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Urteil

5 U 32/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0517.5U32.23.00
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Leitsätze
1. Ist nach klägerischem Vortrag davon auszugehen, dass im Rahmen von Beitragsanpassungen neu berechnete Versicherungsbeiträge jeweils zutreffend kalkuliert und der Höhe nach korrekt bemessen wurden, so kann die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassungen weder auf die vermeintliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen noch auf die fehlende Rechtmäßigkeit der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen gestützt werden.(Rn.44) 2. Zum Streitgegenstand eines solchen, auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen gerichtetes Begehrens zählt nicht ohne weiteres auch die Geltendmachung eines – gesonderten – vertraglichen Anspruchs auf eine höhere Beitragslimitierung.(Rn.47)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 185/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung mit der Versicherungsnummer xxx bis zum 1. Dezember 2022 unwirksam gewesen sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 70,- Euro, und die Klägerseite bis zum 31. Dezember 2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen bis zum 31. Dezember 2018 um insgesamt 70,- Euro zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung mit der Versicherungsnummer xxx bis zum 1. Dezember 2022 unwirksam waren: b) die Erhöhung des Beitrags für 10 Prozent gesetzl. Zuschlag für GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 7,- Euro, und die Klägerseite bis zum 31. Dezember 2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nach klägerischem Vortrag davon auszugehen, dass im Rahmen von Beitragsanpassungen neu berechnete Versicherungsbeiträge jeweils zutreffend kalkuliert und der Höhe nach korrekt bemessen wurden, so kann die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassungen weder auf die vermeintliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen noch auf die fehlende Rechtmäßigkeit der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen gestützt werden.(Rn.44) 2. Zum Streitgegenstand eines solchen, auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen gerichtetes Begehrens zählt nicht ohne weiteres auch die Geltendmachung eines – gesonderten – vertraglichen Anspruchs auf eine höhere Beitragslimitierung.(Rn.47) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 185/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung mit der Versicherungsnummer xxx bis zum 1. Dezember 2022 unwirksam gewesen sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 70,- Euro, und die Klägerseite bis zum 31. Dezember 2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen bis zum 31. Dezember 2018 um insgesamt 70,- Euro zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung mit der Versicherungsnummer xxx bis zum 1. Dezember 2022 unwirksam waren: b) die Erhöhung des Beitrags für 10 Prozent gesetzl. Zuschlag für GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 7,- Euro, und die Klägerseite bis zum 31. Dezember 2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhöhung von Beiträgen aus einer von ihm bei dem Beklagten seit 1. Februar 1999 unterhaltenen privaten Krankheitskostenversicherung (Versicherungsschein-Nr. xxx). Der Vertrag beinhaltet u.a. den Tarif „GesundheitPRIVAT 750“, Bestandteil sind u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung AVB/VT nebst Tarifbedingungen (Anlagenkonvolut B1 im Anlagenband Beklagte). Der monatliche Beitrag zur Krankheitskostenversicherung in diesem Tarif wurde in der Vergangenheit wiederholt geändert, so insbesondere zum 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022. Dem Kläger wurden die Anpassungen jeweils zwei Monate vor der Beitragsanpassung unter Übersendung eines Nachtrags zum Versicherungsschein und eines standardisierten Informationsschreibens zur Beitragsanpassung mitgeteilt (Anlagenkonvolut B3, im Anlagenband Beklagte). Der Kläger zahlte die monatlichen Beiträge in festgesetzter Höhe. Auslösender Faktor sämtlicher Beitragsanpassungen war jeweils eine Steigung der Leistungsausgaben, in sämtlichen Fällen lag eine Veränderung oberhalb des Schwellenwertes vor, und die Abweichungen waren nicht nur als vorübergehend anzusehen. Die Beklagte hat in Ansehung der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 53 GA). Der Kläger hat mit seiner am 20. Juli 2022 zugestellten Klage auf Rückzahlung von 7.516,52 Euro nebst Zinsen angetragen, außerdem auf Feststellung, dass die vorbezeichneten Beitragsanpassungen im Tarif GesundheitPRIVAT 750 und im gesetzlichen Zuschlag unwirksam gewesen seien, er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 285,44 Euro zu reduzieren sei, und dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem von ihm auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, sowie auch zur Verzinsung dieser herauszugebenden Nutzungen verpflichtet sei. Er hat die Feststellungsanträge – auch als Zwischenfeststellungsklage – für zulässig und sämtliche Beitragsanpassungen für unwirksam gehalten. Ihre materielle Unwirksamkeit folge daraus, dass das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft gewesen sei, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung von Beitragsrückerstattungen nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten, außerdem werde bestritten, dass die Limitierungsmittelvergabe ordnungsgemäß erfolgt und das Ermessen gewahrt sei. Die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation werde allerdings nicht bestritten, eine Überprüfung könne durch das Gericht selbst – ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens – erfolgen. Weil die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung trage, sei auch kein weiterer Vortrag hierzu erforderlich. Die der Klägerseite bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen (Limitierungsmittel) aus anderen Verfahren deuteten vielmehr auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung hin. Die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 seien auch formal fehlerhaft gewesen, weil die von der Beklagten erteilten Begründungen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend verdeutlichten, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sei und damit der Zweck des Begründungserfordernisses nicht erreicht werde. Die Beklagte hat sämtliche Beitragsanpassungen formal und materiell für rechtswirksam gehalten und hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Ansicht vertreten, dass es sich dabei nicht um eine Beitragsanpassung im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG handele, sondern um eine an die Beitragsentwicklung der Tarife geknüpfte gesetzliche Folge. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Mitteilungsschreiben seien jeweils gewahrt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Beitragserhöhungen hätten jeweils vorgelegen, insbesondere hätten dem Treuhänder alle erforderlichen Informationen vorgelegen; das Bestreiten der Klägerseite erfolge insoweit ins Blaue hinein. Sollten Beiträge ohne Rechtsgrund in unverjährter Zeit erhoben worden sein, wäre sie im Hinblick auf die den Versicherten bzw. dem Versichertenkollektiv unmittelbar nach dem Inkrafttreten einer Beitragsanpassung zugerechneten Anteile zumindest teilweise entreichert. Das Landgericht hat im Hinblick auf eine mögliche Geheimhaltungsanordnung das Erscheinen eines Sachbearbeiters der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Termin angeordnet, der nicht Folge geleistet wurde, und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 253 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammenfassend – ausgeführt: Die Klage sei nur teilweise zulässig, nämlich soweit sich der Kläger gegen Beitragsanpassungen im Tarif „GesundheitPRIVAT 750“ wende; hingegen fehle es hinsichtlich der Anpassungen beim gesetzlichen Zuschlag am Feststellungsinteresse, nachdem dieser jedenfalls zum 1. Januar 2021 entfallen sei und sich aus früheren Erhöhungen keine Rechtsfolgen mehr für Gegenwart oder Zukunft ergeben könnten. Ob die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 wirksam gewesen sei, könne im Hinblick auf die wirksame Folgeanpassung zum 1. Januar 2019, die zur Heilung geführt habe, und die eingetretene Verjährung daraus ggf. folgender Rückzahlungsansprüche offenbleiben. Die Anpassungsmitteilung zum 1. Januar 2019 habe die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Diese sowie die nachfolgenden, formal ohnehin unstreitigen Beitragsanpassungen seien auch materiell wirksam vorgenommen worden. Soweit der Kläger die ordnungsgemäße Durchführung des Treuhänderverfahrens bestritten habe, sei dies unbeachtlich, weil unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. Da der Kläger das Ergebnis der Kalkulation nicht bestreite und davon ausgehe, dass ein Gutachten nicht erforderlich sei, sei von ihm eine Kenntnisnahme der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und weitergehender Vortrag hierzu zu fordern, woran es fehle. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter betragsmäßiger Erweiterung des bezifferten Leistungsantrages sein früheres Klageziel im Übrigen unverändert weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumentation hält er die Feststellungsklage weiterhin für uneingeschränkt zulässig und sämtliche beanstandeten Beitragsanpassungen für unwirksam; insbesondere fehle es der Erhöhung zum 1. Januar 2019 an einer formal ordnungsgemäßen Mitteilung, auch habe das Landgericht die Einwände des Klägers gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Treuhänderverfahrens angesichts der gesetzlichen Beweislastverteilung nicht als unzureichendes Bestreiten ins Blaue hinein werten dürfen. Der Kläger beantragt (Bl 168 ff. GA): Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 2023, Az. 14 O 185/22, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 70,- Euro, b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 51,81 Euro, c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2020 in Höhe von 49,26 Euro d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2021 in Höhe von 40,- Euro, e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2022 in Höhe von 75,- Euro und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 285,44 Euro zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam waren: a) die Erhöhung des Beitrags für 10 Prozent gesetzl. Zuschlag für GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 7,- Euro, b) die Erhöhung des Beitrags für 10 Prozent gesetzl. Zuschlag für GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 5,12 Euro, c) die Erhöhung des Beitrags für 10 Prozent gesetzl. Zuschlag für GesundheitPRIVAT 750 zum 1. Januar 2020 in Höhe von 4,93 Euro und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 11.512,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, die die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. hilfsweise, 1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen, 2. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich des erweiterten Leistungsanspruchs in Höhe von 3.425,28 Euro zu verwerfen, sowie im vorgenannten Umfang hilfsweise, im Übrigen unbedingt, zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumentation. Sie bekräftigt ihre Ansicht, wonach sämtliche Mitteilungsschreiben formal zureichend gewesen seien. Da der Kläger die Richtigkeit ihrer Kalkulation nicht bestritten habe, seien Einwände gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Treuhänderverfahrens schon aus Rechtsgründen unbeachtlich. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 8. Februar 2023 (Bl. 117 ff. GA) sowie des Senats vom 8. Mai 2024 (BI. 250 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige, im Berufungsrechtszug auch berechtigterweise (§ 264 Nr. 2 ZPO) um zusätzliche Monatsraten erweiterte Berufung des Klägers hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin war festzustellen, dass die Beitragserhöhungen der Beklagten im Tarif GesundheitPRIVAT 750 sowie im gesetzlichen Zuschlag zum 1. Januar 2018 jeweils bis zum 1. Dezember 2022 unwirksam waren und der Kläger bis zur nächsten – wirksamen – Folgeerhöhung zum 1. Januar 2019 nicht zur Zahlung der entsprechenden Erhöhungsbeträge verpflichtet gewesen ist. Das weitergehende Rechtsmittel des Klägers ist dagegen unbegründet, weil alle nachfolgenden Beitragsanpassungen formell wirksam waren, die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht durchgreifen und geltend gemachte Rückerstattungs- und Nutzungsersatzansprüche aus der einzigen unwirksamen Beitragsanpassung bei Klageerhebung bereits verjährt waren. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der zweitinstanzlich auf zwei gesonderte Anträge aufgeteilten, auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen gerichteten Klage bestehen nicht. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung und der daraus abgeleiteten Konsequenzen für die Beitragsschuld des Klägers ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht insoweit zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Erstrichterin liegt hier, auch soweit der gesetzliche Beitragszuschlag betroffen ist, kein Fall vor, bei dem die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt würden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308); insbesondere schließt der Umstand, dass der gesetzliche Beitragszuschlag für den Kläger infolge des Erreichens der Altersgrenze (§ 149 Satz 1 VAG) ab dem 1. Januar 2021 entfallen ist, es nicht aus, dass das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann. 2. In der Sache war die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen und der allein darauf gestützten Verpflichtung zur Reduzierung des Gesamtbeitrages um nicht geschuldete Differenzbeträge nur zeitlich beschränkt hinsichtlich der zum 1. Januar 2018 vorgenommenen Beitragserhöhung im Tarif GesundheitPRIVAT 750 um 70,- Euro und des gesetzlichen Beitragszuschlages von 10 Prozent dieses Betrages zu treffen, die formal unwirksam gewesen ist. Die weitergehende Klage erweist sich dagegen als unbegründet, insbesondere sind die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Übrigen formal und materiell wirksam gewesen. a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung stillschweigend und von der Berufung unbeanstandet zugrunde gelegt, dass sämtliche Beitragsanpassungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhten und die maßgebliche Klausel in § 8b Abs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB/VT, Anlage B1.2) rechtlich nicht zu bestanden ist; dies entspricht der zu vergleichbaren Klauseln ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 30 ff.; Urteil vom 12. Juli 2023 – IV ZR 347/22, VersR 2023, 1222 Rn. 14 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat. b) Allein die Beitragsanpassung der Beklagten zum 1. Januar 2018, die das Landgericht unter Verweis auf eine vermeintliche „Heilung“ in verjährter Zeit nicht auf ihre Wirksamkeit hin untersucht hat, war hier bis zum 1. Dezember 2022 unwirksam, weil die Beklagte in der entsprechenden Mitteilung von November 2017 den die Beitragsanpassung auslösenden Faktor, bei dem es sich nach ihren Angaben in der Klageerwiderung um die Veränderung der Leistungsausgaben handelte, nicht hinreichend bezeichnet hatte. Alle nachfolgenden Beitragsanpassungen genügten dagegen den formalen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG: aa) Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240; Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 = VersR 2022, 97; ebenso u.a. Senat, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 U 53/23, NJOZ 2024, 497). Denn § 203 Abs. 2 VVG zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 = VersR 2019, 283). Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Sie soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat; das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat oder welches die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts ist, und er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben, denn dies ist für den vorgenannten Zweck nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56; Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19, RuS 2021, 95; Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung danach den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97; Senat, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 U 53/23, NJOZ 2024, 497, m.w.N.). bb) Die Mitteilung der Beklagten von November 2017 zu der zum 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Beitragsanpassung genügte diesen formalen Anforderungen nicht. Ihr fehlte ein ausreichender Hinweis darauf, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die weiteren Mitteilungen zu den nachfolgenden Beitragspassungen sind dagegen ausreichend gewesen (wie hier schon Senat, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 5 U 21/22). (1) In dem Schreiben der Beklagten von November 2017 (Anlagen B 3.1 ff., im Anlagenband Beklagte), in der sie den Kläger über die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 informierte, heißt es zwar, die Beklagte überprüfe jährlich, ob Versicherungsleistungen und Beiträge „noch im richtigen Verhältnis zueinander stehen“, und sei dies nicht der Fall, sei sie „gesetzlich verpflichtet“, die Beiträge „an die tatsächliche Entwicklung anzupassen“. Daraus mag der Versicherungsnehmer noch die Schlussfolgerung ziehen, diese Überprüfung sei der Anlass für die ihm mit dem Schreiben angekündigte Beitragsanpassung. Es wird aus diesen Formulierungen jedoch schon nicht deutlich, dass es nicht um das „richtige Verhältnis“ der Leistungsausgaben im Vertrag des Versicherungsnehmers zu den von ihm gezahlten Beiträgen geht, sondern um die Entwicklung der Versicherungsleistungen in allen Verträgen des entsprechenden Tarifs. Damit wird die Mitteilung ihrer Aufgabe nicht gerecht, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass nicht sein individuelles Verhalten Grund für die Beitragserhöhung war. Außerdem fehlt die erforderliche Information über die Existenz eines vorher festgelegten (Schwellen-)Werts für die Veränderung der Leistungsausgaben, dessen Überschreitung die konkret in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Das Mitteilungsschreiben über die Prämienanpassung enthält dazu keine Ausführungen. Auch die beigefügten Informationsblätter beschränken sich in weiten Teilen auf allgemeine Ausführungen über den Zusammenhang zwischen medizinischem Fortschritt sowie steigender Lebenserwartung und den Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Soweit lediglich auf Seite 3 einzelne Erläuterungen zu den gesetzlichen Grundlagen von Beitragsanpassungen und dem dabei vorgesehenen Verfahren gemacht werden und sich dort, allein bezogen auf einen Vergleich der „tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“, der Hinweis auf einen Schwellenwert findet, fehlt diesen allgemeinen Ausführungen auch der notwendige (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2023 – IV ZR 17/22, juris Rn. 21) Bezug zu der konkreten Beitragsanpassung. (2) Dagegen war die nachfolgende Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 formell wirksam, weil das Schreiben vom November 2018 (Anlage B 3.2 ff.), mit dem die Beklagte diese Beitragsanpassung ankündigte, in Verbindung mit den ihm beigefügten Informationen alle nach den oben dargestellten Anforderungen erforderlichen Angaben enthielt. Die Beklagte teilte darin mit, sie müsse jedes Jahr überprüfen, wie sich die Ausgaben für die Versicherungsleistungen und die statistische Lebenserwartung entwickeln. Dabei würden pro Tarif die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt, und bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent sei die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben. Im Versicherungsschein seien die Tarife gekennzeichnet, bei den eine Abweichung in der genannten Höhe vorgelegen habe; in dem anliegenden Versicherungsschein waren die betroffenen Termine mit dem Datum der Erhöhung gekennzeichnet. Ergänzend folgte aus dem beigefügten Informationsschreiben, dass sich die Verpflichtung zu einer Beitragsanpassung auch aus einer entsprechenden Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeiten ergeben könne, dass dies zum 1. Januar 2019 aber in keinen Tarif und keiner Beobachtungseinheit der Fall gewesen sei. Damit enthielt der Kläger die erforderlichen Angaben, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen des Tarifs eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die – aus dem beigefügten Versicherungsschein für den jeweiligen Tarif ersichtliche – Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29; Urteil vom 26. April 2023 – IV ZR 248/21, juris Rn. 23); das genügte, um die Mitteilung als formal wirksam anzusehen. (3) Auch die späteren Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2020, 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 genügten den vorstehend dargestellten Anforderungen, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ohne weiteres ergibt und vom Kläger im Rechtsstreit auch nicht in Abrede gestellt worden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). c) Schließlich hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, deren kalkulatorische Richtigkeit der Kläger in erster Instanz ausdrücklich zugestanden hatte, ohne Rücksicht auf die mit der Berufung weiterverfolgten Vorbehalte gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Treuhänderverfahrens anlässlich der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) nach § 155 Abs. 2 VAG (im Einzelnen: Bl. 8 ff., 67 ff., 113 GA) materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. aa) Der Senat hat für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen, dass die von der Beklagten nach § 155 Abs. 1 ZPO neu berechneten Versicherungsbeiträge jeweils zutreffend kalkuliert und der Höhe nach korrekt bemessen wurden (§ 529 Abs. 1 ZPO). Denn bereits in der Klageschrift hatte der Kläger nach vertieften Erläuterungen zum Verfahren der Prämienanpassung zusammenfassend – nur – „substantielle Zweifel“ daran geäußert, dass das Prüfverfahren im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass die ihm bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen („Limitierungsmittel“) auf ein „systematisches Versagen“ der Treuhänderprüfung hindeuteten (Bl. 17 GA). Zur beklagtenseits angebotenen Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtes, das die Richtigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen belegen sollte (Bl. 53 GA), hat er unter Verweis auf andere Rechtsstreitigkeiten angeführt, dies sei lediglich in solchen Verfahren notwendig, in denen „ebenfalls die versicherungsmathematisch ordnungsgemäße Berechnung der auslösenden Faktoren sowie der letztendlich errechneten Versicherungsprämien bestritten“ werde, und ausdrücklich klargestellt, dass „die Klägerseite… jedoch die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation vorliegend nicht“ bestreite und „insofern… also auch ein Versicherungsmathematiker nicht nötig“ sei; vielmehr nur bestritten werde, dass dem Treuhänder die Überprüfung der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung überhaupt ermöglicht gewesen sei (Bl. 69 GA). Zuletzt hat er – zwecks Beantwortung „aufkeimender Rückfragen der Gerichte“ – ergänzend klargestellt, die Klägerseite bestreite nicht lediglich die „Vollständigkeit der Unterlagen“, aus denen sich die Limitierungsmittelverwendung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ergeben solle, sondern darüber hinaus auch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen (Bl. 113 GA); die Richtigkeit der auf dieser Grundlage nach § 155 Abs. 1 VVG kalkulierten Prämie hat er weiterhin nicht in Abrede gestellt. Indem der Kläger sodann unter Bezugnahme auf diesen Vortrag vor dem Landgericht zur Sache verhandelt hat, hat er bei sachgerechter Auslegung seiner Erklärungen die von der Beklagten behauptete Richtigkeit ihrer Kalkulation und der daraus errechneten Versicherungsprämie zugestanden (§ 288 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 289/97, VersR 1999, 838; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 U 19/19, VersR 2020, 281). Dafür, dass dieses Geständnis nicht der Wahrheit entsprach oder durch einen Irrtum veranlasst war und deshalb unwirksam sein könnte (§ 290 ZPO), liegen keine Anhaltspunkte vor. bb) Unter diesen Voraussetzungen lässt sich die materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorliegend nicht feststellen. (1) Hinsichtlich des vom Kläger zunächst erhobenen Einwandes der fehlenden Vollständigkeit von Unterlagen folgt dies ohne weiteres daraus, dass eine gerichtliche Überprüfung des Treuhänderverfahrens als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragserhöhung nach § 8b Abs. 2 AVB, § 203 Abs. 2 VVG ausscheidet, soweit die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung nicht in Abrede gestellt wird (so schon Senat, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 U 53/23, NJOZ 2024, 497). Ebenso wie die – hier nicht gegenständliche – Frage der rechtlichen Unabhängigkeit des Treuhänders (dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297) betrifft auch die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen die Durchführung des Treuhänderverfahrens und die dabei zu beachtenden Formalien, die als Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung Gegenstand einer ggf. von den Zivilgerichten auf Antrag durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 48; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 352). Insoweit liefe es jedoch dem Zweck dieser Regelungen zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz des Vorliegens ihrer inhaltlichen Voraussetzungen – weil, wie hier, die Kalkulation und die Richtigkeit des Beitrages „nicht bestritten“ und damit zugestanden wurde – allein an verfahrensrechtlichen Fehlern scheiterte, die sich auf das Ergebnis – und damit auf die Verpflichtung des Versicherers zur Vornahme der jeweiligen Prämienpassung – nicht ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 47 ff.; Senat, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 U 53/23, NJOZ 2024, 497, m.w.N.). (2) Entsprechendes gilt im Streitfall auch für den später – „klarstellend“ – erhobenen Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen (§ 155 Abs. 2 VVG). Denn die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Limitierung von Beitragserhöhungen ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 51, m.w.N.). Die Feststellung, ob die im Rahmen der Nachberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG ermittelten Anpassungsbeträge limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie; die Grenzen der dem Versicherer hierbei zustehenden Beurteilungsspielräume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gerichtlich voll überprüfbar (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 53; Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, WM 2024, 833 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund hatte der Senat bereits – im Einklang mit der ganz einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung – entschieden, dass für eine gerichtliche Überprüfung der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen (Limitierungsmittel, RfB-Mittel) durch den privaten Krankenversicherer ebenfalls nur dann Raum ist, wenn nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Treuhänder-Zustimmungsverfahrens, sondern auch die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet wird (Senat, Urteil vom 7. Februar 2024 – 5 U 53/23, NJOZ 2024, 497, m.w.N.). Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof klargestellt und im Einzelnen begründet, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt (BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, WM 2024, 833 Rn. 42). Dem schließt sich der Senat an. d) Andere Gründe, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf die begehrte Feststellung zu erkennen, bestehen nicht; insbesondere lässt sich die vom Kläger begehrte, erkennbar – nur – mit einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen begründete, auf Absenkung des Gesamtbeitrages gerichtete Feststellungsklage nicht ganz oder teilweise – auch – auf einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, WM 2024, 833 Rn. 45 ff.) stützen. Wie im Senatstermin mit den Parteien erörtert wurde, ist ein solcher Anspruch – dessen vom Kläger beizubringende (BGH, Urteil vom 20. März 2024, a.a.O. Rn. 64 ff) Voraussetzungen angesichts seiner in erster Instanz erklärten Weigerung, an der beabsichtigten Beweisaufnahme mitzuwirken, auch nicht erwiesen wären – schon nicht ausreichend deutlich zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden: aa) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob danach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 9; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 f., m.w.N.). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören; jedoch liegen bei gleichem Antrag unterschiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19; Beschluss vom 16. September 2008 – IX ZR 172/07, WM 2008, 2029). Die Bestimmung des Streitgegenstandes ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 9; Urteil vom 29. Juni 2006, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). bb) Danach hätte es dem Kläger oblegen, einen – gesonderten – Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung als Grundlage seines Feststellungsbegehrens zweifelsfrei deutlich zu machen; das ist hier nicht geschehen. Die – behauptete – Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung führt lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann; dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist – soweit er besteht – mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen (BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, WM 2024, 833 Rn. 45). Der Versicherungsnehmer erhält bei der Zuweisung von Limitierungsmitteln also eine Leistung des Versicherers (mittelbare Form der Überschussbeteiligung; BGH, Urteil vom 20. März 2024, a.a.O., Rn. 69 und 71; vgl. Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 9 Rn. 61 f.). Wollte der Kläger, der sein Begehren hier nur auf die formelle und materielle Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Beitragsanpassungen stützt, (auch) diese zusätzliche Leistung geltend machen, würde es sich insoweit um die Herleitung der begehrten Rechtsfolge aus einem – gegenüber der geltend gemachten Unwirksamkeit und dem darauf gestützten Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand handeln. Insoweit wäre es notwendig gewesen, zweifelsfrei deutlich zu machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Daran fehlt es; vielmehr beharrt der Kläger bis zuletzt – nur – auf seiner (fehlerhaften) Rechtsansicht, wonach Mängel des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VAG die Wirksamkeit der Beitragsanpassung in Frage stellen sollen. Das lässt bereits nicht (ausreichend) erkennen, dass der Kläger einen gesonderten vertraglichen Anspruch auf eine weitere Beteiligung – zumindest konkludent – zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht haben könnte. e) Die danach gebotene Feststellung – nur – der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 im Tarif GesundheitPRIVAT 750 und des gesetzlichen Zuschlages war in zeitlicher Hinsicht jeweils bis zum 1. Dezember 2022 zu begrenzen; erst zu diesem Zeitpunkt ist – entgegen der abweichenden Ansicht der Erstrichterin – Heilung eingetreten. Eine Heilung (mit Wirkung ex nunc) erfolgt dadurch, dass eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung für die betroffene Beitragsanpassung nachgeholt und dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.). Die dafür erforderlichen Angaben hat die Beklagte hier – soweit ersichtlich – erstmals mit ihrer Klageerwiderung vom 26. September 2022 gemacht (dort Seite 2 f. = Bl. 52 f GA), von der der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, denen dieser Schriftsatz am 4. Oktober 2022 (Bl. 62 GA) übersandt wurde. Deshalb sind die vormals unwirksam gewesenen Prämienerhöhungen ab dem zweiten nach Erhalt der Klageerwiderung folgenden Monat, das heißt – hier – ab Dezember 2022, wirksam geworden. Wegen der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung war auch antragsgemäß festzustellen, dass der Kläger nicht zur Zahlung der daraus folgenden Erhöhungsbeträge verpflichtet war. Auch diese Feststellung war jedoch in zeitlicher Hinsicht insoweit zu begrenzen, als es in dem betroffenen Tarif einschließlich des gesetzlichen Zuschlages bereits zum 1. Januar 2019 eine weitere – wirksame – Beitragsanpassung gab und diese Neubemessung der Prämie fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildete (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, VersR 2022, 155, juris Rn. 42), mithin nach ihrem Inkrafttreten keine Erhöhungsbeiträge ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind. 3. Mit Leistungs- und Feststellungsklage weiterhin geltend gemachte Rückzahlungs- und Nutzungserstattungsansprüche hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger nach dem vorher Gesagten – nur – aufgrund der unwirksamen Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 für die Zeit bis zur nachfolgenden wirksamen Beitragsanpassung am 1. Januar 2019 rechtsgrundlos Erhöhungsbeträge im Tarif GesundheitPRIVAT 750 und dem gesetzlichen Zuschlag an die Beklagte gezahlt hat, sind darauf gestützte Rückforderungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – einschließlich solcher auf Ersatz daraus gezogener Nutzungen – verjährt; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung im Rechtsstreit auch erhoben: a) Die Grundsätze, nach denen die gegenständlichen Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren, hat das Landgericht unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats zutreffend wiedergegeben. Danach unterliegt der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den privaten Krankenversicherer der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist für die ohne Rechtsgrund gezahlten Beiträge begann jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der jeweilige Anspruch mit der einzelnen monatlichen Prämienzahlung entstanden ist, weil der Kläger seit Erhalt des Anpassungsschreibens zu der jeweiligen Erhöhung im November des jeweiligen Vorjahres die erforderliche Kenntnis von den Umständen hatte, die seinen vermeintlichen Bereicherungsanspruch begründeten (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97; Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308). Deshalb trat Verjährung der Rückzahlungsansprüche jeweils mit Ablauf des dritten Jahres ein, das auf das Jahr des Entstehens des jeweiligen Anspruchs folgte. Die laufende Verjährung für alle damals noch nicht verjährten Ansprüche ist hier erstmals durch Erhebung der vorliegenden Klage am 20. Juli 2022 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden; zuvor war bereits die Verjährung für die bis zum 31. Dezember 2018 entstandenen Rückzahlungsansprüche eingetreten. b) Auch die mit gesondertem Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe aus dem Prämienanteil gezogener Nutzungen – ein weiterhin geltend gemachter Zinsanspruch auch bezüglich der gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklagten festgestellt worden ist, besteht ohnehin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, VersR 2022, 155, Rn. 44) – waren bei Klageerhebung verjährt. Das ergibt sich aus § 217 BGB; danach verjährt mit dem Hauptanspruch zugleich der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Zu den Nebenleistungen im Sinne dieser Vorschrift zählen allgemein Zinsen, Früchte, Nutzungen, Provisionen und Kosten (Ellenberger, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 217 Rn. 1); darunter fallen insbesondere auch die hier geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308; Grothe, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 217 Rn. 1; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; vgl. auch OLG Brandenburg, ZOV 2010, 21). Weil der auf Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter Versicherungsbeiträge gerichtete Hauptanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Ansehung sämtlicher möglicherweise zu Unrecht geleisteter Prämien verjährt ist, sind auch davon abhängige Nutzungsersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, danach hat der Kläger im Hinblick auf sein weit überwiegendes Unterliegen die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4, 9 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich sind auch im Berufungsverfahren nur die erstinstanzlich angesetzten Beträge der ursprünglichen Feststellungs- und Zahlungsklage, die sich durch die zweitinstanzliche Erweiterung um weitere, nach Klageinreichung fällig gewordene wiederkehrende Rückforderungsbeträge nicht erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 – IV ZR 232/03, juris; Beschluss vom 25. November 1998 – IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239); diese hat das Landgericht unter Ziff. V. der Gründe des angefochtenen Urteils zutreffend mit 19.505,- Euro errechnet, darauf wird Bezug genommen. Außerdem sind die vom Kläger geltend gemachten Nutzungen streitwerterhöhend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464); der Senat schätzt das entsprechende klägerische Interesse auf pauschal 500,- Euro. Soweit das Landgericht dies unbeachtet gelassen hat, wirkt sich das mangels Gebührensprunges nicht aus, weshalb der Senat von einer Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung absieht; der Gegenstandswert beträgt danach einheitlich bis zu 22.000,- Euro.