Entscheidung
IX ZB 60/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache we- der grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. - 3 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstan- den, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentschei- dung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a). 2 An dem Nachschieben von Gründen ist das Beschwerdegericht auch nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die Bindungswirkung des § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beur- teilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127). 3 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahr- heitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begründete Verlust des Vertrau- ens in dessen ordnungsgemäße Amtsführung kann einen wichtigen Grund im 4 - 4 - Sinne des § 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 - LG Leipzig, Entscheidung vom 07.03.2007 - 12 T 5422/04 -