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Urteil

624 KLs 3/13, 624 KLs 3/13 - 3101 Js 296/12

LG Hamburg 24. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0617.624KLS3.13.0A
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 22, 23, 52, 53, 54 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 22, 23, 52, 53, 54 StGB. A. Feststellungen zur Person I. Der Angeklagte, ein ghanaischer Staatsangehöriger, wurde am ... November 1990 in Hamburg geboren und ist ledig sowie kinderlos. Er wuchs in seinem Elternhaus im südlich der Elbe gelegenen Stadtteil Hamburg-Finkenwerder gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Geschwistern auf, besuchte zunächst die Grund- und anschließend die Hauptschule. Bereits während seiner Hauptschulzeit wurde der Angeklagte erstmals straffällig. Am 2. März 2006 verurteilte ihn der Jugendrichter des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (662 Ds 44/06) rechtskräftig wegen Diebstahls mit Waffen zu fünf Arbeitsleistungen, deren Vollstreckung seit Juli 2006 erledigt ist. Der Angeklagte hatte am 19. Dezember 2012 gegen 19:30 Uhr in den Geschäftsräumen von ,H & M‘ in Hamburg-Altona einen Kapuzenpullover zu einem Verkaufspreis von € 19,90 entwendet, wobei er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,4 cm und einen zum Schlagring „umgebauten“ Nothammer bei sich trug. Im Sommer des Jahres 2006 erwarb der Angeklagte den Hauptschulabschluss, ein Berufsvorbereitungsjahr brach er vorzeitig ab. Anschließend jobbte er einige Monate - unter anderem als Packer - in einem Supermarkt. Seine Bewerbung um den Besuch einer weiterführenden Schule scheiterte, weil er wegen zu schlechter Hauptschulnoten nicht angenommen wurde. Am 18. Dezember 2007 erkannte ihn der Jugendrichter des Amtsgerichts Hamburg-Harburg rechtskräftig der gefährlichen Körperverletzung für schuldig und verhängte als Weisung drei Arbeitsleistungen (662 Ds jug. 178/07), nachdem das Verfahren im Oktober 2007 ausgesetzt und dem Angeklagten vergeblich die Auflage erteilt worden war, zwei Arbeitsleistungen zu erbringen. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Am Abend des 02.06.2007 besuchte der Angeklagte zusammen mit dem ehemals Mitangeklagten J H die 'Karkmess' im Norderkirchenweg in 21129 Hamburg. Gegen 20.50 Uhr trafen sie dort an einem Bierstand auf den Geschädigten H M, von dem sie meinten, er hätte sie einige Wochen zuvor einmal 'blöd angemacht'. Deshalb gingen der Angeklagte und J H auf den Geschädigten M zu und versetzten ihm jeweils mit der Faust einen Schlag ins Gesicht, wodurch der Geschädigte Prellungen und einen Schwindelanfall davon trug.“ Im Laufe des Jahres 2008 kam es vermehrt zu Spannungen im familiären Haushalt. Der Angeklagte geriet immer öfter in Streitereien mit seinem alkoholkranken Vater. Dies wurde dem Amt für Soziale Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt, welches ihm daraufhin - in Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Verein SME Jugendhilfe e.V. - eine eigene Wohnung im Stadtteil Hamburg-Altona, unweit des S- und Fernbahnhofs Hamburg-Altona, zuwies. Diese bewohnte der Angeklagte selbständig. Er wurde hierbei durch die Pädagogin - und Zeugin im hiesigen Verfahren - T als Angestellte des SME Jugendhilfe e.V. engmaschig betreut und unter anderem bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz unterstützt. Hierbei zeigte sich der Angeklagte allerdings nicht stabil und verabredungsfähig. Die ihm Dank der Unterstützung der Zeugin T vermittelten Gelegenheiten zu solchen praktischen Berufseinblicken hielt der Angeklagte jeweils nicht länger durch, sondern stellte die damit verbundenen Verpflichtungen hinter sein privates Streben nach „Abhängen" und „Chillen" mit Bekannten und Freunden zurück, blieb jeweils zur vereinbarten Arbeitszeit immer wieder aus und erschien nur dann, wenn es ihm gerade passte. Von seiner Wohnung aus dem Stadtteil Hamburg-Altona aus übernahm der Angeklagte während verschiedener Krankenhausaufenthalte seiner Mutter die Betreuung seiner jüngeren Geschwister; er hielt sich hierzu zunächst wieder öfter im elterlichen Haushalt auf, bis er schließlich Ende des Jahres 2009 vollständig in die elterliche Wohnung zurückzog und deswegen die Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Verein beendet wurde. Auch im Jahre 2010 war der Tagesablauf des Angeklagten maßgeblich darauf ausgerichtet, viel Zeit mit seinen Freunden und Bekannten in Hamburg-Finkenwerder zu verbringen. Hier war er seit vielen Jahren sozial fest verankert, hatte einen festen Freundes- und großen Bekanntenkreis. Er lebte auch fortan ohne berufliche oder schulische Ziele in den Tag hinein. Im Jahre 2011 kam es zu einer Reihe weiterer Straftaten, wegen derer die Jugendrichterin des Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten am 25. April 2012 „des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der zweifachen vorsätzlichen Körperverletzung" für schuldig erkannte (660 Ds jug. 135/11). Ihm wurde deshalb die Weisung zu 16 Arbeitsleistungen sowie einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von insgesamt € 800 erteilt. Überdies wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Das Urteil wurde am Tag der Verkündung rechtskräftig. Dem lag zunächst eine Gewalthandlung aus dem Januar 2011 zugrunde. Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: „Am 28.01.2011 gegen 09:45 Uhr begab sich der Angeklagte in die Norderschule im Norderschulweg 14 in Hamburg weil sein jüngerer Bruder W F und der später Geschädigte M-I K Streit hatten. In der Schule angekommen traf er auf den M-I K und dessen größeren Bruder A K. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung in deren Verlauf der Angeklagte mit der Faust in Richtung des Gesichtes des A K schlug diesen jedoch verfehlte und den Geschädigten M-I K schmerzhaft am linken Auge traf. Dies hatte er zumindest billigend in Kauf genommen. Im Anschluss schlug er dann mit mehreren Schlägen den Geschädigten A K ins Gesicht, der dadurch mehrere Tage lang an Kopfschmerzen litt.“ Im April 2011 war es nach den Urteilsfeststellungen überdies zu einem Überfallgeschehen gekommen: „Am 21.04.2011 war der Zeuge Ka gemeinsam mit Freunden auf dem Rückweg vom Kino. Sie fuhren mit dem Bus. Dort traf er auf den Angeklagten F und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung und einer Schubserei. Schließlich verließen jedoch der Angeklagte und auch die Freunde des Zeugen Ka den Bus. Dieser fuhr noch etwas weiter und begab sich zu einem Freund, wo er noch einige Bier trank. Auf dem Rückweg von dem Freund, gegen 00:51 Uhr, traf er in der Straße Finkenwerder Norderdeich 104 auf Höhe der Nordmeerstraße erneut auf den Angeklagten F, der sich in Begleitung weiterer Personen befand. Der Angeklagte sagte sodann zu dem Zeugen: 'Hey, wir kennen uns doch', und versetzte dem Zeugen unvermittelt einen Schlag ins Gesicht. Daraufhin fiel der Zeuge Ka zu Boden und der Angeklagte forderte von ihm sein Handy. Weil der Zeuge sein Handy nicht herausgeben wollte, bekam er einen weiteren Schlag ins Gesicht. Der Zeuge wurde auf dem Boden liegend auch getreten, wer ihn getreten hat konnte er nicht mehr erinnern. Unter den Bekannten des Angeklagten befand sich auch jemand, der zwischenzeitlich versuchte den Angeklagten zurückzuhalten. Aus Angst vor Weiterungen gab der Zeuge schließlich sein Handy an den Angeklagten, der dieses für sich behielt. Der Zeuge begab sich dann im Gesicht blutend in eine nahegelegene Kneipe und rief die Polizei. Das Handy hatte einen Wert von ca. 150,00 EUR. Die SIM-Karte konnte der Zeuge noch entnehmen, bevor er das Handy dem Angeklagten übergeben hatte.“ Ein ähnlicher Vorfall hatte sich im Juli 2011 wiederum in Hamburg-Finkenwerder ereignet; das Amtsgericht hat hierzu festgestellt: „Am 02.07.2011 war der Angeklagte E F gemeinsam mit dem Mitangeklagten E Fe, gegen den dieses Verfahren gemäß § 47 JGG mit der Auflage, acht Arbeitsauflagen zur Schadenswiedergutmachung zu erbringen, vorläufig eingestellt wurde, in Finkenwerder unterwegs. Gegen 04:34 Uhr befanden die beiden sich auf dem Fußweg neben den Gleisen parallel zum Finkenwerder Norderdeich zwischen den Straßen Kneipenblick und Brunnenstieg. Dort gingen die Zeugen Lo, N und Dw auf ihrem Nachhauseweg entlang. Sie sprachen sie mit den Worten 'Geld her' an und forderten sie auf ihre Geldbörsen herauszugeben. Sie wollten Geld von den Zeugen erlangen, um dieses für sich zu verwenden. Aus Angst vor körperlicher Gewalt übergaben die Zeugen N und Lo ihre Geldbörsen an den Angeklagten F. Der Zeuge Dw zeigte sein Portemonnaie dem Mitangeklagten Fe, der ihm dieses aus der Hand riss. Nachdem der Angeklagte F die Portemonnaies durchsuchte, jedoch kein Bargeld fand, warf er diese weg. Der Fe gab dem Zeugen Dw sein Portemonnaie zurück, behielt jedoch den Zivildienstausweis des Zeugen. Des Weiteren forderte der Angeklagte F den Zeugen Lo unter Androhung von Schlägen auf, ihm seine Armbanduhr der Marke Fossil mit blauem Ziffernblatt zu übergeben, woraufhin dieser seine Uhr abnahm und der Angeklagte F sie ihm dann aus der Hand riss. Im Anschluss verlangten beide von den Zeugen, dass sie ihnen ihre Handys übergeben sollten. Der Zeuge Lo kam dem nicht nach, so dass der Angeklagte F ihm mit der Faust gegen den linken Unterkiefer schlug, so dass dieser zu Boden fiel. Der Angeklagte F tastete den Zeugen Lo ab und nahm ihm das iPhone 4, das er bei sich trug ab. Er gab dieses dann jedoch zurück, weil der Zeuge seine SIM-Karte herausnehmen sollte. Daraufhin steckte der Zeuge Lo das Handy wieder ein und begann im Bereich der Flutmauer nach seinem Portemonnaie zu suchen. De[n] Angeklagte[n] F erboste dies, und [er] ging auf den Zeugen Lo zu, packte ihn am Hals und drückte ihn gegen die Flutmauer, wodurch der Zeuge gewürgt wurde und nahm ihm schließlich das iPhone wieder aus der Hand. Der Zeuge N versuchte währenddessen mit seinem Handy die Polizei zu rufen, was der Angeklagte und der Fe bemerkten, auf den Zeugen zustürmten und ihm sein iPhone ebenfalls entrissen. Dann flüchteten beide mit dem Raubgut, das sie für sich verwenden wollten. Der Zeuge Lo erlitt einen schmerzhaften Bluterguss im Kiefergelenk, wodurch er mehrere Tage nur unter Schmerzen kauen konnte. Des Weiteren hatte er ein Hämatom am Kinn. Die Zeugen hatten alle intensiv Angst in Paarsituation. Insbesondere der Zeuge Lo, der eher nicht unerhebliche Verletzungen davon trug, hatte auch in der Folgezeit Angst und meidet weiterhin die Gegend des Tatorts.“ Schließlich führte das Amtsgericht in seinen Strafzumessungserwägungen im nämlichen Urteil aus: „Des Weiteren war es unerlässlich, dem Angeklagten zwei Wochen Jugendarrest aufzugeben. Der Angeklagte hat wiederholt und in sehr aggressiver Weise [die] körperliche Unversehrtheit anderer verletzt. Ihm war ein deutliches Zeichen zu setzen, was nur durch die Auferlegung von einer zweiwöchigen stationären Maßnahme erreicht werden kann. Im Jugendarrest sollte insbesondere seine aggressive Vorgehensweise aufgearbeitet werden und der Arrest soll dazu dienen, dass der Angeklagte sich der Schwere seiner Taten bewusst wird. In der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten deutlich gesagt, dass er bei weiteren Straftaten gleichgelagerter Art mit der Verhängung einer Jugendstrafe rechnen muss, da er sich derzeit auf einem schlechten Weg befindet.“ Der Jugendarrest wurde bis Mitte Juni 2012 vollstreckt. Im Rahmen dessen nahm der Angeklagten an Gruppenveranstaltungen, Gesprächen und Freizeitangeboten, teil und fühlte sich gerade bei sportlichen Aktivitäten besonders wohl. Seit Anfang des Jahres 2012 hatte der Angeklagte begonnen im Zusammenhang mit dem gemeinsam mit Freunden und Bekannten vollzogenen „Abhängen“ und „Chillen“ - auch unter der Woche - „harten Alkohol“ zu trinken. Etwa dreimal wöchentlich trinkt er seitdem in diesem sozialen Rahmen etwa eine Falsche Wodka oder Whiskey, jeweils gemischt mit einem „Energy“- oder einem anderen alkoholfreien Getränk. Andere Rauschmittel oder Drogen konsumierte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am 28. November 2012 nicht. Bis dahin lebte er mit seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder in der elterlichen Wohnung. Bis zum Ende des Jahres 2012 war sein aufenthaltsrechtlicher Status legitimiert durch eine Fiktionsbescheinigung; über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt der Angeklagte seitdem nicht mehr. II. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Werdegang verweigert und hierzu geschwiegen. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung hinsichtlich der hierzu - gleichwohl (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 4 StR 102/13) - zwingend zu treffenden Feststellungen zunächst auf die eingeführten rechtskräftigen früheren Strafurteile und einen Bericht der Jugendarrestanstalt Hahnöfersand (4004 Js 1007/11). Ferner hat gerade der Zeuge De ein detailreiches Bild vom persönlichen wie beruflichen Werdegang des Angeklagten sowie zu dessen Wesen gezeichnet. Er ist nach eigenen Angaben der beste Freund des Angeklagten. Seine Angaben waren glaubhaft und entsprechen zum persönlichen Werdegang den Feststellungen. Der Zeuge hat den Angeklagten eindrucksvoll als durchgehend sozial integriert und - gerade seines humorvollen Wesens und seiner sportlichen Veranlagung wegen - fest verankert in einem stabilen Freundeskreis beschrieben. Der Zeuge, ein Student der Betriebswirtschaftslehre, konnte sich klar und verständlich ausdrücken; dabei verbarg er zu keiner Zeit seine empfundene Zuneigung für den Angeklagten und seine Betroffenheit wegen des hier geführten Verfahrens und der gegen seinen „besten Freund" erhobenen Vorwürfe. Seine Angaben werden, soweit es die letzten drei Jahre betrifft, gestützt durch die Zeugenaussagen der mit dem Angeklagten ebenfalls befreundeten Zeugen S und As. Beide haben schlüssige Angaben, gerade auch zur sozialen Einbindung des Angeklagten, gemacht. Die Strafkammer konnte sich von der Beliebtheit des Angeklagten in seinem sozialen Umfeld selbst einen Eindruck in der Hauptverhandlung verschaffen. Der Zeuge Ka, ein weiterer Freund des Angeklagten, erklärte der Strafkammer auf Nachfrage hin, dass die Vielzahl an diesem Tag anwesender Zuhörer zum Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten zählte. Schließlich hat die Zeugin T einen detaillierten und durchweg glaubhaften Bericht über die Entwicklung des Angeklagten und sein Wesen zur Zeit seines Aufenthalts in der ihm durch den gemeinnützigen Träger vermittelten Wohnung abgegeben. B. Feststellungen zur Sache I. Überfall auf ein Bahnhofsgeschäft in Hamburg-Altona 1. Planung und Vorbereitung der Tat Der Angeklagte, der entsprechend seiner afrikanischen Abstammung eine schwarze Hautfarbe hat, kam am 8. September 2012 mit dem anderweitig verfolgten und zur Tatzeit 20 Jahre alten S dahin überein, arbeitsteilig einen Überfall auf Mitarbeiter des Betriebs „k presse und buch", P-N-Platz …, … Hamburg - belegen im Bahnsteigbereich des Nah- und Fernbahnhofs Hamburg-Altona -, zu begehen, um ihre als einengend empfundenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzubessern. Hierbei handelte es sich um den Ausbildungsbetrieb des anderweitig verfolgten S. Beide planten - mit Sturmhauben und farbigen Kontaktlinsen maskiert sowie schwarze Wollhandschuhe tragend - den Mitarbeitern dieses Betriebs aufzulauern, diese mittels einer vorgehaltenen geladenen Gaspistole, Kaliber 9 mm, einschüchtern, diese sodann mit Kabelbindern zu fesseln und mit Paketklebeband deren Augen und Ohren zu verkleben. Das Ladengeschäft „k presse und buch" wählten beide aus, weil der S als Auszubildender des Betriebs über Kenntnisse der Örtlichkeiten, Betriebsabläufe sowie über den Aufbewahrungsort von Bargeld verfügte; Schlüsselgewalt hatte S indes nicht. Beide kamen dahin überein, die Tat in der Nacht vom Samstag, den 9. September 2012, auf Sonntag, den 10. September 2012, durchzuführen, weil am Wochenende wie üblich keine Mitarbeiter in der Nachtschicht arbeiten würden, sondern die beiden diensthabenden Mitarbeiter nacheinander die Betriebsräume durch den Hinterausgang etwa zwischen 0:30 und 1:00 Uhr verlassen würden. Hierbei sollte dem ersten Mitarbeiter, der am Hinterausgang erscheinen würde, aufgelauert und dieser wie beschrieben überwältig werden, um sodann durch die geöffnete Hintertür die Betriebsräume betreten und den noch mit der Tagesabrechnung befassten zweiten Mitarbeiter auf dieselbe Weise überwältigen und fesseln zu können. Sodann wäre - nach der Vorstellung des Angeklagten und des S - der Zugriff auf die Tageseinnahmen, die S im Zuge der Tatplanung gegenüber dem Angeklagten auf etwa € 4.000 schätzte und die sich beide als Tatbeute erhofften, frei gewesen, bevor diese - wie allabendlich - in den Tresor geschlossen werden würden. Auf diesen wollten beide keinesfalls zugreifen, obwohl S das Versteck des Tresorschlüssels bekannt war. Sie befürchteten, anderenfalls zu viele „Insiderkenntnisse“ zu offenbaren und damit die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden auf sich zu lenken. Überdies planten beide, gegebenenfalls weitere stehlenswerte Gegenstände, etwa Tabakwaren, zum gewinnbringenden Weiterverkauf einzustecken. Zu diesem Zweck wollten sie mehrere Plastikmüllsäcke bei sich führen. In Umsetzung ihrer Planungen erwarben sie gemeinsam am 8. September 2012 in einem Baumarkt Kabelbinder und Plastikmüllsäcke sowie eine Rolle Klebeband in einem Supermarkt. In einem Geschäft namens „G-Shop", belegen im Stadtteil Hamburg-Pauli, kauften sie sich jeweils schwarze Sturmhauben, die bis auf die Augen und den Mund den gesamten Kopf bedeckten. Um ihre Wiedererkennung weiter zu erschweren, erwarben sie plangemäß jeweils Kontaktlinsen mit einer von ihrer Pupillenfarbe abweichenden Färbung; der Angeklagte kaufte sich blaue Kontaktlinsen. Die Waffe sollte S mitbringen. Diese war dem Angeklagten F bereits bekannt; er hatte mit ihr zum Jahreswechsel 2011/2012 Gasmunition verschossen. 2. Vorgeschehen in der Tatnacht Der Angeklagte traf den S zum Zwecke der Tatplanumsetzung am Samstag, den 9. September 2012 nach dessen Dienstschluss gegen 21:00 Uhr am Bahnhof Altona. S berichtete dem Angeklagten davon, dass an diesem Abend nur der kurz vor der Rente stehende ältere Kollege F und die 22 Jahre alte und erst wenige Wochen im Betrieb tätige Kollegin B Spätschicht haben würden. Über die Frage, was im Falle einer Gegenwehr durch die Kollegen des S geschehen sollte, machten sich beide zu keiner Zeit Gedanken. Dem Angeklagten erschien diese Vorstellung von Beginn an als abwegig; er ging vielmehr davon aus, dass ein älterer Erwachsener oder eine Frau, die sich einer Bedrohung durch ihn als eine junge männliche Person mit einer Körpergröße von etwa 180 cm unter Verwendung einer Gaswaffe und einer Sturmhaube ausgesetzt sieht, verängstig sein und seinen Aufforderungen Folge leisten würde. Der Angeklagte und der S hielten sich sodann in Bahnhofsnähe auf und konsumierten gemeinsam ein Mischgetränk aus Moskovskaya (Wodka) und einem „Energy"-Getränk aus Pappbechern. Dabei trank der Angeklagte etwa sieben, der anderweitig verfolgte S etwa fünf Becher mit diesem Mischgetränk, wobei sich dieses in etwa zusammensetzte aus 30% Wodka und 70% des „Energy"-Getränks. Die Flasche mit 0,5l Wodka leerten sie indes nicht vollständig, gerade auch, weil sie sich nur Mut antrinken, keinesfalls aber betrunken sein wollten, um den Erfolg des geplanten Überfalls nicht zu gefährden. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wurde durch den von ihm konsumierten Alkohol nicht erheblich beeinträchtigt; er handelte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Die zuvor beschafften Tatwerkzeuge, Sturmhauben, Handschuhe und die Gaswaffe führten sie währenddessen bereits bei sich. Das Tragen der Kontaktlinsen bereitete beiden indes Schwierigkeiten, weil ihre Augen hierdurch zu stark brannten. S nahm von diesem Teil der Maskierung daher Abstand; der Angeklagte musste eine Linse später wieder aus seinem Auge herausnehmen. 3. Tatausführung Gegen 0:15 Uhr begaben sich beide in den Bereich der Müllentsorgung und Zulieferung im Untergeschoss des Bahnhofs, fuhren mit einem frei zugänglichen Aufzug in den ersten Stock des Bahnhofsgebäudes und warteten - entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans - in einem nicht für den öffentlichen Zutritt bestimmten Flur an der Hintertür des Betriebs „k presse und buch". Nach etwa einer halben Stunde Wartezeit verließ zunächst die Zeugin B durch diese Hintertür das Geschäft. Sofort packte der im Flur für die Zeugin nicht sichtbar wartende und plangemäß maskierte Angeklagte die Zeugin von hinten an der rechten Schulter, drehte diese mit einem Ruck zu sich um und hielt ihr - für sie deutlich sichtbar - die geladene aber gesicherte Gaspistole mit der rechten Hand vor das Gesicht. Der Angeklagte wusste, dass die Waffe im Tatzeitpunkt mit Gasmunition geladen war. Er forderte die Zeugin sodann auf, sich ruhig und kooperativ zu verhalten, dann würde ihr „nichts passieren". Der anderweitig Verfolgte S hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Fahrstuhl versteckt und blockierte dessen Türen. Er, der Arbeitskollege der Zeugin, fürchtete seine Identifizierung durch sie, obgleich er - wie beschrieben - maskiert war. Wegen seines Zögerns gelang es ihm - entgegen der ursprünglichen Tatplanung - nicht, die Hintertür des Betriebs nach dem Heraustreten der Zeugin B aufzuhalten; sie fiel ins Schloss. Da aber der Angeklagte die B nicht zugleich fesseln und mit der Gaswaffe bedrohen konnte, rief er den S um Hilfe. Dabei nannte er bewusst einen falschen Vornamen („Lars“). S begann sofort, tatplangemäß, die Hände seiner stark verängstigen Kollegin B auf den Rücken zu fesseln und zog hierzu die Kabelbinder - für die Zeugin sehr schmerzhaft - an den Handgelenken eng zusammen. Überdies verklebte er mit dem zuvor erworbenen Klebeband ihre Augen und Ohren, wozu er dieses - entsprechend der gemeinsamen Tatplanung - mit der klebenden Seite nach Innen mehrfach um ihren Kopf abrollte. Anschließend forderte der Angeklagte sie auf, sich auf den Boden zu setzen. S und der Angeklagte sprachen während der gesamten Tatbegehung lediglich im Flüsterton miteinander; mit den geschädigten Zeugen sprach S bewusst nicht. Auf die anschließende Frage des Angeklagten, ob noch eine weitere Person im Geschäft sei, gab die Zeugin an, dass noch ein Kollege dort arbeite. Sie erklärte überdies wahrheitsgemäß, dass sie selbst über keinen Schlüssel zur Hintertür verfüge. Hiervon überzeugte sich der Angeklagte, indem er ihre Handtasche durchsuchte. Sodann kamen der Angeklagte und S flüsternd dahin überein, dass nunmehr - in Abweichung zur ursprünglichen Planung - auf den Mitarbeiter F gewartet werden sollte, um nach dessen Überwältigung Zutritt zum Ladenlokal zu erhalten. Während der Wartezeit entnahm der Angeklagte aus der Handtasche der Zeugin ein erst wenige Wochen altes und daher neuwertiges Mobiltelefon („Smartphone“) der Marke Galaxy III des Herstellers Samsung und Bargeld in Höhe von € 20, um beides für sich zu verwenden bzw. sich den darin verkörperten Wert nach einem Weiterverkauf zuzueignen. Da der Akku leer und das Mobiltelefon deshalb für den Angeklagten ersichtlich nicht in Betrieb war, fragte er die Zeugin nach der PIN-Nummer, welche ihm die Zeugin aus Angst vor Gewalthandlungen nannte. Der Angeklagte wartete mit S insgesamt etwa zwanzig bis dreißig Minuten auf den im Geschäft Buchhaltungsarbeiten abschließenden Mitarbeiter F. Währenddessen nahm der S wieder seine Position im Fahrstuhl ein und blockierte abermals dessen Türen; die Zeugin B lag gefesselt auf dem Boden in einer Ecke des Flures und weinte. Nachdem der Angeklagte und S durch Geräusche im Ladeninneren wahrgenommen hatten, dass der F nunmehr in Kürze den Laden verlassen würde, positionierten sie sich rechts und links von der Hintertür. Als der Zeuge ahnungslos heraustrat, hielt ihm der Angeklagte die geladene aber gesicherte Gaswaffe aus kürzester Distanz mit der rechten Hand vor das Gesicht, forderte ihn auf, sich ruhig und kooperativ zu verhalten, den Schlüssel zum Ladengeschäft herauszugeben - was der Zeuge tat - und zerrte ihn zur gegenüberliegenden Wand. Dort drückte er ihn zunächst zu Boden. Anschließend zerrte er ihn durch die - von S aufgehaltene - Hintertür in einen Lagerraum des Geschäfts und begann, ihn zu fesseln. Da er mit den Wollhandschuhen Schwierigkeiten hatte, selbst einen Teil des Klebebands von der Rolle zu lösen, und er befürchtete, Spuren zu hinterlassen, wenn er diese auszöge, forderte er den Zeugen F auf, das Klebeband ein Stückweit abzuwickeln. Anschließend rollte der Angeklagte das Klebeband mehrfach um den Kopf des Zeugen und überklebte damit auch dessen Augen und Ohren; die Hände des Zeugen fesselte er auf den Rücken und verwendete hierzu die zuvor erworbenen Kabelbinder. Auch die Zeugin B war zwischenzeitlich von S in den Vorraum des Geschäfts geschleppt worden. Dort mussten sich B und F still auf den Boden legen. Der Angeklagte und der anderweitig verfolgte S betraten sodann mittels des von F erhaltenen Schlüssels die Verkaufsräume, um tatplangemäß nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Dort füllten Sie acht der mitgeführten Plastiksäcke mit insgesamt mehr als 230 Stangen verschiedener Zigarettensorten. Hingegen steckten sie keine der in Verkaufsregalen stehenden Flaschen mit „harten" alkoholischen Getränken ein. Auch auf den Tresor nahmen sie keinen Zugriff, obwohl der S wusste, wo sich dieser und der dazu passende Schlüssel im Geschäft befanden, weil sie weiterhin befürchteten, dass dies einen zu starken Hinweis auf „Insiderkenntnisse" vermitteln würde. Anschließend verließen sie mit der Tatbeute die Verkaufsräume und flüchteten durch den Zwischenraum - über die dort liegenden Zeugen hinwegsteigend - und sodann durch die Hintertür. Mit dem Fahrstuhl fuhren sie nach unten und verließen das Bahnhofsgebäude - die acht gefüllten Säcke tragend oder hinter sich herziehend - über die Zuliefererauffahrt. Noch in Tatortnähe warfen beide sodann den Ladenschlüssel in einen Gulli und die Gaspistole in der Nähe eines Spielplatzes in ein Gebüsch; beide Gegenstände konnten durch die Ermittlungsbehörden nicht mehr aufgefunden werden. Noch auf dem Bahnhofsgelände riss einer der Müllsäcke. Der Angeklagte und S bemerkten, dass sie die prall gefüllten Säcke auf diese Weise nicht würden weiter transportieren können und entschlossen sich daher, die Tatbeute - bis auf eine Stange Zigaretten, das Mobiltelefon und die € 20 Bargeld der Zeugin B - in einem nahen Gebüsch zu verstecken. Sie hofften darauf, dass die Beute unentdeckt bleiben und es ihnen in den folgenden Tagen gelingen würde, diese unerkannt abtransportieren zu können. Zu diesem Zweck legten sie die Säcke hinter ein dichtes, schlecht einsehbares Gebüsch, einige Meter von der Anfahrtstrecke zum Autoreisezug der Deutschen Bahn AG entfernt, ab. Sodann trennten sie sich. Der Angeklagte begab sich zur Fahrstrecke des Linienbusses, der von Hamburg-Altona zum südlich der Elbe gelegenen Stadtteil Hamburg-Finkenwerder fährt. Er lief allerdings vier bis fünf Haltestellen zu Fuß und entledigte sich auf diesem Weg an verschiedenen Stellen seiner Kleidung. Dazu gehörten ein Oberteil „mit hohem Kragen", die Sturmhaube, die Handschuhe und die Hose. Weil er diese Vorgehensweise von Beginn an geplant hatte, trug er unter seiner Hose eine Trainingshose. Einige Tage später verkaufte der Angeklagte das Mobiltelefon der B an seinen Freund E Ka für € 120. Die Zeugen B und F blieben noch etwa 30 Minuten nach der Flucht des Angeklagten und des S still liegen; beide trauten sich nicht zu sprechen, weil sie befürchteten, die beiden Täter könnten noch in der Nähe sein oder noch einmal zurückkommen. Beide durchlitten in diesen Momenten Todesangst aus Sorge um ihr weiteres Schicksal. Die Zeugin B tastete sich nach Ablauf von etwa 30 Minuten zur Hintertür und gelangte - ohne sehen zu können - von dort durch einen Gang und eine weitere Tür in das Untergeschoss des Bahnhofs, von wo aus die Bahnsteige zu den S- Bahn-Zügen der Hamburger Hochbahn zu erreichen sind. Dort wurde sie von Fahrgästen angetroffen, die ihre Fesselungen lösten, sie vom Klebeband befreiten und sie zum „Lagerort" des Zeugen F begleiteten, um auch diesen zu befreien. 4. Tatfolgen Die Zigarettenstangen konnten bis auf eine Stange polizeilich sichergestellt und an den Betrieb „k presse und buch" zurückgeführt werden. Die Zeugin B hat zwischenzeitlich über eine Versicherung für ihr Mobiltelefon ein gleichwertiges Ersatzgerät erhalten. Allerdings verursachte die besonders intensive Fesselung mit den Kabelbindern an den Handgelenken der Zeugin strichförmige Hämatome; auch noch etwa drei Wochen nach der Tat litt die Zeugin unter einem Taubheitsgefühl in einem Ring- und einem kleinen Finger ihrer einen Hand. Auch litt sie in der Folgezeit an starken Angstgefühlen und begab sich nachts zunächst nicht mehr allein aus dem Haus. Ferner verlegte sie - allerdings überwiegend aus privaten und nicht in der Tat liegenden Gründen - ihren Arbeitsplatz von Hamburg nach Rostock und arbeitete dort zunächst beim selben Arbeitgeber „k presse und buch". In Rostock war sie zur Beratung auch in der psychotherapeutischen Sprechstunde der Universität Rostock; eine Therapie hat sie allerdings nicht angetreten. Der Zeuge F arbeitete noch in der Tatnacht aktiv mit dem eingeschalteten Landeskriminalamt zusammen und wies die ermittelnden Beamten in das Geschehen ein. Anschließend war er allerdings zwei bis drei Tage ruhelos und konnte keinen Schlaf finden. Er war bis zum 24. Dezember 2012 krankgeschrieben und hat sich in dieser Zeit in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er war besonders in der Öffentlichkeit schreckhaft und litt immer wieder unter Weinkrämpfen. Auf Anraten seines Psychiaters hat er seine Tätigkeit in der Filiale im Bahnhof Altona wieder aufgenommen, um die hier erlittenen Ängste aktiv zu verarbeiten und nicht in seinen im Sommer 2013 beginnenden Ruhestand „mitzunehmen“. Das Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg gegen den anderweitig Verfolgten S wegen dieser Tat ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung ist derzeit anhängig beim Landgericht Hamburg. II. Überfall auf ein Automatenspielkasino in Hamburg-Altona Am 4. November 2012 um 1:20 Uhr betrat der Angeklagte die Geschäftsräume der Spielhalle ,V St’ in Hamburg-Altona, G B Straße …, ... Hamburg. Er wollte hier die am Verkaufstresen sitzende Angestellte unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole auffordern, ihm das in der Kasse befindliche Bargeld zu übergeben. Dabei stellte er sich auch hier - wie bereits „erfolgreich" im Fall 1) erprobt - vor, dass sich eine Frau durch seinen Auftritt als männliche Person von mindestens 180 cm Körperlänge und entsprechender Maskierung sowie unter Vorhalt einer Schreckschusswaffe, die einer scharfen Waffe zum Verwechseln ähnlich sieht, hierzu ohne Gegenwehr bringen lassen würde. Der Einsatz körperlicher Gewalt war daher auch hier nicht Gegenstand seines Tatplans. Vor Betreten des Ladenlokals hatte sich der Angeklagte mit einer großen dunklen Sonnenbrille, einem schwarzen - über Mund und Nase gezogenen - Schaal und einer über den Kopf gezogenen Kapuze maskiert. Nach dem Öffnen der Ladentür lief er zielgerichtet durch das Ladenlokal - in dem zur Tatzeit drei männliche Gäste an Automaten spielten - und mit wenigen schnellen Schritten auf die im Empfangsbereich hinter einem Verkaufstresen sitzende sehr kräftige, übergewichtige, mindestens 170 cm messende Zeugin Mae zu und forderte diese entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan unter Vorhalt einer in seiner rechten Hand gehaltenen geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole, Walther P 88 Compact - bei der die Verfeuerungsgase im Falle der Betätigung des Abzugs mit Explosionsdruck nach vorne durch ein rohrartiges Waffenteil ausgestoßen werden -, mit den Worten „Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld auf. Dabei richtete er die Schreckschusswaffe auf Kopf und Oberkörper der hinter dem Tresen sitzenden Zeugin. Zu seiner Überraschung äußerte die Zeugin aber nur bestimmt: „Nein!" und lehnte seine Forderung ab. Der Angeklagte ging sogleich um den Verkaufstresen herum und wiederholte seine Forderung. Dabei richtete er die Schreckschusswaffe abermals auf Kopf und Oberkörper der vor der Kasse sitzenden Zeugin. Diese entgegnete nochmals scheinbar unerschrocken: „Nein!". Daraufhin ging der Angeklagte vollständig um den Tresen herum, stellte sich nun unmittelbar vor die vor der verschlossenen Kasse sitzende Zeugin und forderte diese unter entsprechendem Vorhalt der Waffe ein drittes Mal zur Geldübergabe auf. Als diese sich indes abermals weigerte, ging der Angeklagte einen - bislang nicht von seinem Tatplan erfassten - Schritt weiter und drückte - als aus seiner Sicht ihm verbliebenes letztes Drohmittel - den Abzug der Waffe durch und gab aus einer Entfernung von etwa 1 m auf Höhe des Kopfes der Zeugin einen Schuss aus der Schreckschusswaffe auf die Zeugin ab. Die mit einem lauten Knall aus der Waffe ausgeworfene Knallkartusche schlug hinter der Zeugin gegen eine Wand. Auch hierauf kam die Zeugin der Forderung des Angeklagten nach Aushändigung des in der Kasse befindlichen Bargeldes nicht nach. Als der Angeklagte dies realisiert hatte, verließ er sogleich die Geschäftsräume, weil er nach Abgabe des Schusses aus der Schreckschusswaffe bemerkt hatte, dass - entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung - die Zeugin allein durch Drohungen - sogar unter Einsatz der ihr vorgehaltenen täuschend echt aussehenden Waffe - kein Geld herausgeben würde und er seinen Tatplan nunmehr allein noch durch den von Beginn an gerade nicht einkalkulierten Einsatz von körperlicher Gewalt gegen die Zeugin würde umsetzen können. Hierzu wollte der Angeklagte aber nicht übergehen. Denn er hatte nach Abgabe des Schusses erkannt, dass er für den erstrebten Zugriff auf das Bargeld auf die körperlich massige Zeugin derart gewaltsam würde einwirken müssen, dass diese entweder aus Angst vor weiteren körperlichen Einwirkungen, etwa Schlägen mit der Pistole, schließlich die Kasse öffnen und das Geld preisgeben würde oder aber er diese Zeugin unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt widerstandsunfähig machen müsste. Dies war aus seiner Sicht allerdings einerseits mit einer signifikanten zeitlichen Verzögerung des Tatablaufs verbunden; nur massiver Einsatz körperlicher Gewalt würde aus seiner Sicht wegen der körperlichen Gestalt der Zeugin und ihrer - von ihm erkannten - besonderen Bereitschaft zur Sachverteidigung zum Erfolg führen. Andererseits war für ihn ebenfalls nicht kalkulierbar, wie sich die im Laden verstreut aufhaltenden - und von ihm beim Eintritt in das Ladenlokal wahrgenommenen - drei männlichen Spielhallengäste verhalten würden, die jedenfalls nach der Schussabgabe vom Geschehen Kenntnis genommen hatten. Hier war es aus seiner Sicht nicht fernliegend, dass diese telefonisch die Polizei verständigen oder selbst einschreiten und der Zeugin zur Hilfe eilen würden. Von der Umsetzung eines derart signifikant modifizierten Tatplans sah der Angeklagte deshalb ab und flüchtete. Das gesamte Geschehen dauerte weniger als etwa eine Minute. Im Nachgang zur Tat versteckte der Angeklagte Teile der Maskierung und die Tatwaffe mit der restlichen Munition unter einem schlecht einsehbaren Balkon eines Wohnhauses in der G Straße …, … Hamburg, das weniger als etwa 300 m vom Tatort entfernt liegt. Die Zeugin Mae wurde durch die Tat körperlich nicht verletzt. Sie war allerdings danach - trotz der von ihr standhaft ausgesprochenen Weigerungen - zunächst wegen des Überfallgeschehens verängstigt. Im Zuge ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung strengte sie die Erinnerung an das Erlebte ersichtlich emotional an. Weitere erkennbare psychische Folgen hat die Tat heute für sie nicht mehr. C. Beweiswürdigung I. Überfall auf das Bahnhofsgeschäft in Hamburg-Altona 1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Allerdings hatte er im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kriminalbeamten La, der als Ermittlungsführer der für Raubdelikte zuständigen Dienststelle des Landeskriminalamts Hamburg (LKA 43), tätig war, die Tat umfassend gestanden. Dieses Geständnis hat die Strafkammer durch Vernehmung des Beamten La als Zeugen vom Hören-Sagen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. a) Der Beamte konnte sich, namentlich mit Blick auf den noch nicht allzu großen zeitlichen Abstand seit dem Abschluss der Ermittlungen, sehr gut an die Vernehmungsinhalte erinnern. Der Zeuge war erkennbar noch in der Hauptverhandlung in negativer Weise beeindruckt davon, wie „abgebrüht" (Anführungszeichen markieren hier wie im Folgenden wörtliche Zitate) sich der Angeklagte ihm gegenüber gezeigt hatte. An verschiedenen Stellen während seiner Vernehmung habe der Angeklagte ihn wiederholt stolz darauf hingewiesen, wie „professionell" und „sorgfältig" er gemeinsam mit S die Tat geplant hätte; beide hätten hierbei „einfach an alles gedacht". Den von ihm wegen einer Vorstrafe erlittenen Jugendarrest habe er „cool" gefunden; am liebsten hätte er noch während der erfolgten Durchsuchung seiner elterlichen Wohnung von sich und den eingesetzten Kriminalbeamten Fotos gemacht, um diese anschließend „bei Facebook einzustellen". Der Beamte machte ferner glaubhafte und plausible Angaben zum Verlauf des Ermittlungsverfahrens, etwa zur Art und Weise der Ermittlung des Angeklagten als Tatverdächtigen über die IMEI-Gerätenummer des der Zeugin B entwendeten Mobiltelefons, das ein Freund des Angeklagten, E Ka, an Dritte weiterverkauft hatte. b) Der Beamte La schilderte die - den getroffenen Feststellungen entsprechenden - Inhalte der geständigen Einlassung des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren differenziert und ohne erkennbare einseitige überschießende Belastungstendenz. Seine Angaben waren insgesamt glaubhaft. Er konnte insbesondere die ihm geschilderten - auch insoweit den Feststellungen entsprechenden - verschiedenen Tatbeiträge des S und des Angeklagten konkret und differenziert wiedergeben. 2. Diese vom Angeklagten auch in der Hauptverhandlung nicht widerrufene oder sonst in Zweifel gezogene geständige Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren wird umfassend bestätigt durch die Bekundungen des anderweitig verfolgten Zeugen S. Auch dieser hatte - wie auch der Beamte La bestätigte - bereits im Ermittlungsverfahren ein umfangreiches, sich mit der Einlassung des Angeklagten in dessen polizeilicher Vernehmung durch das LKA 43 deckendes Geständnis abgelegt. Dieses hat S vor der Strafkammer wiederholt. Er hat ferner für Rückfragen durch die Mitglieder der Strafkammer wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestanden. Auch dessen in der Hauptverhandlung gemachte Bekundungen entsprechen den durch die Strafkammer getroffenen Feststellungen. Bei der Würdigung der Aussage des S hat die Strafkammer wiederum Bedacht darauf genommen, etwaige unterschiedliche Tatbeiträge zu ermitteln und dieserart zwischen beiden Tatgenossen sorgfältig zu differenzieren. Allerdings vermochte sie keine einseitig-bestimmende oder gar nur überwiegende Tatbeteiligung oder Taturheberschaft festzustellen. Sowohl der Angeklagte - im Ermittlungsverfahren - als auch der S betonten ihre sich wechselseitig ergänzende und gleichberechtigte Bedeutung für den Tatablauf. Diese Schilderungen korrespondierten mit dem Eindruck der Strafkammer, den sie von beiden in der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Mag der S auch derjenige gewesen sein, der über die Arbeitsabläufe im Betrieb „k presse und buch" detailliert informiert gewesen war und damit wichtige Hintergründe für die erfolgreiche Tatbegehung geliefert hatte; er ist von seinem körperlichen Erscheinungsbild - schmächtiger und kleiner als Angeklagte - sowie seinem Denk- und Ausdrucksvermögen ersichtlich nicht alleiniger spiritus rector. Der S gab hiermit korrespondierend weiter an, im Angeklagten seinen engen Freund und „irgendwie großen Bruder" zu sehen. Die Strafkammer ist nach alledem davon überzeugt, dass beide gleichberechtigt handelten und gleichgewichtig an der Tatbegehung beteiligt waren. 3. Die Strafkammer hat als weiteres Beweiszeichen für die Täterschaft des Angeklagten in ihre Überzeugungsbildung eingestellt, dass der Angeklagte nach dem Überfall auf die Zeugin B jedenfalls im Besitz des ihr entwendeten Mobiltelefons war. Dies bekundete glaubhaft der Zeuge E Ka. Dieser - rechtskräftig als Hehler an diesem Gegenstand abgeurteilt - gab an, das Smartphone vom Angeklagten - seinem „Freund" und „Kumpel" - wenige Tage nach dem 10. September 2012 für € 120 in bar angekauft zu haben. Zwar sei der S nicht dabei gewesen; er - der Ka - habe aber gewusst, dass beide zusammen das Telefon entwendet hatten. Hamburg-Finkenwerder, der Wohnort sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen Ka, sei „ein Dorf", in dem sich alles herumspreche. Das Telefon habe er „dem Po" weiterverkauft, der es für seine minderjährige Tochter haben wollte. Bei dieser konnte das LKA 43 - was wiederum der Zeugen La glaubhaft bekundet hatte - das Gerät mit der passenden IMEI-Nummer sicherstellen. Die Angaben des Ka waren glaubhaft. Das Aussageverhalten des Zeugen war zwar getragen von einem ersichtlichen Unwillen, vor Gericht wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dem Zeugen musste - auch im Wege angedrohter Beugemittel - nahegebracht werden, dass die von ihm insoweit praktizierte Loyalität zum Angeklagten hinter seine Zeugenpflichten zurückzutreten hat. Sodann erst äußerte er sich zögerlich aber umfassend und beantwortete auch verschiedene Nachfragen. Diese gingen über den Ankauf des Mobiltelefons hinaus und betrafen etwa auch solche zur Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Wesen und sozialen Umgang. Nach alledem hat die Strafkammer keinen Zweifel daran, dass der Zeuge das Mobiltelefon vom Angeklagten erworben hat. 4. Die - durch den Beamten La vermittelte - geständige Einlassung des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren wird ebenso wie die damit korrespondierende Aussage des Zeugen S in wesentlichen Teilen durch die - sich wiederum jeweils wechselseitig stützenden - Angaben der Zeugen F und B belegt. a) Dies gilt zunächst für die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zum Tatablauf. Soweit die Zeugen beim Tatgeschehen anwesend und nicht durch die Fesselung in ihrer Beobachtungsfähigkeit beeinträchtigt waren, konnten beide das von S und dem Angeklagten geschilderte Geschehen bestätigen und ergänzen. Überdies waren sich beide - auch den glaubhaften Angaben der den ersten Zugriff unternehmenden Polizeibeamtin Ru zufolge - bereits im Ermittlungsverfahren sicher, dass es sich bei dem Täter, der als einziger mit ihnen gesprochen hat, um einen dunkelhäutigen Täter, wohl afrikanischer Herkunft, gehandelt habe. Die dunkle Hautfarbe sei an den Augen- und Mundausschnitten der von dem Täter getragenen Sturmhaube zu erkennen gewesen. Beide konnten ferner - übereinstimmend - angeben, in welcher Hand der Angeklagte jeweils die Waffe gehalten hatte. Eine überschießende Belastungstendenz vermochte die Strafkammer bei beiden Zeugen nicht festzustellen. Beide sagten differenziert aus und gaben von sich aus an, wenn sie etwas nicht mehr genau erinnerten. Gerade der Zeuge F betonte mehrfach, dass die Täter beim Heraustragen der Beute aus dem Ladenlokal über ihn hinweggestiegen seien, ohne dass er dabei getreten worden sei. Namentlich an dieser Stelle wäre es ansonsten für ihn ein Leichtes gewesen, falsche, überschießende und brutalere Vorgehensweisen hinzuzuerfinden. b) Die Strafkammer hat ferner keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von beiden Zeugen geschilderten Tatfolgen. Auch dieser Teil ihrer Aussagen war trotz der erkennbaren Aufregung in der Vernehmungssituation differenziert. Beide Zeugen haben ersichtlich nicht übertrieben; die Zeugin B hat ihren Wegzug aus Hamburg gerade nicht dem Angeklagten und der durch sie erlebten Tat zugeschrieben, sondern dies - als den „Tropfen, der das Fass zum überlaufen" gebracht habe - in den Kontext mit verschiedenen weiteren privaten Lebensumständen gestellt. Nichts anderes gilt für den Zeugen F. Beide haben auch kein Schadensersatzverfahren angestrengt. 5. Schließlich korrespondieren die eingeführten sequentiellen Lichtbilder der Videoüberwachungskamera im Ladenlokal des Betriebs sowie die Lichtbilder der Videoüberwachung im Zuliefer- und Anfahrtsbereich im Untergeschoss des Bahnhofs Hamburg-Altona mit den Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen S. Diese geben das Tatgeschehen an diesen Orten wie festgestellt wieder. Dies gilt insbesondere für die hierdurch jeweils dokumentierten Uhrzeiten, deren Einstellung auf Echtzeit der Zeuge La noch in der Tatnacht überprüft hatte. Der Zeuge S hat auch anhand dieser Lichtbilder den Tatablauf detailliert geschildert. 6. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz des von ihm vor der Tat konsumierten Alkohols beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen der Strafkammer: a) Zu den Auswirkungen des unmittelbar vor der Tatbegehung genossenen alkoholischen Mischgetränks hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Dr. med. S gehört, einen seit vielen Jahren in Hamburg forensisch speziell auf dem Gebiet der Auswirkungen von Alkoholintoxikationen auf die Steuerungsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung psychodiagnostischer Beurteilungskriterien, tätigen Gerichtsmediziner der Universität Hamburg. Als Grundlage für seine gutachterlichen Ausführungen diente die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige konnte eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sicher ausschließen. aa) Hierbei konnte für die Bestimmung der Tatzeit Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht auf eine Blutprobe zurückgegriffen werden; der Angeklagte war erst Wochen später als Verdächtiger ermittelt worden. bb) Auch eine exakte Bestimmung der Blutalkoholintoxikation anhand der Widmark-Formel war nicht möglich. Der Angeklagte und der S haben hierzu angegeben, ein Wodka-Mischgetränk konsumiert zu haben. Der Angeklagte hatte sich in seiner polizeilichen Vernehmung ferner dahin eingelassen, hiervon etwa sieben gefüllte Plastikbecher getrunken zu haben; S habe wohl vier davon getrunken. Hierbei blieben allerdings bis zum Schluss - trotz intensiver Befragung des Zeugen S - zahlreiche maßgebliche Umstände ungeklärt: Entgegen der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, nach der aus einer Flasche Wodka-Gorbatschow getrunken worden sei und damit eine Gesamtmenge von 0,7l Wodka in Rede stand, war sich S im Rahmen seiner Vernehmung durch die Strafkammer sehr sicher, es habe sich um eine Flasche Moskovskaya mit einem Inhalt von 0,5l gehandelt. Weiter hatte der Angeklagte gegenüber dem Beamten La von einem Mischverhältnis von 30% Wodka und 70% Energy-Drink gesprochen; S hingegen konnte zum Mischverhältnis keine sicheren Angaben machen, betonte aber, dass der Angeklagte wohl etwa vier bis fünf Mischungen getrunken hätte. Zur Größe der Pappbecher konnte die Strafkammer anhand dieser Beweismittel ebenfalls keine sicheren Feststellungen treffen. Dies gilt gleichermaßen für das konkrete Verhältnis der getrunkenen Mischungen aus Wodka und nichtalkoholischem Getränk sowie den exakten Zeitpunkt des Trinkendes und der Restmenge des in der Fasche verbliebenen Wodkas. Hierzu hatte der S glaubhaft lediglich bekunden können, dass beide den Wodka nicht vollständig geleert, sondern einen - der Menge nach ihm nicht mehr erinnerlichen - Rest weggeworfen hätten. cc) Vor diesem Hintergrund war dem Sachverständigen eine Berechnung mittels der Widmark-Formel - wie er nachvollziehbar ausgeführt hat - verschlossen. c) Der Sachverständige hat sich vor dem Hintergrund dieser Beweislage bei seiner Beurteilung der Steuerungsfähigkeit maßgeblich an den aus dem Tatbild erkennbaren psychodiagnostischen Leistungsmerkmalen orientiert. aa) Als Anknüpfungstatsachen hat er hierzu - nach Maßgabe der gerichtlichen Sachleitungsbefugnis - zunächst das durch die Strafkammer festgestellte Tatgeschehen zugrunde gelegt. Hierbei hat er namentlich bewertet, dass es sich bei dem Überfall um eine über mehrere Tage exakt geplante - und nicht etwa spontan begangene - Tat gehandelt hat, für die es seitens des Angeklagten ein eindeutiges Motiv - Geldnot - gab. An den gemeinsam gefassten Tatplan habe sich der Angeklagte auch gehalten; allerdings habe er diesen nicht sklavisch umgesetzt, sondern sei stets in der Lage gewesen, auf Komplikationen zu reagieren. Als S etwa die Tür hinter der zuerst aus dem Betrieb heraustretenden Zeugin B nicht habe aufhalten können und damit eine - vom Tatplan abweichende - neue Situation eingetreten sei, habe der Angeklagte hierauf ersichtlich adäquat reagiert und nicht etwa kopflos gehandelt. Vielmehr seien er und der S nun umgeschwenkt und hätten erkannt, dass sie nunmehr den F nicht im Laden würden überwältigen können, sondern ihn ebenfalls an der Tür würden abpassen müssen. Auf den beabsichtigten Zugriff auf die Tageseinnahmen hätten beide - als Ergebnis klarer rationaler Schlussfolgerung - aus Sorge um ein ansonsten zu offenbarendes Insiderwissen verzichtet. Ferner habe der Angeklagte über einen längeren Zeitraum die Kontrolle über das Tatgeschehen behalten und situationsangemessen reagiert. Schließlich habe die Behandlung der Zeugen durchgehend dem Tatplan entsprochen. bb) Der Sachverständige hat seiner Bewertung weiter eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten zugrunde gelegt. Hierbei ist er - entsprechend der gerichtlichen Sachleitungsbefugnis - namentlich unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen S und der weiteren vernommenen Zeugen aus dem sozialen Umfeld des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Angeklagte jedenfalls im Jahre 2012 - etwa zwei bis dreimal wöchentlich - beim gemeinsamen „Abhängen" oder „Chillen" mit Freunden selbst eine Flasche Wodka oder Whiskey als Mischgetränk zu sich genommen hat. cc) Obgleich aus Sicht des Sachverständigen bereits durch das Leistungsverhalten des Angeklagten dessen nicht erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit feststand, hat er die Trinkmengenangaben des Angeklagten und des S berücksichtigt, um anhand dieser eine Kontrollrechnung vorzunehmen (entsprechend den Maßgaben aus. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09). Hierbei hat er - jeweils zugunsten des Angeklagten - zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sieben - der S fünf - Becher des Mischgetränks (hypothetisch exakt jeweils 3/10 Wodka; 7/10 Energy-Drink) zu sich genommen und - hypothetisch - S und der Angeklagte die gesamte Flasche - gleichfalls hypothetisch 0,7l Wodka mit 55 vol%-Alkohol - geleert haben. Ferner hat er für diesen durch beide - unterstellt - vollständig konsumierten Wodka eine Gesamtmenge reinen Alkohols von etwa 330 g errechnet, diesen Wert durch zwölf (gefüllte Plastikbecher) geteilt und hat dieserart für den Angeklagten einen hypothetischen Wert von etwa 180 g konsumierten reinen Alkohols angenommen. Mit Rücksicht auf den zugrunde zu legenden Trinkanfang - nach Feierabend des S - um 21:00 Uhr und einem Trinkende kurz vor Beginn der Tat - gegen 0:15 Uhr - sowie einem geschätzten Körpergewicht von 75 kg und einem Resorptionsdefizit von 10% konnte eine hypothetische Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 1,6 Promille zu Beginn der Tat ermittelt werden. Hierbei hat der Sachverständige nachdrücklich darauf hingewiesen, dass, namentlich mit Blick auf die Alkoholgewöhnung des Angeklagten wie auch dessen besonderes Leistungsvermögen zur Tatzeit, ein solcher Wert beim Angeklagten zur Tatzeit aus rechtsmedizinischer Sicht fernliege. Dieser dürfte vielmehr den zugunsten des Angeklagten angenommenen Parametern geschuldet sein. Aus sachverständiger Sicht stehe daher auch das Ergebnis der aus seiner Sicht wenig belastbaren, hypothesengeleiteten Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Annahme einer uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit als Ergebnis seiner Gesamtbewertung von Tat- und Täterpersönlichkeit nicht entgegen. d) Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen hat sich die Strafkammer nach eigener Würdigung angeschlossen. aa) Das als Anknüpfungstatsache zugrunde gelegte Leistungsverhalten des Angeklagten ist - namentlich im Wege einer Gesamtschau mit der Kontrollberechnung als Beweiszeichen - auch für die Strafkammer in keiner Weise mit einer über das Maß einer alkoholbedingten Enthemmung hinaus gehenden erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Form einer krankhaften seelischen Störung vereinbar. Insoweit macht sie sich die bereits dargelegten gutachterlichen Erwägungen nach eigener Würdigung zu Eigen. bb) Überdies war für die Strafkammer von Bedeutung, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Beamten La angegeben hatte, beim Trinken vor der Tat sorgfältig aufgepasst zu haben, nicht zu viel zu trinken, um „nicht zu betrunken zu sein". In gleicher Weise sagte der Zeuge S vor der Strafkammer aus. Diese Einlassung erweist sich als besonders plausibel mit Blick auf die Erfahrung des Angeklagten im Umgang mit Alkohol und seinen Wirkungen sowie der bei ihm im Tatzeitraum bestehenden Alkoholgewöhnung. Jedenfalls seit Beginn des Jahres 2012 trank er nach den glaubhaften Angaben der mit ihm eng befreundeten anderweitig Verfolgten S, De und As regelmäßig gerade auch harten Alkohol beim gemeinsamen „Abhängen" und „Chillen". Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeitserkrankung im Sinne des ICD-10 lagen indes nicht vor. Die Freunde des Angeklagten, die als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden, haben kein Suchtdruck offenbarendes Verhalten des Angeklagten bekundet; das Trinkverhalten des Angeklagten war nach diesen insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen vielmehr geprägt dadurch, dass der Angeklagte nur in Gesellschaft trank. Sämtliche Zeugen bestätigten ferner, dass der Angeklagte zwar „viel vertragen" könne, aber im Jahre 2012 mit ihnen gemeinsam auch Tage ohne den Konsum von Alkohol verlebt habe. Bemerkenswert ist für die Strafkammer in diesem Zusammenhang schließlich, dass der Angeklagte, obgleich er den Raubüberfall aus Geldnot begangen hat, in die zahlreichen Müllsäcke kein - im Laden ebenfalls zum Verkauf angebotenes - hartes alkoholhaltiges Getränk eingesteckt hat. Ferner hat der Zeuge S gegenüber der Strafkammer - und hiermit korrespondierend der Angeklagte gegenüber dem Beamten La in seiner polizeilichen Vernehmung - glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte während des Einsteckens der Tabakwaren in die Müllsäcke im Ladenlokal zu S gelaufen sei und diesen besorgt darauf hingewiesen habe, dass die vor dem Schaufester parkenden Taxifahrer möglichweise die Geschäftsräume einsehen und sie erkennen könnten. Auch dies weist aus Sicht der Strafkammer ein präsentes, geistesgegenwärtiges Handeln des Angeklagten aus, dass mit einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Alkoholintoxikation nicht vereinbar ist. Gleichermaßen ist aus Sicht der Strafkammer der Umstand zu bewerten, dass der Angeklagte den S - sogar durchgehend im Flüsterton - mit „Lars" angesprochen und auch insoweit ein hochkonzentriertes professionell-deliktisches Verhalten durchgehalten hat. Schließlich hat sich der Angeklagte an keiner Stelle seiner polizeilichen Vernehmung, nach den glaubhaften Angaben des Beamten La, auf Erinnerungslücken berufen; seine geständige Schilderung sei vielmehr durchgehend präzise und klar gewesen. cc) Ferner haben auch die Zeugen F und B keine alkoholbedingten Auffälligkeiten beim Angeklagten festgestellt. Sie haben beide nicht einmal einen Alkoholgeruch im Atem des Angeklagten wahrgenommen. Hierbei hat die Strafkammer freilich bedacht, dass beide unter Schock standen und Angst um ihr Leben hatten sowie ihre Augen und zumindest Teile der Nase zügig nach ihrer jeweiligen Überwältigung verklebt wurden. Dabei stand der Angeklagte allerdings jeweils dicht vor ihnen, sodass eine derartige Wahrnehmung ansonsten nicht etwa fernliegend gewesen wäre. Dass der Angeklagte das Klebeband vor der Fesselung des F nicht selbst lösen konnte, lag ersichtlich nicht an seiner Alkoholisierung, sondern - wie der Zeuge F nachvollziehbar ausführte - daran, dass er für den Zeugen offensichtlich mit den Wollhandschuhen den Anfang des Klebebandes nicht zu lösen vermochte. Im Gegenteil: Dieser Umstand belegt für die Strafkammer einmal mehr, mit welcher Sorgfalt der Angeklagte vorging; selbst in dieser Stresssituation handelte er überlegt und wies den Zeugen an, ihm zu helfen, anstatt seinen störenden Handschuh kurzzeitig auszuziehen und selbst das Band zu lösen; dies unterließ er ersichtlich in dem Bestreben, keine relevanten Spuren an dem Klebeband zu hinterlassen, die auf seine Täterschaft hindeuten konnten, etwa DNA- oder daktyloskopische Spuren. Nach alledem ist die Strafkammer von einer zur Tatzeit durch den zuvor konsumierten Alkohol nicht erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt. 6. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit war auch aus anderen Gründen nicht gegeben (§§ 20, 21 StGB). Die Strafkammer hat sich sachverständig weiter durch den Psychiater Dr. med. Br beraten lassen. a) Nach seiner polizeilichen Festnahme am 29. November 2012 gab der Angeklagte Ende Dezember 2012 gegenüber Mitarbeitern der Untersuchungshaftanstalt Hamburg erstmals an, sich in der Untersuchungshaft beobachtet zu fühlen und „Stimmen zu hören", die über ihn „lästern würden". Nach kurzer Besserung der geschilderten Symptome machte er in der Folgezeit auf die Vollzugsbediensteten einen verwirrten Eindruck, war zeitlich nicht orientiert und schilderte weiter Beobachtungsgefühle sowie Beschimpfungen durch Mitgefangene. Zur besseren Aufklärung der vorgebrachten Beschwerden und angemessenen Unterbringung wurde die Untersuchungshaft des Angeklagten ab dem 29. Januar 2013 in der forensischen Psychiatrie der Asklepios Klinik Nord vollstreckt. Hier wurde er mit medikamentös behandelt mit den Präparaten Zeldox, Remestan, Akineton und Beloc Zok. b) Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige hat für den maßgeblichen Tatzeitpunkt keine psychische Auffälligkeit, namentlich keine schizophrene Erkrankung, des Angeklagten diagnostiziert, welche - etwa als krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit - unter ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB fiele. aa) Grundlage seiner gutachterlichen Stellungnahme waren zunächst die Verfahrensakten und seine Exploration des Angeklagten im Verlaufe der vollstreckten Untersuchungshaft im April 2013. In diesem Rahmen habe der Angeklagte gegenüber ihm angegeben, dass er erstmals in der Untersuchungshaft begonnen habe, „Stimmen zu hören". Der Angeklagte habe allerdings „vergessen", was diese zu ihm gesagt hätten. Zum Tatzeitpunkt habe er keine Stimmen gehört; auch habe er zumindest seit Anfang April 2013 - mithin kurz vor der Exploration durch den Sachverständigen - solche nicht mehr gehört. Nähere Angaben zu diesen Stimmen, seiner emotionalen Verfassung während der Untersuchungshaft oder den von ihm wahrgenommenen Beschimpfungen und Lästereien durch Mitgefangene verweigerte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen; auch in der Hauptverhandlung hat er hierzu geschwiegen. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer die Beweisaufnahme - welcher der Sachverständige beiwohnte - gerade auch auf die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Angeklagten erstreckt; hierzu hat sie Teile seiner Familie sowie einige seiner besonders engen Freunde und Vertrauten einvernommen: Namentlich die Vernehmung seiner langjährigen Freunde De und S hat ergeben, dass der Angeklagte psychisch unauffällig aufwuchs. Keiner der Zeugen konnte - auch auf gezielte Befragung durch den Sachverständigen hin - berichten, dass der Angeklagte unter Wahnvorstellungen gelitten oder affektive Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Vielmehr beschrieben diese - ebenso wie die Zeugen Ka und As - ihn als humorvollen, sportlichen und geselligen Menschen. Er sei in dem Hamburger Stadtteil Finkenwerder, in dem - wie Ka ausführte - „jeder jeden kennt", bekannt und beliebt. Hiervon konnte sich die Strafkammer selbst überzeugen, denn am Tag der Vernehmung dieser Freunde des Angeklagten waren die Zuschauerreihen gefüllt mit zahlreichen etwa gleichaltrigen jungen Männern, die Ka und De als Freunde und „Kumpel" des Angeklagten beschrieben. Ka und S berichteten ferner, dass sie selbst im Jahre 2012 engen Kontakt zum Angeklagten gehabt, vielfach „gechillt" und dabei Alkohol getrunken hätten. De - der langjährigste Freund des Angeklagten - bekundete, dass er mit Aufnahme seines Studiums in Kiel im Jahre 2012 etwas den Kontakt verloren und den Angeklagten nur etwa zweimal im vergangenen Jahr gesehen habe. Nachhaltige Verhaltensänderungen oder gar veränderte Wesenszüge habe er dabei allerdings nicht wahrgenommen. Keinem Zeugen war seitens des Angeklagten von einem vermeintlichen Wahnerleben oder gar einem Leiden des Angeklagten unter einem solchen oder unter einer anderen Wesensveränderung berichtet worden. Die Bekundungen der Freunde des Angeklagten deckten sich eindrucksvoll mit den glaubhaften Schilderungen der Zeugin T, die den Angeklagten als Pädagogin während seiner Zeit von Sommer 2008 bis Winter 2009 in der ihm zugewiesenen eigenen Wohnung betreute. Diese beschrieb ihn - ebenso wie seine Freunde - als verantwortungsvollen, intelligenten jungen Mann, der sich besonders um seine beiden jüngeren Geschwister kümmerte. Nach seinem Auszug aus der Wohnung habe er den Kontakt zu ihr gehalten; hierbei habe er allerdings jeweils nicht für sich um Rat und Hilfe gebeten, sondern diese für einzelne seiner Freunde, die sich wohl jeweils in schwierigen familiären Situationen befunden hätten, erbeten. Auch in diesem Zusammenhang seien der Zeugin keine Besonderheiten aufgefallen. Erst im Zuge des auf ihren Antrag hin erfolgten - ausnahmsweise durch die Strafkammer ohne Überwachung genehmigten - Besuchs während der Untersuchungshaft habe sie ihn nach dem Jahre 2010 erstmals Ende Mai 2013 wieder gesehen. Hierbei habe er auf sie anders als früher gewirkt; er sei verschlossen gewesen, ohne jede Bereitschaft zur Kommunikation und ihm sei sein Schicksal „egal" gewesen. Er habe - anders als früher - weder über seine Gefühle noch über sein Leben mit ihr sprechen wollen. Die Vernehmung der Eltern des Angeklagten durch die Strafkammer war hingegen unergiebig. Die Mutter hat das Zeugnis verweigert; die Angaben des Vaters - einem langjährigen Alkoholkranken - waren wirr und ohne Substanz. bb) Die Zusammenschau aus Beweisaufnahme, Inhalten der Verfahrensakten und der eigenen Exploration durch den Gutachter hat sich - auch nach dessen eigenem Bekunden - als zureichende Tatsachengrundlage für dessen Gutachtenerstattung erwiesen. Demzufolge habe sich der Angeklagte zwar während der Zeit der Untersuchungshaft eingeschränkt schwingungsfähig, starr und psychopathologisch auffällig gezeigt. Die vom Angeklagten zu Beginn der Untersuchungshaft geschilderten Symptome - Stimmen zu hören - und die mit seinem Auftreten in der Untersuchungshaft ebenfalls erkennbare auffällige Apathie und die verflachten Affekte könnten aus Sicht des Sachverständigen durchaus als dezente Hinweise auf eine paranoide Psychose hindeuten, die unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB fiele und durch die besonderen Belastungen der Haftsituation ausgelöst worden sei. Obgleich die Symptome derzeit nichts produktiv Psychotisches aufwiesen, könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Auffälligkeiten in Richtung einer schizophrenen oder hebephrenen Psychose weiterentwickeln könnten. Für eine solche verbindliche Diagnose sei aber die Entwicklung des Angeklagten weiter abzuwarten. Erst seine Langzeitbeobachtung werde eine sichere Diagnose, etwa einer Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie, erlauben; hierfür müsste, namentlich unter Anwendung der Kriterien des in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssystems ICD-10, hier Kapitel V [F], zumindest die Symptomatik der akustischen Halluzinationen oder der affektiven Auffälligkeiten über einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum hinaus vorliegen. Für eine derart abschließende Diagnose sei es derzeit indes noch zu früh. cc) Sicher ausschließen konnte der Sachverständige allerdings, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat durch die geschilderten psychotischen Symptome oder ihrer ersten Anbahnung - auch unter Berücksichtigung des zuvor genossenen Alkohols -, die etwa als krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB unterfielen, in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Schon das - durch die Strafkammer festgestellte - Tatbild sei gekennzeichnet durch ein detailliertes, mehrere Tage umspannendes Planungsverhalten. Auch die Art und Weise der