Entscheidung
4 StR 408/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Nebenklägers Dennis P. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be- schlossen: Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsan- walt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, be- darf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 er- folgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible