Entscheidung
II ZR 304/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/03 vom 31. Januar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befan- genheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unpar- teilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objekti- ve Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünfti- ger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, daß Richter am Bundesgerichtshof Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren - 3 - eines Kommentars sind und sich aufgrund dieser Tätigkeit gelegentlich persön- lich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftli- che) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten ge- eignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ab- lehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 12 a m.w.Nachw.). Für eine derar- tige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautoren- schaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kon- takte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig den- kenden Partei besteht daher kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit von Richter am Bundesgerichtshof Kraemer zu zweifeln. Röhricht Goette Gehrlein Strohn Caliebe