Urteil
7 KLs - 502 Js 27118/17
LG Gießen 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2022:0525.7KLS502JS27118.17.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitz von Munition.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27.09.2019 (Az. 517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG,
§§ 2 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2b) i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG
§§ 52, 55 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitz von Munition. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27.09.2019 (Az. 517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 2 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2b) i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG §§ 52, 55 StGB pp. 3. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: pp. Zuletzt wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht ... wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,- € festgesetzt, gebildet aus den Einzelstrafen von 60 und 40 Tagessätzen (Az. 517 Cs - 502 Js 19656/19). Im Strafbefehl vom 27.09.2019, rechtskräftig seit dem 30.10.2019, wird zum Tatvorwurf wie folgt ausgeführt: „Die Staatsanwaltschaft ... klagt Sie an, am 29.03.20.. in … durch zwei selbstständige Handlungen 1) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, 2) Betäubungsmittel (Joint) besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Zu 1. und 2.: Am Tattag gegen 02:55 Uhr befuhren Sie mit dem PKW …, amtliches Kennzeichen …, die … in … . Sie verfügten im Fahrzeug über ein Tabak-Marihuana-Gemisch (Joint). Wie Ihnen bekannt ist, verfügen Sie weder über eine Fahrerlaubnis noch über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis. Vergehen, strafbar nach § 53 des Strafgesetzbuches §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes §§ 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes“ Die Strafe ist noch nicht erledigt. II. Zur Überzeugung der Kammer steht folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte, der keiner Arbeitstätigkeit nachging und Transferleistungen erhielt, entschloss sich spätestens Ende Dezember 2016 durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, die auch der Finanzierung seiner eigenen Drogensucht dienen sollte. Hierfür verkaufte er bis Ende Juli 2017 teilweise mehrfach die Woche Marihuana, Kokain und Amphetamin in nicht näher bekannten Mengen an eine zweistellige Anzahl an Abnehmern, die auch dem Bekanntenkreis des Angeklagten angehörten. Die von ihm von einer nicht näher bekannten Person erworbenen Betäubungsmittel bewahrte der Angeklagte jedenfalls auch bei sich in der Wohnung im … in … auf. Der Angeklagte selbst nahm täglich mindestens 0,3 Gramm Marihuana und in geringen wöchentlichen Abständen Kokain (ca. 1 Gramm alle zwei Wochen) sowie Amphetamine ein. Am 26.07.20.. war der Angeklagte mit dem Zeugen … auf einem Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Angeklagten in … verabredet, um dem Zeugen … 21,9 Gramm (netto) Marihuana sowie 9,36 Gramm (netto) Amphetamin gegen Zahlung von 250,- € zu verkaufen. Die Zeugen KHK … und PK … suchten gegen 16:55 Uhr den als Drogenumschlagplatz bekannten Spielplatz auf und unterzogen den Zeugen ..., der der sich auf der Zugangstreppe zum Spielplatz zwischen den Wohnobjekten … und … befand, einer gefahrenabwehrrechtlichen Kontrolle. Nachdem die beiden Zeugen KHK … und PK … feststellten, dass der Zeuge ... bereits als Betäubungsmittelkonsument und – dealer in Erscheinung getreten war, führten sie mit seinem Einverständnis eine Durchsuchung seiner Person durch. Dabei konnten sie in seiner Hosentasche u.a. 250,- € Bargeld und ein schwarzes Plastikdöschen mit 0,89 Gramm (netto) weißem Pulver auffinden. Der Angeklagte ging währenddessen aus Richtung seiner Wohnanschrift unmittelbar in Richtung des Zeugen ..., um die mit sich geführten 21,9 Gramm (netto) Marihuana sowie 9,36 Gramm (netto) Amphetamin an den Zeugen ... zu veräußern. Als der Angeklagte bemerkte, dass es sich bei den Zeugen KHK … und PK … um Polizeibeamte handelte, drehte er sich wenige Meter vorher um und versuchte schnellen Schrittes das Gelände unbemerkt zu verlassen. Da der Zeuge KHK … den Angeklagten als Betäubungsmittelkonsument und -dealer erkannte, forderte er ihn auf zu ihm zurückzukommen. Der Angeklagte kam der Aufforderung nach und wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Bei der mit Einverständnis des Angeklagten durchgeführten Durchsuchung konnten in dessen rechter Hosentasche in Aluminiumfolie verpackte 21,9 Gramm (netto) Marihuana und in einem transparenten Müllbeutelabschnitt eingewickelte 9,36 Gramm (netto) Amphetamin aufgefunden werden. In der Bauchtasche des Angeklagten befanden sich 80,- € Bargeld und zwei Mobiltelefone. Der Angeklagte wurde sodann zur Dienststelle sistiert. Anschließend wurde gegen 17:57 Uhr die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im …, die er mit seiner in dem Zeitpunkt urlaubsabwesenden Ehefrau und dem ebenfalls abwesenden achtjährigen Sohn bewohnte, durch den richterlichen Bereitschaftsdienst angeordnet. Zwischen 19:25 Uhr und 20:30 Uhr wurde der Durchsuchungsbeschluss durch die Zeugen KHK …, KHK … und weitere Polizeibeamte vollstreckt. Die Dreizimmerwohnung des Angeklagten gliederte sich zu dem Zeitpunkt von links beginnend in ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Küche, ein Wohnzimmer und ein Kinderzimmer. Im Wohnzimmer befanden sich zwei Sofas, zwischen denen drei Beistelltische aufgestellt waren. Gegenüber stand ein TV – Gerät auf einer Vitrine. Auf dem Wohnzimmerboden befanden sich in Folien verpackte 34,24 Gramm (netto) Cannabisharz und 109,09 Gramm (netto) Marihuana in einem Schraubglas. Auf der Couch konnte 5,73 Gramm (netto) Amphetamin festgestellt werden. Auf dem Beistelltisch waren neben 1,99 Gramm Heroinzubereitung jeweils in Schraubgläsern befindliche 43,86 Gramm (netto) und 9,41 Gramm (netto) Marihuana aufzufinden. Jedenfalls die Teilmenge von 43,86 Gramm (netto) und 109,09 Gramm (netto) Marihuana wies dabei einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 8,8 % bzw. insgesamt 13,46 Gramm auf. Unmittelbar neben dem Beistelltisch bewahrte der Angeklagte - wie er wusste - auf der Armlehne des Sofas zugriffsbereit ein Schlagring und ein Elektroimpulsgerät mit integrierter Taschenlampenfunktion auf, welches kein amtliches PTB-Prüfzeichen aufwies. Auf dem zweiten Beistelltisch befanden sich in Folie eingewickelte 27,77 Gramm Cocainbase (Crack) (netto) mit einem Wirkstoffgehalt an Cocainhydrochlorid von 13% bzw. 3,61 Gramm. Auf dem vorderen Beistelltisch lag neben einem Joint – wie der Angeklagte wusste – ein geöffnetes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8,5 cm. Zwischen den Beistelltischen befand sich eine Tüte mit 17 Plastikampullen mit Methadon und 40 Plastikampullen mit Polamidon sowie vier Tüten mit Subutextabletten. Weiterhin konnten im Wohnzimmer auf der Couch und auf dem Beistelltisch und eine Digitalwaage sog. Schuldenlisten festgestellt werden. Dabei handelte es sich um handbeschriebene und karierte DIN A4 – Blätter mit Datumsangaben und jeweils zugeordneten Geldsummen. Im Schlafzimmer des Angeklagten konnten unter anderem eine Glasflasche mit Tilidin, eine Digitalwaage, diverse Zellophanfolien und eine Pistole „Nachbau Baretta“ mit leerem Magazin aufgefunden werden. In einer großen unverschlossenen Kommode neben dem Bett befanden sich fünf Patronen bzw. Pistolenmunition Kaliber 32 (7,65 mm). Im Schlafzimmer befand sich zudem ein erst im Nachgang geöffneter Würfeltresor, indem der Angeklagte 6.500,- € in einer Stückelung von 3 x 500,- €, 42 x 100,- €, 16 x 50,- € und eine Schuldenliste aufbewahrte, die neben Datumsangaben und jeweils zugeordneten Geldsummen auch szenetypische Namensangaben enthielt. Insgesamt konnten in der Wohnung auch 51 verschiedene Mobiltelefone, 8 Navigationsgeräte und weitere Elektronikartikel sichergestellt werden. Die zu einem einheitlichen Vorrat zusammengeführte und aufgefundene Betäubungsmittelmenge war bis auf die Heroinzubereitung durch den Angeklagten zur Hälfte für den gewinnbringenden Weiterverkauf und zur Hälfte zum Eigenkonsum bestimmt. Dem Angeklagten war bekannt, dass er nicht im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nach § 3 BtMG war und der Besitz der Munition erlaubnispflichtig war. Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. III. Der Sachverhalt steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Feststellungen zur Biografie des Angeklagten ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben und den Ausführungen des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die der Angeklagte bestätigt und ergänzt hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen und von dem Angeklagten anerkannten Auszug des Bundeszentralregisters vom 08.04.2022 und der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 27.09.2019 (Az. 517 Cs – 502 Js 19656/19). Die Feststellungen zu der Tat beruhen im Wesentlichen auf der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK …, KOK …, KHK … sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Asservaten sowie den verlesenen Urkunden. Die Feststellungen zu der Menge und dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel folgen aus dem in der Sitzung verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 22.03.2018. Insoweit erfolgte eine gutachterliche Bestimmung der Wirkstoffmenge lediglich im Hinblick auf die in der Wohnung sichergestellten Teilmenge von 152,95 Gramm (bzw. 43,86 Gramm und 109,09 Gramm) Marihuana und 27,77g Cocainbase (Crack). Eine Schätzung des Wirkstoffgehaltes der weiteren sichergestellten Mengen an Betäubungsmittel unterblieb zu Gunsten des Angeklagten mangels weiterer Schätzgrundlage. Die Feststellungen zur Suchterkrankung beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen … und den Angaben des Angeklagten auf dessen Angaben auch die Feststellungen zum auf den Eigenkonsum und gewinnbringenden Weiterverkauf anfallenden Anteil beruhen. pp. IV. Der Angeklagte hat sich hiernach aufgrund des festgestellten Sachverhalts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitz von Munition strafbar gemacht (§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 2 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2b) i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG, § 52 StGB). Von der in der Wohnung aufgefundenen Gesamtmenge des einheitlichen Vorrats an Betäubungsmitteln (162,36 Gramm Marihuana, 34,24 Gramm Cannabisharz, 27,77 Gramm Crack 5,73 Gramm Amphetamin) waren neben der in der Hosentasche des Angeklagten aufgefundenen 21,6 Gramm Marihuana und 9,36 Gramm Amphetamin, der Einlassung des Angeklagten folgend, die Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf und die Hälfte zum Eigenkonsum bestimmt. Jedenfalls der Tetrahydrocannabinol-Anteil der Teilmenge von 152,95 Gramm, dessen Wirkstoffmenge gutachterlich bestimmt wurde, betrug 8,8 % und damit 13,46 Gramm. Insoweit lag für die Hälfte dieser Teilmenge, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, ein Tetrahydrocannabinol-Anteil von 6,73 Gramm vor. Der Cocainhydrochlorid-Anteil von 27,77 Gramm Crack lag bei 13 % bzw. 3,61 Gramm. Bei dem auf den gewinnbringenden Weiterverkauf anfallenden Anteil liegt damit ein Cocainhydrochlorid-Anteil von 1,8 Gramm vor. Die jeweiligen Grenzwerte für eine nicht geringe Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 StR 261/06, NStZ-RR 2006, 350) und 5 Gramm Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2003, 23) sind damit für sich allein genommen zwar nicht überschritten. Jedoch kann die Gesamtmenge der Wirkstoffe das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ ergeben, wenn Gegenstand des Handeltreibens mehrere verschiedene Betäubungsmittel sind (vgl. BGH, Beschlussvom 16. 1. 2003 - 1 StR 473/02, NStZ 2003, 434). Es liegt ein Prozentsatz von 89,73% der festgestellten Einzelwirkstoffmenge in Bezug auf die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinolvor und ein Prozentsatz von 36,1 % der festgestellten Einzelwirkstoffmenge in Bezug auf die nicht geringe Menge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid. Eine Addition der beiden Werte ergibt eine Summe von insgesamt 125,83 %. Zudem ist das Qualifikationsmerkmal des § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt. Im Wohnzimmer des Angeklagten, in dem sich sämtliche sichergestellten Betäubungsmittel befanden, lag neben dem Beistelltisch auf der Armlehne des Sofas zugriffsbereit ein Schlagring und ein funktionsfähiges Elektroimpulsgerät mit integrierter Taschenlampe. Auf dem zweiten Beistelltisch, auf dem sich das Crack befand, lag ein geöffnetes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8,5 cm. Damit handelt es sich jeweils um einen Gegenstand im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Auch das Merkmal des Mitsichführens ist zu bejahen. Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 - 4 StR 435/07, NJW 2008, 386). Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn sich der Gegenstand und die Drogen in einem Raum befinden (vgl. BGH, Urteil vom 22.8.2012 – 2 StR 235/12, BeckRS 2012, 25150). Für die Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, wenn dem Täter die Schusswaffe oder der gefährliche Gegenstand bei einem Teilakt der auf den Umsatz einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge bezogenen Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 ‒ 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; vom 12. Januar 2017 ‒ 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715; Beschluss vom 8. Mai 2019 ‒ 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221). Nicht erforderlich ist, dass der Täter zugleich auf die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207). Tatbestandlich erfasst werden vielmehr das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes auch bei Teilakten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1999 ‒ 3 StR 372/98, aaO; vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 195 f.; vom 28. Juni 2011 ‒ 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 12; Urteil vom 14. August 2018 ‒ 1 StR 149/18, StV 2019, 341, 342). Insbesondere die Einlassung des Angeklagten zur Verwendungsabsicht steht der Annahme des Qualifikationsmerkmals nicht entgegen. Es ist weder erforderlich, dass die Schusswaffe tatsächlich verwendet wird noch, dass diesbezüglich eine entsprechende Absicht besteht (BGH Beschluss v. 15.1.2013 – 2 StR 589/12). Dass der Angeklagte sich dahingehend einließ, dass Einhandmesser zum Pizza schneiden verwendet zu haben, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn die Tatsache, dass die Waffe zu tatfremden Zwecken mit sich geführt wurde, schadet nicht (vgl. BeckOK BtMG/Wettley, 13. Ed. 15.12.2021, BtMG § 30a Rn. 96). Das bewaffnete Handeltreiben und der Besitz in nicht geringer Menge (zum Zwecke des Eigenkonsums) stehen dabei in Tateinheit zueinander (§ 52 StGB). Besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und teils zu anderen Zwecken, geht lediglich der Besitz an der zum Handel bestimmten Betäubungsmittelmenge im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf (BGH, Beschluss vom 12.09.2017 – 4 StR 298/17, BeckRS 2017, 128287). Für die anderen Zwecken dienende Menge verbleibt es dagegen bei der Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (BGH, Beschluss vom 12.09.2017 – 4 StR 298/17, BeckRS 2017, 128287). Zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen Besitz der Erwerbsmenge besteht Tateinheit (BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174). Wie bereits erörtert geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Hälfte der aufgefundenen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt war und sich der Angeklagte diesbezüglich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Auch hier gilt, dass für die Hälfte der Teilmenge, die zum Eigenkonsum bestimmt war, der Tetrahydrocannabinol-Anteil bei 6,73 Gramm und der Cocainhydrochlorid-Anteil bei 1,8 Gramm lag und sich damit ein Prozentsatz von 89,73% der festgestellten Einzelwirkstoffmenge in Bezug auf die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinolund ein Prozentsatz von 36,1 % der festgestellten Einzelwirkstoffmenge in Bezug auf die nicht geringe Menge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid feststellen lässt und damit bei insgesamt 125,83 % liegt. Der Angeklagte hat sich tateinheitlich durch den vorsätzlichen Besitz des Schlagrings nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG strafbar gemacht. Darüber hinaus liegt durch den vorsätzlichen Besitz von Munition Kaliber 32 (7,5 mm), für deren Besitz der Angeklagte keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG hatte, eine Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b) i. V. m. WaffG vor, die ebenfalls in Tateinheit zu den übrigen verwirklichten Straftatbeständen liegt. V. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, wobei die Strafe nicht milder sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünfzehn Jahren (§§ 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 38 Abs. 2 StGB). Der vorliegende Fall war jedoch bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls als ein solcher einzuordnen, bei dem die Schuld des Täters von dem in § 30a Abs. 1, Abs. 2 BtMG vertypten Schuldgehalt nach unten abweicht, weshalb zunächst von dem reduzierten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, mithin von Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen war. Hierbei war zwar insbesondere zu beachten, dass es sich bei Kokain um eine besonders gefährliche bzw. „harte“ Droge handelt und der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft war. Der Angeklagte verwirklichte zudem mehrere Tatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz tateinheitlich. Es handelte sich zudem um verschiedene Arten von Drogen. Der Angeklagte hatte ferner verschiedene Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt warengriffbereit zur Verfügung, sodass hierdurch die potentielle Gefährlichkeit erhöht war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass diese Gegenstände am Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel aufbewahrt wurden und der Angeklagte diese nicht im Kontakt mit Käufern bei sich führte. Zudem wurde die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Der Angeklagte hat sich zudem zu Beginn der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen. Darüber hinaus war auch die langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Angeklagte auch zur Finanzierung dieses Eigenkonsums handelte. Ferner konnten die am Tattag vorhandenen Betäubungsmittel sichergestellt werden und sind nicht weiter in den Umlauf geraten. Der Angeklagte hat zudem auf die Herausgabe der durch die Polizei sichergestellten Gegenstände und auch auf das sichergestellte Bargeld verzichtet. Zudem liegt die Tat fast fünf Jahre zurück. Soweit es sich bei den Betäubungsmitteln teilweise um Marihuana gehandelt hat, konnte dies ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nehmen Marihuana und Cannabisharz als „weiche Droge“ auf der Gefährlichkeitsskala einen unteren Platz ein (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – 4 StR 537/19, BeckRS 2020, 6555). Hinsichtlich des tateinheitlich mitverwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei dem der Regelstrafrahmen bei einem Jahr und fünfzehn Jahren (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 38 Abs. 2 StGB) liegt, hat die Kammer ebenfalls das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und indes nach der gebotenen Abwägung der vorstehenden Erwägungen - die Ausführungen zur zu Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenständen ausgenommen - nicht angenommen. Auch eine Strafrahmenverschiebung über §§ 21, 49 Absatz 1 StGB kam nicht in Betracht, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht vermindert. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Straftatbestand gesondert vorzunehmen. Die Beurteilung kann, auch wenn im Wesentlichen identische Erwägungsgründe eine Rolle spielen, angesichts der Divergenzen des tatbestandlich erfassten Unrechts unterschiedlich ausfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die jeweiligen Regelstrafrahmen und Strafrahmen für minder schwere Fälle deutlich voneinander abweichen (vgl. BGH Urteil vom 5.5.2022 – 3 StR 412/21, BeckRS 2022, 13532 Rn. 32). Hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichtem vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition und eines verbotenen Gegenstands ergab sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 52 Abs. 3 WaffG). Gemäß § 52 Abs. 2 StGB war die konkret in Ansatz zu bringende Strafe hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Strafgesetze nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Liegt wie hier ein Fall des § 30a Abs. 3 BtMG vor, jedoch kein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG, so entfaltet § 29a Abs. 1 BtMG bezüglich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung, die Strafobergrenze richtet sich nach dem für den Schuldspruch maßgeblichen § 30a Abs. 3 (BGH BeckRS 2019, 26473 mwN; 2017, 134280; NStZ-RR 2018, 217). Die Kammer hat daher einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer die bereits zuvor erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände noch einmal gegeneinander abgewogen. Darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben. Wobei diese mit ihrem verbleibenden Gewicht bei der Gesamtwürdigung einzustellen waren (BGH, Beschluss vom 20.05.1998 - 2 StR 126/98, NStZ-RR 1998, 295). Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, erachtet die Kammer daher, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist gesamtstrafenfähig mit den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27.09.2019 (Az. 517 Cs - 502 Js 19656/19) von 60 und 40 Tagessätzen. Gemäß § 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ist aus diesen Strafen nachträglich eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, das Ausmaß seiner Taten sowie die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Angeklagten im Vordergrund stand. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche Zumessungsgründe, wie oben bereits genannt, auch unter Berücksichtigung der einbezogenen Strafen, einbezogen worden. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, § 64 S. 1 StGB. Dabei bestimmt S. 2 der Vorschrift, dass die Unterbringungsanordnung nur ergeht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Die so normierten Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer bei dem Angeklagten nicht vor. Zwar ist ein Hang anzunehmen. Der Sachverständige … führte hierzu aus, dass wie bereits erörtert beim Angeklagten eine manifeste Suchterkrankung vorliegt. Insbesondere sei ein täglicher Cannabiskonsum sowie ein gelegentlicher Kokain- und Amphetaminmissbrauch anzunehmen. So habe der Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen der Exploration am 05.05.2022 angegeben, dass er zuletzt eine Woche zuvor Amphetamin und zwei Wochen zuvor Kokain konsumiert habe. Augenscheinlich sei ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung und der vorliegenden Straftat zu erkennen, insbesondere da der Angeklagte auch zur Finanzierung seiner eigenen Sucht mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte derzeit eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich durchstehen könnte. Eine Therapie in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setze eine Komplettentgiftung voraus. Dies sei bei dem Angeklagten aktuell nicht angezeigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte auch in einer längeren Therapie ohne Opiatersatz eine psychische Stabilisierung erreichen könnte, die ihm an ein suchtmittelfreies und deliktfreies Leben ermöglichen würde. Der Angeklagte erhalte zudem eine vergleichsweise hoch dosierte Substitutionstherapie mit Buprenorphin 12 mg täglich. Die Fortführung der Behandlung mit Buprenorphin sei dringend erforderlich, um eine psychische Stabilität bei dem Angeklagten erreichen bzw. sichern zu können. Eine Reduktion des Buprenorphin käme erst nach begleitenden und flankierenden Maßnahmen in Betracht. Zum einen sei der Beikonsum kritisch anzusehen, hier müssten zunächst Maßnahmen beispielsweise über das Suchthilfezentrum oder auch über eine klinische Beigebrauchsentgiftung erfolgen um gegebenenfalls mit legalen, nicht süchtig machenden Medikamenten, eine Alternative aufzuzeigen. Weiterhin erschiene eine ambulante verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Psychotherapie dringend indiziert, damit der Angeklagte lernen könne, seine maladaptiven Verhaltensweisen anders zu kanalisieren. Der Sachverständige führte ergänzend aus, dass eine Reduktion des Buprenorphin nicht mal den nächsten ein bis 2 Jahren erfolgen können wird. Die Rückfallgefahr sei groß, es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte wieder zunehmend Kokain konsumieren wird. Im Übrigen sei bei Außerachtlassung des kritisch anzusehenden Beigebrauchskonsums keine ungünstige Legalprognose anzunehmen. Seit dem Jahr 2017 seien keine weiteren schwergradigen Straftaten bekannt geworden. In der Vergangenheit erfolgte Entgiftungsversuche scheiterten zudem. Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht demnach nicht. Die Kammer hat diese überzeugenden Ausführungen des ihr als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen nachvollzogen und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung vollumfänglich an. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.