Leitsatz
XI ZR 169/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 169/05 Verkündet am: 10. Januar 2006 Weber, Justizamtsinpektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB §§ 312, 312f, 1204 a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21). b) Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zi- vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Rentnerin, nimmt die beklagte Bank auf Heraus- gabe von Wertpapieren in Anspruch, die sie als Sicherheit für Darle- hensverbindlichkeiten des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpfändet hat. 1 Der Ehemann und der Sohn der Klägerin betrieben in der Rechts- form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Luftheizungs- und Ka- 2 - 3 - minbauunternehmen. Die Geschäftsräume dieses Unternehmens befan- den sich in einem Miets- und Geschäftshaus, das dem Wohnhaus der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber liegt. Die beiden Gebäude, die unterschiedliche Hausnummern haben, stehen auf verschiedenen Flur- stücken, die sich optisch als ein Grundstück darstellen und ein gemein- sames Tor zur Straße haben. Am 5. Dezember 2002 suchte ein Mitarbei- ter der Beklagten den Ehemann und den Sohn der Klägerin in den Ge- schäftsräumen auf. Der Ehemann rief die Klägerin aus dem Wohnhaus in die Geschäftsräume. Dort unterzeichnete sie eine Erklärung über die Verpfändung von Wertpapieren, die sie kurz zuvor von einer Verwandten erhalten hatte. Auf die gleiche Weise kam es am 23. Dezember 2002 zur Unterzeichnung der streitigen Verpfändungserklärung durch die Klägerin. Diese Erklärung, die ebenso wie die vom 5. Dezember 2002 keine Beleh- rung über das Recht zum Widerruf von Haustürgeschäften enthielt, dien- te der Sicherung der Forderung der Beklagten gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus einem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2002 in Höhe von 115.000 €. Nachdem die Gesellschaft insolvent ge- worden war, kündigte die Beklagte am 8. April 2003 die Geschäftsver- bindung und stellte der Klägerin die Verwertung der Sicherheiten in Aus- sicht. Die Klägerin hat die Verpfändungserklärungen als Haustürgeschäf- te widerrufen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie über die be- reits bei Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen desolate wirt- schaftliche Lage der Gesellschaft ihres Ehemannes und ihres Sohnes aufklären müssen und die mit der Verpfändung verbundenen Risiken ver- harmlost. 3 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder- herstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Her- ausgabe der Wertpapiere, weil sie diese wirksam zur Sicherung der An- sprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2002 verpfändet habe. Sie könne die der Pfandrechtsbestellung zugrun- de liegende Sicherungsabrede nicht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB widerrufen. Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine Bürgschaftserklärung (EuGH WM 1998, 649, 651; BGHZ 139, 21, 25 f.) nur dann in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes bzw. des § 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem 7 - 5 - Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Be- stellung einer Grundschuld (BGHZ 131, 1, 5) rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie vor der zitierten Entscheidung des EuGH ergangen sei. Zudem sei die Grundschuld anders als Bürgschaft und Pfandrecht nicht akzessorisch. Da die gesicherte Forderung der Beklagten im Rah- men der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin begründet worden sei, habe die Klägerin kein Widerrufsrecht. Außerdem lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin zur Abga- be der Verpfändungserklärungen durch mündliche Verhandlungen be- stimmt worden sei, und dass eine Haustürsituation und das damit ver- bundene Überraschungsmoment für die Abgabe der Erklärungen zumin- dest mitursächlich geworden seien. Die Klägerin sei schon vor dem Be- such des Mitarbeiters der Beklagten in den Geschäftsräumen ihres Ehe- mannes und ihres Sohnes von ihrem Ehemann damit konfrontiert wor- den, dass sie ihre kurz zuvor erlangten Wertpapiere voraussichtlich ver- pfänden müsse, um einen finanziellen Engpass des Unternehmens zu überbrücken. Hierzu sei sie ohne Einwirkung des Mitarbeiters der Be- klagten bereit gewesen. Ihr sei lediglich gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. Ob der Mitarbeiter der Beklagten am 5. Dezember 2002 gesagt habe, die Klägerin solle sich wegen des Risikos, die Wertpapiere zu verlieren, keine Sorgen machen, könne da- hinstehen. Die maßgebliche Verpfändungserklärung, aus der die Beklag- te ihre Rechte herleite, habe sie erst am 23. Dezember 2002 unter- schrieben. Dass die Verpfändung die Gefahr begründe, den Pfandge- genstand zu verlieren, sei der Klägerin bereits bewusst gewesen, als ihr 8 - 6 - Ehemann sie erstmals gefragt habe, ob sie den finanziellen Engpass seines Unternehmens mit ihren Wertpapieren überbrücken könne. Sie habe nicht damit rechnen können, dass die Beklagte ihr dieses Risiko abnehme. 9 Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch wegen positi- ver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der auf Rückabwicklung der Pfandrechtsbestellung gerichtet sei. Da die Klägerin von ihrem Ehemann auf die Verpfändung der Wertpapiere an- gesprochen worden sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sie über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ihres Eheman- nes und ihres Sohnes unterrichtet sei. Es könne nicht festgestellt wer- den, dass der Mitarbeiter der Beklagten die mit der Verpfändung der Wertpapiere verbundenen Gefahren pflicht- und wahrheitswidrig ver- harmlost habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht Stand.10 1. Allerdings ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläge- rin könne die Herausgabe der Wertpapiere nicht gemäß § 346 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu. 11 - 7 - a) Dies kann aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht damit begründet werden, dass das von der Klägerin bestellte Pfandrecht einen gewerblichen Kredit sichert. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94 (BGHZ 131, 1, 4) entschieden, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Bestellung einer Grundschuld gerichtet ist, auch dann in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HWiG, der Vorgängerregelung des § 312 BGB n.F., fällt, wenn die Grundschuld einen gewerblichen Kredit sichert. Dasselbe muss für die Bestellung eines Pfandrechts und anderer akzessorischer Sicherungs- rechte gelten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im An- schluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaf- ten (EuGH) vom 17. März 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits ge- schlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.). Diese Auffassung, die in der Literatur ganz über- wiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 22; Ann, in: Bamberger/Roth, BGB § 312 Rdn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 8; Allstadt- Schmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch für deutsches und internatio- nales Bankrecht § 20 Rdn. 64; Auer ZBB 1999, 161, 168; Canaris AcP 200 (2000), 273, 353 f.; Drexl JZ 1998, 1046, 1055 f.; Horn ZIP 2001, 93, 94; Kulke JR 1999, 485, 491 f.; Lorenz NJW 1998, 2937, 2939; Medicus JuS 1999, 833, 836 f.; Pfeiffer ZIP 1998, 1129, 1137; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894 f.; Riehm JuS 2000, 138, 143; Tiedtke NJW 2001, 1015, 1027; Treber WM 1998, 1908, 1918 f.; a.A.: Vowinckel DB 2002, 1362, 1364), teilt der nunmehr für das Bürgschafts- recht zuständige, erkennende Senat nicht. 12 - 8 - 13 § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnli- chen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Ge- schäftsabschluss veranlasst zu werden (Senat, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 3). Diese Gefahr droht einem Bürgen immer, wenn er sich selbst in einer so genannten Haustürsituation befindet. Sie be- steht unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist (Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2003; Drexl JZ 1998, 1046, 1056). Die Akzessorietät der Bürgschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie eröffnet dem Bürgen zwar die Möglichkeit, sich analog § 770 BGB auf ein etwaiges Widerrufsrecht des Hauptschuldners zu berufen (MünchKomm/ Habersack, BGB 4. Aufl. § 770 Rdn. 6; Riehm, JuS 2000, 138, 143), macht aber die Begründung eines eigenen Widerrufsrechts des Bürgen nicht von der Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation abhängig (Allstadt-Schmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Auer ZBB 1999, 161, 168; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894; Mayen, in: Festschrift für Schimansky S. 415, 423). Der Bürgschaftsvertrag begründet ein eigenes Schuldverhältnis (Kulke JR 1999, 485, 492) und unter den Vorausset- zungen des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen. Dass ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstä- tigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach An- sicht des EuGH (WM 1998, 649, 651) nicht in den Geltungsbereich der 14 - 9 - Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr. den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372/31) fällt, obwohl deren Wortlaut dafür nichts hergibt und der vom EuGH angeführte akzessorische Cha- rakter der Bürgschaft und der Zweck des verbürgten Kredits für den von der Haustürgeschäfterichtlinie bezweckten Schutz der Entscheidungs- freiheit des Verbrauchers in einer Haustürsituation bedeutungslos sind (Canaris AcP 200 (2000), 273, 353; Drexl JZ 1998, 1046, 1055; Reini- cke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 895; Lorenz NJW 1998, 2937, 2938 f.; Treber WM 1998, 1908, 1915; Mayen, in: Festschrift für Schimansky S. 415, 423 f.), ändert nichts. Nach Art. 8 dieser Richtlinie können die Mitglied- staaten günstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen oder bei- behalten. Davon ist hier unter Berücksichtigung der Entstehungsge- schichte des Haustürwiderrufsgesetzes (vgl. Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2002) sowie zur Vermeidung unerträglicher Wertungswidersprüche auszugehen. Der Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerbli- chen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaf- tender unterzeichnet. b) Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zur Verpfändung der Wertpapiere am 23. Dezember 2002 bestimmt worden, im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Klägerin befand sich, als sie mit dem Vertreter der Beklagten sprach und die Verpfändungserklärungen unter- schrieb, weder an ihrem Arbeitsplatz noch im Bereich einer Privatwoh- nung im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, sondern in den Ge- schäftsräumen des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes. 15 - 10 - 16 Die Klägerin war in diesem Unternehmen nicht beschäftigt und hat- te dort keinen Arbeitsplatz. 17 Die Geschäftsräume gehören auch nicht zum Bereich der Privat- wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes. Der Bereich einer Privat- wohnung umfasst den gesamten räumlichen Wohnbereich, der dem Verbraucher oder anderen zum dauernden Aufenthalt dient (Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 312 Rdn. 41). Er erstreckt sich auch auf Hausflur, Garten (BT-Drucks. 10/2876 S. 11) und andere zugehörige An- lagen wie Garagen und private Parkplätze, da hier die private Sphäre dominiert. Entscheidend ist, dass der Verbraucher an diesen Orten auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner Entschließungsfreiheit typischerweise eingeengt fühlt (MünchKomm/ Ulmer, BGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 36), weil er sich dem von anderer Seite initiierten Gespräch nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 385, 390 f.). Nach diesen Grundsätzen gehören die Geschäftsräume des Unter- nehmens des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin nicht zum Be- reich der Privatwohnung der Klägerin und ihres Ehemannes. Das zum Teil vermietete Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich die Geschäfts- räume befinden, liegt zwar in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und hat mit diesem ein gemeinsames Tor zur Straße. Die Geschäftsräume gehören aber nicht zum Wohnbereich und sind nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt. In ihnen dominiert nicht die private, sondern die ge- schäftliche Sphäre. Die Klägerin hätte sich jederzeit aus freiem Ent- 18 - 11 - schluss dem Gespräch mit dem Angestellten der Beklagten und dessen Einwirkung durch die Rückkehr in ihr Wohnhaus entziehen können. 19 Entgegen der Auffassung der Revision findet § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch nicht gemäß § 312f Satz 2 BGB Anwendung. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe sie auf Veran- lassung des Angestellten der Beklagten ohne Angabe eines Grundes aus dem Wohnhaus in die Geschäftsräume herüber gerufen, nicht durch an- derweitige Gestaltungen umgangen worden. Die für einen Vertrags- schluss im Bereich einer Privatwohnung typische situative Überrumpe- lung lag bei Abgabe der Verpfändungserklärung am 23. Dezember 2002 nicht vor, weil für die Klägerin aufgrund der Bitte ihres Ehemannes, in die Geschäftsräume zu kommen, vorhersehbar war, dass geschäftliche An- gelegenheiten und Vermögensdispositionen erörtert werden sollten. Die Klägerin war von ihrem Ehemann bereits zuvor wegen der Pfandrechts- bestellung für einen gewerblichen Kredit angesprochen worden und hatte am 5. Dezember 2002 schon einmal, von ihrem Ehemann herbeigerufen, in den Geschäftsräumen eine Verpfändungserklärung unterzeichnet. 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru- fungsgericht einen auf Rückgängigmachung der Pfandrechtsbestellung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags- verhandlungen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1 BGB verneint hat. 20 Ein Kreditinstitut ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinsti- 21 - 12 - tuts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (BGHZ 125, 206, 218; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066 f.; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand- buch § 90 Rdn. 184; Joswig, in: Welter/Lang, Handbuch der Informati- onspflichten im Bankverkehr, Rdn. 14.63). Pflichtwidrig handelt ein Kre- ditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irr- tum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost (Senat, Urteil vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 684). Ein solches Verhalten hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat behauptet, sie habe vor Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen gesagt, sie habe ihre Brille vergessen und könne die Erklärung nicht lesen. Außerdem habe sie gefragt, ob es denn richtig sei, wenn sie das jetzt unterschreibe. Das Wertpapierdepot dürfe auf keinen Fall verloren gehen. Darauf habe der Angestellte der Beklag- ten erwidert, sie solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Verpfändung sei notwendig, weil das Unternehmen neuen Kredit brauche. Ferner sei ihr gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. Diese im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellenden Äußerungen beinhalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Verharmlosung des Risikos, die für die Pfandrechtsbestellung ur- sächlich geworden sein und deshalb einen auf deren Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags- verhandlungen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1 BGB begründen kann. Ein solcher Anspruch bestünde unabhängig 22 - 13 - von einem Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309 f., m.w.Nachw.). III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 U 130/04 -