Entscheidung
5 StR 526/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 526/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 11. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur- teilt. Der Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts vor allem gegen den Strafausspruch; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:2 Der Angeklagte zündete in drei Fällen Kraftfahrzeuge an. Am 2. Ap- ril 2007 hielt er aus Langeweile sein Feuerzeug an einen auf der Straße ab- gestellten Lastkraftwagen. Als Teile des Fahrzeugs selbständig brannten, alarmierte er die Feuerwehr und half beim Löschen. Am 25. Oktober 2007 zündete er, einer spontanen Idee folgend, ein Personenkraftfahrzeug auf dem Gelände eines Autohändlers an. Während dieses Auto ausbrannte, half 3 - 3 - er bei der Bergung eines daneben stehenden Fahrzeugs. Abermals aus Lan- geweile entzündete der Angeklagte am 25. Dezember 2007 Kunststoffteile an einem auf der Straße parkenden Personenkraftfahrzeug, die schließlich brannten. Der hinzukommende Eigentümer konnte eine weitere Ausbreitung des Feuers verhindern. Ferner setzte der Angeklagte am 24. Oktober 2007 einen an ein Gartenhaus angebauten Schuppen in Brand, da er sich über die Eigentümer geärgert hatte und ihnen Schaden zufügen wollte. Wie von ihm gewollt, brannten Schuppen und Gartenhaus nieder. Zuvor hatte sich der Angeklagte versichert, dass sich dort keine Menschen aufhielten. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision hat mit einer letztlich zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht geltend macht. 4 5 Sie beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ohne vorherigen Hinweis strafschärfend Sachverhalte be- rücksichtigt hat, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656). Durch die Verfah- renseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf be- gründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hinweis zu erteilen, um den Vertrauenstatbe- stand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweis- pflicht 4; BGH StV 2004, 162). Ein solcher Hinweis ist aber nicht erfolgt. Er war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO beschränkte das Landgericht bereits vor dem statt- gebenden Beschluss zumindest teilweise die Beweisaufnahme auf die nicht von dem Antrag betroffenen Taten. Vor diesem Hintergrund durfte der Ange- 6 - 4 - klagte nach Erlass des Einstellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass die eingestellten Taten nicht verwertet werden würden. Zwar hat der Angeklagte die Taten – wie das Urteil ausweist – gestanden. Deshalb konnte das Vertei- digungsverhalten des Angeklagten zu den Tatvorwürfen durch die Beschrän- kung nicht beeinflusst werden. Doch war der Hinweis erforderlich, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, durch Anträge auch zum Schuldgehalt der von der Einstellung betroffenen Taten auf die Strafhöhe Einfluss zu neh- men (vgl. BGH StV 2000, 656). Auf dem Verfahrensverstoß beruht der Strafausspruch auch. Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat in der Begründung der Straf- zumessung keinen nur überflüssigen, aber letztlich unschädlichen Verweis auf die eingestellten Taten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06). Das Landgericht stellt vielmehr ausdrücklich die strafschär- fende Wirkung von fünf der eingestellten Taten fest, die es auch hinsichtlich des verursachten Sachschadens gewichtet. Hieran anknüpfend wertet es sodann nachteilig, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von über einem Jahr Unruhe und Angst verbreitet hat (UA S. 7). Dies stützt sich nicht nur auf die abgeurteilten Taten, wie schon deren nur acht Monate umfassender Zeit- raum belegt, sondern bezieht auch die eingestellten Taten mit ein. 7 Da der Strafausspruch schon insoweit keinen Bestand haben kann, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren, gegen den Strafausspruch ge- richteten Verfahrensrügen nicht. 8 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Begründung der vom Landgericht angenommenen uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand- gehalten hätte. Da eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sich nach den Fest- stellungen jedoch sicher ausschließen lässt, berührt dieser Mangel den Schuldspruch nicht. 9 - 5 - Das Landgericht geht im Anschluss an den vom Gericht hinzugezoge- nen Sachverständigen vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung bei dem nicht vorbestraften Angeklagten aus, die nur in Verbindung mit „massiven konstellativen Faktoren wie starker Trunkenheit“ das Eingangs- merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit begründen könne. Diese Wertung und die Einordnung der starken Trunkenheit als schwere an- dere seelische Abartigkeit sind bereits für sich genommen zweifelhaft. Darauf kommt es aber nicht an, da die Anknüpfungspunkte für die Wertung lücken- haft sind. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des An- geklagten und seiner Entwicklung findet nicht statt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29). Angesichts der aus der Darstellung der persönlichen Verhältnisse ersichtlichen Besonderheiten – der nicht min- derbegabte Angeklagte besuchte eine Förderschule und steht seit Jahren unter Betreuung, die während des Tatzeitraums erweitert worden ist – hätte es einer eingehenderen Erörterung bedurft, ob die Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war. Hierbei wären auch das Tatbild, die darin zum Ausdruck kommende Affinität des Angeklagten zu Feuer sowie das unmittelbare Nachtatverhalten des An- geklagten besonders in den Blick zu nehmen gewesen. Soweit das Landge- richt hierzu im Anschluss an den Sachverständigen lediglich ausführt, dass „Gefühle der Wut oder des Hasses … keine Kriterien der Pyromanie“ seien, gehen diese Ausführungen hinsichtlich der drei Brandstiftungen an den Kraft- fahrzeugen ins Leere. Denn solche Motive oder auch andere offensichtliche und erkennbare Motive im Sinne der Nr. 1 der diagnostischen Leitlinien des ICD-10 zu F 63.1 sind hierzu jedenfalls nicht festgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. September 2008 – 5 StR 305/08). 10 Zudem lässt sich den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar entneh- men, wieso das Landgericht dem im Ermittlungsverfahren beauftragten, hin- sichtlich der Diagnose abweichenden psychiatrischen Gutachten nicht zu folgen vermochte. Es hat ausführlich unter Aufzählung der Anknüpfungstat- sachen dargestellt, dass dieses frühere Gutachten von einer „testpsycholo- 11 - 6 - gisch nachweisbaren kombinierten Persönlichkeitsstörung“ ausgegangen sei, die zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei den Taten ge- führt habe. Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass dies eine Wertung der abweichenden Anknüpfungspunkte und Darlegungen der Sachverständi- gen erfordert hätte, wird diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Vielmehr beruft es sich auf die Zuverlässigkeit und Erfahrung des vom Gericht hinzu- gezogenen Gutachters und negiert im Anschluss an ihn lediglich die Diagno- se des früheren Gutachtens ohne Darstellung oder Auseinandersetzung mit den hierfür ausschlaggebenden Kriterien. Sollte das neue Tatgericht – was ungeachtet des bisherigen Ergebnis- ses nicht fern liegt – zur gesicherten Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangen, wird es auch § 63 StGB in den Blick zu nehmen haben. 12 Basdorf Raum Brause Schaal Dölp