Entscheidung
1 StR 473/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 473/02 vom 16. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die tatgegen- ständlichen Mengen von Heroin und Kokain (Wirkstoffmengen: 1 g Heroinhydrochlorid; 3,125 g Kokainhydrochlorid) erreichten je für sich zwar nicht den jeweiligen Grenzwert zur "nicht geringen Menge" (1,5 g Heroinhydrochlorid, 5 g Kokainhydrochlorid; vgl. BGHSt 32, 162; 33, 133). Das Landgericht durfte aber auf die Ge- samtheit der Wirkstoffmengen abstellen. Dies kann in der Weise geschehen, daß der Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirk- stoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge bestimmt und diese Bruchteile oder Prozentsätze sodann zusam- mengezählt werden. Erreicht die Summe der Bruchteile den Wert 1 oder 100 Prozent, ist eine nicht geringe Menge gegeben. Möglich ist auch, so wie das Landgericht hier zu verfahren: Es hat - 3 - die Einzelwirkstoffmengen der verschiedenen Betäubungsmittel im Verhältnis ihrer Grenzwerte zur nicht geringen Menge ("im Verhältnis ihrer Gefährlichkeit") fiktiv so umgerechnet, daß die ei- ne der beiden Einzelmengen mit der sich aus dem Verhältnis der Grenzwerte für die nicht geringe Menge ergebenden Gewicht ad- diert wird (siehe zu alldem Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29a Rdn. 22; Weber BtMG § 29a Rdn. 115 - 117; vgl. weiter BayObLG NStE Nr. 5 zu § 30 BtMG; Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29a Rdn. 20, 26; Cassardt NStZ 1997, 135, 136 [Anmer- kung]; anders: Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 78). Die Berücksichtigung der Gesamtmenge der Wirkstoffe rechtfer- tigt sich aus dem Grad der Gefahr für das geschützte Rechtsgut und steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), die - in der Mehrzahl - das Handeltreiben "mit Betäubungsmitteln" in nicht geringer Menge voraussetzt und da- mit - 4 - zuläßt, daß erst mehrere Betäubungsmittel zusammen die "nicht geringe Menge" ergeben, die dann aber nach dem unterschiedli- chen Grad ihrer Gefährlichkeit zu berücksichtigen sind. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf