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Entscheidung

I ZR 6/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 6/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Gehörsrügen vom 24. und 30. Oktober 2007 gegen das Se- natsurteil vom 20. September 2007 werden auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Gründe: 1. Entgegen der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem Verhandlungstermin am 6. Juni 2007 vorschriftsmäßig besetzt. Es bestand ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Verfahren I ZR 94/04; das vorlie- gende Verfahren war deshalb in der für die ältere Sache zuständigen Spruch- gruppe zu verhandeln und zu entscheiden. 1 Die Sache I ZR 94/04 fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsin- ternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Dezember 2003 in die Spruchgruppe I. Zum Zeitpunkt der Terminierung jenes Verfahrens am 20. Dezember 2006 gal- ten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 9. November 2006. Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig, und zwar in der Be- setzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und 2 - 3 - Dr. Bergmann". Entsprechend war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom 11. Januar 2007 vorgesehen. 3 Nach Ziffer 2d der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 16. De- zember 2004 für 2005, vom 15. Dezember 2005 für 2006 und vom 9. November 2006 sowie 11. Januar 2007 war die Spruchgruppe I auch für die Sache I ZR 6/05 zuständig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Ver- fahren I ZR 94/04 bestand. Am 6. Juni 2007 wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an dem Ver- handlungstag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden diese durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff vertreten. 4 Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. September 2007 brauch- ten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369, 370). 5 Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßi- ge Besetzung des Spruchkörpers gerügt werden kann (bejahend: Baum- bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II). 6 2. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt.7 Es bezieht sich in Abschnitt I der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 8 - 4 - MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen habe (Abschn. II 4 Tz. 55 ff. des Urteils). 9 Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berück- sichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Markenrechten, für deren Wortbestandteil "Kinder" von ihr Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genom- men worden war, als weiteren Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgel- tung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Markenrecht in den Rechts- streit eingeführt hatte. Die Klägerin hatte vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2004 ausdrücklich angeführt, dass sie bislang nur die Wort-/Bildmarke Nr. 1180071 in das Verfahren eingeführt habe und das Begehren nunmehr auch auf die am 2. Oktober 2003 eingetragene weitere Wort-/Bildmarke gestützt werde. Auch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergab sich nichts dafür, dass eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständi- ges Schutzrecht im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollte. Dazu reichte auch die Vorlage der Revisionsbegründung vom 22. November 2004 aus dem Verfahren I ZR 94/04 im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. November 2004 nicht aus. - 5 - Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. 10 Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.03.2000 - 84 O 77/99 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00 -