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Leitsatz

V ZR 441/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 441/02 vom 26. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. BGH, Beschl. vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000          mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlas- sung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Be- klagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den - 3 - Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO. II. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu- zulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt. Richtig ist zwar, daß auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivil- prozeßreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstel- lungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermögli- chen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entschei- dung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 20). Der Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Ein- schätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist. Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbe- standlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543 - 4 - Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muß dann, soweit zum Verständnis und zur Be- urteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine ent- scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent- scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch