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Urteil

3d A 1662/12.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0710.3D.A1662.12O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 24. Februar 19 in Köln geborene Beklagte machte nach Erlangung der Fachoberschulreife eine Ausbildung als Maler- und Lackiererin, die sie im Jahr 1989 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit stellte der Kläger die Beklagte ab Mai 1990 zunächst als Angestellte zur Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt L. ein und ernannte sie mit Wirkung vom 1. Juli 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizvollzugssekretäranwärterin. Am 16. Juli 1993 erfolgte die Ernennung zur Justizvollzugsobersekretärin zur Anstellung, mit Wirkung vom 1. Mai 1994 die Ernennung zur Justizvollzugsobersekretärin. Mit Wirkung vom 24. Februar 1996 erhielt sie die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 30. August 2002 wurde sie zur Justizvollzugshauptsekretärin ernannt. Sie war seit Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes im Jahr 1993 durchgehend in der Justizvollzugsanstalt L. tätig. Seit 1996 versah sie ihren Dienst in Hafthäusern für drogenabhängige Inhaftierte und war seit September 2000 in der Arbeitstherapie eingesetzt. Zuletzt beurteilte der Anstaltsleiter ihre Leistungen mit Personal- und Befähigungsnachweis vom 23. Juli 2002 „insgesamt als ‚vollbefriedigend‘“. Die Beklagte meldete sich ab dem Jahr 2003 häufiger dienstunfähig krank. Im 2004 betrafen die Krankmeldungen 75 Tage, im Jahr 2005 war sie vom 29. März 2005 an bis zum 13. November 2005 krankgeschrieben. Danach nahm sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans wieder auf, allerdings nicht – wie von ihr gewünscht – auf dem Gebiet der Arbeitstherapie. Im Jahr 2006 kam es erneut mehrfach zu Krankmeldungen. Die Beklagte beanstandete – etwa in einem Mitarbeitergespräch im März 2005 – Spannungen mit einer anderen Justizvollzugsbediensteten, die sie als Mobbing empfand. Durch (bestandskräftige) Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2006 erteilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt L. der Beklagten einen Verweis, da sie an 15 Tagen zwischen dem 20. Februar 2006 und 30. Juni 2006 der Weisung, ihren Dienst zu einer festgesetzten Zeit anzutreten, ohne hinreichenden Grund schuldhaft nicht Folge geleistet habe. Das Gesundheitsamt L. stellte, unter anderem aufgrund eigener Untersuchungen der Beklagten am 18. Dezember 2006 und 1. Juni 2007, mit Schreiben vom 17. August 2007 die Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig schwere Episode, und einer Adipositas. Mit Verfügung vom 16. August 2007 leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt L. ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und teilte ihr dies mit. Dem lag der Verdacht zugrunde, sie habe am 9. Februar 2007 in einem Pkw Betäubungsmittel in nicht geringer Menge von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt. Mit Verfügung vom 11. September 2007 wurde ihr die Führung der Dienstgeschäfte verboten, das Disziplinarverfahren am 26. September 2007 bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Die Beklagte wurde mit Ablauf des Monats Oktober 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Amtsgericht L. (Aktenzeichen 584 Ls – 184 Js 467/07 – 568/07) verurteilte die Beklagte am 17. Juli 2009, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen „unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 125 Fällen, in 5 Fällen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln, davon in 1 Fall in einer nicht geringen Menge tateinheitlich unerlaubter Einfuhr in nicht geringer Menge in 2 Fällen, Besitz einer nicht geringen Menge und Einfuhr einer nicht geringen Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie drei Wochen und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Inzwischen erließ es mit Beschluss vom 21. März 2012 die Strafe. Das Urteil, dessen Gründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzt gefasst wurden, hat zu den Taten folgende Feststellungen getroffen: „Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, dem umfangreichen Geständnis der Angeklagten, der Aussagen der vernommenen Zeugen X. und U. sowie den Ausführungen des Psychiaters Dr. L1. steht folgendes fest: Die Angeklagte war aufgrund persönlicher und beruflicher Probleme, die sie als Mobbing empfunden hatte, in eine schwere Depression geraten. In dieser Zeit begann sie, Heroin zu rauchen, was für sie wie ein Antidepressivum wirkte. Im Einzelnen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung, wie bereits zuvor bei ihren (freiwilligen) polizeilichen Vernehmungen wie folgt gestanden: Fälle 1 – 92 Zwischen Juni und Ende August 2004 kaufte die Angeklagte bei dem gesondert verfolgten N. E. täglich, mithin in 92 Fällen, ein Bubble Heroin für 15 – 20 €, welches dieser zuvor am Neumarkt, wohin sich die Angeklagte wegen ihres Berufes nicht traute, besorgt hatte. Fälle 93 – 100 Zwischen Anfang September 2004 bis Ende Dezember 2004 kaufte die Angeklagte 8 mal jeweils 1 g Heroin vom E. für 50 €. Fall 101 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO eingestellt worden. Fälle 102 – 125 Im Januar und Februar 2007 kaufte die Angeklagte von dem gesondert verfolgten X1. 8 mal 2 Bubbles mit jeweils 0,2 g Heroin; im März 2007 kaufte sie 4 mal 1 Bubble mit 0,5 g Heroin und zwischen April bis Juni 2007 wöchentlich 1 g. Fälle 126 – 128 Am 2.2.07, 4.2.07 und 10.2.07 holte die Angeklagte die gesondert verfolgte X. mit ihrem Pkw am Bahnhof in I. ab und fuhr diese nach Hause. Dabei war der Angeklagten bekannt, daß die X. zuvor in den Niederlanden gewesen war und dort Heroin gekauft hatte, was später veräußert werden sollte. Fall 129 Im April 2007 bestellten die gesondert verfolgten X1. und X. telefonisch in den Niederlanden Kokain und Heroin. Die Angeklagte fuhr sodann mit ihrem Pkw nach T. in die Nähe von I1. /NL. Sie kaufte für 235 € Kokain und Heroin, transportierte das Rauschgift über die Grenze nach Deutschland und übergab es dem X1. , der es gewinnbringend an Dritte weiteräußerte. Fall 130 wurde antragsgemäß gemäß § 154a StPO eingestellt. Fälle 131 und 132 Die Angeklagte zahlte zwischen Anfang 2007 und dem 5.6.07 jeweils 40 € an den gesondert verfolgten X1. . Dieser kaufte ihr dafür in den Niederlanden jeweils 2 gr Heroin, brachte es über die Grenze und gab es der Angeklagten zum Eigenkonsum. Fall 133 Am 6.6.2007 fuhr die Angeklagte mit X1. und X. nach W. /NL. Nachdem zunächst ein Markt besucht wurde, entfernten sich X1. und X. . Sie kauften 20,981 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 38,8 % (=8,14 g HCL). Sodann fuhren alle in Richtung Grenze, die X. führte sich das Heroin in einem Kondom in die Vagina ein. Die Angeklagte wusste spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass sie eine größere Menge Heroin in ihrem Pkw transportierte. Sie erhielt für die Fahrt 15 € Benzingeld. Fall 134 Am 13.6.07 hatte die Angeklagte 13,252 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 4,760 g HCL in ihrer Wohnung. Das Heroin war für den Eigenkonsum bestimmt. Verbundene Sache 584 Ls 290/09 Am 9.2.07 fuhr die Angeklagte mit X1. und X. in die Niederlande. Sie verbrachten 8,8 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,89 g HCL sowie 1,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 1,09 g CHL in die Bundesrepublik.“ Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt: „Bei der Frage der Strafzumessung war zunächst für die Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge sowie für den Besitz nicht geringer Mengen Strafen von jeweils 2 Jahren bzw. 1 Jahr zugrunde zu legen. Diese gesetzlichen Mindeststrafen waren zu mildern. Aufgrund der Gesamtumstände und der Persönlichkeit der Angeklagten musste von einem minderschweren Fall i.S.d. §§ 30 II, 29a II BtMG ausgegangen werden. Gemäß § 49 StGB waren weitere Gesichtspunkte strafmildernd zu berücksichtigen. Die Angeklagte war von sich aus bereits bei ihren polizeilichen Vernehmungen kooperativ; sie hat ihren Verkäufer N. E. benannt. Ihre Beteiligungen an den Einfuhrfahrten aus den Niederlanden waren – was auf der Hand liegt und von der Angeklagten auch so geschildert wurde – unter Druck erfolgt. Der gesondert verfolgte X1. wußte, daß die Angeklagte krankgeschriebene JVA-Beamtin war, die in Panik war, daß ihre Sucht bekannt würde. Diese Kenntnis hat er für die Fahrten ausgenutzt. Schließlich kann aufgrund des Krankheitsbildes, welches bei der Angeklagten vorlag, eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden. Der psychiatrische Sachverständige Dr. G. L1. hat in seinem Gutachten, welches er in der Hauptverhandlung näher erläutert hat, dargelegt, daß die Angeklagte an einer rezidivierenden depressiven Störung in einer Schwere erkrankt war, die zumindest zeitweise das vierte Merkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt hat. Die Schwere der Störung war auch nachgewiesen durch psychiatrische Befunde. Nach alledem kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Angeklagte bei der Begehung der Taten nur eingeschränkt schuldfähig war.“ Mit Schreiben vom 28. September 2009 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt L. der Beklagten unter Hinweis auf den abgeurteilten Sachverhalt mit, die dienstaufsichtlichen Ermittlungen fortzusetzen, und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. November 2009 wies sie darauf hin, dass sie im gerichtlichen Verfahren eine „Lebensbeichte“ abgelegt habe, eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen sei, sie sich seit einem Jahr als „clean“ bezeichne und es sich bei den Taten letztlich um einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Vorgang handele. Zudem sei ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 18. Februar 2011 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht L. erhoben, das sich durch Beschluss vom 30. März 2011 gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 10 GVG, § 45 LDG NRW für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Der Kläger hat seine Klage in der Sache damit begründet, dass die Beklagte aufgrund der bindenden Sachverhaltsfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils in erheblichem Umfang gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) verstoßen und mithin ein so gravierendes Dienstvergehen begangen habe, dass die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich und angemessen sei. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die verminderte Schuldfähigkeit, von der das Amtsgericht ausgegangen sei, auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sei. Die Strafaussetzung zur Bewährung lege die Bewertung nahe, dass es sich bei den Taten um einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Vorgang handele. Die Drogensucht, der die Beklagte zeitweise verfallen gewesen sei, sei eine anerkannte Krankheit und die Disziplinarklage eine unzulässige sowie unangemessene Reaktion darauf. Im Dienst habe die Beklagte nie Drogen genommen. Da die Taten teilweise in den Zeitraum der vom Gesundheitsamt festgestellten Dienstunfähigkeit lägen, könnten die Straftaten als nicht so schwerwiegend gewertet werden, dass sie die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigten. Im Übrigen sei die Beklagte seit Januar 2009 „clean“ und ihre eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt, dass die Beklagte zwar ein schweres Dienstvergehen begangen habe, indem sie die ihr obliegende Dienstpflicht verletzt habe, durch ihr Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere (§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 57 LBG NRW a.F.). Allerdings habe die Beklagte dadurch noch nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Disziplinarkammer hat insofern im Einzelnen ausgeführt: „Auch das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen (BVerwG Urteil vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 – Rz. 20 zitiert nach juris m.N.). Wer diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart regelmäßig eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit (BVerwG a.a.O.). Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird allerdings das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (st. Rspr. BVerwG a.a.O. m.w.N.). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar Entfernung aus dem Dienst, zu verhängen ist (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Danach ist nicht von einer Regelmaßnahme auszugehen (im Wehrdisziplinarrecht wäre nach dem Urteil des BVerwG vom 12.10.2010 – 2 WD 44/09 – z.B. bei einem disziplinarisch einschlägig vorbelasteten Soldaten von einer Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen auszugehen). Die Kammer verkennt nicht, dass erschwerende Umstände vorliegen, die zulasten der Beklagten zu berücksichtigen sind. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand ihrer Betäubungsmitteldelikte die so genannten harten Drogen Heroin und Kokain waren. Auch sind die Anzahl der von der Beklagten begangenen Betäubungsmittel-Delikte sowie die Dauer des Tatzeitraums zu berücksichtigen. Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, dass zumindest für die Taten vom 09.02., 06.06. und 13.06.2007 der Grenzwert der nicht geringen Menge, der im Falle von Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid beträgt, überschritten war. Der erhebliche kriminelle Gehalt der Verfehlungen zeigt sich zudem an der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die vom Amtsgericht L. verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 3 Wochen blieb nur um eine Woche unter der Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes geendet hätte. Diese strafrechtliche Einstufung der Hauptverfehlungen des Beamten durch das Strafmaß hat auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von den Straftaten selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (BVerwG a.a.O. Rz. 21 m.N.). Schließlich ist zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie als Justizvollzugsbeamtin aktiv gegen das Drogenproblem der Gefangenen vorzugehen hat und ihr Resozialisierungsauftrag auch beinhaltet, dass sie eine Vorbildfunktion für die Straftäter einnehmen soll. Allerdings ist die Beklagte als Justizvollzugsbeamtin nach Auffassung der Kammer nicht mit einem Polizeibeamten gleichzusetzen, bei dem nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt wird. Begründet wird letzteres damit, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliege, mit der es durchweg unvereinbar sei, wenn er gegen Strafvorschriften verstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen (zuletzt z.B. VGH BW Urteil vom 25.02.2010 – DL 16 S 2597/09 – Rz. 35 zitiert nach juris). Zwar hat die Beklagte als Justizvollzugsbeamtin eine Vorbildfunktion gegenüber den Gefangenen. Auch hat sie in ihrem dienstlichen Bereich Gefahren abzuwehren, insbesondere solche, die aus dem Konsum von Betäubungsmitteln resultieren. Insofern berührt die Betäubungsmittelabhängigkeit ihre Dienstpflichten. Ihre gegenüber sonstigen Beamten herausgehobene Vorbildfunktion und ihre Verpflichtung zur Gefahrenabwehr beschränken sich im Gegensatz zu der Stellung von Polizeibeamten jedoch im Wesentlichen auf den Justizvollzug. Die Vorbildfunktion und der Auftrag zur Gefahrenabwehr des Polizeibeamten sind hingegen deutlich umfassender. Es ist bei der Beklagten als Justizvollzugsbeamten daher nicht zwingend, dass ihre bisherige außerdienstliche Lebensführung, d.h. ihre Betäubungsmittelabhängigkeit, es ausschließt, dass sie ihren Dienst im Übrigen künftig noch ausreichend versehen kann. So ist auch nicht feststellbar, dass ihr Dienst in der Vergangenheit durch ihre Betäubungsmittelabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Weitere Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe aus Gewinnstreben gehandelt. Wie vom Strafgericht festgestellt, beging sie die Betäubungsmittel-Delikte zum einen zur Befriedigung ihrer eigenen Sucht und zum anderen unter dem Druck der anderen Tatbeteiligten. Eine (vorübergehende) Betäubungsmittelabhängigkeit stellt – wie die Alkoholsucht – eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne dar (BVerwG a.a.O. Rz. 22 m.N.). Zu Lasten der Beklagten kann auch nicht berücksichtigt werden, dass diese durch ihre Betäubungsmittelabhängigkeit vorübergehend dienstunfähig war mit der Folge längerfristiger Dienstsäumnis (vgl. BVerwG a.a.O.). Auch wenn die Herbeiführung einer Heroinabhängigkeit mit dienstlichen Folgen in der Regel als Dienstpflichtverletzung qualifiziert werden kann, ist in der dadurch ausgelösten Dienstunfähigkeit und Dienstsäumnis des Beamten kein Erschwerungsgrund zu sehen (BVerwG a.a.O.). Zudem ist überhaupt nicht sicher, ob und inwieweit die damalige Dienstunfähigkeit der Beklagten durch Drogenkonsum (allein) herbeigeführt worden war. Unstreitig litt sie an einer rezidivierenden Depression, die Ursache ihrer immer wieder auftretenden Dienstunfähigkeit gewesen sein kann. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie die Straftaten bereits frühzeitig bei ihrer polizeilichen Vernehmung gestanden hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, bei ihrem ersten Betäubungsmittelkonsum habe sie nicht gewusst, dass es sich um Heroin gehandelt habe, eine Schutzbehauptung gewesen sein dürfte. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer Schulung als Justizvollzugsbeamtin gewusst haben musste, welche Art von Betäubungsmittel sie konsumierte. Die Kammer hält es ebenfalls für eine Schutzbehauptung, soweit sich die Beklagte teilweise von ihrer strafrechtlichen Verurteilung distanzierte. Dies ändert indes nichts daran, dass sie die ihr zur Last gelegten Taten im Sinne einer Lebensbeichte frühzeitig gestanden hatte, was u.a. zu ihrer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung führte. Vor allem ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie die Betäubungsmittel-Delikte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit oder in einem zumindest gleichstehenden Zustand beging. Zwar ist die Kammer insoweit nicht an die Feststellungen des Amtsgerichts L. gebunden, das von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging. Denn der Bindung unterliegen die "tatsächlichen Feststellungen" (BVerwG Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59/07 – Rz. 29 m.N. zitiert nach juris). Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes (BVerwG a.a.O.). Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht indessen nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (BVerwG a.a.O.). Auf Feststellungen, die für die Frage, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt, Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts hingegen nicht (BVerwG a.a.O. m.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. statt aller BVerwG a.a.O. Rz. 30). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG a.a.O.). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG a.a.O.). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (BVerwG a.a.O. m.N.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG a.a.O.). Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L1. zur rezidivierenden Depression der Beklagten und zu ihrer Suchterkrankung sprechen bereits für eine verminderte Schuldfähigkeit in diesem Sinne. Ob es sich um eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte, kann nach Auffassung der Kammer jedoch letztendlich dahinstehen. Selbst bei Dienstvergehen, die die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme indizieren – was vorliegend nicht der Fall ist – , kann nämlich von der Höchstmaßnahme nicht nur dann abgesehen werden, wenn die Schuldfähigkeit bei Tatbegehung erheblich vermindert war, sondern auch dann, wenn es sich um „Entgleisungen“ handelte, bei denen der Beamte „sich in einer diesem Zustand nahe kommenden schwierigen, aber nunmehr vollständig überwundenen Lebensphase befunden hat, er keine >Begleitdelikte< begangen hat und die weitere Sachaufklärung keinen weiteren belastenden Gesichtspunkt ergibt“ (für den Bereich der innerdienstlichen Zugriffsdelikte BVerwG Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06 – Rz. 36 und 38 zitiert nach juris). Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, beruhte das der Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen (Begehung von Betäubungsmitteldelikten) auf ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit, die ihrerseits auf einer rezidivierenden Depression beruhte, die durch das Gefühl hervorgerufen worden war, in ihrer Dienststelle „gemobbt“ zu werden. Die Beklagte verwendete das Heroin unstreitig quasi als Antidepressivum. Dies ist nach Auffassung der Kammer eine schwierige, dem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nahe kommende Lebensphase. Die Beklagte lebt unstreitig seit fast drei Jahren drogenabstinent. Seit über einem Jahr befindet sie sich in ambulanter Therapie. Seit ihrem letzten der Disziplinarklage zugrunde liegenden Delikt, d.h. seit nahezu 5 Jahren, ist sie nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte ernsthaft willens und in der Lage ist, auch künftig drogenfrei zu leben. Nach Auffassung der Kammer ist daher die negative Lebensphase ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden. Auch die negative Lebensphase, nach eigenem Empfinden in der JVA L. gemobbt zu werden, ist überwunden, da sie dort nicht mehr eingesetzt wird. Ihre hierdurch hervorgerufene Depression hat die Beklagte mittels einer Gesprächstherapie und einer medikamentösen Therapie in den Griff bekommen. Dass sie insoweit dauerhaft therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird, ändert nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass die negative Lebensphase ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Wurzel persönliche Konflikte mit bestimmten Kolleginnen an ihrem Arbeitsplatz waren, endgültig überwunden ist. Ihre Depression mag nach wie vor ihre Dienstfähigkeit beeinträchtigen. Die Entwicklung, die die Beklagte nach ihrer strafrechtlichen Verurteilung genommen hat, gibt nach Auffassung der Kammer jedoch Anlass zu der berechtigten Erwartung, dass die Beklagte weiterhin drogenfrei leben wird. Hierauf kommt es an, da weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit weitere Dienstvergehen nicht zu erwarten sind. Ein endgültiger Vertrauensverlust, was die Begehung von Dienstvergehen angeht, ist daher aus Sicht der Kammer nicht eingetreten. Hieran ändert auch die Befürchtung des Klägers nichts, die Beklagte könnte künftig anstreben, aus ihrem vorzeitigen Ruhestand reaktiviert zu werden. Die Reaktivierung kann nur erfolgen, wenn die Beklagte nach amtsärztlicher Untersuchung als hinreichend dienstfähig beurteilt wird. Sollte sie ihre die Dienstunfähigkeit begründenden psychischen Probleme tatsächlich so weit überwunden haben, ist gegen eine erneute Indienststellung nichts einzuwenden. Sollte sie ihre psychischen Probleme nicht hinreichend überwunden haben, ist eine Reaktivierung hingegen nicht zu erwarten. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der bei Ruhestandsbeamten möglichen disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, d.h. der Aberkennung des Ruhegehalts, die Reaktivierung einer zurzeit aufgrund einer psychischen Erkrankung dienstunfähigen Ruhestandsbeamtin zu verhindern. Dies wäre mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren.“ Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Juni 2012 zugestellte Urteil am 5. Juli 2012 Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass er die Wertung der Kammer nicht teile, die Beklagte werde künftig drogenfrei leben und eine Reaktivierung könne nur erfolgen, wenn sie nach amtsärztlicher Untersuchung als hinreichend dienstfähig beurteilt werde. Die Wiederbeschäftigung in der Anstalt stelle sowohl für sie selbst als auch für ihre Kollegen ein Sicherheitsrisiko dar. Die Differenzierung zwischen der Vorbildfunktion eines Polizisten und derjenigen eines Justizbeamten sei zweifelhaft. Der Kläger hat seine Berufungsbegründung dahin vertieft, dass zum einen fraglich sei, ob die Beklagte eine positive Entwicklung genommen habe. So habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu dem Beginn ihrer Sucht gelogen. Es sei ihr angesichts der Umstände – Erhitzung eines weißen Pulvers auf Aluminium – „nicht abzunehmen“, dass sie bei dem erstmaligen Konsum nicht gewusst habe, dass sie Heroin inhaliere. Zudem habe sie ihre rechtskräftig festgestellte Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln geleugnet. Ihre Angaben zu einem Rückfall seien widersprüchlich. Sie habe in der mündlichen Verhandlung auf den Vertreter des Klägers den Eindruck „einer weiterhin stark drogenabhängigen Frau“ gemacht. Zum anderen bereite das Drogenproblem in Justizvollzugsanstalten die mit Abstand größten Schwierigkeiten. Es sei fraglich, wie eine Vollzugsbeamtin glaubhaft die Notwendigkeit einer Therapie vermitteln solle, wenn sie selbst eine solche frühestens nach sieben Jahren aufgrund des Drucks durch eine Bewährungsauflage begonnen habe und sich weiterhin hinter Ausreden verstecke. Jedenfalls sei das innerdienstliche Vertrauen so nachhaltig geschädigt, dass sie in keinem Bereich einer Justizvollzugsanstalt mehr eingesetzt werden könne. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil und führt dazu aus, ihre frühere Funktion als Justizbeamtin sei nicht mit einem Polizeibeamten gleichzusetzen. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie die Straftaten bereits frühzeitig bei ihrer polizeilichen Vernehmung gestanden habe, sie die Betäubungsmitteldelikte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe, das Dienstvergehen auf ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit und diese auf einer rezidivierenden Depression beruhe, sie seit drei Jahren drogenabstinent lebe und seit nahezu fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie habe die negative Lebensphase ihrer Abhängigkeit überwunden. Als sie erstmals Heroin genommen habe, habe sie nicht gewusst, worum es sich handele. Wenn die Beklagte vorgetragen habe, dass es im Strafverfahren eine Absprache gegeben habe, entspreche es der gerichtsbekannten Tatsache, dass solche Absprachen vorkämen. Die Beklagte sei – von einem einzigen Rückfall im Jahr 2009 abgesehen – nicht mehr rückfällig geworden. Ihre Angaben dazu seien nicht widersprüchlich gewesen. Ihr Konsum habe keine Auswirkungen auf ihren Dienst gehabt. Sie könne im Rahmen einer Diensttätigkeit nunmehr sogar als Vorbild dienen und den Eindruck vermitteln, dass es möglich sei, die Drogenabhängigkeit zu überwinden. Ein endgültiger Vertrauensverlust liege nicht vor. Nach dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verurteilte das Amtsgericht L. die Beklagte am 21. Dezember 2012 (Aktenzeichen 584 Ds – 184 Js 851/12 – 451/12) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Dem lag zugrunde, dass sie laut den rechtskräftigen Feststellungen am 8. November 2012 über 1,96 Gramm Kokain, 4,19 Gramm Amfetamin und 1,56 Gramm Heroin verfügte. Seit Januar 2013 ist sie bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. -C. C1. in L. in Behandlung und wird wegen Opiatabhängigkeit täglich mit L-Polamidon substituiert. Überdies nimmt sie regelmäßig – etwa alle zwei Wochen – im Rahmen einer psychosozialen Betreuung der Drogenhilfe L. gGmbH an ihren Drogenkonsum betreffenden Einzelgesprächen teil. Der Senat hat durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. L1. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2014 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts kommt der Senat nach weiterer Sachaufklärung und umfassender Würdigung zu dem Schluss, dass der Beklagten wegen schwerwiegender, außerhalb des Dienstes begangener Straftaten das Ruhegehalt abzuerkennen ist. I. Ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens liegt nicht vor. Insbesondere stellt es keinen Fehler dar, dass der Personalrat nicht bei Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 73 Nr. 4 LPVG NRW in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (vgl. nunmehr den modifizierten § 73 Nr. 6 LPVG NRW) mitgewirkt hat. Nach § 73 Nr. 4 LPVG NRW a.F. war die Mitwirkung bei „Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten“ erforderlich. Da die Beklagte indes bereits bei Klageerhebung seit mehreren Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt war, war eine Mitwirkungsangelegenheit nicht gegeben. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2013 - DL 11 K 572/10 -, juris Rn. 52 f. m.w.N. zu § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW a.F.; entsprechend zu § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BPersVG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2006 - 4 B 8.04 -, DÖD 2007, 251, 254; s. auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 73 LPVG NRW Rn. 113 (Stand: Januar 2013) m.w.N.; Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., § 73 Rn. 33 m.w.N. Mit § 73 Nr. 4 LPVG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW 2007 S. 394, 400) bezweckte der Landesgesetzgeber die Übernahme der entsprechenden Regelung des Bundesrechts. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. April 2007, LT-Drucks. 14/4239 S. 100. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW wird der Beamtenbegriff durch die Beamtengesetze bestimmt. Gemäß § 30 Abs. 2, § 50 LBG a.F. (vgl. jetzt § 21 Nr. 4 BeamtStG) endet das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Aus der Systematik des LBG a.F., das jeweils Ruhestandsbeamte neben Beamten gesondert aufführt (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 LBG a.F.) und eine „erneute Berufung in das Beamtenverhältnis“ (§ 48 LBG a.F.) regelt, ergibt sich ebenfalls, dass in den Ruhestand versetzte Beamte – trotz gewisser bestehen bleibender Rechte und Pflichten – nicht mehr dem Begriff des Beamten unterfallen. Hiervon geht augenscheinlich auch § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW aus, da er im Konjunktiv formuliert: „Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin […] als noch im Dienst befindliche Beamtin […] aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen .“ II. Die Beklagte hat durch die außerhalb des Dienstes liegenden Straftaten ein Dienstvergehen begangen, da diese nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.). 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von denjenigen Feststellungen aus, die das Amtsgericht L. in seinem rechtskräftigen Urteil getroffen hat. Diese sind nämlich für das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend, soweit sie zu den Merkmalen des gesetzlichen Straftatbestandes gehören und nicht lediglich für das Strafmaß Bedeutung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, juris Rn. 13 m.w.N. Offenkundig unrichtige Feststellungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, die eine erneute Prüfung durch das Disziplinargericht ermöglichen und verlangen, sind nicht getroffen. Dass die schriftlichen Gründe des Strafurteils entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO abgekürzt gefasst sind, steht der Bindungswirkung nicht entgegen; denn es soll im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Vgl. entsprechend zu § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO BVerwG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 WD 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 728, 729 m.w.N.; zu § 18 Abs. 1 BDO BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36.96 -, juris Rn. 11 m.w.N. Zwar kann die Bindungswirkung entfallen, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, beispielsweise wenn das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 S. 3. Allerdings liegt eine solche offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften auch unter Beachtung des Beklagtenvorbringens nicht vor. Die Beklagte hat – im Gegensatz zu ihrer auch insoweit geständigen Einlassung bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14. Juni 2007 – durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vorgetragen, sie habe Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland eingeführt. In dem Strafverfahren habe es eine Absprache zwischen ihrem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegeben, die ein Geständnis zum Gegenstand gehabt habe. Derart pauschale Behauptungen zu einer Absprache, welche eine nähere Darlegung der tatsächlichen Umstände vermissen lassen, genügen nicht, um eine offenkundige Unrichtigkeit zu substantiieren. S. BVerwG a.a.O. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dem nach § 274 StPO besondere Beweiskraft zukommt, ergibt sich eine Verständigung im Strafverfahren nicht. Indes wäre zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 17. Juli 2009 auch bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (vgl. jetzt § 273 Abs. 1a StPO) – BGBl. I S. 2353 f. – am 4. August 2009 nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verständigung über das Verfahrensergebnis, bei der das Gericht dem Angeklagten eine Strafobergrenze zusagt, als wesentlicher Verfahrensvorgang im Protokoll festzuhalten gewesen. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 3 StR 32/07 -, NStZ 2007, 355 m.w.N. Da eine Verständigung jedoch nicht protokolliert ist, die Beklagte eine solche lediglich pauschal behauptet und zudem in der Berufungsverhandlung dazu – nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass das bisherige Vorbringen nicht auf einen dem Amtsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler deute, – keinerlei Angaben gemacht hat, ist eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festzustellen. Selbst wenn als gerichtsbekannt vorausgesetzt würde, dass gelegentlich verfahrensfehlerhafte, nicht protokollierte Verständigungen getroffen werden, ist daraus nicht der von der Beklagten nahegelegte Schluss zu ziehen, auch im zugrundeliegenden Strafverfahren sei es zu einer derartigen verfahrensfehlerhaften Verständigung gekommen. Abgesehen von den lediglich pauschalen Angaben der Beklagten fehlen konkrete Hinweise darauf, dass Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Eine solche Verletzung ist auch nicht mit Blick darauf gegeben, dass das Amtsgericht seine Feststellungen im Wesentlichen (unter anderem) auf eine geständige Einlassung der Beklagten gestützt hat. Es hat seine Überzeugung nämlich nicht auf ein inhaltsleeres Formalgeständnis gestützt, was Anlass böte, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zu lösen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, NVwZ-RR 2013, 559 f.; Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 -, juris Rn. 31 ff. zu § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO. Wie sich aus dem – gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten – Urteil des Schöffengerichts ergibt, hat dieses seine Feststellungen „nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, dem umfangreichen Geständnis der Angeklagten, der Aussage der vernommenen Zeugen X. und U1. sowie den Ausführungen des Psychiaters Dr. L1. getroffen“. Da die Urteilsgründe sich nicht weiter zur Beweiswürdigung verhalten und auch nach § 267 Abs. 4 StPO nicht verhalten müssen, ist dem ein Verfahrensfehler nicht zu entnehmen. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt ebenfalls keinen Anlass, ein inhaltsleeres Formalgeständnis anzunehmen. Zum einen hat der damalige Verteidiger für die Beklagte in verfahrensrechtlich zulässiger Weise – vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 1997 - 1 StR 441/97 -, StV 1998, 59 – nähere Angaben zum Sachverhalt gemacht und nicht etwa bloß pauschal auf die Anklage Bezug genommen. Zum anderen hat die Beklagte sich darüber hinaus persönlich noch eingelassen. Überdies hat das Schöffengericht ergänzend Zeugen und den Sachverständigen vernommen, wobei die Aussage des Sachverständigen, die sich möglicherweise auch zu entscheidungserheblichen Angaben der Beklagten ihm gegenüber verhielt, nicht im Einzelnen protokolliert worden ist. Insoweit ist zu beachten, dass es nach § 273 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO einer Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll nicht bedurfte und daher das Protokoll nicht zu dem Schluss berechtigt, über die niedergelegten Aussagen hinaus seien keine Angaben gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Tatsachenfeststellungen allein auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis beruhen. Eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist demnach nicht anzunehmen. Hinsichtlich der von der Beklagten begangenen Taten wird daher auf die oben zitierten Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 2. Die Beklagte hat durch die beiden Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 12 Abs. 1 StGB) am 9. Februar 2007 und 6. Juni 2007 sowie die weiteren Betäubungsmitteldelikte ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen verwirklicht. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG, der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet – vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713, 714 m.w.N. –, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das der Beklagten zur Last gelegte Verhalten ist als außerdienstlich zu bewerten, weil es nicht in ihr Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, 300 m.w.N. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen in der Regel – gerade mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. – auch ohne Bezug auf das konkrete Amt regelmäßig zu einer Ansehensschädigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, 300 m.w.N.; zur Begehung eines Verbrechens durch einen Soldaten BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 WD 5.90 -, BVerwGE 86, 296, 297. Schwerwiegende vorsätzliche Straftaten sind gegeben. Die Beklagte hat sich unter anderem, wie auch aus dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ersichtlich, durch die Einfuhr von Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 3,89 Gramm sowie 8,14 Gramm Heroinhydrochlorid am 9. Februar 2007 und 6. Juni 2007 aus den Niederlanden in zwei Fällen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Eine nicht geringe Menge Heroin im Sinne des BtMG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Heroingemisch mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid enthält. S. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83 -, BGHSt 32, 162; vom 16. Januar 2003 - 1 StR 473/02 -, NStZ 2003, 434 m.w.N. Für die mittäterschaftliche Begehung der Einfuhr reicht es aus, wenn ein Fahrer einen Beifahrer transportiert, der die Drogen am oder im Körper bei sich führt. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 3 StR 311/92 -, NStZ 1993, 138. Daher hat die Beklagte auch den Tatbestand der Einfuhr erfüllt, als mit ihrer Kenntnis ihre Mitfahrerin X2. Betäubungsmittel in ihrer Vagina verborgen hatte. Die Straftaten führen ohne Weiteres zu einer Ansehensschädigung, weil die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein Verbrechen darstellt, das im Normalfall mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und selbst im minder schweren Fall mit einer solchen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden ist (§ 30 Abs. 1 und 2 BtMG). Hinzu kommt, dass die Beklagte als Justizvollzugsbeamtin tätig war und das dienstliche Ansehen sowohl bei Mitarbeitern als auch bei den Strafgefangenen, die teilweise wegen ähnlicher Delikte Strafhaft verbüßen, durch die Taten erheblich beschädigt wird, zumal die Justizvollzugsbeamten unter anderem die Aufgabe haben, unerlaubten Betäubungsmittelbesitz und -konsum in der Justizvollzugsanstalt zu verhindern. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW das Ruhegehalt abzuerkennen, weil sie als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen; denn durch das Dienstvergehen hat sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, 106 m.w.N. Bei strafbarem außerdienstlichen Verhalten sieht der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts als maßgeblich für die Maßnahmebemessung die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten an: Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürften ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung seien die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, NVwZ-RR 2011, 413, 415 m.w.N.; vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13-, juris Rn. 7 m.w.N. Hat ein Beamter gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch das Anliegen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit abzuwehren. Wer diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart regelmäßig eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit. Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird allerdings das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Dies bedeutet, dass in schweren Fällen bei einem aktiven Beamten eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 1 D 40.99 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vom 13. Juli 1999 - 2 WD 4.99 -, BVerwGE 113, 367, 370 zur disziplinarrechtlichen Ahndung bei Soldaten. 1. a) Der Gesetzgeber hat seine Einschätzung vom Unwertgehalt der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er dafür im Regelfall jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht (§ 30 Abs. 1 BtMG), im minder schweren Fall von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Durch den Regelstrafrahmen, der bis zur höchstmöglichen zeitigen Freiheitsstrafe reicht, wird deutlich, dass der Gesetzgeber, ebenso wie die internationale Staatengemeinschaft – vgl. allgemein etwa Präambel und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen 1988), BGBl. II 1993 S. 1137, 1143; United Nations Treaty Series, Volume 1582 (1990), 95, 172 – das Delikt zu den besonders schweren Straftaten zählt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Strafgericht jeweils einen minder schweren Fall angenommen hat. Unabhängig von der Frage der Verbindlichkeit dieser Bewertung – s. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 1 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100 – bleibt allerdings die durch den Gesetzgeber vorgenommene Einordnung der Straftaten zu berücksichtigen. b) Zugunsten der Beklagten ist dabei im Rahmen der äußeren Tatumstände einzustellen, dass in den beiden Fällen, in denen sie nicht geringe Mengen Betäubungsmittel nach Deutschland einführte, ebenso wie bei den in ihrer Wohnung aufgefundenen Betäubungsmitteln diese sichergestellt wurden und somit Dritte letztlich nicht schädigten. Demgegenüber ist zu beachten, dass die Beklagte in immerhin zwei Fällen nicht geringe Mengen Heroin nach Deutschland brachte und sich darüber hinaus wegen einer Vielzahl weiterer – wenngleich geringfügigerer – Betäubungsmitteldelikte im Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2004 sowie Januar 2007 bis Juni 2007 strafbar machte. Das Gewicht der Taten, die letztlich eine Unterstützung anderer zum Gegenstand hatten, wird jedoch dadurch abgemildert, dass die Initiative dafür nicht von der Beklagten, sondern von den Mittätern ausging. Allerdings kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte am 6. Juni 2007 Heroin in nicht geringer Menge nach Deutschland einführte und zudem weitere Betäubungsmitteldelikte beging, nachdem sie am 9. Februar 2007 wegen einer ähnlichen Tat aufgefallen war und Kenntnis von der Einleitung eines entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlangt hatte. Die Anzahl der in relativ kurzem Abstand in der ersten Jahreshälfte 2007 begangenen Taten und deren jeweiligen konkreten Umstände sprechen für eine erhöhte Erheblichkeit des strafbaren Verhaltens. Von den weiteren Taten sind insbesondere die Einfuhr einer nicht näher festgestellten (und nicht sichergestellten) Menge von Kokain und Heroin, deren Kaufpreis 235 € betrug, im April 2007 aus den Niederlanden sowie der Besitz einer nicht geringen Menge Heroin am 13. Juni 2007 – wenige Tage nach der vorläufigen Festnahme am 6. Juni 2007 – zu bedenken. Auch ist zu erwägen, dass es sich bei Heroin objektiv um eine besonders gefährliche „harte“ Droge mit hohem Gefährdungs- und Suchtpotential handelt. Vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 472/11 -, juris Rn. 6. c) Ungeachtet dessen, dass die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des einheitlichen Dienstvergehens mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist – s. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 89.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. –, wird der erhebliche kriminelle Gehalt der Verfehlungen dadurch veranschaulicht, dass das Strafgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und drei Wochen verhängt hat und damit nur ganz geringfügig unterhalb der sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. ergebenden Grenze geblieben ist, bei deren Erreichen das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16; vom 24. Februar 1999 - 1 D 72.97 -, juris Rn. 17. 2. Für einen Dienstbezug eines strafrechtlich geahndeten außerdienstlichen Vergehens genügt es, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, NVwZ-RR 2011, 413, 414. Nach diesen Maßstäben weisen die außerdienstlichen Betäubungsmitteldelikte der Beklagten einen Dienstbezug auf. Ähnlich wie etwa ein Lehrer nach dem Bekanntwerden des Besitzes kinderpornografischer Schriften in seiner dienstlichen Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt ist – s. BVerwG a.a.O.; zu Betäubungsmitteldelikten eines Lehrers Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 40 ff. –, ist dies auch bei der Beklagten als Justizvollzugsbeamtin mit Blick auf ihre Betäubungsmitteldelikte der Fall. Die Justizvollzugsbeamten nehmen gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die Aufgaben der Vollzugsanstalten wahr. Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung des Vollzugsziels, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). An einer solchen Mitarbeit wird die Beklagte durch ihre eigenen Straftaten ersichtlich gehindert, da sie angesichts der Taten den Gefangenen, die sich teilweise wegen ähnlicher – gegebenenfalls sogar objektiv weniger schwerwiegender Straftaten – in Haft befinden und Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen haben (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG), schwerlich mit der dazu notwendigen Autorität gegenüber treten könnte. Hinzu kommt, dass das Einbringen von Betäubungsmitteln und deren Konsum in Justizvollzugsanstalten ein allgemeinbekanntes Problem darstellt, mit dem die Vollzugsbeamten regelmäßig, etwa auch im Rahmen von Durchsuchungen (§ 84 StVollzG), konfrontiert werden. Daher liegt bei den außerdienstlichen Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf ihre Schwere und Anzahl ein Dienstbezug nahe. Dabei ist auch die Sorge zu bedenken, dass Personen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und von dem Fehlverhalten der Beamtin erfahren, geneigt sein könnten, sich diesen Umstand zu Nutzen zu machen, um sich eine Nachgiebigkeit der Beamtin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erzwingen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256, 258 hinsichtlich eines Polizeibeamten. Diese Gefahr wird dadurch evident, dass die Beklagte nach Feststellung des Amtsgerichts und ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. L1. zumindest bei den Einfuhrfahrten auf (unterschwelligen) Druck der Mittäter handelte. Insgesamt beeinträchtigen die außerdienstlichen Straftaten ersichtlich die Dienstausübung in erheblichem Umfang, unabhängig davon, dass die Beklagte keine Drogen in die Haftanstalt brachte, und von der Frage, in welcher konkreten Funktion sie künftig eingesetzt würde. Angesichts der gesetzlichen Strafandrohung und des dargelegten Dienstbezugs ist hier daher die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme Richtschnur für die disziplinarrechtliche Sanktion. 3. Die Berücksichtigung der weiteren Gesichtspunkte und der Persönlichkeit der Beklagten führt mit Blick auf die Schwere der Straftaten letztlich zu keinem anderen Ergebnis. a) Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht – vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32, 34 m.w.N. –, lag jedenfalls bei Begehung der beiden Einfuhrfahrten am 9. Februar 2007 und 6. Juni 2007 nicht vor. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit hat der Senat unabhängig von dem rechtskräftigen Strafurteil zu prüfen, weil diesem insoweit keine Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zukommt. Vgl. entsprechend zu § 57 Abs. 1 BDG BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, IÖD 2012, 127, 129 m.w.N. aa) Die Beklagte litt zu den Tatzeiten unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33.1). Dies entnimmt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. L1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie. Der Sachverständige hat als Grundlage seines Befundes die straf- und verwaltungsgerichtlichen Akten, die psychiatrischen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. H. vom 6. Juli 2005, S. vom 15. November 2005, Dr. E1. D. vom 19. April 2006, Dr. van der A. vom 15. Dezember 2006 sowie vom 14. Juni 2007 und des Diplom-Psychologen T1. vom 14. November 2005, das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung sowie zwei eigene Untersuchungen der Beklagten aus dem Jahr 2008 herangezogen. Der Sachverständige hat glaubhaft dargelegt, dass die Beklagte sich bei den Untersuchungen im Jahr 2008 in einer angespannten, bedrückten, wenig belastbaren und affektiv labilen Verfassung befunden habe. Bei der systematischen Befunderhebung sei die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt gewesen; Hinweise auf eine Psychose, eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine organische Wesensänderung oder eine Kritikminderung hätten sich nicht ergeben. Aus den Behandlungsberichten und den Angaben der Beklagten ergebe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Diagnose ist plausibel. Für den Zustand in der ersten Jahreshälfte 2007 erscheinen besonders die Berichte des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B1. van der A. aussagekräftig, in dessen ambulanter psychiatrischer Behandlung sich die Beklagte seit dem 25. September 2006 befand. Dieser stellte am 15. Dezember 2006 sowie am 14. Juni 2007, also in zeitlicher Nähe zu den Einfuhrfahrten, als psychische Befunde unter anderem einen geminderten Antrieb, eine erschwerte Konzentration, gehemmtes Denken, depressive Denkinhalte und Ängste fest; eine produktiv-psychotische Symptomatik oder Ich-Störungen lägen nicht vor. Das amtsärztliche Gutachten vom 17. August 2007 hat als Symptome massive Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie akut auftretende Angstattacken und Panikzustände angeführt. Die mitgeteilten eigenen Angaben der Beklagten, wie etwa Schlafstörungen, fügen sich in die gestellte Diagnose ein. Der Senat hat keinen Anlass, die erhobenen Befunde und die nachvollziehbare Diagnose in Zweifel zu ziehen, zumal auch die zuvor und später erhobenen Befunde die ärztliche Beurteilung durch den Sachverständigen stützen. Dass keiner der früheren ärztlichen Befunde auf einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum der Beklagten eingeht, stellt die Plausibilität der die Depression betreffenden Diagnose nicht in Frage. bb) Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte – entsprechend ihren Angaben in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 14. Juni 2007 und ihren ergänzenden Angaben vor dem Senat – ab dem Jahr 2004 Heroin konsumierte. Den genauen Umfang des Heroinkonsums vermag der Senat nicht sicher festzustellen. Die Beklagte hat in der Verhandlung angegeben, sie habe Heroin nach dem ersten Konsum anfangs sporadisch – etwa einmal im Monat –, später alle zwei Wochen konsumiert. Sie habe nie täglich Heroin genommen, sondern in „schlimmsten Zeiten“ etwa alle zwei bis drei Tage, und es stets inhaliert. Sie habe mehrfach ein bis zwei Monate konsumiert, dann selbst „kalt entzogen“. Zu Zeiten, in denen sie gearbeitet habe, und in ihrer Wiedereingliederungsphase habe sie überhaupt kein Heroin genommen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, einen von diesen Angaben abweichenden Konsum festzustellen. Für eine zeitweise Drogenabstinenz spricht etwa, dass eine Drogenabhängigkeit in keinem der vorliegenden Arztberichte erörtert wird und dass der Schnelltest einer am 29. Dezember 2005 entnommenen Urinkontrolle ein negatives Ergebnis erbrachte. Dass die Beklagte dagegen vor einer ihr am 18. Juni 2007 entnommenen Blutprobe akut und zudem zuvor chronisch hohe Dosen Heroin konsumiert hatte, ergibt sich aus einem in einem Strafverfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. vom 24. August 2007. Im Übrigen stützen die rechtskräftig festgestellten regelmäßigen Ankäufe von Heroin in kleinen Mengen die Annahme eines Konsums jedenfalls zu gewissen Zeiten und deuten auf eine entsprechende Abhängigkeit hin. Der Sachverständige Dr. L1. ist daher in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte sei im Tatzeitraum an einer Heroinabhängigkeit erkrankt gewesen. Dem schließt sich der Senat an, zumal eine lediglich zeitweilige Abstinenz einer durchgehenden Abhängigkeitserkrankung nicht entgegensteht. cc) Weder der Heroinkonsum noch die depressive Störung noch alle Gesichtspunkte zusammen führen zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei den Einfuhrfahrten. (1) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine bloße Betäubungsmittelabhängigkeit die Steuerungsfähigkeit grundsätzlich nicht beeinflusst. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder die Tat in einem akuten Rauschzustand oder mit Blick auf schwere Entzugserscheinungen begangen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, 697 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13 -, NStZ 2013, 519, 520 m.w.N. Solche Umstände lagen bei den Einfuhrfahrten am 9. Februar 2007 und 6. Juni 2007 nicht vor. Der Sachverständige Dr. L1. hat insofern erklärt, konkrete Anhaltspunkte für eine Minderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Drogenabhängigkeit allein nicht feststellen zu können; er könne sie allerdings (mangels Kenntnis der jeweiligen Tatumstände im einzelnen) auch nicht ausschließen. Der Senat sieht ebenfalls keine Hinweise darauf, dass bei den genannten Einfuhrfahrten die Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit infolge der Drogenabhängigkeit vorgelegen haben könnten. Dabei hat er zudem erwogen, dass weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten der Beklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 2 StR 470/08 -, NStZ 2009, 569, 570; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07 -, juris Rn. 14 m.w.N. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen der Beklagten hat weder der Sachverständige Dr. L1. festgestellt noch ergeben sie sich aus den verschiedenen Berichten der behandelnden Ärzte. Ebenso liegen ein akuter Rauschzustand oder starke Entzugserscheinungen als Hintergrund der Taten fern: Die Beklagte war bei den Taten jeweils in der Lage, mit einem Pkw in die Niederlande und zurück zu fahren. Aus den polizeilichen Anzeigen ergeben sich keine Hinweise auf eine akute Beeinträchtigung der Beklagten, die sich jeweils auch äußerte. Dass sie bei den beiden Fahrten erheblich berauscht war oder unter schweren Entzugserscheinungen litt, erscheint ferner nicht lebensnah, weil die beiden Mittäter sich ansonsten einem erhöhten Entdeckungsrisiko ausgesetzt hätten. Im Übrigen hat die Beklagte im Ermittlungs- und Strafverfahren mehrfach als Motivation für die Taten angegeben, sie habe sich von einem Mittäter unter Druck gesetzt gefühlt, und nicht, sie habe im Rausch oder aus Angst vor etwaigen Entzugsfolgen gehandelt. (2) Eine Depression kann – wie auch der Sachverständige bestätigt hat – dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB unterfallen. Vgl. zur entsprechenden Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale etwa BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 -, NJW 2011, 3249, 3253. Indes war dadurch die Fähigkeit der Beklagten, das Unrechts ihres Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert. Zwar hat der Sachverständige dazu ausgeführt, er halte aus psycho-pathologischer Sicht eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit für möglich, da die Beklagte den Heroingebrauch wegen der depressionsmindernden Wirkung geschildert habe. Der Senat kann daher eine gewisse Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Depression in Verbindung mit der Betäubungsmittelabhängigkeit letztlich nicht ausschließen und nimmt sie folglich zugunsten der Beklagten an. Allerdings handelt es sich bei der Prüfung, ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens eines Eingangsmerkmals bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB vermindert war, um eine aufgrund einer Gesamtschau zu beantwortende Rechtsfrage. Diese hat das Tatgericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Dabei ist normativ zu prüfen, ob die Fähigkeit des Täters, den Tatanreizen in der konkreten Situation zu widerstehen, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand nicht übergehen darf. St. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 -, juris Rn. 4 m.w.N. Nach diesen Maßstäben war eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit – auch bei einer Gesamtbetrachtung der depressiven Erkrankung und des Betäubungsmittelkonsums – nicht gegeben. Die Beklagte hat zu ihrer depressiven Erkrankung geäußert, dass sie bei ihr zu Antriebslosigkeit führe. Sie bliebe in diesen Phasen am liebsten im Bett liegen und wolle nur schlafen; sie „bekomme auch nichts mehr auf die Reihe“. Da eine Depression regelmäßig mit einer solchen Antriebsarmut einhergeht, begünstigt sie allgemein nur selten Straftaten, so dass es häufig – von bestimmten Sonderfällen, wie beispielsweise „erweitertem Suizid“, abgesehen – bei aktiv handelnden Tätern nicht wegen, sondern trotz der psychischen Erkrankung zur Straffälligkeit kommt. S. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1849 m.w.N (im Zusammenhang mit Steuerdelikten); vgl. allgemein auch Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 265 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 196; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 196 ff. Dies ist vorliegend nicht wesentlich anders zu beurteilen, obschon der – bereits vom Sachverständigen allgemein (ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der beiden Einfuhrfahrten) herausgestellte – Gesichtspunkt zu erwägen ist, dass die Beklagte Heroin gleichsam als Selbstmedikation ihrer Depression konsumierte. Ein aktueller Bedarf an Heroin war nämlich ersichtlich nicht Ursache der beiden Einfuhrfahrten in der ersten Jahreshälfte 2007. Es ging bei den Taten nicht um für den eigenen Konsum der Beklagten bestimmtes Betäubungsmittel, sondern um solches, das die Mittäter X1. und X. für eigene Zwecke nutzen wollten. Da die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung bei einer erheblicheren depressiven Episode „nichts mehr auf die Reihe“ bekomme, ist nicht anzunehmen, dass sie sich bei den Fahrten in einem solchen Zustand befand. Damit liegt insgesamt fern, dass sie gerade wegen ihrer Erkrankung den Tatanreizen weniger entgegenzusetzen hatte. Vielmehr handelte sie nach ihren überzeugenden Angaben, da sie eine Aufdeckung ihres Konsums durch die Mittäter befürchtete. Dies stellt eine nachvollziehbare Motivlage dar, die Personen ohne depressive Erkrankung ebenfalls zu einem strafbaren Verhalten bewegen kann. Wie bereits dargelegt, ist auch eine akute Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt oder eine von schweren Entzugserscheinungen oder der drängenden Furcht davor geprägte Phase nicht anzunehmen. Ein besonderer symptomatischer Zusammenhang zwischen ihrer Depression und Abhängigkeit einerseits sowie den Taten andererseits ergibt sich daraus nicht. Hinzu kommt, dass die Erheblichkeitsschwelle regelmäßig umso höher liegt, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 B 82.09 -, juris Rn. 9 m.w.N. Zusammenfassend kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass die depressive Erkrankung der Beklagten im Zusammenwirken mit ihrer Heroinabhängigkeit ihre Fähigkeit, den beiden Einfuhrfahrten zu widerstehen, beeinträchtigt haben kann, diese Beeinträchtigung aber keinesfalls als erheblich im Sinne des § 21 StGB zu bewerten ist. dd) Da die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den schwersten strafrechtlichen Vorwurf beinhaltet und daher für die Maßnahmebemessung nach Würdigung des Senats von entscheidender Bedeutung ist, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob hinsichtlich sämtlicher anderer Straftaten, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ebenfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen ist. Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen würde, dass ihre Steuerungsfähigkeit bei Begehung der anderen Taten erheblich vermindert war, stünde dies der Höchstmaßnahme nicht entgegen, weil bei den insoweit wesentlichen Einfuhrtaten die Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB vermindert war. b) Auch wenn die Schuldfähigkeit durch die Depression und den Betäubungsmittelkonsum bei den Einfuhrfahrten nicht erheblich vermindert war, bleibt als Aspekt der persönlichen Tatumstände mildernd einzubeziehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Taten psychisch beeinträchtigt war. So hat der Senat die depressive Störung und den regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum entlastend erwogen, allerdings nicht unter dem Blickwinkel der verminderten Schuldfähigkeit, die nur im Falle ihrer (hier nicht gegebenen) Erheblichkeit als Entlastungsgrund in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 S. 3. c) Mit Blick auf die persönliche Situation der Beklagten hat der Senat gewürdigt, dass Hintergrund ihrer gesundheitlichen Probleme und des anschließenden Drogenkonsums neben weiteren belastenden Faktoren – wie dem Ende einer langjährigen Partnerschaft – der Eindruck der Beklagten war, im Dienst benachteiligt und gemobbt zu werden. d) Ferner ist entlastend zu berücksichtigen, dass die Beklagte die abgeurteilten Straftaten umfangreich in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen – auch über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus (vgl. § 31 BtMG) – und vor dem Amtsgericht gestanden hat. Zwar ist eine freiwillige Offenbarung der Pflichtverstöße, die regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme führt, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185, 196 f. m.w.N., nicht gegeben. Ein solcher durch die Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund setzt nämlich voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen vor der Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. So liegt der Fall hier, da die Beklagte sich – insbesondere zu den schwerwiegendsten Einfuhrfahrten – erst einließ, nachdem bereits Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wurden und sie davon Kenntnis hatte. Am 9. Februar 2007 hatten Polizeibeamte in der rechten Jackentasche der Beklagten Heroin gefunden. Am 6. Juni 2007 wurde sie nach Observation durch die Polizei angehalten. Insofern stimmt bedenklich, dass die Beklagte sowohl nach dem 9. Februar 2007 als auch nach dem 6. Juni 2007 jeweils weitere Straftaten beging, obschon sie an den genannten Tagen jeweils durch Polizeibeamte nach dem Grenzübertritt angehalten worden war und sie so Kenntnis von gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhalten hatte. Jedoch zeugt das über die eigenen Taten hinausgehende Geständnis, wenngleich es erst nach Einleitung von Ermittlungsverfahren und zweifachem Aufgreifen bei Einfuhrfahrten aus den Niederlanden erfolgt ist, ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Reue von der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Fehlverhalten und ist daher mildernd einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 -, DokBer 2013, 301, 306. e) Ein weiterer in der Persönlichkeit der Beklagten liegender positiver Gesichtspunkt besteht darin, dass sie zum Zeitpunkt der Taten strafrechtlich und, soweit sie im Jahr 2004 lagen, auch disziplinarrechtlich unbelastet war. Der im Jahr 2006 ausgesprochene Verweis führt nicht zu einem durchgreifend abweichenden Bild, da er eine andere Verfehlung betraf als das aktuelle Disziplinarverfahren. f) Ferner ist die Motivlage, die zu den Taten führte, zu erwägen. Soweit die Beklagte für die Mittäter X. und X1. handelte, lag dem die Furcht zugrunde, ohne eine entsprechende Mitwirkung werde ihre Sucht bekannt gemacht. Zwar ließe sich bedenken, ob künftig eine ähnliche Situation dadurch ausgeschlossen sein könnte, dass der (frühere) Betäubungsmittelkonsum der Beklagten bereits – auch angesichts des öffentlichen Strafverfahrens – bekannt ist. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die Beklagte zum einen weiterhin ein Interesse daran haben kann, ihre früheren Taten vor etwaigen Strafgefangenen, Kollegen oder anderen Personen, die bislang nichts davon wissen, zu verbergen, und dass zum anderen eine vergleichbare Motivlage, wie sie den Einfuhrfahrten zugrundelag, etwa bei einem Rückfall entstehen kann. Daher lässt die damalige Motivation nicht den durchgreifend positiven Schluss zu, eine Wiederholung sei äußerst unwahrscheinlich. g) Entgegen der Bewertung der Beklagten handelt es sich nicht um Taten aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse, welche die Beamtin zeitweilig aus der Bahn geworfen haben und die sich als inzwischen überwundene negative Lebensphase im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstehen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314, 317 m.w.N. Unabhängig davon, inwieweit sich die eigene Abhängigkeit und die depressive Erkrankung angesichts der sich über Jahre hinziehenden Straftaten als außergewöhnliche zeitweilige Umstände darstellen, vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen, dass die Beklagte diese Lebensphase tatsächlich überwunden hat. Weder lebt die Beklagte in Bezug auf Betäubungsmittel abstinent noch ist die depressive Erkrankung überwunden. Wie die Beklagte in der Verhandlung geschildert hat und sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergibt, wird sie wegen einer Opiatabhängigkeit täglich mit L-Polamidon substituiert. Dass die Beklagte statt Heroin nunmehr Substitutionsmittel konsumiert, stellt gerade noch keine Drogenabstinenz dar, sondern zielt lediglich auf eine solche ab. S. allgemein zur Substitutionsbehandlung Weber, BtMG, 4. Aufl., § 13 Rn. 65 ff. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem ärztlichen Attest der behandelnden Ärztin, nach dem sich die Beklagte „stabilisiert“ und eine „gute Prognose bezüglich des Umgangs mit ihrer Suchtkrankheit“ habe. Vielmehr zeigt dies, dass das Therapieziel einer Betäubungsmittelabstinenz nicht erreicht ist, sondern lediglich – nach Einschätzung der Ärztin mit guter Erfolgsaussicht – angestrebt wird. In ähnlicher Weise ist die Bescheinigung der Drogenhilfe zu verstehen, die Beklagte sei „auf einem positivem Weg ihre Abhängigkeit zu überwinden“. Mithin ist die Abhängigkeit derzeit noch nicht überwunden. An einer die Drogenabhängigkeit betreffenden spezifischen Therapie hat die Beklagte nicht teilgenommen: Wie sie auf die dezidierte Nachfrage des Sachverständigen mitgeteilt hat, handelte es sich bei der zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils laufenden Therapie um eine psychosoziale Verhaltenstherapie, die nicht auf ihren Drogenkonsum ausgerichtet war. Momentan besucht sie zwar alle zwei Wochen eine Sitzung, allerdings im Rahmen einer psychosozialen Betreuung, nicht in einem therapeutischen Rahmen. Eine – (nach ihren eigenen Worten) „richtige“ – ambulante oder stationäre Drogentherapie, die angesichts des langjährigen regelmäßigen Heroinkonsums geboten erscheint, hat sie bislang nicht absolviert. Überdies zeigt der von der Beklagten eingestandene Rückfall im November 2012, der nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und daher nicht als belastender Gesichtspunkt berücksichtigt wird, dass sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte weiterhin drogenfrei leben werde und weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu erwarten seien, nicht bestätigt hat. Ferner ist zu bedenken, dass Justizvollzugsbeamte im Dienst einer Konfrontation mit Betäubungsmitteln nicht aus dem Weg gehen können. Selbst für den Fall einer erfolgreichen Entwöhnung bestünde daher eine höhere Rückfallgefahr als etwa bei Beamten, die in ihrem Dienst typischerweise keinen Kontakt zu Betäubungsmitteln haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht von Bedeutung, dass das Amtsgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und inzwischen erlassen hat. Da die Beklagte bereits angesichts der mit den besonders schweren Straftaten einhergehenden Dienstverfehlung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, kommt es nicht darauf an, dass das Strafgericht prognostiziert hat, die Beklagte werde künftig keine weiteren Straftaten begehen, und die Strafe inzwischen nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen hat. Im Übrigen hat sich die positive Prognose angesichts der erneuten Verurteilung als unzutreffend erwiesen. Ohne dass es angesichts der noch nicht überwundenen Drogenabhängigkeit entscheidend darauf ankommt, ist auch die depressive Erkrankung nicht überwunden. Der Sachverständige Dr. L1. hat nach eingehender Befragung der Beklagten zu ihrer gegenwärtigen Lage den Schluss gezogen, dass aktuell deutliche depressive Inhalte und eine Einschränkung des sozialen Funktionsniveaus ersichtlich seien. Dieser Einschätzung folgt der Senat, da sie aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Beklagten überzeugt. 4. Die Höchstmaßnahme steht auch unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beklagten. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, sind nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, handelte die Beklagte bei den Einfuhrfahrten nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und offenbarte ihre Taten nicht freiwillig vor deren Entdeckung. Auch sonstige anerkannte Milderungsgründe fehlen. Hinsichtlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte wird auf die bereits ausgeführten Erwägungen Bezug genommen. Dabei haben auch solche Gesichtspunkte, die letztlich im Einzelfall nicht zur Annahme eines „anerkannten“ Milderungsgrundes geführt haben, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die gebotene Beachtung gefunden. Zugunsten der Beklagten wirkte sich insbesondere aus, dass sie in einer für sie schwierigen Lebenssituation, die unter anderem durch ihre depressive Erkrankung und ihren eigenen Heroinkonsum geprägt war, und hinsichtlich der Unterstützungstaten nicht auf eigene Initiative sowie aus Furcht vor Aufdeckung ihres Konsums handelte und dass sie umfassend geständig gewesen ist. Demgegenüber bleiben erschwerend vor allem die Bedeutung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Anzahl und der Zeitraum der Taten zu berücksichtigen. Insgesamt ist danach mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung und den dargelegten Dienstbezug die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten. Nach der Schwere des Dienstvergehens wäre eine geringere Maßnahme nicht geeignet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Insoweit ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Beklagte in den Ruhestand versetzt worden ist und ob diese Versetzung andauern wird oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in Betracht kommt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW ist nämlich Maßstab für die Aberkennung des Ruhegehalts, ob die Beklagte als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 697 m.w.N. Es ist daher nicht entscheidend, ob die zur Ruhe gesetzte Beklagte erneut vergleichbare Dienstvergehen im Dienst begehen wird. Mit Blick auf den dargelegten Gesetzeswortlaut und den Gesetzeszweck steht die Befürchtung der Beklagten, bei Aberkennung des Ruhegehalts auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, ebenfalls der gesetzlich gebotenen Maßnahme nicht entgegen. Diese Folgen führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts, da es sich letztlich um eine vorhersehbare Konsequenz der schuldhaften Dienstpflichtverletzung handelt und diese im Verhältnis zu der Schwere des verschuldeten Dienstvergehens angesichts der aufgezeigten Gesamtwürdigung nicht unangemessen ist. IV. Für einen Ausschluss oder eine Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Grund. Dass die Beklagte möglicherweise bei Aberkennung des Ruhegehalts Sozialhilfe beziehen muss, um ihren Unterhalt bestreiten zu können, stellt keine unbillige Härte dar, die durch eine Verlängerung zu vermeiden ist. Der Unterhaltsbeitrag kommt von seiner Konzeption lediglich als vorübergehende Unterstützung in äußerster Notsituation in Betracht. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 29. März 2004, LT-Drucks. 13/5220 S. 81; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 -, DÖV 2008, 923 924 f., zu § 77 BDO, § 10 Abs. 3 BDG. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der finanziellen Lage der Beklagten um eine bloß zeitweise handelt, der durch eine zeitlich begrenzte Verlängerung des Unterhaltsbeitrags begegnet werden könnte. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung selbst angegeben, keine Aussichten auf eine Arbeitsstelle zu sehen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.