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Entscheidung

2 ARs 127/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 127/02 2 AR 69/02 vom 15. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 701 Js 1175/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 5 Ds 161/01 Amtsgericht Grevenbroich Az.: 36 Js 666/01 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 43 Ds 355/01 Amtsgericht Bergheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim zu- rückgegeben. Gründe: Das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim hat die Akten des bei ihm an- hängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht - Strafrichter - Grevenbroich anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bundes- gerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur ge- meinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht Bergheim zugeleitet. Die Sachen waren an das Amtsgericht Bergheim zurückzugeben, weil die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO nicht vorliegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt: "Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO schei- det aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ord- nung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Letzterenfalls gilt § 13 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten Staatsan- - 3 - waltschaften, die sich also über die Verbindung einig sein müssen, ent- sprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis der Antragstellung ist genügt, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaf- ten der Verbindung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer- Goßner, aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftli- chen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemein- schaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer- Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6)." Dem tritt der Senat bei. Jähnke Bode Solin-Stojan Rothfuß Fischer