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Urteil

332 O 381/13

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1008.332O381.13.0A
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Leitsätze
1. Der Gründungskommanditist haftet im Rahmen von Beitrittsverhandlungen - vorliegend hinsichtlich der Beteiligung an einem Schiffsfonds - für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Wurde bei den Beitrittsverhandlungen der Prospekt verwendet, kommt auch eine Haftung für Prospektfehler in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, II ZR 16/10).(Rn.34) 2. Die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin steht der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.35) 3. Prospektverantwortliche sind verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige bis zur Annahme der Beitrittserklärung zu unterrichten, wenn sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen geändert haben, die zu einer Verzögerung des Projekts führen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, II ZR 244/01).(Rn.41) 4. Ein wesentlicher Prospektfehler kann darin liegen, dass der Anleger nicht ausreichend darüber aufgeklärt wird, dass die Geschäftsführung aufgrund des Gesellschaftsvertrages u.a. ermächtigt ist, im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finanzierung des Schiffes auch Devisentermin-, Devisenoptions-, Zinstermin- und Zinsoptionsgeschäfte abzuschließen.(Rn.43)
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 42.200,00 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % p.a. vom 2.7.2005 bis zum 6.5.2013 und - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.5.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG, II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klagepartei an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG ihre Ursache haben. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 77,35 € zu zahlen sowie die Klagepartei in Höhe eines weiteren Betrages für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.921,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2013 (die Beklagte zu 1)) und seit dem 7.12.2013 (die Beklagte zu 2)) freizuhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gründungskommanditist haftet im Rahmen von Beitrittsverhandlungen - vorliegend hinsichtlich der Beteiligung an einem Schiffsfonds - für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Wurde bei den Beitrittsverhandlungen der Prospekt verwendet, kommt auch eine Haftung für Prospektfehler in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, II ZR 16/10).(Rn.34) 2. Die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin steht der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.35) 3. Prospektverantwortliche sind verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige bis zur Annahme der Beitrittserklärung zu unterrichten, wenn sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen geändert haben, die zu einer Verzögerung des Projekts führen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, II ZR 244/01).(Rn.41) 4. Ein wesentlicher Prospektfehler kann darin liegen, dass der Anleger nicht ausreichend darüber aufgeklärt wird, dass die Geschäftsführung aufgrund des Gesellschaftsvertrages u.a. ermächtigt ist, im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finanzierung des Schiffes auch Devisentermin-, Devisenoptions-, Zinstermin- und Zinsoptionsgeschäfte abzuschließen.(Rn.43) I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 42.200,00 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % p.a. vom 2.7.2005 bis zum 6.5.2013 und - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.5.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG, II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klagepartei an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG ihre Ursache haben. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 77,35 € zu zahlen sowie die Klagepartei in Höhe eines weiteren Betrages für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.921,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2013 (die Beklagte zu 1)) und seit dem 7.12.2013 (die Beklagte zu 2)) freizuhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§ 311 Abs. 2, 280 BGB) a.) Zwischen den Parteien ist zwar kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der die Beklagten ggf. auch verpflichtet hätte, eine anlegergerechte Beratung vorzunehmen. Dafür fehlt es an ausreichendem Vortrag. Ob ein derartiger Vertrag mit der vom Kläger genannten Fa. F.. & P.. GmbH geschlossen worden ist, kann dahinstehen, weil dieser jedenfalls keine Wirkung für die Beklagten entfalten würde. b.) Die Beklagten haften allerdings wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a) und d) des Gesellschaftsvertrages, Prospekt S. 65 (Anlage K6). Beide Beklagte waren zur Zeit der Gründung Kommanditisten mit einer Pflichteinlage in Höhe von 125.000,00 € (die Beklagte zu 1) bzw. 25.000,00 € (die Beklagte zu 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikums-KG – durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.). Im Rahmen der Beitrittsverhandlung haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH a.a.O.). Zwar hat sich der Kläger nicht direkt als Kommanditist, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) an der Fondsgesellschaft beteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschafter aber nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; BGH ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Zwar verhält sich der Gesellschaftsvertrag nicht unmittelbar zur Stellung der Treugeber-Kommanditistin. In § 3 Nr. 4 2. Absatz heißt es jedoch, dass „Soweit die Bestimmungen des Treugebervertrages die Rechtsstellung der Gesellschaft oder der Gesellschafter berühren, (gelten) sie als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“ gelten. Im Treuhandvertrag wiederum heißt es unter § 6, dass die Treugeber-Kommanditisten im Innenverhältnis so gestellt werden, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft. Unter § 4 Nr. 2 schließlich heißt es, dass die Treugeber-Kommanditisten ihre Gesellschafterrechte in der Gesellschaft selbst ausüben können und dafür eine Vollmacht der Treuhandkommanditistin erhalten. Danach werden die Treugeber-Kommanditisten wie auch der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter. Nach dem Urteil des BGH vom 09.07.2013 (II ZR 9/12) kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht darauf an, ob ein "Altgesellschafter" Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums-KG war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, da er in diesem Fall wie ein Gründungskommanditist hafte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616, Rn. 29, zitiert nach juris). Dies gilt wie ausgeführt für beide Beklagten, die beide bereits im Prospekt erwähnt werden. Bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, a.a.O., Rn. 28, zitiert nach juris; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 01.10.1984 – II ZR 158/84). Denn diese sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden (BGH a.a.O.). Die Beklagte zu 2) fungierte nicht ausschließlich aus Treuhandkommanditistin, sondern hielt gem. § 3 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages einen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft, und zwar eine "Pflichteinlage" von € 25.000,00. Von daher bedarf die vom BGH im Urteil vom 09.07.2013 (a.a.O., Rn. 29, zitiert nach juris) ausdrücklich offene gelassene Frage, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog als ein Gründungsgesellschafter bzw. ein wie ein Gründungsgesellschafter haftender "Altgesellschafter" unterliegt, auch hier keiner Entscheidung. Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die Beklagte zu 2) nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr erhielt sie gem. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 82) i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 70) für die Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung. Zudem hatte die Beklagte zu 2) zumindest insoweit einen eigenen Gestaltungsspielraum, als sie Angebote von Anlageinteressenten zum Abschluss eines Treuhandvertrages annehmen oder ablehnen konnte. Ohne ihre Annahmeerklärung konnten solche Verträge und damit auch der mittelbare Beitritt eines Anlegers zu der Fondsgesellschaft nicht zustande kommen. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) irgendeinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von Gesellschaftern nehmen konnte oder genommen hat, kommt es für die Haftung nicht an (vgl. BGH a.a.O., Rn. 29, zitiert nach juris). c. Die Beklagten haben ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, da der Verkaufsprospekt (Anlage K6), der Grundlage der Beratung gewesen ist, fehlerhaft ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Prospektfehler müssen erheblich in dem Sinne sein, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, Rn. 38, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 14, zitiert nach juris und Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937, Rn. 17, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Die Prospektverantwortlichen sind verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige bis zur Annahme der Beitrittserklärung darüber zu unterrichten, wenn sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen geändert haben, welche zu einer Verzögerung des Projekts führen können (BGH, Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 244/01, ZIP 2004, 312). Zudem hat der BGH den Treuhandkommanditisten für verpflichtet gehalten, über regelwidrige Auffälligkeiten, die sich dem Prospekt nicht entnehmen lassen, aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 119/08, Rn. 7, zitiert nach juris). Selbst dann, wenn der Prospekt vor der Anlageentscheidung vom Anleger nicht zur Kenntnis genommen worden ist, begründen Fehler des Prospekts, der Grundlage der Beratung gewesen ist, eine Prospekthaftung. c.a. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein wesentlicher Prospektfehler darin, dass der Anleger wie auch der Kläger nicht ausreichend darüber aufgeklärt wird, dass die Geschäftsführung gemäß § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages u.a. ermächtigt ist, im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finanzierung des Schiffes auch Devisentermin-, Devisenoptions-, Zinstermin- und Zinsoptionsgeschäfte abzuschließen. Wenngleich der Geschäftsführung dabei an die Hand gegeben wurde, diese Geschäfte nur abzuschließen, wenn sich dadurch die Auswirkungen der Zins- und Kursschwankungen auf das Geschäft der Gesellschaft mutmaßlich gegenüber einem Verzicht auf solche Geschäfte reduzieren lassen, so liegt darin jedoch ein zusätzliches Risiko, mit dem der Anleger ohne ausdrücklichen Hinweis nicht rechnen muss. In den Risikohinweisen (Seite 9 und 42) wird zwar darauf hingewiesen, dass zur Absicherung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte geschlossen worden sind. An keiner Stelle findet sich jedoch ein Hinweis darauf, dass die Geschäftsführung auch ermächtigt ist, Zinsoptions- und Zinstermingeschäfte bzw. sog. Zins-Swap-Geschäfte abzuschließen. Der Abschluss derartiger Geschäfte liegt jedenfalls aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Tankschiffes. Er muss daher nicht ohne weiteres damit rechnen, dass auch derartige Geschäfte abgeschlossen werden. Dies gilt umso weniger, als in den Wirtschaftlichkeitsrechnungen auf Seite 35 im Zusammenhang mit dem Hypothekendarlehen konkrete geplante Zinsaufwendungen dargestellt worden sind und angegeben wird, dass ein Großteil der Zinsen für die ersten 5 Jahre festgeschrieben wird. Außerdem werden die Zinsaufwendungen unter den Risikohinweisen auf Seite 41 auch lediglich im Zusammenhang mit den Eigenmittelzwischenfinanzierungsdarlehen und dem Schiffshypothekendarlehen genannt. Damit haben die sog. Zinsswap-Geschäfte, von denen unbestritten auch die Geschäftsführung Gebrauch gemacht hat, nichts zu tun. Bei diesen Geschäften werden Zins-Zahlungsströme getauscht, d.h. regelmäßig wird ein variabler Zinssatz gegen einen festen getauscht und zu einem vereinbarten Fälligkeitstermin saldiert. Auch wenn derartige Geschäfte auch zur Absicherung anderweitig zu variablen Zinssätzen vereinbarter (Darlehens-) Geschäfte dienen können und auch dienen, so sind damit aufgrund des spekulativen Charakter dieser Geschäfte, deren Ausgang von verschiedenen Faktoren abhängt und im Einzelfall schwer abzuschätzen ist, jedoch mit besondere Risiken verbunden, die die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft wesentlich und über die geschilderten Risiken hinaus beeinflussen können, sei es, dass Forderungen nicht beigetrieben werden oder zusätzliche Aufwendungen, mit denen der Anleger nach dem Prospekt nicht zu rechnen hat, zu tätigen sind. So wie es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Bank insoweit eine besondere Aufklärungspflicht im Rahmen eines Beratungsvertrages trifft (vgl. OLG Stuttgart vom 14.1.2010, 6 U 170/09; BGH vom 22.3.2011, XI ZR 33/10), so handelt es sich auch aus der Sicht des Anlegers um einen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkt, über den aufzuklären ist. Dieser Aufklärungsfehler ist auch kausal für die Anlageentscheidung. Dafür spricht bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH vom 8.5.2012, XI ZR 262/10). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. c.b. Ob weitere Prospektfehler vorliegen, kann dahinstehen. Dabei hat das Gericht allerdings auch Zweifel, ob ausreichend über die Gefahr einer Haftung gemäß §§ 30 ff. GmbHG hingewiesen worden ist, die bei einem Verstoß gegen § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zur Folge haben kann, dass der Anleger alle insgesamt empfangenen Auszahlungen auch jenseits des Erreichens der Hafteinlage zurückzahlen muss. Ein derartiger Hinweis findet sich zwar auf Seite 49 unter den „Konzeptionellen Grundlagen“, nicht ist darauf jedoch unter den Risikohinweisen aufmerksam gemacht worden. Auf Seite 8 ist unter dem Risiko-Überblick aufgeführt: „…Rückzahlung bereits erhaltener Barauszahlungen im Falle der Illiquidität der Beteiligungsgesellschaft“. Daneben wird für eine ausführliche Darstellung dieser und weiterer Risiken auf die Seiten 40 bis 45 verwiesen. Dort wird auf Seite 45 lediglich auf § 172 Abs. 4 HGB verwiesen, woraus sich entnehmen lässt, dass die Haftung bis zur Höhe der Beteiligungssumme wieder auflebt. Dass sich weitere Risiken noch aus anderen Passagen des Prospekts ergeben, muss auch der interessierte Anleger nicht vermuten, gerade dann nicht, wenn zuvor noch – nur – auf die vorgenannten Seiten bezüglich auch weiterer Risiken als in der Übersicht angeführt hingewiesen wurde. c.c. Schließlich sind auch die Bedenken der Zivilkammer 34 in den Urteilen 334 O 200 und 201/13, denen ein in diesem Zusammenhang wesentlichen Teilen vergleichbarer Prospekt zugrunde gelegen hat, und die sich mit der Darstellung der Haftung gemäß § 172 HGB befassen, nicht von der Hand zu weisen. In seiner Entscheidung hat die Zivilkammer 34 hierzu folgende Ausführungen gemacht: „Diese Anforderungen genügt der als Anlage K6 vorgelegter Emissionsprospekt hinsichtlich der Daten enthaltenen Ausführungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und zum Charakter der prospektierten Ausschüttungen nicht. Der Emissionsprospekt klärt den Interessenten an einer Beteiligung nicht hinreichend darüber auf, dass die durch die Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnten und von den Anlegern an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten. Zwar wird in dem Prospekt abstrakt auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen. So wird unter der Überschrift „RisikenundChancen im Überblick“ (Seite 8 des Prospekts) im letzten Unterpunkt auf eine mögliche Rückzahlung bereits erhaltener Barauszahlungen im Falle der Illiquidität der Beteiligungsgesellschaft hingewiesen. Weiter ist unter der Überschrift „ChancenundRisiken“ unter dem Unterpunkt „Haftung“ (Seite 52 des Prospekts) darauf hingewiesen, dass soweit das Kapitalkonto unter dem Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Diese Prospekthinweise beinhalten jedoch deshalb keine hinreichende Information der Beteiligungsinteressenten, weil in dem Prospekt insgesamt nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei den prospektierten Ausschüttungen zumindest in der Startphase des Fonds nicht um Gewinnausschüttungen handelt und diese deshalb nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen. Nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Entscheidend für das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ist, ob der Kapitalanteil des Kommanditisten durch eine Ausschüttung, etwa mit Rücksicht auf erhebliche Abschreibungen auf Sachanlagen, unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gesunken ist. Dieses ist nach der Konzeption des Fonds, nach der in der Startphase erhebliche Abschreibungen auf die Sachanlage, das Schiff, erfolgen, regelmäßig und zwingend der Fall. Auch bei sorgfältiger Lektüre wird aus dem Inhalt des Prospekts jedoch nicht deutlich, dass es sich bei dem Wiederaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße Möglichkeit handelt, sondern das dies jedenfalls in der Anfangsphase infolge der hohen degressiven Abschreibung eine sichere Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein wird. Vielmehr wird suggeriert, dass es sich bei den Ausschüttungen um „Gewinnausschüttungen“ handelt. So wird in dem Glossar unter dem Begriff „Ausschüttungen“ erläutert: „VerteilungliquiderMittel anteilig an die Anleger maximal in Höhe erwirtschafteter Gewinne, deswegen „Gewinnausschüttung““ (Seite 109 des Prospekts). Der Hinweis unter der Überschrift „RisikenundChancen“ zu dem Unterpunkt „Haftung“ wird der Konzeption des Fonds nicht gerecht. Dort lautet es: „SoweitdasKapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.