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II ZR 124/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/06 Verkündet am: 3. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 17 Abs. 1, 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und 2 a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 Abs. 1 AktG ist. b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der abhängigen Gesell- schaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer - im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst glei- chen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie tatsäch- lich bei Abhängigkeit geschehen (vgl. BGHZ 141, 79, 88); ein etwaiger Nachteil der abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 124/06 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 3. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Köln vom 27. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt als Aktionär der Deutschen Telekom AG (im Folgen- den: Telekom) wegen ihres Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutsch- land im Jahr 2000 durchgeführten Versteigerung die beklagte Bundesrepublik Deutschland als damals herrschendes Unternehmen gemäß §§ 317 Abs. 1 und 4, 309 Abs. 4 AktG mit einer Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich Zinsen an die Telekom in Anspruch. 1 Die Telekom rechnete sich - wie die meisten führenden europäischen Telekommunikationsunternehmen - um die Jahrtausendwende von der UMTS- Technologie große Chancen zur Erschließung neuer Umsatz- und Gewinnquel- len sowie zur Vergrößerung der Marktabdeckung aus und entschloss sich des- halb dazu, auf allen für sie wichtigen europäischen Märkten UMTS-Lizenzen zu 2 - 3 - erwerben. Dementsprechend ersteigerte sie u.a. bei der UMTS-Versteigerung in Großbritannien eine solche Lizenz für ca. 6,7 Mrd. €. 3 In Deutschland führte die Beklagte, die seinerzeit aufgrund einer - teils mittelbaren - Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 59 % die Telekom beherrsch- te, im August 2000 eine Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch; in deren Verlauf erwarb ein - damals als DeTeMobil Deutsche Telekom Mobilnet GmbH (nachfolgend: DeTeMobil) firmierendes - Tochterunternehmen der Telekom zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt rund 8,5 Mrd. €. Neben der DeTeMobil ersteigerten fünf weitere, damals in Deutschland marktführende Te- lekommunikationsunternehmen (Vodafone, E-Plus, O2, Mobilcom und Quam) Lizenzen zu entsprechenden Preisen. Von dem Versuch des Erwerbs eines dritten Lizenzpakets nahm die DeTeMobil im weiteren Verlauf des Bieterwett- streits Abstand. Der Kläger stützt seine Schadensersatzklage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte als herrschendes Unternehmen die von ihr abhängige Tele- kom zur Teilnahme an einem für sie nachteiligen Bieterwettstreit i.S. der §§ 311 Abs. 1, 317 AktG "veranlasst" habe, an dessen Ende die Telekom über ihre Tochtergesellschaft für den Erwerb der UMTS-Lizenzen unangemessen hohe Versteigerungsentgelte zu entrichten gehabt habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund dreier ganz unterschiedlicher Funktionen - als Privatisierer und Aktienverkäufer, als Mehrheitsaktionär und als Versteigerer von UMTS-Lizenzen - in schwerwiegenden Interessenkonflikten befangen gewesen sei. 4 Das Landgericht (NZG 2006, 856) hat die Klage abgewiesen, das Beru- fungsgericht (ZIP 2006, 997) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit 5 - 4 - der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 1, 317 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehe bereits deswegen nicht, weil aus der maßgeblichen "ex ante"-Sicht der Lizenzerwerb wegen der enormen wirtschaft- lichen Chancen, die nach damaliger allgemeiner Einschätzung mit der neuen Technik verbunden gewesen seien, für die Telekom nicht nachteilig gewesen sei. Ein Nachteil könne entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht damit be- gründet werden, dass das von der Beklagten angeordnete Versteigerungsver- fahren rechtswidrig oder gar nichtig sei. Denn hoheitliches Handeln der Beklag- ten - und damit insbesondere die Anordnung des Versteigerungsverfahrens nach § 11 TKG a.F. - könne nicht zur Begründung eines Anspruchs aus §§ 311 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG herangezogen werden. Auch die vom Kläger vorgetra- genen Gesichtspunkte der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verbote- nen Kapitalrückgewähr seien nicht tragfähig, weil es der Natur der Versteige- rung entspreche, dass der erfolgreiche Bieter den Gegenstand gegen Zahlung des höchsten Gebots erwerbe und dieses daher die angemessene Gegenleis- tung für die erworbene Lizenz darstelle. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.8 Zu Recht ist die als Aktionärsklage nach §§ 317 Abs. 1 und 4, 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG zulässige Klage in den Vorinstanzen als unbegründet abge- 9 - 5 - wiesen worden. Denn eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der von ihr beherrschten Telekom (§§ 317 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 1 AktG) tritt je- denfalls schon deshalb nicht ein, weil nach den zutreffenden Feststellungen der vorinstanzlichen Gerichte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts- leiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft zu denselben Kon- ditionen vorgenommen hätte (§ 317 Abs. 2 AktG) und insofern ein etwaiger Nachteil der Telekom in Gestalt eines überhöhten Erwerbspreises für die UMTS-Lizenzen keine Folge der Abhängigkeit wäre. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden zwar die §§ 311, 317 AktG grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger - wie hier die Beklagte - herrschendes Unternehmen ist (BGHZ 69, 334 ff.; 135, 107 ff.; mittlerweile h.M.: vgl. nur Kropff in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 311 Rdn. 58, 125; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 311 Rdn. 13; Emmerich, ebenda § 15 Rdn. 26 ff.). Ob die Beklagte allerdings mit der Anord- nung und Durchführung der Versteigerung der UMTS-Lizenzen als herrschen- des Unternehmen die Telekom zu einer nachteiligen Teilnahme an der Auktion i.S. des § 317 Abs. 1 AktG "veranlasst" hat, konnte das Berufungsgericht je- doch mit Recht offenlassen. Denn nach seiner revisionsrechtlich einwandfreien tatrichterlichen Würdigung ist jedenfalls der Tatbestand eines Haftungsaus- schlusses nach § 317 Abs. 2 AktG erfüllt. 10 2. a) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unter- nehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer - im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen Ge- sellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vor- genommen hätte, wie tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen (BGHZ 141, 79, 11 - 6 - 88 m.w.Nachw.). Bei der - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme des Rechtsgeschäfts im Jahr 2000 bezogenen (vgl. Habersack aaO § 311 Rdn. 44; ders. in ZIP 2006, 1327, 1330; Kropff aaO § 311 Rdn. 141) - Beurteilung der Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist dem Leitungsorgan im Rahmen der Führung der Geschäfte grundsätzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tä- tigkeit schlichtweg nicht denkbar ist (Senat, BGHZ 135, 244, 253 f). Dieser Handlungsspielraum ist erst dann verlassen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unterneh- menswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortli- cher Weise überspannt worden oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen pflichtwidrig ist (Senat aaO; vgl. die inhaltsgleich nunmehr als Haf- tungsausschluss kodifizierte "business judgment rule" in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I, 2802). b) Die Einhaltung des nach diesem Maßstab pflichtgemäßen unterneh- merischen Ermessens durch den Vorstand einer als unabhängig gedachten Telekom bei der Ersteigerung der beiden UMTS- Lizenzen hat das Berufungs- gericht rechtsfehlerfrei festgestellt. 12 Danach entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Versteigerung allein die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung der wirt- schaftlichen Vernunft. Zwar waren die seitens der Telekom aufgewandten Kos- ten "exorbitant“, jedoch versprach man sich damals allgemein von dem Lizenz- erwerb "enorme wirtschaftliche Chancen". UMTS wurde seinerzeit als der "Kul- minationspunkt für die Wachstumschancen der gesamten Branche" angesehen, 13 - 7 - was zu einer sehr hohen - von den finanzierenden Banken gestützten - Preisbe- reitschaft bei allen Interessenten führte. Insbesondere war die Kapitalmarktbe- wertung von Telekom und T-Mobile 1999/2000 nach allgemeiner Auffassung maßgeblich vom Erwerb der UMTS-Lizenzen abhängig. Deshalb sah das Un- ternehmenskonzept der Telekom bereits vor der Versteigerung in Deutschland den möglichst europaweiten Einstieg in den UMTS-Markt vor; es war mit dem Erwerb entsprechender Lizenzen u.a. schon in Großbritannien zu ähnlich hohen Preisen umgesetzt worden. Die Telekom und die anderen Marktführer gingen zudem davon aus, dass zu viele Wettbewerber auf dem Telekommunikations- markt vorhanden waren. Sie wollten daher den Markteintritt von neuen Tele- kommunikationsunternehmen ohne eigenes Mobilfunknetz verhindern, die nur mit Hilfe der UMTS-Technologie ein eigenes Netz hätten aufbauen können. Deshalb rechtfertigte aus damaliger Sicht auch die Verdrängung eines Mitbe- werbers ein erhöhtes Angebot von vielen Milliarden DM. Dass der von der Telekom letztlich gezahlte Preis dem damaligen Markt- preis entsprach - und nicht etwa ein von der Beklagten veranlasstes "nachteili- ges Sonderopfer" darstellte -, wird - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - maßgeblich dadurch bestätigt, dass die Geschäftsleiter der an- deren führenden Telekommunikationsunternehmen wie Vodafone, O 2, E-Plus, Mobil-Com und Quam, die gesellschaftsrechtlich nicht von der Beklagten ab- hängig waren, ebenfalls an der Versteigerung teilnahmen und entsprechende UMTS-Lizenzen zu vergleichbaren Preisen erwarben. 14 3. a) Entgegen der Auffassung der Revision wird damit die Würdigung des Berufungsgerichts von verfahrensfehlerfrei getroffenen, hinreichenden Feststellungen dafür getragen, dass der Vorstand der Telekom bei der ihm auf- erlegten Chancen-Risiken-Abwägung die Grenzen der unternehmerischen Er- 15 - 8 - messensfreiheit gewahrt hat und dass sein Vorgehen insbesondere einem Ver- gleich mit dem Handeln des Vorstands einer als unabhängig gedachten Gesell- schaft standhält. 16 Die zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Dies gilt insbesondere auch für die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der Kläger den Sachvortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Versuchs der Verdrängung der übrigen Bieter in der dritten Versteige- rungsphase, bei der die übrigen Bieter bis zur Höhe der Schlussgebote mit ge- boten haben, nicht bestritten hat. Nicht zuletzt hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst einge- räumt, dass die Telekom unter dem "unausweichlichen geschäftlichen" Zwang gestanden habe, sich um eine UMTS-Lizenz zu bemühen; hieran muss er sich - will er sich nicht dem Vorwurf widersprüchlichen prozessualen Verhaltens aus- setzen - festhalten lassen. 17 b) Angesichts dessen ist die Argumentation des Klägers unbehelflich, ei- nem ordentlichen Geschäftsleiter sei ein früherer Ausstieg aus der Versteige- rung möglich gewesen. Der Kläger übersieht bereits im Ansatz, dass für den Vorstand nach sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts und gewissenhafter Abwägung der Chancen und Risiken im Rahmen der unternehmerischen Er- messensfreiheit grundsätzlich nicht nur eine geschäftliche Entscheidung zuläs- sig ist, sondern dass er innerhalb einer gewissen Bandbreite einen Ermessens- spielraum hat, der ihm verschiedene Verhaltensweisen gestattet. Ein derartiger Spielraum bestand im Rahmen des konkreten Versteigerungsverfahrens für die Geschäftsleiter der Telekom genauso wie für die Leiter der anderen, von der 18 - 9 - Beklagten nicht abhängigen Mitbieter. Die Entscheidung für einen Verbleib im Verfahren war daher schon deshalb nicht sorgfaltswidrig. 19 Aus der allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive gab es aber ohnehin für die Marktführer keine Alternative zur Teilnahme an der Auktion, wollten sie nicht Gefahr laufen, von einer zukunftsträchtigen, die Erschließung neuer Märk- te versprechenden Technik von vornherein abgeschnitten zu sein (so auch Habersack, ZIP aaO S. 1331), und sich damit dem Vorwurf der Aktionäre aus- zusetzen, zukunftsweisende Weichenstellungen verpasst zu haben. c) Unbegründet ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers, der "Schadensverlauf" sei zum Zeitpunkt der Verstei- gerung voraussehbar gewesen, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Denn das Oberlandesgericht ist in revisionsrechtlich einwandfreier Weise davon ausgegangen, dass eine etwaige Pflichtwidrigkeit der Beteiligung an der Aukti- on wegen der Maßgeblichkeit der ex-ante-Beurteilung im Rahmen des § 317 Abs. 2 AktG nicht aus kritischen Äußerungen aus der Zeit nach der Versteige- rung abgeleitet werden kann. 20 d) Den auf einen Presseartikel vom 9. August 2000 gestützten weiteren Vortrag des Klägers, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung habe schon lange vor dem Ende des Versteigerungsverfahrens "gefürchtet", dass sich die Bieter übernehmen würden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als zu vage und zudem als nicht ausreichend erachtet, um eine Pflichtwidrigkeit zu begründen. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe damit Substantiierungserfordernisse aufgestellt, die der Kläger als Aktionär ohne Zu- gang zu den Wirtschaftlichkeitsrechnungen der Telekom nicht erfüllen könne, entbehrt jeglicher näheren Konkretisierung. 21 - 10 - 22 e) Ob die Regulierungsbehörde - d.h. eine spezielle Organisationseinheit der Beklagten selbst - etwa, wie der Kläger behauptet, von vornherein damit gerechnet hat, dass im Falle der Anordnung eines Versteigerungsverfahrens die zu erwartenden hohen Lizenzkosten von den Unternehmen nicht an ihre Kunden weitergegeben werden könnten, ist rechtlich unerheblich; denn eine solche - im Gegensatz zur damaligen generellen Überzeugung der betroffenen Unternehmenskreise stehende - subjektive Einschätzung einer einzelnen Be- hörde der Beklagten steht der Annahme der Einhaltung der Sorgfalt im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens bei einer unabhängigen Gesellschaft (§ 317 Abs. 2 AktG) nicht entgegen. f) Ohnehin kann - was der Kläger im Ansatz verkennt - die Frage eines angeblichen Fehlverhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der öffent- lich-rechtlichen Anordnung und Ausgestaltung der UMTS-Versteigerung allen- falls zum Gegenstand staatshaftungsrechtlicher Ansprüche gemacht werden, die nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 23 Deshalb vermag auch der vom Kläger behauptete Missbrauch der "Mo- nopol- und Verwaltungshoheit" der Beklagten ebenso wenig die Einhaltung des pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens i.S. der §§ 317 Abs. 2, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG in Frage zu stellen wie ein von der Revision behaupteter Interessenkonflikt aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte an dem Verstei- gerungsverfahren sowohl als maßgeblicher Aktionär der Telekom auf Bietersei- te als auch als Veräußerer der Lizenzen beteiligt war. Dies gilt auch für die wei- tere Behauptung des Klägers, die "kostenträchtige Versteigerung" habe dem gesetzlichen Auftrag einer Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bun- 24 - 11 - despost und der angeworbenen mindestens 3 Mio. Minderheitsaktionäre wider- sprochen. 25 4. a) Etwaige verfassungs- bzw. europarechtliche Bedenken der Revision gegenüber dem Versteigerungsverfahren vermögen als solche eine Pflichtwid- rigkeit der Geschäftsleitung im Hinblick auf den Erwerb der Lizenzen schon deshalb nicht zu begründen, weil auch der Kläger keinen realistischen Weg aufzuzeigen vermag, wie die Telekom die aus unternehmerischer Sicht benötig- ten Lizenzen seinerzeit auf anderem Wege hätte erwerben können; zudem hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass etwa die Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht bestandskräftig - und damit auch für die Zivilgerichte bindend (BGHZ 112, 363, 365) - geworden wären. b) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich einwandfreier Wei- se nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, dass etwa der Verwaltungsakt, mit dem der Telekom und anderen Bietern der Zuschlag für die UMTS-Lizenzen erteilt wurde, gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG wegen Sittenwidrigkeit der Ge- genleistung nichtig sei. Die von der Revision aufgeworfene Frage nach einem sittenwidrigen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stellt sich hier im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nicht. Denn dieses Verfahren war durchaus geeignet, den Marktwert eines extrem knappen Gutes - wie es die UMTS-Lizenzen darstellten - zu ermitteln. Dies hat der Gesetzgeber darin zum Ausdruck gebracht, dass nach § 11 Abs. 2 TKG a.F. das Versteigerungsverfah- ren - und nicht das Ausschreibungsverfahren - die Regel bei der Lizenzvergabe nach Beschränkung der Anzahl der Lizenzen sein sollte. Das Ziel des Verstei- gerungsverfahrens liegt nämlich darin, den wirtschaftlichen Knappheitspreis von Frequenzen zu ermitteln; die ökonomische Logik des Verfahrens besteht "in der Erwartung, dass das effizienteste Unternehmen auch die größte Zahlungsbe- 26 - 12 - reitschaft für die betreffende Lizenz aufweist" (vgl. Gebhard in Büchner u.a., Beckscher TKG-Kommentar 2. Aufl. § 11 a.F. TKG Rdn. 16). 27 5. Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass hier ein Fall der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verbotenen Kapitalrückzah- lung an den Mehrheitsaktionär vorliege, weil die aus der Anordnung des Ver- steigerungsverfahrens zu Lasten der Telekom erwachsenen "exorbitanten Kos- ten" zugleich dem Mehrheitsaktionär, d.h. der Beklagten, als "Vorteil" zugeflos- sen seien. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die §§ 57, 60, 62 AktG bei Vorliegen eines faktischen Konzernverhältnisses nicht schon durch § 311 AktG verdrängt werden (vgl. dazu Hüffer, AktG 7. Aufl. § 311 Rdn. 49 sowie § 317 Rdn. 17; Habersack in Emmerich/Habersack aaO § 311 Rdn. 82 sowie § 317 Rdn. 33 f.), kann der Ansicht der Revision schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Denn das wesentliche Kriterium für das Vorliegen verbotener verdeck- ter Leistungen ist, dass sich die betreffende Gesellschaft auf Konditionen ein- lässt, die sie einem Dritten nicht gewährt hätte (vgl. dazu Hüffer aaO § 57 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei ange- nommen hat, ist ein derartiger Fall bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Versteigerung nicht gegeben, da es der Natur einer Versteigerung widersprä- che, wenn man davon ausginge, dass die Erhöhungen der Gebote jeweils ohne Äquivalent geblieben wären. Dass die Versteigerung mit einem niedrigeren Zu- schlag geendet hätte, wenn alle Beteiligten früher aufgehört hätten zu bieten, bedeutet nicht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt während der Versteige- rung den danach abgegebenen Gebotserhöhungen keine Gegenleistung mehr gegenübersteht. Der erfolgreiche Bieter erwirbt vielmehr den Gegenstand ge- gen Zahlung der zuletzt gebotenen Summe, die in diesem Verfahren die ange- 28 - 13 - messene, auf dem Weg der Versteigerung ermittelte Gegenleistung darstellt. Ob sie sich später als nicht werthaltig erweist, spielt demgegenüber keine Rolle. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 27.04.2005 - 16 O 13/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2006 - 18 U 90/05 -