Leitsatz
II ZR 244/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 244/01 Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 Fb a.F.; HGB § 161 Abs. 1 Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedin- gungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - Schleswig-Holsteinisches OLG in Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil des Ein- zelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. August 1999 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä- gerin 51.129,19 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998 Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils der Klägerin im Nominalbetrag von 100.000,00 DM an der P. GmbH & Co. Betriebs-KG, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht I. (HRA), zu zahlen. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagten mit der Annahme des vorstehend bezeichneten zu übertragenden Geschäftsanteils im Verzug befinden. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt- schuldner. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, die sich an einem Windparkprojekt beteiligt hatte, verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung in Höhe ihrer Kommanditeinlage Zug um Zug gegen Übertragung ihres Gesellschafts- anteils. Die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit dem Zweck der Errichtung eines Windparks in H./S. die P. GmbH & Co. Betriebs-KG (im folgenden: P. KG) und übernahmen eine Komman- diteinlage von jeweils 7.500,00 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin war die P. Windpark H. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren. Für das Projekt war zunächst ein Bauvorbescheid und am 30. September 1998 eine Baugenehmigung eingeholt worden. Zugleich war man über ein beauftragtes Ingenieurbüro wegen der zur Abnahme des erzeugten Stroms notwendigen Netzanbindung mit Schreiben vom 9. Juli 1998 an das örtliche Energieversorgungsunternehmen, die Sch. AG, herangetreten. Diese teilte mit Schreiben vom 30. Juli 1998 mit, daß die nur begrenzt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität für Wind- energieleistung in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben werde, worauf das beauftragte Ingenieurbüro die für den Windpark H. gewünschte Anschlußleistung der Netzanbindung auf 12,86 MW bezifferte und als Termin für die Netzanbindung den 30. Dezember 1998 bezeichnete. Die Sch. AG teilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 1998 und weiterem Schreiben vom 18. September 1998 sowie mit Faxschreiben vom 29. September 1998 mit, daß sie aus Kapazitätsgründen für das vorgesehene Umspannwerk St. nur eine Einspeiseleistung von 3,4 MW zur Verfügung stellen könne und im übrigen der Mitarbeiter K. der Sch. AG in Abrede stelle, zu einem - 4 - früheren Zeitpunkt Angaben über eine höhere Einspeisekapazität des Um- spannwerks St. gemacht zu haben. Daraufhin erhob die mit der Planung und Realisierung des Windparks beauftragte P. Pr. und B. mbH, deren Ge- sellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren, am 16. Oktober 1998 beim Landgericht I. Klage auf Anschluß der acht Wind- kraftanlagen an das Netz der Sch. AG, für die zwischenzeitlich eine Bau- genehmigung vorlag. Zwischenzeitlich hatte die mit der Werbung von Kommanditisten für die P. KG beauftragte Beklagte zu 4, die P. C. Unternehmensbeteiligungs mbH, deren Gesellschafter und Ge- schäftsführer wiederum die Beklagten zu 1 bis 3 waren, einen Prospekt über das Beteiligungsangebot mit Stand Juni 1998 herstellen lassen und verbreitete diesen zur Werbung von zeichnungsinteressierten Kommanditisten. In dem Prospekt werden neben dem Windkraftprojekt selbst die P. Unterneh- mensgruppe, die beteiligten Gesellschaften, der Standort H. in S. sowie die zur Verwendung geplanten Windkraftenergieanlagen der Firma N. erläutert. U.a. wird folgendes ausgeführt: "Das Beteiligungsangebot im Überblick Windpark 8 Windenergieanlagen N. je 1.300 kW Nennleistung ... - 5 - Errichtung 5 Windenergieanlagen bis zum 31.12.1998, weitere 3 im März 1999 Verlustzuweisung 193,1 % kumuliert in den ersten vier Jahren, davon 99,8 % in 1998 und 57,6 % in 1999, jeweils bezogen auf die geleistete Pflichteinlage." Darüber hinaus steht unter der Überschrift "Chancen und Risiken" (S. 33 f.) u.a. das Folgende: "Zeitpunkt der Inbetriebnahme In diesem Prospekt wird entsprechend dem gegenwärtigen Pla- nungsstand davon ausgegangen, daß eine Teilinbetriebnahme des Windparks von 5 Anlagen bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt. Weite- re 3 Energiewindanlagen werden im März 1999 errichtet. Sollte es zu einer zeitlichen Verzögerung der geplanten Teilerrichtungen kom- men, würde sich die prognostizierte Rendite vermindern. ... Darüber hinaus können die mit dem regionalen Energieversor- gungsunternehmen (SCH. AG) noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen ebenfalls zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme führen. Der Windpark soll an das Umspannwerk St. ange- schlossen werden, das nach unserem derzeitigen Kenntnisstand über ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme des erzeugten Stroms verfügt. ..." - 6 - Unter dem Stichwort "Die beteiligten Gesellschaften - weitere Vertragspartner" (S. 52 f.) ist neben den verschiedenen Firmen der P.-Gruppe unter dem Stichwort "Stromabnahme" die Sch. AG, R., aufgeführt. Mit Beitrittserklärung vom 25. September 1998, angenommen durch die P. KG am 30. September 1998, erklärte die Klägerin ihre Beteiligung als Kommanditistin an der P. KG mit einer Bareinlage von 100.000,00 DM. In der Folge kam es zu Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der ersten fünf Windkraftanlagen, welche im Zeitraum vom 30. November 1998 bis 10. Dezember 1998 errichtet werden sollten. Nachdem die Herstellerin zu- nächst am 27. November 1998 mitgeteilt hatte, daß im Jahr 1998 überhaupt keine Windenergieanlage mehr geliefert werden könnte, erfolgte auf Drängen der P. KG eine Auslieferung von zwei Windkraftanlagen in der 51. KW 1998, am 7. Mai 1999 wurde die dritte Anlage geliefert und im Juli 1999 wurden die restlichen fünf Anlagen errichtet. Nachdem die P. KG die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 über die Schwierigkeiten mit der Netzanbindung und die nicht fristge- rechte Lieferung der Windenergieanlagen informiert hatte, verlangte diese mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1998 die Rückzahlung der geleisteten Kommanditeinlage. Am 9. Februar 1999 schloß die P. KG mit der Sch. AG ei- nen Prozeßvergleich, wonach sich die Sch. AG zur Abnahme des er- zeugten Stromes in Höhe von 11,44 MW, in einem für den Betrieb der Gesamt- anlage ausreichenden Umfang, verpflichtete. - 7 - Aufgrund der eingetretenen Verzögerung mit der Errichtung der Wind- kraftanlagen und der nicht rechtzeitig erfolgten Netzanbindung verminderte sich die in Aussicht gestellte Verlustzuweisung für das Jahr 1998 auf etwa 65 % an- stelle der im Prospekt genannten 99,8 %. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede- nen Punkten unrichtige, irreführende und unvollständige Angaben enthalte, was den Beklagten bekannt gewesen sei. Unter anderem werde im Prospekt mit der Bezeichnung der Sch. AG als Vertragspartner der falsche Eindruck er- weckt, daß die uneingeschränkte Netzanbindung der geplanten Windkraftanla- gen bereits vertraglich vereinbart sei. Tatsächlich seien die Probleme mit der Einspeisekapazität des Umspannwerks St. bekannt gewesen, bevor die Klägerin ihren Beitritt beantragt habe; deshalb seien die Beklagten verpflichtet gewesen, den Prospekt zu korrigieren. Außerdem seien die in dem Prospekt angegebenen Erträge und Verlustzuweisungen nicht zu erreichen gewesen. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, daß die Verweige- rung einer uneingeschränkten Netzanbindung durch die Sch. AG rechts- widrig gewesen und sie mit einem solchen Verhalten nicht hätten rechnen müs- sen. Zudem habe zwischen der P. KG und der Sch. AG ein ver- tragsähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Von den Lieferschwierigkeiten des Windkraftanlagenherstellers hätten sie erst im November 1998 erfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es keine schuldhaft oder vorwerfbar unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Beteiligungsprospekt feststellen konnte, welche für den Beitragsentschluß der Klägerin erheblich ge- wesen seien. Die Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. - 8 - Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung der Beklagten. I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Be- klagten zu 1 bis 3 als Initiatoren und Gründungskommanditisten der P. KG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st. Rspr., vgl. BGHZ 83, 222, 223 f.; 115, 214, 218). Ebenso gilt dies für die von den Beklagten zu 1 bis 3 geführte Beklagte zu 4, welche entsprechend ihrem Aufgabenbereich in der P.