“ Nicht deutlich wird, dass jede Auszahlung zum Absinken der Hafteinlage mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung führt. Statt dessen wird vermittelt, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung trete nur dann ein, wenn die trotz Absinkens der Hafteinlage weitere Auszahlungen erfolgen. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird dem rechtlich nicht vorgebildeten Interessenten suggeriert, dass es sich bei den Ausschüttungen um Gewinnausschüttungen handelt. So werden in der tabellarisch dargestellten Ergebnisprognose der Gesellschaft (Seite 40) den prognostizierten Schiffsbetriebskosten sowie Gesellschafts- und Finanzierungskosten die prognostizierten Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb gegenübergestellt, um so das (positive) Betriebsergebnis zu ermitteln und nach Abzug der Tilgung der Schiffshypothekendarlehen von dem verbleibenden (positiven) Betriebsergebnis die Ausschüttung zu tätigen. Entsprechend wird zu diesen erläutert, diese würden sich im wesentlichen aus den erwirtschafteten Überschüssen ergeben (Seite 43 des Prospekts). Dies könnte im Hinblick darauf, dass hier von Überschüssen die Rede ist und auch die prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung dargestellt wird und das Steuerbilanzergebnis für die Startphase des Fonds jeweils mit negativen Ergebnissen ausgewiesen ist, möglicherweise noch als ausreichend angesehen werden. Angesichts der Erklärung im Glossar, welcher die Aufgabe zukommt, dem Anlageinteressenten unklare Begriffe zu erläutern, dürfte ein nicht besonders vorgebildeter Anleger jedoch nicht in der Lage sein, zwischen Gewinn einerseits und Liquiditätsüberschüssen andererseits zu unterscheiden. Der Prospekt ist insoweit nicht eindeutig, sondern unklar und irreführend. Die Beklagten stützen ihre Auffassung, in dem Prospekt werde ausreichend auf das Risiko der Rückforderung gewährter Ausschüttungen hingewiesen, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2009 (II. ZR 16/09), mit der der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass für den Fall, dass im Anlageprospekt einer Publikums KG darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wiederaufleben kann, zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung besteht und es ausreichend ist, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolges des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung der Kommanditistin vor Augen führt.. Auch im Lichte dieser Entscheidung vermag der hier zu beurteilende Emissionsprospekt der zu stellenden Anforderung, dass der Anlageinteressent durch den Prospekt sachlich und vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufzuklären ist, nicht zu genügen. Der der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung zugrundeliegende Prospekt (wiedergegeben in der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 18.10.2007, 4 O 226/06, zitiert nach Juris Randnr. 155 ff.) enthält im Gesellschaftsvertrag folgende Regelung: „Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“ Damit ist unvergleichlich deutlicher als in dem hier zu beurteilenden Prospekt darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen, auf das Darlehenskonto der Gesellschafter gebucht werden und zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, die nur vermieden werden kann, indem der Gesellschafter auf die Entnahme verzichtet. Ein derartiger Hinweis oder eine derartige Regelung ist an dem vorliegend zu beurteilenden Prospekt jedoch nicht ansatzweise zu finden. Ebenso ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.08.2013 (1-16 U 53/12). Dort wurde festgestellt, dass es für die Aufklärung des Anlegers über die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB trotz vollständig erbrachter Einlageleistung ausreicht, wenn die Hinweise in dem Prospekt in ihrer Zusammenschau dem Anleger vor Augen führen, dass während der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts, die Kommanditistenhaftung bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wiederaufleben kann. Im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Prospekt wurden in dem dort streitgegenständlichen Prospekt die Anleger jedoch nicht nur sehr deutlich darüber informiert, dass die Ausschüttungen nicht steuerpflichtig sind, „dadurchdie Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt“ (zitiert nach OLG Düsseldorf vom 01.08.2013 a.a.O.), sondern in diesem Zusammenhang auch darüber, dass in der Startphase des Fonds die Ausschüttungen zwingend zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen. An einem derartig deutlichen und konkreten Hinweis fehlt es im vorliegenden Prospekt. Zwar enthält der Prospekt unter der Überschrift „SteuerlicheBehandlungvon Barauszahlungen“ (Seite 62 des Prospekts) den Hinweis, dass es sich bei den geplanten Barauszahlungen steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen handelt, die grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen, jedoch wurde im Unterschied zu dem Prospekt, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegt, vorliegend nicht zugleich auch auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung hingewiesen.“ Ob diese Bedenken auch im vorliegenden Fall durchgreifen und zur Annahme eines Prospektfehlers führen, muss nicht abschließend entschieden werden. d. d.a. Dem Kläger ist daher ein Schaden in Höhe des Beteiligungsbetrages zuzüglich Agio sowie des zur Abwendung der Insolvenz geleisteten Betrages von 8.000,00 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.800,00 € entstanden. Daraus errechnet sich wie mit der Klage begehrt folgender Betrag: 40.000,00 1.000,00 8.000,00 49.000,00 6.800,00 42.200,00 Hierauf hat sich der Kläger auch nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung keine Steuervorteile anrechnen zu lassen. Grundsätzlich entfällt dies in Hinblick darauf, dass auch die Schadensersatzleistung ihrerseits steuerpflichtig ist (BGH III ZR 336/08). Eine Anrechnung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Anleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, weil diese nur dann in Betracht kommen, wenn die mit der Anlage erzielten Steuervorteile über die Einlageleistung hinausgehen (vgl. BGH III ZR 336/08; XI ZR 96/09). Bei einem von der Beklagten angenommenen Steuervorteil in Höhe von 12.940,00 € sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. d.b. Darüber hinaus kann der Kläger auch einen entgangenen Gewinn verlangen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er eine Alternativanlage getätigt hätte, die eine Verzinsung von 4 %, mindestens aber 2 % erzielt hätte. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 hält es das Gericht für angemessen, im Wege einer Schadensschätzung von einem Zinssatz von 2 % auszugehen. Für einen weitergehenden Zinsschaden fehlt es an hinreichendem Vortrag. d.c. Der weitergehende Zinsanspruch für die Zeit ab Scheitern des Güteverfahrens folgt aus den §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. e. Die Forderung ist nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährung, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung. Der Kläger hat behauptet, erst durch die Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten im Jahr 2012 von den Prospektfehlern erfahren zu haben. Dem haben die Beklagten nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Da die Ansprüche im Jahr 2003 mit Zeichnung entstanden sind, ist die Verjährung erst Ende 2013 eingetreten und unabhängig von dem vorangegangenen Güteverfahren rechtzeitig mit der noch 2013 eingereichten und zugestellten Klage gehemmt worden. II. Darüber hinaus ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Er dient der Hemmung der Verjährung, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis in Hinblick darauf besteht, dass nicht auszuschließen ist, dass weitere noch nicht bezifferbare Schäden insbesondere in Hinblick auf eine etwaige Nachhaftung des Klägers entstehen können. III. Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Ein rechtliches Interesse besteht vor dem Hintergrund der in § 756 ZPO geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Durch die Zurückweisung der Ansprüche, spätestens durch die Stellung der Klagabweisungsanträge befinden sich die Beklagten auch in Annahmeverzug. Insoweit schuldet der Kläger auch wie mit dem Hauptantrag verfolgt, die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung (BGH vom 10.07.2012, XI ZR 295/11). IV. Als Schadensersatz in Folge der fehlerhaften Aufklärung haben die Beklagten auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten und Kosten des Güteverfahrens zu tragen (§ 280 BGB). Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 26.3.2014 erklärt, dass der Betrag noch offen ist, so dass ein Freistellungsanspruch bestehe, dem zu entsprechen ist. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung im Vorfeld der von ihm gezeichneten Beteiligung an dem Schiffsfons F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG. Die Beklagten sind – nach dem Vorbringen des Klägers - Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 2) ferner Treuhandgesellschafterin. Mit Beitrittserklärung vom 18.7./22.7.2003 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Schiffsfonds F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 € nebst 2,5 % Agio: 1.000,00 (Anlage K1). Vermittelt wurde die Beteiligung durch die F.. & P.. GmbH (Anlagen K2 und K3). Die Gespräche erfolgten mit dem Berater B..S... Einzelheiten der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat Ausschüttungen in Höhe von 6.800,00 € erhalten und hat zur Abwendung der Insolvenz ferner 8.000,00 € Sanierungskapital gezahlt. Der Kläger behauptet, dass Anlass der Verkauf der Firma und der Bedarf nach einer sinnvollen Anlageplanung für den Lebensabend gewesen sei. Dabei habe die Altersversorgung höchste Priorität gehabt, die mit dem Erlös aus dem Verkauf der Firma habe abgesichert werden sollen. Er habe dabei auf die Sachkunde von S.. vertraut. Der Kläger behauptet, von S.. unrichtig über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden zu sein und macht hilfsweise auch Prospektfehler geltend. Laut S.. habe es sich um eine sichere und rentierliche Sachwertanlage zur Altersversorgung gehandelt. Wegen der Verschrottung vieler alter Tanker habe – so S.. – ein hoher Bedarf an neuen bestanden. Es sei nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden noch darüber, dass Ausschüttungen zum Wiederaufleben der Haftung führen könnten noch über die Gefahr der Insolvenz der Fondsgesellschaft oder über die Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen. S.. habe ihm suggeriert, dass der Kaufpreis lediglich 5 % betrage und nicht wie tatsächlich 26,65 % (abzüglich Agio-Rückerstattung) unter Berücksichtigung sämtlicher aufzuwendender Kosten für den Vertrieb, Emission, Werbung, Marketing etc.. S.. habe ihm verschwiegen, dass es für die Beteiligung keinen geregelten Markt gebe und ein Verkauf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Komplementärin möglich sei. Er habe ihn nicht über die hohe Volatilität der Charterraten aufgeklärt und nicht darüber, dass die Charterraten im Bereich der Handysize Tanker gerade massiv gefallen waren und sich langsam wieder zu erholen schienen noch darüber, dass ein eventuell später durchgeführter Einnahmepool versicherungssteuerpflichtig sein würde verbunden mit erheblichen weiteren Kosten für den Fonds sowie über die Schwierigkeit der Festsetzung des Firmenwerts bei einer Auseinandersetzung. Schließlich sei über die steuerlichen Auswirkungen und die Entwicklung der Fondsbetriebskosten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Begriff und Risiken des sog. Unterschiedsbetrages seien nicht erläutert worden. Über flaggenrechtliche Risiken der unter ausländischer Flagge fahrenden Schiffe sei nicht ausreichend aufgeklärt worden noch über die mangelnde staatliche Kontrolle. Er habe auf die Angaben und die Sachkunde S.. vertraut. Den Prospekt habe er erst frühestens am Tag der Zeichnung erhalten und nicht auf Richtigkeit der Erläuterungen geprüft. Er habe keine Erkenntnis von Umständen gehabt, die den Erläuterungen von S.. entgegenstanden hätten. F.. und P.. hätten für die Beklagten die Aufklärung der Anleger übernommen und seien anhand des Prospekts geschult worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er nicht gezeichnet. Außerdem rügt der Kläger folgende Prospektfehler: Das worst-Case-Szenario sei verharmlosend dargestellt worden und verschwiegen worden, dass sich dies in Anbetracht des hohen Fremdfinanzierungsanteils bereits dann realisieren könnte, wenn die prognostizierten Charterraten nicht zu erwirtschaften seien. Das Totalverlustrisiko sei u.a. auch wegen der mit den sog. Zins-Swap-Geschäften, die der Geschäftsführung erlaubt seien (§ 4 Abs. 3 a) mm) des Gesellschaftsvertrages) und die als Glücksspiel einzuschätzen seien, vorprogrammiert gewesen. Auch seien die Haftungsrisiken gemäß §§ 172 HGB, 30, 31 GmbHG nicht ausreichend dargestellt. Dabei werde auch verschwiegen, dass eine Nachhaftung bestehe. Das Wiederaufleben der Haftung stelle sich nach dem Prospekt unzutreffenderweise als lediglich theoretisches Risiko dar, das nur für den Fall eintrete, dass ausnahmsweise aus der Liquiditätsrücklage gezahlt würde. Die erzielbaren Charterraten seien nicht ausreichend plausibilisiert worden. Die Weichkostenanteile sowie die fließenden Vertriebsprovisionen seien nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt worden. Außerdem sei ein falscher Eindruck dadurch vermittelt worden, dass die Kosten nicht ins Verhältnis zum Eigenkapital des Anlegers gesetzt worden sei. Die eingeschränkte Fungibilität sei nicht vollständig beschrieben worden. Auf die Risiken des Firmenwertansatzes in der Auseinandersetzungsbilanz werde nicht ordnungsgemäß hingewiesen. Die angegebenen Betriebskosten seien unrealistisch; Kalkulationsgrundlagen seien nicht genannt. Die steuerliche Belastung des Fonds werde unzureichend dargestellt, vor allem bezüglich der Gewerbesteuer sowie der Versicherungssteuer des Einnahmepools, sowie des Risikos des sog. Unterschiedsbetrages, der im Falle der Insolvenz bzw. des Totalverlusts zu versteuern sei. Das Wechselkursrisiko sei von vornherein unrealistisch eingeschätzt worden. Auch über die wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen und die damit verbundenen Risiken sei nur unzureichend aufgeklärt worden (Ausfallzeiten, Bonität des Charterers, etc.), das Fremdwährungsrisiko sei unzureichend dargestellt ebenso die Risiken der Einbindung in einen Einnahmepool. Schließlich sei auch unzureichend über das Vertragserfüllungs- und Insolvenzrisiko der Vertragspartner aufgeklärt worden sowie über versicherungsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz des Schiffes im Ausland. Ferner rügt er mangelhafte Aufklärung/Erläuterung der Beendigung der Beteiligung bzw. des Verkaufs, von Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben, der möglichen Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin, der Stellung des Treuhandkommanditisten im Verhältnis zum Direktkommanditisten, eines Risikos durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge, der Insolvenz der Gründungskommanditistin, des persönlich haftenden Gesellschafters sowie von Verflechtungsrisiken. Der Kläger behauptet, die Anlage in Kenntnis der Prospektfehler nicht gezeichnet zu haben. Der Kläger verlangt Rückgewähr der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der geflossenen Ausschüttung, Anlagezinsen für eine Alternativanlage in Höhe von 4%, mindestens 2 % sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 41.000,00 € sowie Kosten des Güteverfahrens Der Kläger beantragt, I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 42.200,00 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 2.7.2005 bis zum 6.5.2013 und - weiteren 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 7.5.2013 Zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG, Hilfsweise: Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Klageantrag zu Ziffer I bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klagepartei an der F.. Fonds Nr. M.. „O..“ GmbH & Co. T.. KG ihre Ursache haben. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Kommanditbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung der Klagepartei in Verzug befinden. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 77,35 € sowie einen weiteren Betrag für die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.921,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie bestreiten Beratungsfehler und Prospektfehler und sind der Auffassung, dass sich der Kläger Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Der vom Kläger benannte Zeuge S.. habe allein zur Erfüllung eigener gegenüber dem Kläger bestehender Verpflichtungen gehandelt. Der Kläger sei ein erfahrener Anleger gewesen, dem die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit der Marktentwicklung bekannt gewesen seien. Ihm sei – wie in der Beitrittserklärung bestätigt – auch der Prospekt vor Unterzeichnung bekannt gewesen. Nicht bezüglich sämtlicher vom Kläger gerügten Gesichtspunkte habe eine gesonderte Aufklärungspflicht bestanden. Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger hat mit Datum vom 31.12.2012 ein Güteverfahren gegen die Beklagten bei der Gütestelle Prof. Dr. J..St.. eingeleitet (Anlage K8). Mit Schreiben der Gütestelle vom 6.5.2013 wurde das Güteverfahren für gescheitert erklärt (Anlage K10).