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4 StR 237/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprü- chen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Frei- heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Er- werbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihil- fe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit 1 - 3 - ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperr- ten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt ha- ben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten. Im Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserwägun- gen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten die- se Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L. gar nicht erst in das Büro des Angeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon schützen wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. 4 - 4 - Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaus- sprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible