Leitsatz
XII ZB 192/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 192/06 vom 16. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139 Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechts- frage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317). BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - OLG Celle AG Lehrte - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 500 € Gründe: I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungsunterhalt. Mit Teilurteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, 1 "der Klägerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und zwar durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über seine sämt- lichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Mieteinkünften sowie Einkünften anderer Herkunfts- und Steuerarten für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005, und die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklä- rungen nebst der vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen - 3 - hierzu und der Einkommensteuerbescheide sowie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahme- Überschussrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005." 2 Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Zustel- lung der Berufungsbegründung hat das Oberlandesgericht beiden Parteien auf- gegeben "innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zum Wert des Beschwerdege- genstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorzutragen (vgl. BGH FamRZ 2005, 104 unter II.1 der Gründe)." Mit Schriftsatz vom 1. August 2006 hat der Beklagte die Auffassung ver- treten, der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche dem Wert des erst- instanzlichen Verfahrens. Da die Klägerin außergerichtlich Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 € gefordert habe, belaufe sich der Wert des Beschwerde- gegenstandes auf 24.000 €. 3 Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf 500 € festgesetzt. Für ein Rechtsmittel gegen die Verurtei- lung zur Erteilung einer Auskunft sei nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Ertei- lung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dieser Aufwand belaufe sich zur Ü- berzeugung des Gerichts auf nicht mehr als 500 €. Denn er bestehe nach Maß- gabe der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils letztlich in der Zu- sammenstellung und Ablichtung der Einkommensteuererklärungen und Ein- kommensteuerbescheide des Beklagten sowie der zu deren Fertigung erforder- lich gewesenen Aufstellungen. 4 - 4 - Der Beschluss wurde am 30. August 2006 formlos an die Prozessbe- vollmächtigten der Parteien abgesandt. Der Beklagte behauptet, diesen Be- schluss nicht erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine grundsätzli- che Bedeutung weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich des Um- fangs der Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Beides ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist wegen dieser Fragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts zulässig. 7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff. = FamRZ 8 - 5 - 2005, 1986 f.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Ertei- lung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senats- beschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090, 1091 und vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf über- prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Er- messen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa er- hebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.). 9 - 6 - b) Auch der Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO ist hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweist und den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Die Hinweispflicht des Gerichts besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevoll- mächtigten vertreten wird; das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevoll- mächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868). Will das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäu- ßerten Auffassung später abweichen oder hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH Ur- teile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264). 10 2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 11 a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gege- ben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be- ruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver- gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943, 1945). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. insoweit BGHZ 152, 7, 8 12 - 7 - f. = NJW 2002, 3334, 3335), noch ist dies sonst offenkundig (vgl. BGH Be- schluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). 13 b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung ist eine Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Recht- sprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterli- che Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943, 1945 f.). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktio- nierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfas- sungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Un- ter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung also zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrens- grundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943, 1946). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: - 8 - aa) Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses stützt, ist schon zweifelhaft, ob der behauptete Rechtsverstoß nach § 547 Nr. 6 i.V.m. § 576 Abs. 3 ZPO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfer- tigen kann (zur Zulassung der Revision, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird vgl. BGHZ 172, 250 = FamRZ 2007, 1643 f.). 14 Entscheidend ist aber, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde – tatsächlich be- gründet hat. Denn es hat in dem Beschluss ausgeführt, dass es die Berufung des Beklagten als unzulässig verwerfe, weil der Wert des Beschwerdegegens- tandes - entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - 600 € nicht übersteige. Damit war die Entscheidung schon für sich genommen nachvollziehbar. Eine weiterge- hende Begründung war hier entbehrlich, weil das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer schon durch einen im Einzelnen begründeten Beschluss festge- setzt hatte und damit diesen Wert für das weitere Verfahren als feststehend zu Grunde legen durfte. Ob dieser Beschluss dem Beklagten zugegangen ist, ist für die Frage der ausreichenden Begründung ohne Belang. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht die Parteien ausdrücklich auf die ständige Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte, wonach sich die Beschwer durch eine zur Auskunft verurteilende Entscheidung nach dem Interesse richtet, diese Auskunft nicht zu erteilen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde war dem Beklagten mit dieser Information der Zu- gang zu der im Prozessrecht vorgesehenen Berufungsinstanz nicht in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert, was seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzen würde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162). Die Entscheidung des Berufungs- 15 - 9 - gerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch hinreichend nachprüfbar, weil sie sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung auf eine Unter- schreitung der Berufungssumme stützt. 