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Entscheidung

II ZR 131/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZR131
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZR131.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 131/23 vom 22. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilse- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 2023 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.726,85 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied bei der Beklagten, einer Genossenschaft, gegen die er Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Rohmilch vor dem Landgericht Bremen geltend macht. § 60 der Satzung der Beklagten lautet: "Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist." 1 2 - 3 - Nach § 1 der Satzung hat die Beklagte ihren Sitz in Z. . Z. liegt im Landgerichtsbezirk S. . Das Landgericht Bremen hat seine örtliche Zuständigkeit auf eine entspre- chende Rüge der Beklagten hin verneint und die Klage abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zu- gelassen. II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision des Klägers hat zudem keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Be- deutung, zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe das Landgericht seine örtliche Unzuständigkeit angenom- men. § 60 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten enthalte eine ausschließ- liche, auch gegenüber dem Kläger wirksame Gerichtsstandsklausel. Zuständig sei das Landgericht Stade. Die Wirksamkeit von in Satzungen juristischer Personen enthaltenen Ge- richtsstandsklauseln beurteile sich in analoger Anwendung von § 1066 ZPO. Die Norm erlaube den Schluss, dass es, wenn es möglich sei, den Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten zugunsten eines Schiedsgerichts ganz auszuschließen, erst recht möglich sein müsse, die Zuständigkeit innerhalb der staatlichen Ge- richtsbarkeit zu derogieren. Die Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Gerichtsstandsklausel sei nicht nach § 38 ZPO zu beurteilen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - Europäische Gerichtshof und nachfolgend der Bundesgerichtshof hätten zwar für den Geltungsbereich von Art. 17 EuGVÜ (nunmehr Art. 25 EuGVVO) entschie- den, dass eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Gerichts- standsklausel als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO anzuse- hen sei. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sprächen aber dafür, dass die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Qualifizierung nur dem Zweck der autonomen Auslegung des Art. 17 EuGVÜ gedient habe. 2. Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob § 38 ZPO auch für satzungsmäßige Gerichtsstandklauseln gilt, ist nicht klärungs- fähig. a) Ob das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts zu Recht verneint hat, wogegen sich die Revision wendet, ist der Prüfung durch den Senat entzogen. Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser Vorschrift entnimmt der Bun- desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche oder örtliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930; Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2; Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5). b) Das Verbot gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat 10 11 12 - 5 - (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 Rn. 15; Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 6). Die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompe- tenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erwei- tert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 Rn. 4 zur Parallelvorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbe- schwerde; Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 6). c) Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht im Hinblick auf die umstrittene Frage erforderlich, ob eine Zuständigkeitsprüfung im Rechtsmit- telverfahren ausnahmsweise dann stattfindet, wenn die Entscheidung des Beru- fungsgerichts über die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht und damit der betroffenen Partei ihr gesetzlicher Rich- ter entzogen wird (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; bislang offengelassen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WM 2006, 697; Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 6; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, ZIP 2015, 879 Rn. 19; Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, FamRZ 2021, 1908 Rn. 15). Eine willkürliche Annahme der Unzuständigkeit des Landgerichts durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht gerügt. aa) Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkba- ren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzu- stellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte 13 14 - 6 - Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Will- kür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entschei- dung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25; BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13; BVerfG, ZEV 2019, 473 Rn. 25; BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, ZIP 2015, 879 Rn. 20; Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, FamRZ 2021, 1908 Rn. 16). bb) Gemessen daran hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht willkürlich verneint. Es ist umstritten, ob § 38 ZPO auch bei in der Satzung verankerten Ge- richtsstandsklauseln zur Anwendung gelangt (so Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl., ZPO § 38 Rn. 12; MünchKommZPO/Patzina, 6. Aufl., ZPO § 38 Rn. 34; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 38 Rn. 12) oder ob die Zulässigkeit solcher Klauseln in entsprechender Anwendung von § 1066 ZPO zu beurteilen ist (so LG München I, MittBayNot 2007, 142, 146; Stein/Bork, 24. Aufl., ZPO § 38 Rn. 62; Waclawik, DB 2005, 1151, 1156; Bork, ZHR 157 (1993), 48, 58; Mülbert, ZZP 118 (2005), 313, 338). Es kann dahinstehen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Bereits der Umstand, dass der Standpunkt des Berufungsgerichts von einem beachtli- chen Teil des Schrifttums ausführlich begründet vertreten wird, zeigt, dass seine Auffassung, die Wirksamkeit der in § 60 der Satzung der Beklagten enthaltenen Gerichtsstandklausel sei nicht nach § 38 ZPO, sondern in entsprechender An- wendung von § 1066 ZPO zu beurteilen, jedenfalls nicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (zu diesem Aspekt vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209; Beschluss vom 10. August 2000 15 16 17 - 7 - - I ZB 13/00, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 ARs 176/23, NStZ-RR 2024, 226 Rn. 17). 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das in Übereinstimmung mit dem Landgericht dessen ört- liche Zuständigkeit verneint und die Berufung daher zurückgewiesen hat, rechts- fehlerhaft ist, kann nach den vorstehenden Ausführungen vom Senat nicht nach- geprüft werden. Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2022 - 6 O 924/21 - OLG Bremen, Entscheidung vom 29.09.2023 - 4 U 33/22 - 18 - 8 - II ZR 131/23 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision erledigt worden. Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle