Sachverständigen R. greifen nicht durch. Die Bezugnahme der Klägerin auf das von dem Privatgutachter S. erstellte Video geht fehl, weil dieses Video von den Anknüpfungstatsachen ausgeht, die nicht der Realität entsprechen. Namentlich hat der Privatgutachter einen schattenwerfenden Heckenstreifen durch zwei nicht schattenwerfende Bäume ersetzt. Dass dies den tatsächlichen Verhältnissen am Unfallort nicht gerecht wird, ergibt sich hinreichend deutlich aus den von dem Sachverständigen R. gefertigten Lichtbildern (vgl. etwa EA / 174, Lichtbild 56). Darauf, dass der Privatgutachter in dem Video den Geschädigten – entgegen den eigenen Ausführungen im Gutachten vom 22.06.2018 - nicht mit einer beige-braunen Jacke, sondern mit einem rot-weiß-gestreiften T-Shirt gleich einer Warnbake bekleidet hat, kommt es vor dem Hintergrund der Nichterkennbarkeit von Farben bei der Blickwendung gegen die tiefstehende Sonne nicht an. Auch insoweit bedurfte es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in Form eines lichttechnischen Gutachtens nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen R. der Führer eines Kraftfahrzeugs in der Situation des Beklagten zu 1) die Kinder hätte erkennen können, wenn zuvor die Windschutzscheibe des Fahrzeugs „händisch“ gereinigt worden wäre. Der Beklagte zu 1) hätte die Kinder zwar auch dann sehen müssen, wenn er sie nur hätte sehen können, wenn er zuvor seinen Pflichten aus § 23 Abs. 1 S. 1 StVO genügt hätte. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 StVO ist derjenige, der ein Fahrzeug führt, dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Setzt sich ein Kraftfahrzeugführer durch einen Verstoß gegen das Gebot, für eine unbeeinträchtigte Sicht zu sorgen, selbst außer Stande, Situationen zu erkennen, in denen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, kann er sich darauf nicht zu seinen Gunsten berufen. Dass der Beklagte zu 1) gegen § 23 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hätte, lässt sich allerdings nicht feststellen. Nicht jede Verschmutzung der Windschutzscheibe ist geeignet, einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 S. 1 StVO zu begründen. Die Norm fordert, dass die Sicht durch den Zustand des Fahrzeugs unbeeinträchtigt ist, nicht dagegen, dass die Sicht optimal und nicht verbesserungsfähig ist. Das wäre schon im Hinblick darauf, dass Windschutzscheiben ständig Schmutz ausgesetzt sind, effektiv gar nicht zu erreichen. Es muss ausreichen, dass der Fahrzeugführer zur Gewährleistung einer unbeeinträchtigten Sicht diejenigen Vorkehrungen trifft, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Kraftfahrzeugführer für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Es würde die Anforderungen an Führer von Kraftfahrzeugen überspannen, wenn verlangt würde, bei jeglicher Verunreinigung der Windschutzscheibe, die mit der Scheibenwaschanlage nicht restlos beseitigt werden kann, zum Zwecke einer manuellen Scheibenreinigung anzuhalten (Senat, Urteil vom 24.01.2019 – 3 U 99/17). Das für die Sicht auf den Bereich der Hecke allein maßgebliche Wischerfeld der Windschutzscheibe des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs wies nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen R. Schmutzreste auf, die nur unter den besonderen Bedingungen am Unfallort – der Notwendigkeit eines Fahrens gegen die tiefstehende Sonne – Sichtbeeinträchtigungen in Form von Lichtspiegelungen zu erzeugen geeignet waren. Diese Schmutzreste waren durch die Betätigung der Scheibenwaschanlage nicht zu entfernen. Soweit die Klägerin dies unter Berufung auf eine Funktionslosigkeit der Scheibenwaschanlage in Abrede gestellt hat, greift das nicht durch. Die Voraussetzungen einer Nichtzulassung dieses Vortrags durch das Landgericht gemäß § 296a S. 1 ZPO lagen zwar nicht vor, da der Vortrag innerhalb einer von dem Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt ist, sich auf die sachverständigen Ausführungen bezog und damit in entsprechender Anwendung des § 283 S. 2 ZPO hätte berücksichtigt werden müssen. Der Senat ist aber nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen R. davon überzeugt, dass die Scheibenwaschanlage entgegen der in zweiter Instanz wirksam bestrittenen Behauptung der Klägerin funktionsfähig war. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen weisen die von ihm festgestellten radialen Schmutzspuren im Wischerfeld der Windschutzscheibe nicht zwingend auf verschlissene Wischerblätter hin. Dass die Scheibenwaschanlage nicht mangels Waschwassers funktionslos war, ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige R. nach seiner glaubhaften Aussage, bestätigt durch die von ihm gefertigten Lichtbilder, am Tag nach dem Unfall die Anlage während seiner Untersuchungen am Unfallort erfolgreich in Betrieb gesetzt hat. Eine händische Beseitigung der Schmutzreste durch den Beklagten zu 1) war unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Das gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu dem Alter der Verschmutzungen nichts sagen lässt und diese auch erst während der Fahrt entstanden sein könnten. Es war nicht geboten, der Klägerin zu den die Sicht des Beklagten zu 1) betreffenden Ausführungen des Sachverständigen R. bei seiner ergänzenden Vernehmung durch den Senat noch einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme einzuräumen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist gemäß §§ 370 Abs. 1, 525 S. 1 ZPO grundsätzlich sogleich die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Das Gericht hat gemäß §§ 279 Abs. 2, 285 Abs. 1 ZPO das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. Dies setzt voraus, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Hierdurch wird gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Zugleich soll die sofortige Stellungnahme im Termin sicherstellen, dass unter dem lebendigen Eindruck der Beweisaufnahme verhandelt und entschieden wird. Den Parteien muss daher regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör es ausnahmsweise gebieten, im Anschluss an die Beweisaufnahme in analoger Anwendung des § 283 ZPO eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu setzen, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Das kommt im Falle einer komplexen Beweisaufnahme, nach der umfassenden Erörterung eines Sachverständigengutachtens oder dann in Betracht, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber den bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, Rz. 25). So liegen die Dinge hier aber nicht. Der Sachverständige R., dessen im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) erstattetes Gutachten gemäß § 411a ZPO verwertet worden ist, der in erster Instanz ein schriftliches Gutachten erstattet hat und der von dem Landgericht zu seinen schriftlichen Ausführungen umfassend vernommen worden ist, ist lediglich aufgrund scheinbarer Diskrepanzen in seiner Bewertung des Zustands der Windschutzscheibe des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs von dem Senat ergänzend vernommen worden. Die Klägerin hatte in der Sitzung die Möglichkeit, sich von ihrem anwesenden Privatgutachter S. beraten zu lassen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass ihr nach der Beratung eine fachgerechte Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen R., soweit daraus für sie neue Aspekte hervorgegangen sein sollten, in der Sitzung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen war es verfahrensrechtlich nicht geboten, der Klägerin die Möglichkeit der schriftsätzlichen Stellungnahme zum Inhalt der Beweisaufnahme einzuräumen. (iii) Schließlich kann auch ein unfallkausaler Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2a StVO in der dritten Phase, als der Geschädigte aus dem Schatten des Heckenstreifens heraus auf die von der Sonne beschienene Fahrbahn der K... lief, nicht festgestellt werden. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte zu 1), der den Geschädigten vor der Kollision nicht wahrgenommen haben will, in dieser Phase den Geschädigten gesehen hat oder bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte sehen müssen. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Unfall zu der Zeit, als der Geschädigte für einen Kraftfahrzeugführer in der Situation des Beklagten zu 1) sichtbar wurde, noch vermeidbar oder zumindest in seinen Folgen beeinflussbar war. Aus diesem Grund scheidet auch die Feststellung eines unfallkausalen Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die in § 1 Abs. 2 StVO bezeichneten Pflichten aus. Der Anschein beweist die Unfallursächlichkeit eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen das Rücksichtnahme- bzw. das Vorsichtsgebot nicht. Steht der Sorgfaltspflichtverstoß fest, kann dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden unter Umständen mit Hilfe des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden, wenn der Verletzungserfolg im Lichte der Naturgesetze und allgemeiner Lebenserfahrung als typische Folge der Pflichtverletzung erscheint (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 33/09; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823 Rz. 92). Es entspricht offenkundig nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kinder oder andere Personen, die außerorts unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO eine Straße ohne Geschwindigkeitsbeschränkung rennend überqueren wollen, dies in einer Weise tun, die es aufmerksamen Kraftfahrzeugführern regelmäßig erlaubte, darauf noch unfallvermeidend zu reagieren. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1), wenn er den Geschädigten sofort bei dem Herauslaufen aus dem Schatten des Heckenstreifens auf die Fahrbahn gesehen hätte, den Unfall hätte vermeiden oder dessen Folgen beeinflussen können. Das Landgericht hat, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen R., zu Recht festgestellt, dass die - nicht nur theoretische - Möglichkeit des Eintritts der Kollision vor dem Ablauf einer von dem Führer eines Kraftfahrzeugs in der Situation des Beklagten zu 1) benötigten Reaktions- und Umsetzzeit besteht. Der Sachverständige R. hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Geschädigte vom Fahrbahnrand bis zu der anhand der Spurenlage feststellbaren Kollisionsstelle 3,5 m zurückgelegt hat. Das ist von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden. Der Sachverständige hat unter Berufung auf die Untersuchungen von ... über Bewegungsgeschwindigkeiten von Kindern zudem überzeugend ausgeführt, dass ein rennendes Kind im Alter des Geschädigten – wenn von einem Start etwa 1 m von der Fahrbahn entfernt ausgegangen wird – die 1 m bis zum Fahrbahnrand in 0,5 s und sodann die 3,5 m bis zur Kollisionsstelle in 1 s zurücklegen kann. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Privatgutachter S. auf der Grundlage derselben Untersuchung davon ausgeht, es ergebe sich für die Strecke von 4,5 m eine Zeit von ca. 1,8 s, beruht das auf der spekulativen Erwägung, dass der Geschädigte bei der Überquerung der Fahrbahn nicht gerannt, sondern bloß gelaufen wäre. Einen Erfahrungssatz, dass 7-jährige Kinder Fahrbahnen nicht mit der ihnen möglichen maximalen Geschwindigkeit, sondern höchstens im Dauerlauftempo überqueren, gibt es offenkundig nicht. Unter Berücksichtigung einer noch „normalen“ reinen Reaktionszeit - ohne Umsetzzeit - von 0,9 s hätte noch eine Differenzzeit von 0,1 s zur Umsetzung unfallvermeidender Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Durch Bremsen hätte der Beklagte zu 1) angesichts einer dann erforderlichen Umsetzzeit von 0,2 s auch bei gebotener Aufmerksamkeit und adäquater Bremsreaktion den Verlauf des Unfallgeschehens nicht mehr beeinflussen können. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Privatgutachter S. davon ausgeht, dass die Umsetzzeit nicht anfalle, weil der Beklagte zu 1) seinen Fuß bereits auf der Bremse gehabt habe, handelt es sich auch dabei um eine bloße Spekulation. Dass der Beklagte zu 1) erklärt hat, auf der Strecke in den Ort W. seine Geschwindigkeit verringert zu haben, belegt offenkundig nicht, dass er gerade zur Zeit der Reaktionsaufforderung seinen Fuß auf der Bremse gehabt hat. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer Reduzierung der Geschwindigkeit im Zeitraum bis zur Kollision war der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich unvermeidbar und in seinen Folgen nicht zu beeinflussen. Der von der Klägerin geforderten „Weg-Zeit-Relation“ bzw. einer Beweiserhebung über die Frage verminderbarer Unfallfolgen durch Einholung von biomechanischen oder medizinischer Gutachten bedurfte es deshalb nicht. Erst recht nicht hätte der Beklagte zu 1) durch das von der Klägerin geforderte sofortige Hupen das Unfallgeschehen beeinflussen können. Dies folgt - abgesehen von der Umsetzzeit - schon daraus, dass in diesem Fall auch auf der Seite des Geschädigten eine Reaktionszeit zu berücksichtigen wäre. Ein Ausweichen des Beklagten zu 1) mit dem Fahrzeug wäre – selbst wenn ihm hierzu angesichts des Nichtanfalls einer Umsetzzeit noch ein Zeitraum von 0,1 s verblieben wäre – nicht geboten gewesen. Ein Ausweichen nach rechts kam nicht in Betracht. Wenn der Geschädigte vom Fahrbahnrand bis zur Kollisionsstelle 3,5 m zurücklegte, ergibt sich angesichts der Fahrbahnbreite von 5,8 m, dass der Beklagte zu 1) schon weit rechts fuhr. Ein Ausweichen, das die Gefahr eines Abkommens von der Fahrbahn schafft, ist einem mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h - und erst recht einem mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h - fahrenden Fahrzeugführer nicht zumutbar. Ein Ausweichen nach links war schon deshalb nicht geboten, weil für einen Fahrzeugführer in der Situation des Beklagten zu 1) zu keiner Zeit absehbar sein konnte, ob der Geschädigte weiterläuft oder ob er die von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr erkennt und abstoppt. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass sich der Zeitpunkt, in dem für den Beklagten zu 1) erkennbar wurde, dass der Geschädigte beabsichtigt, unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn zu überqueren, noch nach hinten verschiebt, weil die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte – wie der Beklagte zu 1) behauptet – im Anfang der Bewegung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt war. Dafür, dass eine wechselseitige Sichtverdeckung durch ein dem Beklagten zu 1) entgegenkommendes Fahrzeug nicht unwahrscheinlich ist, spricht jedenfalls, dass das eine Erklärung dafür bieten würde, warum der Geschädigte – bei dem trotz seines Alters nicht unterstellt werden kann, dass er sehenden Auges in ein Fahrzeug läuft - überhaupt losgelaufen ist. Die Aussage des Zeugen T.s steht dem nicht entgegen. Die Aussage mag ausschließen, dass es sich bei dem entgegenkommenden Fahrzeug um das Fahrzeug des Zeugen T.s gehandelt hat; es kommt allerdings auch in Betracht, dass zwischen dem Fahrzeug des Zeugen T.s und dem Fahrzeug des Zeugen G. S. ein weiteres - nach Aussage des Zeugen E. K. silbernes - Fahrzeug gefahren ist. Es war nicht geboten, der Klägerin zu den die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens in der dritten Phase betreffenden Ausführungen des Sachverständigen R. bei seiner ergänzenden Vernehmung durch den Senat noch einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme einzuräumen. Der Senat hat der Klägerin in der Sitzung die Möglichkeit eingeräumt, sich von ihrem Privatgutachter S. beraten zu lassen, und die Klägerin hat auch insoweit nicht geltend gemacht, dass ihr nach der Beratung eine fachgerechte Stellungnahme zu neuen Ausführungen des Sachverständigen R. in der Sitzung nicht möglich sei. bb) Darauf, ob das Landgericht den Klagantrag Ziff. 3 zu Recht abgewiesen hat, kommt es im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin nicht an. 2. Auch die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) bleibt ohne Erfolg. a) Die Anschlussberufung ist insgesamt zulässig. aa) Soweit sich die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Klagantrag Ziff. 1 richtet, ist sie zulässig. Die innerhalb der in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bezeichneten Frist eingelegte Anschlussberufung ist entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann der Fall wäre, wenn sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf die im Urteil gegebenen Gründe für die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) beziehen würde. Wird eine Berufung ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Urteils (BGH, Beschluss vom 27.03.2007 - VIII ZB 123/06). Nichts anderes kann gelten, wenn zwar die Gründe des Urteils unzureichend angegriffen werden, die Berufung aber auch auf in sich geschlossenen neuen Tatsachenvortrag gestützt wird. Es ist dann lediglich eine Begründung dafür anzugeben, warum das Vorbringen neuer Tatsachen zulässig sein soll (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rz. 35). Das ist hier geschehen. bb) Auch soweit sich die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Entscheidung des Landgerichts über den im Rahmen des Klagantrag Ziff. 1 gestellten Hilfsantrag richtet, ist sie aus den soeben bezeichneten Gründen zulässig. b) Die Anschlussberufung ist unbegründet. aa) Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 3) auf den Klagantrag Ziff. 1 zu Recht als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.740,83 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dabei kann zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) davon ausgegangen werden, dass sie keine über den Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG hinausgehende Haftung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 3, 23 StVO bzw. gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 3, 23 StVO, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG trifft. Die Klägerin kann in jedem Fall einen ursprünglich dem Geschädigten zustehenden, durch den in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG geregelten Höchstbetrag gedeckelten, gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner geltend machen. (1) Dass aufgrund des Unfalls in der Person des Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG entstanden ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. (2) Soweit die Klägerin aufgrund des Unfalls an den Geschädigten Aufwendungen für Heilbehandlungsleistungen zu erbringen hatte bzw. hat, ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf sie übergegangen, ohne dass dem die in § 116 Abs. 2 SGB X getroffene Regelung entgegenstünde. (a) Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X für einen Anspruchsübergang auf die Klägerin liegen vor. Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, also ohne Zutun des Sozialhilfeträgers, auf diesen über, und zwar, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist, dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses (BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 483/12). Auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende Ansprüche sind sämtliche zivilrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüche eines Geschädigten einschließlich von Ansprüchen gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Dass die von der Klägerin erbrachten und noch zu erbringenden Aufwendungen für Heilbehandlungsleistungen zur Behebung des Schadens des Geschädigten dienen und die weiteren Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X vorliegen, ist zwischen den Parteien nicht streitig. (b) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin ist nicht durch § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen. Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht der Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 2 SGB X nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. Dem Geschädigten kommt dementsprechend ein Vorrecht zu, das dazu führt, dass der Geschädigte, auch wenn er Leistungen in Anspruch nimmt, im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger vorberechtigt Schadensersatz von dem Schädiger verlangen kann. Das Vorrecht ist dabei nicht auf kongruente Schäden beschränkt. Wird der Höchstbetrag durch Ansprüche des Geschädigten ausgeschöpft, so fehlt einem Sozialversicherungsträger aufgrund des Vorrechts des Geschädigten die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Ist der kraft Gesetzes höchstens geschuldete Schadenersatz nicht in voller Höhe zur Befriedigung der bevorrechtigten Ansprüche des Geschädigten erforderlich, geht der „überschießende“ Anspruchsteil - aber auch nur dieser - unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Sozialleistungsträger über. Die Ausschöpfung der Haftungshöchstgrenze beurteilt sich nicht nach den bereits geleisteten Zahlungen des Schädigers, sondern nach den bestehenden Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger. Unerheblich ist, welche Forderungen der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses gegenüber dem Schädiger geltend macht; maßgeblich ist allein, ob diese Forderungen berechtigt sind. Ob das Befriedigungsvorrecht des Geschädigten dem Anspruchsübergang entgegensteht, ist bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1982 - VI ZR 203/80). Da es sich bei § 116 Abs. 2 SGB X um einen den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ausnahmsweise ausschließenden Tatbestand handelt, trifft den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen der Norm. Die Beklagten zu 1) und 3) haben die Voraussetzungen, unter denen nach § 116 Abs. 2 SGB X ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist, bereits nicht schlüssig dargelegt. Das gilt sowohl für den Vortrag in der ersten Instanz als auch für den Vortrag in zweiter Instanz. (aa) Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) in erster Instanz ist unzureichend gewesen. Die Ausführungen in der Klageschrift haben sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpft, der Höchstbetrag sei überschritten. Unter Zugrundelegung des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) und 3) vom 12.04.2018 haben sich Schadensersatzzahlungen der Beklagten zu 3) – unter Einbeziehung der Zahlungen an Sozialversicherungsträger – in Höhe von 1.017.902,36 EUR und eine an den Geschädigten gezahlte Rente von monatlich 1.125,00 EUR ergeben; unter Einbeziehung des Kapitalwerts dieser Rente war eine Erschöpfung des Höchstbetrags offenkundig nicht zu erwarten. Die Ausführungen zu Pflege- und Vorsorgekosten, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfallschäden, vermehrten Bedürfnissen und Umbaukosten haben sich darauf beschränkt, solche Ansprüche in den Raum zu stellen, während der von der Beklagten zu 1) und 3) zu erbringende substantiierte Vortrag, der diese Ansprüche begründen würde, unterlassen wurde. Der Verweis der Beklagten zu 1) und 3) auf einen von der Beklagten zu 3) aufgestellten „Verteilungsplan nach § 118 VVG“ Stand 28.06.2013 geht schon deshalb ins Leere, weil auch dieser Plan keine Tatsachen, mit denen Ansprüche des Geschädigten schlüssig begründet würden, enthält. Im Übrigen kann eine Partei erforderlichen Sachvortrag grundsätzlich nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15). Der „Verteilungsplan nach § 118 VVG“, bei dem es sich um eine mehrseitige, nicht aus sich selbst heraus verständliche Auflistung von nicht nachvollziehbaren Positionen handelt, bei denen darüber hinaus das Verhältnis zu dem Vortrag im Schriftsatz vom 12.04.2018 unklar ist, ist nicht mit einer einseitigen Anlage mit der Darstellung eines Tagesablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17) zu vergleichen. Überschreitet der Schaden des Ersatzberechtigten, dem der Schädiger nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG haftet, den in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bezeichneten Höchstbetrag von 5.000.000,00 EUR, richten sich die Rechtsfolgen im Übrigen nicht nach § 118 VVG. Die im Rahmen des § 118 VVG maßgebliche Versicherungssumme beläuft sich schon im Hinblick auf § 4 Abs. 2 PflVG offenkundig nicht nur auf 5.000.000,00 EUR; nachdem die Beklagten zu 1) und 3) der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin nicht substantiiert widersprochen haben, ist davon auszugehen, dass die zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) vereinbarte Versicherungssumme vielmehr 20.000.000,00 EUR beträgt. Die Bezugnahme auf das Anspruchsschreiben des Geschädigten vom 08.05.2014 ist unbeachtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1) und 3) damit nur behaupten wollen, der Geschädigte mache die dort bezeichneten Forderungen geltend, aber nicht, dass die bezeichneten Forderungen tatsächlich bestünden und der zur Begründung der Forderungen vorgebrachte Vortrag des Geschädigten zutreffend sei. Die Beklagte zu 3) hat verschiedentlich zu erkennen gegeben, dass sie die von dem Geschädigten erhoben Forderungen nicht - jedenfalls nicht vollständig - für berechtigt hält. Bei großen Versicherungsunternehmen wie der Beklagten zu 3), denen die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang wiederholt attestiert hat, dass von ihnen in gesteigertem Maße rechtstreues Verhalten zu erwarten sei (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VI ZR 195/98), kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in einem Rechtsstreit behaupten wollen, berechtigten Ansprüchen eines Dritten ausgesetzt zu sein, wenn diese Ansprüche nach ihrer Prüfung tatsächlich nicht bestehen. Es mag in der Natur der Sache liegen, dass die Vorstellungen des Geschädigten und die Vorstellungen des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes oftmals auseinanderfallen, aber nicht, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sich dies durch ein doppelgleisiges Vorgehen gegenüber dem Geschädigten und einem Sozialversicherungsträger zunutze machen wollen. Aus der Bezugnahme auf das Anspruchsschreiben des Geschädigten vom 08.05.2014 ergibt sich nicht, welchen Sachvortrag die Beklagten im hiesigen Verfahren übernehmen und welchen sie in Abrede stellen wollen. Mangels substantiierten Vortrags der Beklagten zu 1) und 3) zu der Grundlage von Ansprüchen des Geschädigten hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung des Gutachtens hätte zwangsläufig in unzulässiger Weise auf eine Ermittlung des Sachverhalts statt auf dessen Nachweis gerichtet sein müssen. (bb) Auch der neue Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) in zweiter Instanz ist unzureichend. Darüber hinaus ist der neue Vortrag in zweiter Instanz nicht zulassungsfähig. (i) Die Ausführungen in der Berufungsbegründung haben die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zu 1) und 3) zu Ansprüchen des Geschädigten nicht behoben. Unter Zugrundelegung des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 3) vom 30.04.2018 haben sich die Schadensersatzzahlungen der Beklagten zu 3) an den Geschädigten um 182.750,00 EUR erhöht; unter Einbeziehung des Kapitalwerts der Rente von nunmehr monatlich 2.350,00 EUR, deren Zahlung die Beklagte zu 3) in dem Schreiben angekündigt hat, ist eine Erschöpfung des Höchstbetrags weiter nicht zu erwarten.Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 302.000,00 EUR für eine geleistete Einmalzahlung auf einen Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten ansetzen, kann unterstellt werden, dass ein entsprechender Anspruch des Geschädigten tatsächlich bestand. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von weiteren 148.000,00 EUR als Kapitalwert einer Schmerzensgeldrente von monatlich 350,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2014 – 30.06.2073 ansetzen, ist das dagegen bereits teilweise unschlüssig. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Anspruch des Geschädigten tatsächlich besteht. Auf der Basis welcher Annahmen die Beklagte zu 3) den Kapitalwert der Rente ermittelt hat, ist nicht angegeben worden. Wendet man übliche Tabellenwerke (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl. 2020, Tabelle I / 1 „Männer, lebenslängliche Leibrente“) an, ergäbe sich bei Annahme des auf dem niedrigsten Zinssatz basierenden Kapitalisierungsfaktors 32,451 lediglich ein Kapitalwert der Rente von 136.294,20 EUR. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 330.000,00 EUR für eine geleistete Einmalzahlung für Kosten eines behindertengerechten Umbaus ansetzen, ist das unschlüssig. Es fehlt Vortrag dazu, der es - dessen Richtigkeit unterstellt - erlauben würde zu beurteilen, dass die Beklagten zu 1) und 3) dem Geschädigten eine solche Leistung geschuldet haben. Das betrifft namentlich das anhand des Vortrags nicht zu ermittelnde Ausmaß der konkret vorgenommenen Umbauarbeiten und das anhand des Vortrags nicht zu ermittelnde Ausmaß der konkret notwendigen Aufwendungen hierfür. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen weiteren Betrag von 101.987,57 EUR für eine von dem Geschädigten geforderte, aber nicht geleistete Einmalzahlung für die Kosten eines behindertengerechten Umbaus ansetzen, ist das aus denselben Gründen und zudem deshalb unschlüssig, weil die Beklagten zu 1) und 3) selbst geltend machen, zu einer solchen Zahlung dem Geschädigten nicht verpflichtet zu sein. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen weiteren Betrag von 200.000,00 EUR für Kosten eines eventuellen Rückbaus des behindertengerechten Ausbaus geltend machen, ist auch das unschlüssig. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) lässt keine Prognose dahingehend zu, dass es zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Rückbau kommen wird. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 493.814,03 EUR als Kapitalwert einer Schadensrente für nicht von der ... Betriebskrankenkasse zu ersetzende Heilbehandlungskosten von monatlich 1.000,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2013 – 30.06.2073 ansetzen, ist das unschlüssig. Es fehlt Vortrag dazu, der es – dessen Richtigkeit unterstellt - erlauben würde zu beurteilen, dass die Beklagten zu 1) und 3) dem Geschädigten eine solche Rente schulden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 3) im Zeitraum 01.01.2008 – 31.12.2009 Kosten für eine Intensivtherapie in Höhe von insgesamt 16.977,04 EUR getragen hat, lässt sich nicht prognostizieren, dass Kosten in der genannten Höhe regelmäßig bis zum Lebensende des Geschädigten anfallen werden. Die Rente wird – wie aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3) vom 30.04.2018 (VIII / 1094 – B12) hervorgeht – tatsächlich auch nicht gezahlt. Es ist dort lediglich die Zahlung einer monatlichen Rente von 50,00 EUR für Medikamente, Hilfs- und Pflegemittel angekündigt worden. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 987.628,06 EUR als Kapitalwert einer Schadensrente für von den Eltern des Geschädigten erbrachte, nicht von der Klägerin zu ersetzende Pflegeaufwendungen von monatlich 2.000,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2013 – 30.06.2073 ansetzen, ist das unschlüssig. Es fehlt Vortrag dazu, der es – dessen Richtigkeit unterstellt - erlauben würde zu beurteilen, dass die Beklagten zu 1) und 3) dem Geschädigten eine solche Rente schulden. Es fehlt namentlich Vortrag dazu, der es ermöglichen würde, den Pflegebedarf zu ermitteln. Die Rente wird – wie aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3) vom 30.04.2018 (VIII / 1094 – B12) hervorgeht - auch nicht in dieser Höhe gezahlt. Es ist dort lediglich die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.800,00 EUR für Pflegeleistungen der Eltern des Geschädigten angekündigt worden. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von weiteren 1.595.524,84 EUR als Kapitalwert einer Schadensrente für von Pflegediensten bzw. Pflegekräften erbrachte, nicht von der Klägerin zu ersetzende Pflegeleistungen von monatlich 4.000,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2022 – 30.06.2073 ansetzen, gilt das Gleiche. Es fehlt jeder Vortrag, der eine Prognose ermöglichen würde, dass und ggf. in welcher Höhe dem Geschädigten in dem genannten Zeitraum ein Schaden durch entsprechende Aufwendungen entstehen wird. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum diese Rente, wenn der Geschädigte das Elternhaus verlassen sollte, neben die Rente für die Pflegeleistungen der Eltern statt an deren Stelle treten soll. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 1.182.774,41 EUR als Kapitalwert einer Schadensrente für Verdienstausfall von monatlich 4.166,67 EUR für den Zeitraum 01.01.2025 – 31.12.2070 ansetzen, ist das unschlüssig. Es fehlt jeder Vortrag, der eine Prognose ermöglichen würde, dass und ggf. in welcher Höhe dem Geschädigten in dem genannten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden entstehen wird. Dass es sich bei dem Geschädigten um einen intelligenten jungen Menschen handelt, der - trotz der Folgen seiner schweren Verletzungen - sehr erfolgreich die Schule besucht und einen Notendurchschnitt von 1,4 erzielt, spricht offenkundig nicht dafür, dass es ihm nicht gelingen wird, einen angemessenen Beruf zu ergreifen, sondern dagegen. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 246.907,01 EUR als Kapitalwert einer Schadensrente für vermehrte Bedürfnisse von monatlich 500,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2013 – 31.12.2023 ansetzen, ist das unschlüssig. Es fehlt Vortrag dazu, der es – dessen Richtigkeit unterstellt - erlauben würde zu beurteilen, dass die Beklagten zu 1) und 3) dem Geschädigten eine solche Rente schulden. Es fehlt namentlich Vortrag dazu, der es ermöglichen würde, den Mehrbedarf zu ermitteln. Die Rente wird – wie aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3) vom 30.04.2018 hervorgeht - auch nicht gezahlt. Es ist dort lediglich die Zahlung einer monatlichen Rente von 150,00 EUR für vermehrte Aufwendungen angekündigt worden. Im Übrigen beträgt der Kapitalwert einer über 11 Jahre zu leistenden Rente von monatlich 500,00 EUR offenkundig nicht 246.907,01 EUR. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von weiteren 379.946,63 EUR als Kapitalwert einer Schadensrente für vermehrte Bedürfnisse von monatlich 1.500,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2024 – 30.06.2073 ansetzt, gilt das Gleiche. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) lässt keine Prognose dahingehend zu, ob und in welcher Höhe dem Geschädigten ab dem 01.01.2024 vermehrte Aufwendungen in der genannten Höhe entstehen werden. Für die Bezugnahme der Beklagten zu 1) und 3) auf einen „Verteilungsplan gemäß § 118 VVG“ Stand 08.11.2019 und auf die - den Rechtsstreit 7 O 7/15 einleitende - Klageschrift des Geschädigten vom 31.12.2014 gilt dasselbe wie für die Bezugnahme der Klägerin auf den „Verteilungsplan nach § 118 VVG“ Stand 28.06.2013 und auf das Anspruchsschreiben des Geschädigten vom 08.05.2014. (ii) Der neue Vortrag der Klägerin ist zudem mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Der neue Vortrag ist bestritten. Im Hinblick auf die pauschalen Behauptungen der Beklagten zu 1) und 3) ist das pauschale Bestreiten der Klägerin wirksam. Die Beklagten zu 1) und 3) haben ersichtlich nichts vorgebracht, das sie nicht in erster Instanz hätten vorbringen können. Das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3) vom 30.04.2018 wurde ein halbes Jahr vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz verfasst. Wenn Umstände, die nach dem 18.11.2018 eingetreten sind, eine Aktualisierung des „Verteilungsplans gemäß § 118 VVG“ Stand 08.11.2019 begründet haben sollten, sind diese Umstände nicht ersichtlich. (iii) Die Gewährung einer Schriftsatzfrist auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Senats zur Unschlüssigkeit des Vortrags zu vorrangigen Ansprüchen des Geschädigten gemäß § 139 Abs. 5 ZPO war nicht veranlasst. Der Senat hat bereits im Urteil vom 23.12.2015 darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten zu bevorrechtigten Ansprüchen des Geschädigten unzureichend und wesentlicher Sachvortrag schriftsätzlich zu halten ist. Das Landgericht hat in der letzten mündlichen Verhandlung nochmals auf die Unschlüssigkeit des Vortrags hingewiesen und der Beklagten zu 3) Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben; die Beklagte zu 3) hat dies lediglich zur Äußerung ihrer unzutreffenden Ansicht, ihr Vortrag sei ausreichend und die Bezugnahme auf den „Verteilungsplan gemäß § 118 VVG“ zulässig, genutzt. Zwar kann ein Gericht gehalten sein, einen erteilten Hinweis zu präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu nehmen, wenn sich erweist, dass die Partei den Hinweis falsch aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 192/06). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Senat muss vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagten zu 1) und 3) zu Ansprüchen des Geschädigten nicht substantiiert vortragen wollen, weil sie den Vortrag dann gegenüber dem Geschädigten nicht mehr ernsthaft abstreiten könnten. bb) Das Landgericht hat auf den im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellten Hilfsantrag zu Recht festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Sozialleistungen, die diese im Rahmen des Versicherungsverhältnisses mit dem Geschädigten aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls tragen musste und noch tragen muss und die zur Behebung des bei dem Unfall eingetretenen Schadens dienten und dienen, bis zum Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG von 5.000.000,00 EUR zu ersetzen, soweit dieser Haftungshöchstbetrag nicht durch vorgreifliche Leistungen an den Geschädigten aufgezehrt ist. (1) Der im Rahmen des Klagantrags Ziff. 2 gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) ernsthaft geltend machen wollen, dass der Feststellungsantrag im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 16.10.2013, mit dem ein Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2041 abgeben wurde, mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, erschließt sich das nicht. Ein Verjährungsverzicht kann das Feststellungsinteresse entfallen lassen, wenn er Resultat eines Anerkenntnisses des Anspruchs mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils ist. Die Beklagte zu 3) hat sich in dem Schreiben vom 16.10.2013 geweigert, ein Anerkenntnis gegenüber der Klägerin abzugeben, und dies damit begründet, dass sie zu weiteren Zahlungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei. (2) Der Hilfsantrag ist begründet. Insoweit gelten die Ausführungen zur Begründetheit des Klagantrags Ziff. 1 entsprechend. Es bedurfte keiner weitergehenden Feststellungen dazu, in welcher Höhe bevorrechtigte Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten zu 1) und 3) bestehen und einem Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 2 SGB X entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin lediglich die Feststellung beantragt hat, dass Ansprüche des Geschädigten bestehen und auf sie übergegangen sind, ist allein maßgeblich, dass nach dem maßgeblichen Sachstand zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Zahlungen der Beklagten zu 1) an die Klägerin, die BKK-Pflegekasse ... oder andere Gesamtgläubiger nach § 117 S. 1 SGB X den nach dem Abzug der bestehenden Ansprüche des Geschädigten von dem Höchstbetrag verbleibenden Betrag nicht erschöpft haben. 3. Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.