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Leitsatz

XI ZR 337/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 337/03 Verkündet am: 19. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen. b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucher- kreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten vor allem dar- über, ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende Gesamtbetragsangabe enthält. Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klägerin mit Ver- trag vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darle- hen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 fest- geschrieben war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Kläge- - 3 - rin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, wei- terhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshö- he, Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft er- gab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren. Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gülti- gen Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzah- lung überzahlter Zinsen. - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klä- gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas- senen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1975 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabsetzung des ver- traglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zins- satz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht ein- mal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzel- positionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014 gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklag- ten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit - 5 - für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob die Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichti- gender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang ge- funden habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr als die Angabe des Gesamtbetrages. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergeb- nis stand. 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, findet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwen- dung, wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darle- hen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage- nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kre- dit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 - 6 - Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertrags- schicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die ge- samte Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr. S. 5). 2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sin- ne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen. a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtspre- chung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlun- gen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungslei- stungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem An- sparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlun- gen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstim- menden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages - 7 - mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden sollen. b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instan- zen unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Ver- lauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat ab- treten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel. Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein Zweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden mo- natlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich ver- einbarte Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anfor- derungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt. - 8 - a) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits rechtsmißbräuch- lich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanziel- le Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehens- antrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes In- formationsblatt übersandt hat. b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Ein- zelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302, 308; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausrei- chend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich. Der Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zins- zahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt. - 9 - Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur An- gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicher- heit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Be- tracht, wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187). 4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten. Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrich- tende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til- - 10 - gungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkon- formen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses. 5. Danach bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorla- ge der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungs- richtlinie vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinien- konforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Kläge- rin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG Rdn. 45 f.). - 11 - III. Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger