Entscheidung
4 StR 226/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 226/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 ge- mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2007 wird ver- worfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der General- bundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. 2 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwände der Revision gegen die Be- weiswürdigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterli- che Überzeugungsbildung. 3 - 3 - 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.4 Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sin- ne des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB genannten Umstände berücksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände greifen im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann- ten Gründen nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tataus- führung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erhebli- chem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tat- werkzeugs die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese Strafzumes- sungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbe- standsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. Eben- so wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet wer- den (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Die- ser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls an- gemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 5 - 4 - Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun- gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor- schrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhal- tung der Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfü- gung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger erge- ben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick- lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen würde. 6 Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest- stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor- bringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die dem gemilderten Straf- rahmen des § 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für angemessen. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović