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Entscheidung

4 StR 552/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits- strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 2 - 3 - Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah- ren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht unterlassen. 3 Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ist gewährleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der Frei- heitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte möglich ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament- lich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die Möglich- keit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch er- möglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamt- dauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine solche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm ein- geräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu ver- zichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 m.w.N.). 4 - 4 - Die Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem Jugend- strafrecht angewendet werden konnte, rechtskräftig abgeschlossen ist. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Mutzbauer