Entscheidung
VIII ZR 341/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 341/09 vom 16. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der aus Sicht des Berufungsgerichts klärungs- bedürftigen Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in der anhängigen Energielieferungssache die erforderliche Klärungsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, unter II 1 m.w.N.). Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts- zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser - gemessen am damit verfolgten Zweck sprachlich missglückten - Vorschrift hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine Fallgestaltung, die der vorlie- genden entspricht, mit Blick auf die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Entstehungsgeschichte der Norm ein schlechthin bestehendes Verbot entnom- men, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zu- ständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917, unter II). Dieser Auffassung, wonach eine revi- sionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen oder sachlichen 1 - 3 - Zuständigkeit, zu der auch die hier in Rede stehende Zuständigkeitsabgrenzung nach § 87 GWB, § 102 EnWG zählt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, unter II 1 a; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdnr. 16), schlechthin ausgeschlossen ist, haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 22. Februar 2005, aaO, unter II 1 d bb; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930, Tz. 11; Beschlüsse vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509, Tz. 2; vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434, Tz. 8 f.). Der erkennende Senat, der dies bislang offenlassen konnte (Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697), schließt sich dem an, zumal der Gesetzgeber noch deutlicher als in der Gesetzesbegründung zu § 545 ZPO (BT-Drs. 14/4722, S. 106) in der Begründung zu dem für die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gleich lautenden und sachlich gleich gela- gerten § 576 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, dass die zu Unrecht er- folgte Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt und dass auf diese Weise im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Ge- richts des ersten Rechtszuges im Verfahren der Rechtsbeschwerde ausge- schlossen sein soll (BT-Drs. 14/4722, S. 118). Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zugelassen hat, eröffnet eine solche revisionsgerichtliche Nach- prüfungsmöglichkeit nicht (Senatsbeschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, WuM 2010, 44, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974, Tz. 4; Urteil vom 7. März 2006, aaO; jeweils m.w.N.). 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das anders als das Amtsgericht dessen sachliche Zu- ständigkeit bejaht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 3 - 4 - zurückverwiesen hat, rechtsfehlerhaft ist, kann nach vorstehenden Ausführun- gen vom Senat nicht nachgeprüft werden. 4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Hermanns Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Schwelm, Entscheidung vom 05.08.2008 - 20 C 88/08 - LG Hagen, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 S 84/08 -