16 bb) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensentschei- dung, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, den relevanten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksich- tigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils ausgegangen und hat die darin ausgesprochene Verpflichtung nur als Zusammenstellung be- reits vorhandener Unterlagen aufgefasst. Dagegen erinnert auch die Rechtsbe- schwerde nichts, zumal sie auch die eigene Bewertung auf den Aufwand für die Sichtung und Zusammenstellung vorhandener Unterlagen und die Erstellung eines Verzeichnisses der Einkünfte und Ausgaben beschränkt. Andere Anhalts- punkte waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht ersicht- lich. Insbesondere durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die mit Teilurteil vom 6. April 2006 geschuldeten Auskünfte für die Jahre 2003 und 2004 nur geringen Aufwand verursachen, weil die Einkünfte für diese Jahre be- reits im Rahmen der Einkommensteuer geklärt waren. Weil die Einkünfte des Beklagten aus dem Versorgungswerk der Ärzte sowie ggf. einer Witwerrente nach seiner verstorbenen ersten Ehefrau einerseits und die Differenz aus Mie- ten und den dafür erforderlichen Aufwendungen andererseits auch unterhalts- rechtlich relevant sind, konnte der Beklagte auf die vorliegenden steuerlichen Unterlagen zurückgreifen. Eine rechtliche Bewertung der einzelnen Kosten schuldete er nicht. Selbst wenn im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Teilurteils noch keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 erstellt war, würde der insoweit erforderliche Aufwand keine Kosten verursachen, die gemeinsam mit den Kos- ten für die Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen für die Vorjahre 17 - 10 - den Berufungsstreitwert überstiegen. Denn dafür ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen. Maßgebend ist nämlich, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Be- ziehung beruhende Auskunftspflicht nach §§ 1580, 1605 BGB persönlicher Na- tur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ggf. von einem Dritten ge- fordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste- hen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Solches ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten im Zeitpunkt der angefoch- tenen Entscheidung nicht. Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch daran gehindert, unter Hinweis auf den Stundenlohn eines promovierten Arztes in behaupteter Höhe von mindestens 150 € für die von ihm geschuldeten Arbeiten einen solchen Stundensatz zu berechnen. Als möglicher Ansatzpunkt für die Bewertung sei- nes Zeitaufwands kommen vielmehr die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach §§ 20 bis 22 JVEG in Betracht, die Stundensätze von 3 € bis höchstens 17 € vorsehen und eine nach dem geringsten Stundensatz bemes- sene Entschädigung gewähren, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfül- lung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Verdienstausfall eintritt (vgl. Se- natsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Selbst wenn die Auskunft somit den vom Beklagten nunmehr erstmals im Rechtsbe- schwerdeverfahren benannten Umfang von insgesamt weniger als 20 Stunden 18 - 11 - verursachen würde, wäre die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, das den Streitwert auf insgesamt 500 € festgesetzt hat, nicht zu beanstanden. 19 cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru- fungsgericht auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Denn es hatte die Parteien schon nach Eingang der Berufungsbegründung un- ter Hinweis auf eine einschlägige Senatsentscheidung auf die ständige Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Aus dieser Entscheidung er- gibt sich eindeutig, dass die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen ist, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Von einem Rechtsanwalt kann grundsätzlich verlangt werden, dass er die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage kennt (BGH Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2025). Spätestens wenn das Gericht eindeutig auf diese Rechtsprechung hinweist, hat der Rechtsanwalt sich mit dieser Rechtsprechung zu befassen und seinen Sachvortrag darauf einzu- stellen. Dafür reicht es aus, wenn das Gericht auf eine veröffentlichte und damit allgemein zugängliche höchstrichterliche Entscheidung verweist, in der die Rechtsfrage unzweifelhaft geklärt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde ist es dem Rechtsanwalt dann zumutbar, sich eigenverantwortlich über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren. Danach hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die entschei- dende Passage in dem in FamRZ 2005, 104 veröffentlichten Senatsbeschluss die Verpflichtung aus § 139 ZPO erfüllt. Wenn der Beklagte unter Verkennung der eindeutigen Rechtslage gleichwohl eine Festsetzung des Streitwerts nach der Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts beantragt hat, kann dies nur bedeuten, dass er die abweichende und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewusst nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn andern- 20 - 12 - falls hätte der Beklagte in Kenntnis der eindeutigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs jedenfalls hilfsweise zu den aus seiner Sicht relevanten Um- ständen für die Wertfestsetzung vortragen müssen. 21 Selbst wenn sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 2006 ergeben sollte, dass dieser den richterlichen Hinweis nicht verstanden hat, war das Berufungsgericht hier aber nicht zu einem weiteren Hinweis verpflichtet. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ur- sprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320). Sol- ches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der ursprüngliche Hinweis eine missver- ständliche Deutung zulässt. Ist der Hinweis hingegen eindeutig, könnte sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken, was der Partei nicht weiterhelfen könnte. So liegt der Fall hier, weil sich aus der aus nur zwei Sätzen bestehenden und ganz konkret bezeich- neten Textpassage des angegebenen Senatsbeschlusses die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Angabe einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergibt. Mehr brauchte das Berufungsgericht nicht zu tun. - 13 - Weil das Berufungsgericht somit seiner Hinweispflicht in dem erforderli- chen Umfang nachgekommen war, kann der erst im Rechtsbeschwerdeverfah- ren erfolgte neue Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt werden, und zwar un- abhängig davon, dass er ohnehin zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben würde. 22 Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Lehrte, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 F 8258/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2006 - 15 UF 138/06 -