OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 103/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 103/07 vom 14. August 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 1.359,80 €. Gründe: I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeint- lichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbe- vollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass ei- ner einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfah- rens auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Vergü- tungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach 2 - 3 - Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. 3 Das Landgericht hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antrags- gegnerin zurückgewiesen (OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 255). Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 € weiter. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt: 6 Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des Rechts- streits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der Prozessvorbereitung. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstat- tungsanspruch bestehe, komme es nicht an. 7 Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag. 8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.9 - 4 - a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäfts- gebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfest- setzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso: OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 92; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: Außergerichtli- che Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsge- setz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG Frankfurt am Main AGS 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kos- ten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Gel- tendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streitstand) noch die für die vor- prozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5; a.A. OLG Hamburg MDR 2006, 57). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestset- zungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unter- legene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausge- schlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Be- stimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu ver- stehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestset- zungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4). 11 - 5 - 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2007 - I-20 W 139/07 -