Entscheidung
VIII ZR 73/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 73/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachli- chen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin (BGH, Be- schluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930), jedenfalls aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorlie- genden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den Erstrichter bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdnr. 12; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisie- rungsband, § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsge- richt - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder Unzu- ständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche Un- zuständigkeit des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen Landgerichts ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Über- einstimmung mit dem Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht als Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzu- finden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verwei- sungsbeschluss nicht bindend wäre (so MünchKommZPO/Wenzel - 3 - aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbe- schwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Ab- weisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revi- sionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst er- sichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert des Beschwerdegegenstands: 273.209,88 €. Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -