Beschluss
7 L 2657/09.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:1201.7L2657.09.F.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.09.2009 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09.09.2009 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.09.2009 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09.09.2009 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig. Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten Bescheid des Antragsgegners, nachdem durch das mit Wirkung vom 01.01.2008 neu in Kraft getretene Hessische Glücksspielgesetz (GVBl I S.835) i.V. mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet, da trotz des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der von ihm mit seinem Widerspruch angegriffenen Verfügung des Antragsgegners verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und Art. 19 Abs. 4 GG es daher gebietet, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt dem Bundesverfassungsgericht zufolge (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2007 – 2 BvR 2483/06, NVwZ 2007, 1302 m.w.Nachw.) wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet jedoch Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es jedoch rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen rechtzeitig in die Wege zu leiten. Es gibt aber auch Fälle, in welchen trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da grundlegende Zweifel an der Vereinbarkeit des mit dem Glücksspielstaatsvertrag bestätigten staatlichen Monopols zur Veranstaltung u.a. von Sportwetten mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen und mit den vom Antragsteller angegriffenen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners in dessen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass es unter den gegenwärtig gegebenen Bedingungen nach rein nationalem deutschen Recht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, die Vermittlung von Sportwetten gemäß § 11 HSOG i.V. mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar zu untersagen, soweit mit dieser Tätigkeit gegen das mit Wirkung vom 1.1.2008 nunmehr in § 6 Abs. 1 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12.12.2007 (GVBl I S. 835) einfachgesetzlich festgeschriebene Sportwettenmonopol staatlicher oder vom Staat beherrschter Lotterieveranstalter verstoßen wird. Die Kammer sieht auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand derzeit noch keinen Anlass anzunehmen, dass die mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) vorgegebenen Beschränkungsmaßnahmen, um die Spielsucht einzudämmen, von Seiten der öffentlichen Lotterieveranstalter nicht in der gebotenen Weise ergriffen worden sind (zur Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht vgl. auch VGH München, Beschluss vom 02.06.2008 – 10 CS 08.1102; anders für das Saarland jedoch bereits für die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangszeit OVG Saarlouis, u.a. Beschluss vom 04.04.2007 – 3 W 18/06, NVwZ 2007, 718 sowie zum Berliner Landesrecht unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags VG Berlin, Beschluss vom 05.05.2008 – VG 35 A 108/08, NVwZ 2008, 1255; vgl. aber auch zur Vereinbarkeit des Berliner Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338; zu Niedersachsen vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221). Jedenfalls ist aber eine Vereinbarkeit der der antragstellenden Seite gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht zweifelhaft und von daher verhilft die Berufung des Antragstellers auf die ihm zustehende Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG seinem Antrag zum Erfolg. Diese Zweifel werden maßgeblich dadurch gestützt, dass die Europäische Kommission im Januar 2008 - mithin unter Geltung des neuen Lotteriestaatsvertrages - beschlossen hat, Deutschland offiziell um Auskunft über nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Angebots von Glücksspielen zu ersuchen und zu prüfen, ob die in Frage stehenden Maßnahmen mit den Art. 43, 49 und 56 EG-Vertrag vereinbar sind. Darüber hinaus hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.01.2008 (Az: 12 A 102/06) zu dem neuen Lotteriestaatsvertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 a EG u. a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedsstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotential von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?“ Das OVG Saarlouis ist in mehreren den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Eilbeschlüssen vom 04.04.2007 (u.a. 3 W 18/06, NVwZ 2007, 718) zu dem Ergebnis gelangt, es spreche zumindest viel dafür, dass das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen Vermittler von Sportwetten der durch Art. 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft (Bl. 4 der Beschlussabschrift). Allerdings ist eines der Argumente des OVG Saarlouis, dass die bislang im Saarland ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht der vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geforderten kohärenten und systematischen Begrenzung von Wetttätigkeiten, um ein nationales Sportwettenmonopol vor dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01, NJW 2004, 139 - Gambelli), nicht ausreichten. Im Übrigen weist das OVG Saarlouis in seinen Beschlüssen vom 4.4.2007 zutreffend darauf hin, dass die Aufrechterhaltung eines nationalen staatlichen Glücksspielmonopols nur dann gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigen ist, wenn für den gesamten Glückspielssektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird (so auch VG Gießen, Vorlagebeschluss vom 07.05.2007 – 10 E 13/07). Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tatsächlich mehr als fraglich, ob alleine die mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen verfolgten Einschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu genügen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da nach den unten folgenden Ausführungen jedenfalls für das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegenüber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist. Darüber hinaus erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht es zumindest als offen, ob eine Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols mit EU-Recht zu vereinbaren ist. In seinem im Verfahren 6 B 89/06 ergangenen Beschluss vom 29.11.2006 (juris), mit dem es die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.07.2006 (22 BV 05.457) wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte, führt es aus: „Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, ggf. für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.“ In dem sich anschließenden Revisionsverfahren 6 C 40/06 hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem Tod der Klägerin des dortigen Verfahrens und der darauf folgenden übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 13.03.2007 (BeckRS 2007, 23315) die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass es der Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis Erfolgsaussichten nicht abgesprochen hat. Ferner hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Zustimmung des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 29.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 55/06 ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 284 StGB gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht bestehe (juris). Der BGH begründet seine Entscheidung u.a. mit der vom Europäischen Gerichtshof in mehreren Verfahren festgestellten „Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen“. Auffallend ist, dass der BGH nicht auf eine geringe Schuld des Angeklagten des dortigen Verfahrens abgestellt, sondern ausdrücklich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung verneint hat. Schließlich war die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bereits in ihrem den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Aufforderungsschreiben vom 4.4.2006 (2003/4350 – K(2006)1080) zu der Auffassung gelangt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen (§ 284 StGB), gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat. Auch hinsichtlich des Entwurfs eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Schreiben vom 22.3.2007 gemeinschaftsrechtliche Einwände erhoben. Unter anderem die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs sowie des OVG Saarlouis, die Anfrage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4.4.2006 wie auch ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen sowie die eingangs erwähnten neuen Umstände lassen erhebliche und durchgreifende Zweifel bestehen, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist. Allerdings hatte die Kammer in einer Vielzahl von Eilverfahren in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 ausgeführt: „Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch angegriffene Ordnungsverfügung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht zu vereinbaren wäre. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.7.2006 – 11 TG 1465/06 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02 - , Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - , Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - , Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - , Randnummern 13 ff.). (…) Der mit der Untersagungsverfügung einhergehende Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist – jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand – aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig.“ An dieser Rechtsprechung hat die Kammer jedoch nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 06.03.2007 in der Rechtssache Placanica (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 m.w.Nachw.) nicht mehr festgehalten und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der generelle Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstößt, da dies eine unverhältnismäßige und nicht zwingend notwendige Maßnahme zur proklamierten Bekämpfung der Spielsucht darstellt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.03.2007 in der Rechtssache Placanica (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 m.w.Nachw.) erneut dargelegt, ein Ausschluss einer bestimmten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern von den Ausschreibungen für die Zuteilung bestehender Konzessionen (hier zur Teilnahme am Wettmarkt) erfordere, dass das innerstaatliche Recht auch für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen EU-Staaten nicht diskriminierende Verfahrensvorschriften vorzusehen habe, die zum einen den Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten (Äquivalenzgrundsatz) und zum anderen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 06.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürften, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich sei. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass ein allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme ist, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 – Placanica). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2009 in der Rechtssache C-42/07 (NJW 2009, 3221 - Liga Portuguesa) gibt dem erkennenden Gericht keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols mit Gemeinschaftsrecht zu ändern. Das Gericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des VG Arnsberg in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 L 243/09, BeckRS 2009, 39879) an. Das VG Arnsberg hat im Einzelnen ausgeführt: „Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 61; Urteil vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07 (Hartlauer) -, Rn. 55; Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 53, m.w.N. aus der st. Rspr. des Gerichtshofes). Angesichts des mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem dazu ergangenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz vorrangig verfolgten Ziels, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (vgl. LT-Vorlage 14/0868, Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, Stand: 14.12.2006, Erläuterungen A II 2.2. (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-868.pdf?von=1&bis=0) sowie zum Glücksspielstaatsvertrag, dem Berliner Ausführungsgesetz und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338), dürften schon erhebliche Zweifel an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens durch die in Nordrhein-Westfalen bzw. bundesweit geltenden Vorschriften bestehen. Der Europäische Gerichtshof fordert zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 53). Damit hat er das Kohärenzerfordernis ausdrücklich über den Glücksspielsektor der "Sportwetten" hinaus auf das gesamte Glücksspielwesen erweitert. Der Kohärenzbegriff impliziert ein funktionales Übergreifen von Maßnahmen über die einzelnen Teilbereiche des Glücksspielwesens hinweg, soweit diese Maßnahmen auf dasselbe legitime Ziel gerichtet sind. Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stellt insoweit lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2007 - Rs. E-3/06 (Ladbrokes Ltd. ./. The Government of Norway) -, Rn. 45 und 52, unter Bezugnahme auf den EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -; im Ergebnis wie hier: VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 -; zur Bedeutung der Kohärenzproblematik auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 6 S 2082/07). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 (Liga Portuguesa) gibt nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhängt (vgl. so aber: VG Bremen, Beschluss vom 15. September 2009 - 5 V 1130/09 -, Juris Rn. 22 ff; Hecker, EuGH-Urteil iS Liga Portuguesa - oder: Was nicht sein soll, das nicht sein darf! (http:// www.isa-guide.de/law/articles/26814_eugh_urteil_is_liga_ portuguesa_oder_was_nicht_sein_soll_das_nicht_sein_darf.html); Jaeger, EuGH bestätigt staatliche Glücksspielmonopole (http:// www.gluecksspielstaatsvertrag.de/pdf_files/EUGH_entscheidet_ueber_staatliche_Monopole.pdf). Entsprechendes kann nicht hergeleitet werden aus der Feststellung des Gerichtshofes, "dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Gemeinschaft nicht harmonisiert ist" (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 69). Damit bezieht sich der Europäische Gerichtshof, wie aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränkt, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (vgl. zum Prüfungsaufbau nur EuGH, Urteil vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07 (Hartlauer) -, Rn. 44 ff; Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 49 ff.). Aus dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 (Liga Portuguesa) nicht ausdrücklich der Frage nachgegangen ist, ob das mit der nationalen Regelung angestrebte (Haupt-)Ziel - hier: die Bekämpfung der Kriminalität - in allen Sparten des Glücksspiels kohärent und systematisch durch den portugiesischen Staat verfolgt wird, ist eine Beschränkung des Kohärenzgebots auf den jeweils in Rede stehenden Glücksspielsektor nicht abzuleiten. Denn der Gerichtshof hat auch im Hinblick auf den Sektor des Internet-Glücksspiels keine explizite Prüfung der Einhaltung dieses Gebots vorgenommen. Ursächlich für den Verzicht, die Kohärenz expressis verbis zu untersuchen (der Gerichtshof hat die Geeignetheit der Regelung ohne weitere Ausführungen festgestellt, vgl. Rn. 67), mag sein, dass die Kohärenz in Bezug auf das vorgenannte Ziel von den Beteiligten der Rechtssache nicht in Frage gestellt worden war. Denn die verfahrensbeteiligten Wettanbieter hatten, wie den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot vom 14. Oktober 2008 zu entnehmen ist, lediglich geltend gemacht, dass das im Streit stehende Monopol ungeeignet sei, die verfolgten Ziele zu erreichen, "da die Portugiesische Republik keine kohärente und systematische Politik der Gewinnspielbeschränkung verfolge" (Rn. 238; Hervorhebung durch die Kammer; vgl. auch die weiteren Rn. 290 und 300). Dass es mit Blick auf das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung an der gebotenen Kohärenz fehle, war hingegen von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist dem vorbenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine allgemeine Beschränkung des Kohärenzbegriffs auf eine sektorspezifische Betrachtungsweise selbst dann nicht zu entnehmen, wenn man davon ausginge, dass den gerichtlichen Feststellungen in dem zu beurteilenden Fall eine solche zugrunde lag. Der Gerichtshof hatte nämlich - wie vorstehend ausgeführt - in seiner Entscheidung "Liga Portuguesa" die Kohärenz der in Portugal geltenden Regelungen für das Anbieten bestimmter Glücksspiele im Internet lediglich hinsichtlich des vom portugiesischen Staat primär verfolgten Ziels des Schutzes der Glücksspieler vor Kriminalität, insbesondere vor Betrug durch die Anbieter, zu prüfen. Ausgehend von diesem Anliegen und angesichts der weiteren Feststellung des Gerichtshofs, "die Glücksspiele über das Internet" würden "verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich (bergen), dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden" (vgl. Rn. 70), erscheint es sachgerecht, die Kohärenzprüfung auf den Teilbereich des Glückspielwesens zu beschränken, der größeres Gefährdungspotential in sich birgt. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die Kohärenzprüfung auch dann auf einen bzw. mehrere einzelne Sektoren des Glücksspielwesens zu beschränken ist, wenn mit einer nationalen Regelung primär ein anderes Ziel, nämlich - wie in Nordrhein-Westfalen - das der Spielsuchtprävention, angestrebt wird. Mit Blick auf dieses Anliegen erscheint es vielmehr sachgerecht, die Einhaltung des Kohärenzgebots sektorübergreifend zu prüfen. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des suchtgefährdenden Potentials von Sportwetten in der Form der Oddset-Wetten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Gefährdungspotential insoweit höher liegt als in anderen Sektoren des Glücksspiels. Vielmehr ist - wie nachfolgend ausgeführt wird - das Gegenteil der Fall. Ausgehend hiervon dürfte die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht werden, weil sie das legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung gerade nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs systematisch verfolgen dürfte. Die einzelnen Bereiche des Glücksspielwesens sind in Deutschland verschieden geregelt. Lotto und Sportwetten sind ebenso wie der Betrieb von Spielbanken in NRW (vgl. § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen; GV NRW 2007 S. 450) dem Staatsmonopol vorbehalten; Pferdewetten (vgl. § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) und das ebenfalls bundesgesetzlich geregelte besonders suchtgefährdende Automatenspiel dürfen dagegen von privater Seite veranstaltet werden (vgl. § 33c GewO). Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt (vgl. Meyer, Gerhard: Glücksspiel, Zahlen und Fakten, http://www.gluecksspielsucht.de/materialien/zahlen_fakten2004.pdf; Website des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V.; siehe auch Kalke u.a.: Glücksspiel-Forschung in Deutschland - Stand und Perspektiven, wonach sich der Anteil der Hilfe suchenden Geldautomaten-Glücksspieler "zwischen 79 Prozent und 94 Prozent" bewegt, während der entsprechende Anteil im Sportwettenbereich nur bei "ca. zehn Prozent" liegt (http://www.responsiblegaming.de/media/fachbeitrr_ge/ Gluecksspielsucht-Forschung_in_Deutschland.pdf); ferner VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2009 - 35 L 335.09 -, Juris Rn. 19 ff mit weiteren Erkenntnissen). Suchtfördernd beim Automatenspiel ist die rasche zeitliche Abfolge der Spiele an den Automaten. Durch die Novellierung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) ist der zeitliche Abstand der Einzelspiele auf fünf Sekunden verkürzt worden ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV). Dass die Verkürzung, wie in der Gesetzesbegründung (BR Drs. 655/05, S. 1, 23 ff) behauptet wird, dem Spielerschutz dienen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, Juris Rn. 69; ferner VG Berlin, a.a.O., Rn. 12 ff.). Es sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die generellen Kontrollpflichten von Casinos im Hinblick auf Spielsüchtige, die sich haben freiwillig sperren lassen, vom sog. "Großen Spiel" auf das Automatenspiel in den Casinos erweitert hat ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07). Hier zeigt sich gerade im gesetzlichen Spielerschutz die fehlende Kohärenz in der Ausrichtung des Glücksspielwesens. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer (dem Spielerschutz dienenden) Sperrdatei für gefährdete Spieler gemäß § 12 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW betrifft nur die Veranstaltungen staatlicher Veranstalter und diejenigen der (staatlichen) Spielbanken. Spieler, die durch das Automatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch durch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie Spielbanken besuchen wollen, um in dortigen Automatensälen zu spielen. Der Schutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in gewerblichen Spielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler nur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). Damit wird aber auch spielsuchtgefährdeten Spielern die Teilnahme an den allwöchentlichen Veranstaltungen der staatlichen Veranstalter, wie Mittwochs- und Samstagslotto, gestattet. Inwieweit hierdurch ein wirksamer Schutz auch bereits erheblich gefährdeter und deswegen auch in der Sperrdatei erfasster Personen gewährleistet werden soll, erschließt sich nicht. Zudem spricht Überwiegendes dafür, dass der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom deutschen Sportwettenmarkt unverhältnismäßig ist, weil er über das hinausgeht, was zur Erreichung des primär geltend gemachten legitimen Zieles - der Spielsuchtbekämpfung - erforderlich ist (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 7 G 4107/07(3) -; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, Juris Rn. 57 ff.). Denn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf Sportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten Wettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten Veranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen unterliegt. Die Möglichkeit, auch die Tätigkeit privater Wettveranstalter und -vermittler scharfen Restriktionen und aufsichtsbehördlichen Kontrollen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten zu unterwerfen, ist dem nationalen Gesetzgeber nach der dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unbenommen, soweit der Gesetzgeber diese Restriktionen in nicht europarechtlich diskriminierender Weise anwendet. Indem das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG festschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für die Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses Monopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen (vgl. LT-Vorlage 14/0868; Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, Stand: 14.12.2006; Erläuterungen A II 2.2. (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-868.pdf?von=1&bis=0), überzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des staatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen Möglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch private Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele des Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen. Der befürchtete Verlust von staatlichen Einnahmen durch die Zulassung privater Veranstalter rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols ohnehin nicht. Die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Einschränkung von Glücksspielerlaubnissen ist nur zulässig, wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 (Zenatti) -, Slg. 1999, I-07289, Rn. 36.). Unbeschadet des Umstandes, dass die Verfolgung fiskalischer Zwecke danach kein Hauptziel des Monopols sein darf, kann der Gesetzgeber auch bei einer Zulassung privater Wettveranstalter die zur Rechtfertigung des Monopols angeführten gemeinnützig-fiskalischen Zwecke verfolgen. Denn die Zweckabgaben (§ 10 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW) lassen sich voraussichtlich ebenso wie Steuern auf die Spieltätigkeiten auch rechtmäßig von privaten Veranstaltern erheben (vgl. zur Zulässigkeit von Glücksspielsonderabgaben: Koenig/Ciszewski, Novellierung der gesetzlichen Grundlagen des Glücksspielrechts durch eine duale Glücksspielordnung, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2007, 313 (319)). Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) auf die - oben bereits zitierte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abstellt, nach der nationale Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zum Zwecke des Verbraucherschutzes und der Spielsuchtbekämpfung verhältnismäßig sein müssen, insbesondere nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Zielerreichung erforderlich ist, und nachfolgend hervorhebt, dass der Gerichtshof den Mitgliedstaaten wegen der Besonderheiten des Glücksspiels "dabei" ein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen zubillige (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, Juris Rn. 46 und vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, Juris Rn. 30 ff.), ist bei zutreffendem Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerade nicht davon auszugehen, dass die Prüfung der zielbezogenen Erforderlichkeit einer nationalen Beschränkung dem mitgliedstaatlichen Ermessen überantwortet ist. Die in Bezug genommenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 (Schindler) -, Rn. 61, vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -, Rn. 63 ff. und vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 47 ff.), lassen vielmehr keinen Zweifel daran, dass ein Beurteilungsspielraum des jeweiligen Mitgliedstaates lediglich im Hinblick auf die Festlegung der mit den nationalen Beschränkungen verfolgten Ziele besteht. Ob die Beschränkungen aber zur Erreichung dieser - einmal festgelegten - Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich sind, ist eine außerhalb der mitgliedstaatlichen Ermessensausübung liegende Frage, die im Streitfall von den nationalen Gerichten zu beantworten ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Regelungen des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag, mit denen EU-konzessionierte Anbieter vom nordrhein-westfälischen Sportwettenmarkt ausgeschlossen werden, aus anderen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die hier in Betracht kommen könnten, erforderlich sind. Namentlich spricht viel dafür, dass der Aspekt des Schutzes der Glücksspieler vor Kriminalität, der allerdings grundsätzlich geeignet ist, Beschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 63), in Verfahren der vorliegenden Art nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann. Denn abgesehen davon, dass der Schutz vor Kriminalität in den bereits angesprochenen Erläuterungen zum Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland nur als nachrangiges Ziel Erwähnung findet (A II 2.1: "Erstes und wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht.") und auch vom Bundesverfassungsgericht nicht als primär verfolgtes Ziel angesehen wird, ist nicht davon auszugehen, dass ein Staatsmonopol geboten ist, um kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typische Betrugsgefahren durch manipulierte Spielgeräte und Spielmittel oder durch Einflussnahme auf den Spielverlauf bei Sportwetten mit fester Gewinnquote in geringerem Maße als bei anderen Glücksspielen bestehen, da auf ein von dritter Seite veranstaltetes Sportereignis gewettet wird, das der Wettunternehmer selbst nicht beeinflussen kann. Auch die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen ist bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter sind als bei anderen Glücksspielen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (306) = Juris Rn. 103). Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, bei der ein Wettvermittler mit stationärem Betrieb - hier der Antragsteller - Sportwetten an einen Wettanbieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und dort erteilter staatlicher Konzession vermittelt, ist auch weder hinsichtlich des mit dem Wettgeschäft verbundenen Kriminalitätsrisikos noch in Bezug auf die heimatstaatlichen Kontrollmöglichkeiten mit dem Fall vergleichbar, auf dem das bereits zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 (Liga Portuguesa) beruht. Die vom Gerichtshof angesprochenen spezifischen Betrugsgefahren bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 70), sind im sogenannten "stationären Geschäft", um das es hier geht, nicht gegeben. Ferner liegt auf der Hand, dass der Betrieb der Wettbüros, in denen Sportwetten vermittelt werden, eine staatliche Kontrolle des Wettgeschäfts durch die örtlich zuständigen Behörden ermöglicht, die beim reinen Internet-Glücksspiel naturgemäß entfällt. Im Übrigen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Folge- und Begleitkriminalität grundsätzlich auch durch die Normierung entsprechender Anforderungen an ein gewerbliches Wettangebot privater Wettunternehmer zu realisieren. Die Einhaltung dieser Ziele könnte durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrolle mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht realisiert werden (vgl. BVerfG, a.a.O. (309) = Juris Rn. 118). Ungeachtet dessen ist für wesentliche Bereiche der in Betracht kommenden Folge- oder Begleitkriminalität überhaupt nicht erkennbar, dass ein staatlich monopolisiertes Sportwettgeschäft insoweit weniger anfällig sein sollte. Dies gilt etwa für Straftaten, die von Spielsüchtigen zur Finanzierung der Sucht begangen werden, aber auch für den Bereich des Sportwettbetrugs. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem nach seiner Auffassung vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten Beurteilungsspielraum eine Berechtigung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen (sc. im Bereich des nationalen Glücksspielwesens) entnimmt (vgl. den Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, www.nrwe.de, Rn. 127; in jüngeren Entscheidungen allerdings offen gelassen, vgl. etwa den Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, Juris Rn. 54), dürfte diese schon von den hierzu aufgestellten Voraussetzungen nicht getragen werden. Voraussetzung für eine Berechtigung zur Regelung nach Glücksspielsektoren soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sein, dass die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet erforderlich und geeignet ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen aber ersichtlich nicht vor. Unabhängig davon, ob sich die sektorspezifischen Regelungen im deutschen Glücksspielwesen in der (behaupteten) Zielsetzung der Spielsuchtbekämpfung überhaupt entsprechen, ist bereits nicht jede Regelung für sich betrachtet hierzu geeignet oder erforderlich. Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein. Bereits die aufgezeigten durchgreifenden Bedenken gegen die Erforderlichkeit des staatlichen Wettmonopols aus europarechtlicher Sicht führen wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit der mit ihm unvereinbaren nationalen Rechtsnormen. Die Bestimmungen des EG-Vertrages und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane haben Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten. Das nationale Recht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, im Übrigen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rs. 6-64 (Costa/ E.N.E.L.) -, Slg. 1964, S. 1253 (1269), vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 (Simmenthal) -, Slg. 1978, 629, Leitsatz 3, und vom 22. Juni 1989 - Rs 103-88 (Costanzo) -, Slg. 1989, 1839 (Rn. 28 - 33); BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (244)). Nach alledem fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten des Antragstellers aus.“ ( Wird ausgeführt ) Diese Ausführungen können uneingeschränkt zur Beurteilung der einschlägigen Rechtslage im Land Hessen herangezogen werden. Die Kammer sieht im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch in Kenntnis der aktuellen Eilbeschlüsse des OVG Koblenz (Beschluss vom 23.10.2009 – 6 B 10998/09, BeckRS 2009, 40062) und des OVG Bautzen (Beschluss vom 09.10.2009 – 3 BS 155/07, BeckRS 2009, 41294) daher keine Veranlassung, ihre bisherige Spruchpraxis zum einstweiligen Rechtsschutz in Sportwetten-Verfahren aufzugeben. Da die Untersagungsverfügung nach alledem einstweilen nicht beachtet werden muss, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Grundverfügung anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG. Die Kammer legt in Ermangelung zuverlässiger Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreites einen Betrag von 15.000 € für das die Grundverfügung vom 13.02.2009 betreffende Verfahren der Hauptsache zu Grunde. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu vermindern (HessVGH, Beschluss vom 25.07.2006 – 11 TG 1465/06).