-Unternehmensgruppe den Prospekt erstellt und verbreitet hat. II. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts waren die Beklagten verpflichtet, den Prospektinhalt zu ändern oder zumindest um einen deutlichen Warnhinweis zu ergänzen, als sich die Sch. AG erstmals weigerte, den geplanten Windpark in vollem Umfang an das Stromnetz anzubinden und damit die Realisierung des Projekts in Frage stand. 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs- grundsätzen hat der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im allge- meinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen- ten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ 79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Pro- - 9 - spekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluß des Vertrags Mitteilung zu ma- chen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110). Nach diesen Grundsätzen waren die Beklagten verpflichtet, nach der er- sten schriftlichen Weigerung der im Prospekt als Vertragspartnerin bezeichne- ten Sch. AG, den vom Windpark erzeugten Strom nur zu einem Teil des geplanten Umfangs abzunehmen, Beitrittswillige hiervon zu unterrichten. Unab- hängig davon, ob die Weigerung der Sch. AG, den Windpark vollumfäng- lich an das Stromnetz anzubinden, gerechtfertigt war oder nicht, und selbst wenn sie hierbei gegen Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes verstoßen haben sollte, drohte dadurch eine zumindest nicht unerhebliche Verzögerung des Projekts und der Aufnahme der Stromerzeugung, wenn nicht sogar das Scheitern des Gesamtprojekts als solches. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten seien deswegen nicht zu einem Hinweis an Anlageinteressenten verpflichtet gewesen, weil die Auffassung der Sch. AG erkennbar fehlerhaft gewesen sei und darüber hinaus der Prospekt einen Hinweis enthalten habe, daß noch kein verbindliches Angebot des örtlichen Energieversorgungsunternehmens vorliege. a) Maßgeblich ist zunächst, daß auch eine rechtswidrige Weigerung ei- nes Energieversorgungsunternehmens schon deswegen einen mitteilungs- pflichtigen Umstand darstellt, weil sich daraus ein möglicherweise langer Rechtsstreit entwickeln kann, wodurch, wie hier, der Projektbeginn zumindest verschoben wird und als Folge auch die von den Anlegern erstrebten Abschrei- bungssätze nicht erreicht werden. - 10 - b) Auch der abstrakte Prospekthinweis, daß die Verhandlungen mit der Sch. AG noch nicht abgeschlossen seien, reichte zum Beitrittszeitpunkt der Klägerin nicht mehr zu einer vollständigen Aufklärung eines Anlegers aus, nachdem das Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich eine umfassende Stromabnahme abgelehnt hatte und damit die Verhandlungen praktisch ge- scheitert waren. Daß danach auch die Beklagten nicht mehr mit einer planmä- ßigen Umsetzung des Projekts rechneten, ergibt sich deutlich aus einem Tele- faxschreiben des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der P. KG vom 9. Dezember 1998, wonach mit einer Netzanbindung erst ab Mitte 1999 kalku- liert wurde. Dem entsprach auch die nur zögerliche Errichtung der restlichen sechs Windkraftanlagen ab Mai 1999. III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durch unzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, ZIP 2000, 1296, 1297; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 aaO, ZIP 2003, 1651, 1653). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, so daß - 11 - die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Prospektinhalt dahinstehen können. Röhricht Goette Kraemer Graf Strohn