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Entscheidung

IX ZA 22/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/06 vom 16. November 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle- gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil- kammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2006 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Be- schluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstre- ckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhän- ders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach 2 - 3 - billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenz- schuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberück- sichtigt bleibt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, Umdruck Rn. 1). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 123/06 -