Entscheidung
VI ZR 305/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 305/03 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat kei- nen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zu- lässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangs- zeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Ge- hörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senats- urteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisionskläge- rin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter - 3 - Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Zoll