Entscheidung
4 StR 337/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR337.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 337/21 vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO be- schlossen: 1. Von einer Einziehung der im Tenor unter Ziffer 8 des Urteils des Landgerichts Zweibrücken vom 21. April 2021 bezeichne- ten Gegenstände wird mit Zustimmung des Generalbundes- anwalts abgesehen. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbe- zeichnete Urteil dahingehend klargestellt, dass a) der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; b) die Vollziehung von drei Jahren und einem Monat Frei- heitsstrafe aus beiden Gesamtstrafen vor der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange- ordnet ist. - 3 - 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten H. werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen ˈbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeˈ in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge ˈunter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020ˈ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten“ verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung die- ses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, „einen Vorwegvollzug der Freiheits- strafe von drei Jahren und einem Monat“ sowie die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Den Angeklagten H. hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wur- den verschiedene Gegenstände eingezogen. Hiergegen wenden sich die Ange- klagten mit ihren Revisionen. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung der in der Urteilsformel unter Ziffer 8 angeführten Gegenstände nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen abgesehen. 1 2 - 4 - 2. Auf die Revision des Angeklagten B. hat der Senat das angefoch- tene Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, wie aus der Beschlussformel ersichtlich klargestellt. a) Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass aus der Einzelstrafe für die zutreffend als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertete Tat vom 31. Juli 2020 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 StGB eine erste und aus den Einzelstrafen für die am 14. und 30. September 2020 begangenen weiteren Taten (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge) nach § 54 Abs. 1 StGB eine zweite Gesamtstrafe zu bilden war. Denn dem rechtskräftigen und noch nicht erledigten Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. August 2020 kam insoweit eine Zäsurwirkung zu (vgl. dazu die Nachweise bei Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 14). Sie hat aber übersehen, dass in einem solchen Fall die Urteilsformel so zu fassen ist, dass ihr entnommen werden kann, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 StR 13/08; Beschluss vom 24. Juli 2007 ‒ 4 StR 237/07 jew. mwN). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt. b) Der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB war ‒ wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu ergänzen. Wer- den in einem Urteil zwei getrennte Strafen gebildet und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf beide Strafen einheitlich anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 ‒ 2 StR 330/18, Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 499/09, Rn. 5). Dies hat 3 4 5 - 5 - zur Folge, dass die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs auf beide Stra- fen zu beziehen ist. Die von der Strafkammer gewählte Formulierung gibt dies nicht ausreichend wieder. 3. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten B. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revi- sionsrechtfertigung des Angeklagten H. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 21.04.2021 ‒ 1 KLs 4151 Js 11253/20 6