Entscheidung
IV ZR 232/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 232/03 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach 47.902,42 €. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streit- werterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem- ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999: 5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20% Feststellungsabschlag = 29.601,04 €. 1 Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 € verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten. Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von 7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch han- delt, ist kein Abschlag vorzunehmen. 2 - 3 - Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der Anschlussrevision von 47.902,42 €. 3 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -