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Entscheidung

2 StR 55/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 beschlos- sen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßi- gen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 € vorbehalten. 1 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 2 Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschafts- rechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Ein- zelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift 3 - 3 - vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen. Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesan- walts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Inte- resse an der Verfolgung besteht nicht. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO.5 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck