Leitsatz
XII ZR 217/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 217/04 vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingeleg- ten Rechtsmittels). BGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen: 780041048355) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durch- geführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru- fung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungs- urteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesge- richt eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof ha- ben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Be- schluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auf- erlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Pro- zeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer - 3 - Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Lan- desgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Beru- fungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesge- richtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhin- dern, daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schwe- ren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landge- richt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleich- zeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müs- sen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen An- trag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9). - 4 - Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhe- bung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un- kenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestim- mung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrund- satz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrau- en, daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbe- stimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestim- men würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesge- richtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließ- lich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landes- recht. - 5 - Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmäch- tigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11). Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina