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Leitsatz

II ZB 6/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/06 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104 Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tat- bestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Par- teien unstreitig sind. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe- schluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2005 abge- ändert und wie folgt neu gefasst. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2005 festge- setzt. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Beschwerdewert: 787,87 € Gründe: I. Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erho- bene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbe- vollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fern- mündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt 1 - 3 - hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. 2 Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 787,87 € beantragt. Landgericht und Oberlan- desgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Ter- minsgebühr in Höhe von 787,87 €. 3 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob über- haupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außer- gerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bun- desgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestset- zung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten. 4 2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden.5 a) Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass die Klägerin die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im We- 6 - 4 - ge eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3; MünchKommZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 7). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichts ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem Be- vollmächtigten des Beklagten am 5. September 2005 eine fernmündliche Unter- redung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu ha- ben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tat- bestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend ge- machte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 787,87 € festsetzen. 7 Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemer- kung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine sol- che Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Un- terredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den An- fall der Terminsgebühr ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des Land- gerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer güt- 8 - 5 - lichen Einigung gekommen ist (Schons aaO Rdn. 34; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2005 - 15 O 319/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 -