Entscheidung
XII ZB 132/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
12mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/08 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte- rin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 30.000 € Gründe: I. Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage durch Urteil vom 4. Januar 2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Januar 2008 zugestellt worden. Mit am 8. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat dieser Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und für den Fall, dass diese gewährt wird, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19. Februar 2008, der seiner Prozessbevollmächtigten am 10. März 2008 zugestellt wurde, Prozess- kostenhilfe bewilligt. 1 Mit Schriftsatz vom 20. März 2008, der bei dem Oberlandesgericht am 26. März 2008 eingegangen ist, beantragte die Prozessbevollmächtigte des 2 - 3 - Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung gegen das Urteil des Landge- richts ein. 3 Nachdem der Kläger von dem Oberlandesgericht auf den am 25. März 2008 eingetretenen Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die nachzuholende Prozesshandlung hingewiesen worden war, hat er Wiederein- setzung in die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Satz 1 ZPO beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz vom 20. März 2008 an diesem Tag diktiert, gefertigt und unter- schrieben. Die Fachangestellte S. sei ausdrücklich angewiesen worden, den Schriftsatz noch am selben Tag zur Post zu geben. Der Fristablauf am 25. März 2008 sei im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Schriftsatz sei auch durch Frau S. in das Postausgangsbuch eingetragen worden. Danach sei die Postmappe zusammen mit den sechs weiteren Postmappen einer Auszubilden- den im dritten Lehrjahr zum Einkuvertieren übergeben worden. Aus ungeklärten Gründen sei der Schriftsatz jedoch nicht zur Post gegeben worden. Nach den Ostertagen seien die Schreiben der entsprechenden Postmappe mit anderen Schreiben vom 25. März 2008 zur Post gegeben worden. Dabei sei nicht aufge- fallen, dass sich darunter auch Schreiben befunden hätten, deren Ausgang be- reits für den 20. März 2008 im Ausgangsbuch eingetragen gewesen seien. Deshalb habe kein Anlass bestanden, den Schriftsatz vom 20. März 2008 am 25. März 2008 noch an das Gericht zu faxen. Für die Ausgangspost bestehe die Anweisung, die in den Postmappen befindlichen Schreiben nach Unterschrift der Anwälte in das Postausgangsbuch einzutragen, zu kuvertieren und zu frankieren. Im Fristenbuch setze die Fach- angestellte S. einen Erledigungshaken, nachdem die Schreiben und Schriftsät- ze diktiert, gefertigt und unterschrieben seien. Nach Bearbeiten der Post habe 4 - 4 - die Angestellte anhand des Postausgangsbuches zu kontrollieren, dass die im Fristenbuch abgehakten Schreiben und Schriftsätze auch zur Post gegeben würden. Die Post werde an einem separaten Tisch bearbeitet. Frau S. sei an- gewiesen, stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet worden seien und sämtliche postfertige Sendungen zur Post gebracht würden. 5 Das Oberlandesgericht hat die Anträge des Klägers auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts, weil das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte des Klä- gers verletzt hätte. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf recht- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinset- 7 - 5 - zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts- pflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichter- licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Berück- sichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts auch nicht rech- nen musste (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - NJW 2008, 2713, 2714 m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Orga- nisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt. 8 Es hat die von dem Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit der Begründung ab- gelehnt, die Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbe- vollmächtigten des Klägers gewährleiste nicht zuverlässig, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgingen. Im Kalender vermerkte Fristen dürf- ten erst gestrichen werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht worden sei. Dann aber müsse die Beförderung zu der Stelle, für die der Schrift- satz bestimmt sei, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Ver- sehen, welche die eigentliche Beförderung nicht beträfen, nicht mehr verhindert werden könne. Daran gemessen sei die organisatorische Anweisung an die Fachangestellte S., stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet worden seien und sämtliche postfertige Sendungen zur Post ge- bracht würden, unzureichend. Jedenfalls bei fristwahrenden Schriftsätzen seien Stichproben dann nicht ausreichend. Vielmehr seien solche Schriftsätze einzeln darauf zu kontrollieren, dass eine rechtzeitige Verbringung zur Post nicht ver- sehentlich unterbleibe. 9 Damit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs geltenden Maßstäbe der Ausgangskontrolle eingehalten. 10 - 6 - Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebunde- ner Schriftsatz fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht und eine Aus- gangskontrolle besteht, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinaus gehen. Zu diesem Zweck muss er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fris- tenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die im Ka- lender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, nachdem die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Eine solche wirksame Ausgangskontrolle gewähr- leistet die Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Vielmehr lässt es der Organisationsablauf zu, dass im Kalender vermerk- te Fristen bereits dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz noch nicht post- fertig gemacht worden ist. Das ist nämlich erst dann der Fall, wenn die Post- mappen bearbeitet worden sind und die einzelnen Schriftsätze so zur Versen- dung fertig gemacht sind, dass damit eine sichere Vorsorge verbunden ist, dass die Beförderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Das Able- gen der Schriftsätze in Postmappen stellt nicht den letzten Schritt auf dem Weg zum Adressaten dar. Vielmehr bedarf es weiterer Maßnahmen, wie des Kuver- tierens und des Ablegens in ein Postausgangsfach, bevor die Sendungen post- fertig sind und im nächsten Schritt zur Post gebracht werden können. 11 Die bloße stichprobenartige Kontrolle, ob alle Postmappen bearbeitet worden sind, gewährleistet - wie der vorliegende Fall zeigt - keine zuverlässige Ausgangskontrolle. 12 - 7 - Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an dem Fristversäumnis trifft. 13 14 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Ausgangskon- trolle im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Prozessbe- vollmächtigte des Klägers ihrer Fachangestellten S. die Weisung erteilt hatte, den Schriftsatz am 20. März 2008 zur Post zu geben. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass es auf die allgemeinen organisato- rischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle dann nicht an- kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Be- deutung behalten. In diesem Fall kann auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt von einer unzureichenden Büroorganisation nicht entlasten (BGH Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl. 2007, 236 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369). 15 Das ist hier der Fall. Die Weisung, den Schriftsatz zur Post zu geben, hielt sich im Rahmen der sonst üblichen Behandlung der fertig gestellten Schriftsätze. Die angewiesene Fachkraft hat die Weisung auch dementspre- chend verstanden und die gesamte Postmappe mit weiteren Postmappen der für die Postbearbeitung zuständigen Angestellten übergeben. Die insoweit 16 - 8 - geltenden Organisationsregeln haben somit durch die Einzelanweisung nicht ihre Bedeutung verloren. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.01.2008 - 1 O 1148/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 4 U 19/08 -