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Leitsatz

IX ZB 303/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 303/02 vom 17. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 5 Abs. 6 § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaft ist. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Oktober 2002 beschlossen: Der Arrestbeklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2002 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Arrestbeklagten auferlegt. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.453,78  12.622,50 DM). Gründe: Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Ober- landesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtsko- sten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandes- - 3 - gerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenom- men. Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3 ZPO analog. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren ge- bührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BFH, Beschl. v. 14. August 1995 - VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebühren- befreiung 1; BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994 - 11 B 110/94, NVwZ-RR 1995, 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Be- schwerde über den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. § 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um den Kostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprü- chen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren beseitigen, - 4 - die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62). Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nicht statthaft ist. Kreft Kirchhof Fi- scher Ganter Kayser