Tatbegehung, die adäquate Reaktion auf unvorhergesehene Abläufe - etwa die verschlossene Tür nach dem Heraustreten der Zeugin B - lasse keinen Schluss auf zur Tatzeit wirkende psychotische Symptome zu. Das Handeln des Angeklagten sei durchgehend deliktisch konsequent und folgerichtig gewesen. Insgesamt erweise es sich als unvereinbar mit den - während der Inhaftierung erstmals geschilderten - Symptomen auffälliger Apathie, verflachter Affekte oder gar den beschriebenen akustischen Halluzinationen. c) Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, namentlich unter Berücksichtigung der vorstehend benannten und von diesem gewürdigten Anknüpfungstatsachen, schließt sich die Strafkammer nach eigener Würdigung an. In diese hat sie ferner eingestellt, dass das Tatbild geprägt war durch ein besonders Maß an Sicherungstendenzen. Diese erstreckten sich über die Tatvorbereitung hinaus (Erwerb diverser Maskierungsmittel) auf die Tatdurchführung (etwa Benennung des S als „Lars“ im Flüsterton) und auf das Nachtatverhalten (namentlich die sukzessive Entsorgung von Tatbekleidung). Die Tat selbst korrespondiert mit den besonders vom Zeugen S beschriebenen Geldnöten des Angeklagten und erweist sich als nachvollziehbare Reaktion hierauf. Dies alles lässt keine affektive oder gar inadäquate Handlungsweise erkennen. Aus Sicht der Sicht der Strafkammer stellen sich die vom Angeklagten geschilderten Symptome möglicherweise als dezente Ausprägung einer während der Haftzeit ausgebrochenen Psychose dar; der Angeklagte selbst hat gegenüber dem Sachverständigen erklärt, hier erstmals etwa die akustischen Halluzinationen wahrgenommen zu haben. In der Hauptverhandlung - möglicherweise der verabreichten Medikation geschuldet - machte der Angeklagte eine erkennbare Entwicklung durch. Zeigte er sich anfangs noch abweisend und gelangweilt vom Verfahren, nahm er mit zunehmender Dauer der Hauptverhandlung reger an ihr teil und zeigte adäquate emotionale Reaktionen auf den Prozessverlauf, so lachte er gelegentlich - etwa als seine Freunde einvernommen wurden und die Zuschauerbänke gefüllt waren - an verschiedenen, stets nachvollziehbaren, Vernehmungsteilen. Hierbei hat die Strafkammer allerdings abermals erwogen, ob das Tatbild seine Prägung maßgeblich durch den S erfahren hat und die Anknüpfungstatsachen einer detaillierten Tatplanung und ihrer Absicherung dem Angeklagten deshalb nicht vollen Umfangs zuzuschreiben sein könnten. Dies konnte das Gericht indes aus den vorstehend genannten Gründen ausschließen. Insbesondere sprach S teilweise bewundernd von dem Angeklagten, etwa betreffend die Frage, was dieser an Alkohol „alles vertragen" könne. Der Angeklagte sei für ihn wie ein großer Bruder und beiden führten eine gleichberechtigte Freundschaft. Ähnliches wurde durch den Zeugen De bestätigt; der Angeklagte sei „schlauer" als er. Zudem hat die Strafkammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte den Überfall auf das Spielcasino im Fall 2) der Urteilsgründe allein begangen und dort ebenso sorgsam die Maskierung durchführte und sich seiner Sachen im Nachgang zur Tat vollständig entledigt hat. Schließlich stützt die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeamten La die Annahme einer gleichberechtigten Steuerung des Geschehens durch die Tatbeteiligten. Wie bereits beschrieben, brüstete sich der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung mehrfach damit, wie geschickt und durchdacht alles geplant worden sei. Auch habe er bewusst nicht zu viel Alkohol getrunken vor der Tat, damit er durch diesen nicht in seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sei. Dies alles lässt zur Überzeugung der Strafkammer keinen Raum für Zweifel an der vollen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. II. Überfall auf das Automatenspielkasino Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf, dem Raubüberfall auf das „V St Casino", nicht eingelassen. Er wird zur Überzeugung der Strafkammer allerdings durch die in die Beweisaufnahme eingeführten Beweistatsachen überführt. 1. Die Feststellungen zum objektiven Tatablauf und zu den Tatfolgen bei der betroffenen Zeugin Mae hat die Strafkammer auf deren Angaben gestützt. Die Aussage der Zeugin deckt sich mit den objektiven Feststellungen zum Tathergang und war glaubhaft, namentlich ohne jede erkennbare Tendenz zu einer unberechtigten überschießenden Belastung des Angeklagten. Ihre Angaben korrespondieren zudem mit dem durch die eingeführten sequentiellen Lichtbilder der Überwachungskamera dokumentierten Tatgeschehen. Ferner stützen die Angaben des Spielhallenbesuchers und Zeugen Tu die Aussage der Zeugin Mae. Er hat jedenfalls - von seinem Platz neben der Eingangstür der „Spielhalle" aus - vom Moment der Schussabgabe an das Tatgeschehen verfolgt und hierzu sowie zu den Positionen des Angeklagten und der Zeugin objektiv nachvollziehbare, glaubhafte Angaben gemacht. 2. Die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten wird zunächst getragen durch in Tatortnähe aufgefundene Bekleidungsstücke sowie einer Waffe (a), die der Täter beim Überfall auf die „Spielhalle" getragen bzw. verwendet hat (b) und die dem Angeklagten - auch durch DNA-Spuren - zuzuordnen sind (c). a) Am 21. November 2012 wurden entsprechend den Wahrnehmungen der Anwohnerin Si unter dem Balkon ihrer im Erdgeschoss - fußläufig von der „Spielhalle“ nur etwa 300 m entfernt - belegenen Wohnung, G-Str. …, … Hamburg, folgende Gegenstände aufgefunden und durch Beamte des LKA 43 sichergestellt: eine silberne Pistole mit braunem Knauf - Walther P88 Compact 9mm - und Magazin, geladen mit zwei Patronen Schreckschussmunition, sowie ein Feuerzeug, eine große schwarze runde Sonnenbrille, ein schwarzer Schal, ein Paar Turnschuhe , eine blau-rot karierte Jacke mit grauer Kapuze und ein paar schwarze Handschuhe mit dem weißen Aufdruck des Herstellers „Jack Wolfskin“. Die Gegenstände waren abgelegt in einem Hohlraum unterhalb des etwa 50 cm über dem Boden befindlichen Balkons. Dieser war ausweislich der Wahrnehmungen des Kriminalbeamten H. gerade auch wegen eines davor wachsenden Gebüschs schwer von außen einzusehen. b) Bei diesen Gegenständen handelt es sich zur Überzeugung der Strafkammer um die Tatwaffe sowie die Tatbekleidung des Täters beim Raubüberfall auf die „Spielhalle“. Dies folgt zunächst aus dem Vergleich zwischen den sichergestellten Gegenständen und sequentiellen Lichtbildern aus drei Überwachungskameras aus der Tatnacht. Die Kameras haben den Eingangsbereich, den Bereich vom Eingang zur Kasse und den Tresenbereich, jeweils von schräg oben aufgenommen. Die Lichtbilder wurden teilweise in schwarz-weiß und teilweise in Farbe gemacht; sie sind insgesamt guter Qualität und lassen deshalb auch den Schluss sogar auf Details zu. Hierzu im Einzelnen: aa) Namentlich die auf den Überwachungsbildern rötlich schimmernde karierte Jacke mit grauer Kapuze, welche der Täter über seinen Kopf bis auf die Mitte der Stirn gezogen hatte, weist - über Schnitt und Art hinausgehend - gut erkennbare Überstimmungen mit der in Tatortnähe aufgefundenen Jacke auf. Für den angestellten Vergleich konnte die Strafkammer neben den sequentiellen Lichtbildern aus der Spielhalle zurückgreifen auf Lichtbilder von der aufgefundenen Jacke, die das LKA 43 im Zuge eines erstellten Textil-Bild-Vergleichsgutachtens angefertigt hat. Hierfür hat es einer Kleiderpuppe die aufgefundene Jacke angezogen und diese so ausgerichtet fotografiert, dass sie den auf den sequentiellen Tatortlichtbildern erkennbaren Täterbewegungen nahekommt. Die sichergestellte Jacke weist ein deutliches rot- blaues Karomuster auf, das durchzogen wird von weißen und gelben feinen Streifen; die Jacke auf den Bildern der Überwachungskamera schimmert deutlich rot mit großen dunklen karierten Flächen. Diese dunklen Flächen entsprechen in ihrer Größe den blauen Farbanteilen der sichergestellten Jacke. Die Strafkammer hat in ihre Überzeugungsbildung ferner eingestellt, dass die sichergestellte ebenso wie die auf den Lichtbildern abgebildete Jacke hemdartig geschnitten ist, sie auch über eine ersichtlich angenähte graue Kapuze verfügt und ein Karomuster aus senkrechten und waagerechten Streifen aufweist. Auf beiden Jacken sind erkennbar zwei Brusttaschen aufgenäht und beide lassen sich zuknöpfen. Besonders signifikant war für die Strafkammer zudem der Vergleich des hinteren rechten Schulter- und Rückenbereichs. Die auf dem von oben hinten - entsprechend der Perspektive der Überwachungskamera - aufgenommenen Foto von der Kleiderpuppe erkennbaren, vom Ärmel zu Schulter aufwärts verlaufenden Karomuster sowie die auf dem Rücken senkrecht verlaufenden Karomuster und die auf dem oberen Rücken abgesetzt aufgenähten Karomuster weisen eine besonders deutliche Übereinstimmung auf. bb) Signifikante Übereinstimmungen weist auch der Vergleich der sichergestellten Handschuhe mit den Handschuhen des Täters auf den Lichtbildern der Überwachungskamera auf. Sichergestellt wurden solche mit einem weißen Aufdruck auf dem Handrücken mit dem Schriftzug der Marke „Jack Wolfskin". Zwar lassen die Überwachungsbilder keinen sicheren Schluss darauf zu, dass dieser Schriftzug auf den Handschuhen des Täters ebenfalls aufgedruckt war; auf den Lichtbildern ist jedoch zumindest ein weißer Aufdruck auf dem Handrücken mit den Proportionen dieses Markennamens deutlich erkennbar. cc) Die Strafkammer hat weiter berücksichtigt, dass die unter dem Balkon sichergestellten Patronen und die am Tatort aufgefundene Patronenhülse der Knallmunition das identische Fabrikat „Geco, 9 mm P.A. Knall" aufweisen. dd) Schließlich hat die Strafkammer auch der gebotenen Gesamtschau Beweiswert zugemessen. Die Jacke, die Handschuhe und - zumindest der Art, ovalen großen Form und Größe nach - die Sonnenbrille entsprechen vom Typ her den wenige Wochen nach der Tat in einem Versteck aufgefundenen Gegenständen. Dies gilt gleichermaßen für die silberfarbene Pistole, die auf den Lichtbildern ebenfalls grau-silberfarben schimmert. Nur ein kaum vorstellbarer Zufall würde es erklären, wenn jemand anderes, als der auf den sequentiellen Lichtbildern zu erkennende Täter, Gegenstände solchen Typs unter dem Balkon in Tatortnähe und innerhalb weniger Wochen nach der Tat zurückgelassen hätte. Überdies müsste er zufällig Munition desselben Typs zurückgelassen haben, wie die Patrone, die aus der Pistole des Täters in der Spielhalle nach der Schussabgabe aufgeworfen worden war. An diesen Zufall glaubt die Strafkammer vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen nicht. c) Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte der Täter war. Zumindest die sichergestellte Pistole, die karierte Jacke und der Schal lassen sich dem Angeklagten zur Überzeugung der Strafkammer sicher zuordnen. aa) Dies folgt bereits aus dem Vergleich der an den Gegenständen jeweils aufgefundenen Spuren mit dem beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmuster. (1) Hierbei hat die Strafkammer nicht verkannt, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit oder Identitätswahrscheinlichkeit lediglich um einen statistischen Wert handelt, der selbst keine empirische Auskunft darüber gibt, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalskombination aufweisen; vielmehr sagt er nur dazu etwas aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine andere Person dieselbe Merkmalskombination aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 Tz. 8; Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13 Tz. 4). Allein diese Wahrscheinlichkeit hat die Strafkammer - wie nachfolgend darzustellen sein wird - herangezogen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann der Beweiswert einer Übereinstimmung eingeordnet und - gegebenenfalls sogar allein aufgrund der Merkmalsüberstimmung - die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten hierauf gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 Tz. 9; vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08). (2) Die an den nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Gegenständen aufgefundenen DNA-Spuren wurden nach den Bekundungen der auch als Sachverständige in der Hauptverhandlung gehörten Biologin Dr. J Ge, LKA Hamburg - Kriminalwissenschaft und -technik; DNA-Analytik - jeweils durch Abkleben mit Sicherungsfolie zunächst gesichert. Sodann erfolgte die Merkmalsbestimmung unter Anwendung der PCR-Technik unter Einsatz eines DNA-Sequenzers (hierzu BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12) in sechzehn DNA- Merkmalssystemen sowie einer Geschlechterunterscheidung. Sämtliche der ermittelten Systeme sind - wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführte - unabhängig voneinander vererbbar; die Anwendung der Produktregel sei demnach auf alle dieser Merkmalsysteme möglich. Betreffend die einzelnen Beweisgegenstände hat die Sachverständige folgende Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen feststellen und in der Hauptverhandlung, auch anhand von Elektropherogrammen, darstellen können: - Auf dem in Tatortnähe sichergestellten Schal konnte eine DNA Spur nachgewiesen werden, die dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Sämtliche der sechzehn untersuchten Allele - und die Geschlechterbestimmung - weisen mit dem DNA- Identifizierungsmuster des Angeklagten Übereinstimmungen auf. Der festgestellte Merkmalstyp ist gutachterlich-rechnerisch bei einer von etwa 299 Billiarden Personen zu erwarten. Für diese Wahrscheinlichkeitsberechnung knüpft das Gutachten unter Anwendung der Produktregel an eine Vergleichspopulation aus Mitteleuropa an. Der Vergleich mit einer Population aus Ghana war mangels empirischer Erhebungen hierzu nicht möglich. Die Sachverständige hat allerdings auf Ersuchen der Strafkammer auch ausländische Quellen ausgewertet und eine - aus ihrer Sicht zum Zwecke einer Kontrollrechnung sinnvolle - Population afroamerikanisch stämmiger Menschen einer weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Hiernach ist der festgestellte Merkmalstyp bei einer von etwa 115 Billiarden Menschen zu erwarten. Diese Wahrscheinlichkeit ist zwar niedriger als die im Vergleich mit der mitteleuropäischen Population ermittelte, erweist sich indes mit Blick auf die gesamte Weltbevölkerung noch immer als signifikant. - Auch für die auf Abzug, Griff und Lauf der sichergestellten Pistole aufgefundenen Spuren kommt der Angeklagte als Spurenverursacher in Betracht. Mittels Abwischen der Waffe wurden am Abzug, dem Griff und ihrem Lauf DNA-Mischspuren nachgewiesen, wobei sämtliche verglichene Basefolgenmuster identisch waren. Der festgestellte Merkmalstyp ist gutachterlich-rechnerisch bei einer von etwa 124 Billiarden Personen zu erwarten. Dieser im Vergleich zum Schal niedrigere Wahrscheinlichkeitswert war einer besonders vorsichtigen Berechnung geschuldet, die aus sachverständiger Sicht wegen einzelner unausgeglichener Merkmalsausprägungen veranlasst war. Auch für diese Wahrscheinlichkeitsberechnung knüpft das Gutachten unter Anwendung der Produktregel an eine Vergleichspopulation aus Mitteleuropa an. Die Kontrollrechnung mit einer Population afro-amerikanisch stämmiger Menschen hat einen - im Vergleich zur westeuropäischen Population niedrigeren - Wahrscheinlichkeitswert im Billiardenbereich ergeben. - Schließlich kommt der Angeklagte auch für die im rechten Ärmelbündchen der sichergestellten Jacke nachgewiesene DNA- Mischspur als Spurenverursacher in Betracht. Diese stammt von mehreren Personen, wobei im Wege eines Abgleichs mit einem ermittelten DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten dessen Eigenschaft als Spurenleger der stärker ausgeprägten Merkmale in Betracht kam; von den sechzehn untersuchten Allelen haben sich vollständige Übereinstimmungen in acht Systemen sowie in den weiteren acht Systemen Übereinstimmungen der dominierenden Merkmalsmuster mit den Identifizierungsmuster des Angeklagten sowie in der Geschlechterunterscheidung ergeben. Der festgestellte Merkmalstyp ist gutachterlich-rechnerisch bei einer von etwa 299 Billiarden Personen zu erwarten. Für diese Wahrscheinlichkeitsberechnung knüpft das Gutachten unter Anwendung der Produktregel an eine Vergleichspopulation aus Mitteleuropa an. Auch insoweit hat die Sachverständige auf Ersuchen der Strafkammer ausländische Quellen ausgewertet und eine - aus ihrer Sicht zum Zwecke einer Kontrollrechnung sinnvolle - Population afro-amerikanisch stämmiger Menschen einer weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Hiernach ist der festgestellte Merkmalstyp bei einer von etwa 115 Billiarden Menschen zu erwarten, sodass auch insoweit ein beeindruckendes Wahrscheinlichkeitsmaß von der Sachverständigen errechnet wurde. (3) Den ausführlichen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Strafkammer an und macht diese sich nach eigener Würdigung zu Eigen. bb) Die Strafkammer hat die durch die DNA-Merkmalsuntersuchung vorliegenden Beweiszeichen überdies einer Gesamtschau mit den übrigen bestimmenden beweiserheblichen Umständen zugeführt. Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung stützt die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten ebenfalls. (1) In die Gesamtschau hat die Strafkammer zunächst eingestellt, dass der Angeklagte über eine rot-blau-karierte Jacke vor der Tatzeit verfügte, die erkennbar bis zum Hals zuzuknöpfen war, an die erkennbar am Hals eine graue Kapuze anschloss und die namentlich im Muster eine signifikante Ähnlichkeit mit der vom Täter beim Überfall getragenen bzw. der später in Tatortnähe sichergestellten Modell aufwies. Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des S. Bei diesem konnten - im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen des Überfalls auf den Bahnhofshop im Fall 1) der Urteilsgründe - auf dem Laptop Bild-Dateien sichergestellt werden, die den Angeklagten am Ufer der Binnenalster bekleidet mit einer rot-blau-karierten Jacke zeigen, die erkennbar bis zum Hals zuzuknöpfen ist und an die am Hals eine graue Kapuze anschließt; das Muster dieser Jacke weist signifikante Ähnlichkeiten mit der sichergestellten und der auf den Lichtbildern der Überwachungskamera erkennbaren Jacke auf. S bestätigte überdies glaubhaft, dass die auf dem Foto getragene Jacke dem Angeklagten gehörte und der Angeklagte diese auch selbst getragen habe. (2) Ferner deckt sich die Täterbeschreibung der Zeugin Mae mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten. Wie die Zeugin bereits im Zuge des ersten Zugriffs, aber auch später, namentlich in der Hauptverhandlung, bekundet hat, habe es sich um einen 18 bis 25 Jahre alten, dunkelhäutigen („afrikanischen"), schlanken und männlichen Täter gehandelt. Ihre Angaben waren durchweg nachvollziehbar und glaubhaft. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie den Hauttyp habe erkennen können, da nicht das gesamte Gesicht durch die Maskierung bedeckt, sondern jedenfalls der Bereich der Wangen frei einsehbar gewesen sei. Hingegen war sie sich in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher, ob es sich dabei um einen dunkleren oder helleren afrikanischen Hauttyp handelte. Diese Unsicherheit erscheint der Strafkammer mit Blick auf den Zeitablauf und die - von der Zeugin beschriebene - Ausleuchtung des Ladenlokals nachvollziehbar. Sicher war sich die Zeugin jedenfalls, dass es ein afrikanischer Hauttyp gewesen sei, was die Strafkammer als weiteres Beweiszeichen für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hat. Hingegen hat sie der Äußerung der Zeugin, der Täter habe akzentfrei gesprochen, mit Blick auf die wenigen gesprochenen Worte des Täters keinen Beweiswert zugemessen. (3) Schließlich hat die Strafkammer auch die Art und Weise der Tatbegehung in ihre Überzeugungsbildung eingestellt. Diese deckt sich in Teilen mit der - vom Angeklagten gegenüber der Polizei eingestandenen - Tatplanung und im Nachtatverhalten im Fall 1) der Urteilsgründe. Auch hier war der Angeklagte sorgfältig maskiert, konnte aber seine tatsächliche Hautfarbe trotz erheblicher Bemühungen nicht gänzlich vor den Zeugen verbergen. Auch bei der vorangegangenen Tat hat er sich der Tatkleidung noch in Tatortnähe entledigt und diese entsorgt. Dies deckt sich mit den auch im Fall 2) in nur 300 m Entfernung von der „Spielhalle" aufgefundenen Gegenständen. Dem steht nicht etwa entgegen, dass sich die übrige Täterbekleidung, namentlich die Hose, nicht hat auffinden lassen. Bereits im Zusammenhang mit Fall 1) der Urteilsgründe hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung selbst eingeräumt, seine Bekleidungsstücke sukzessive auf dem Fluchtweg und nicht auf einmal und an einer Stelle entsorgt zu haben. Somit könnte der fehlende Rest der Täterbekleidung durch den Angeklagten ohne weiteres an anderer Stelle vernichtet worden sein. Im Übrigen hat der Angeklagte auch im Fall 1) der Urteilsgründe die Waffe mit der rechten Hand gehalten; dies deckt sich ebenfalls mit den Beschreibungen der Zeugin Mae und den Lichtbildern im Fall 2) der Urteilsgründe. Auch hat der Angeklagte im Fall 2) abermals als Tatort Hamburg-Altona gewählt und erneut einen Betrieb überfallen, der unweit von seiner früheren Wohnung in der M-B-Allee entfernt belegen war. Hier kannte er sich gut aus; hatte er doch mehr als ein Jahr in der unmittelbaren Nachbarschaft gelebt. 3. Die Feststellungen zu der dem Angeklagten auf Grund der vorstehenden Erwägungen zugeordneten Waffe und der mit ihr geladenen Munition beruhen auf dem eingeführten nachvollziehbaren Gutachten des Beamten V vom Landeskriminalamt Hamburg, Kriminalwissenschaft und -technik, Klassische Kriminaltechnik. 4. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Strafkammer betreffend ein vorsätzliches und von Bereicherungsabsicht getragenes Handeln aus dem festgestellten objektiven Tatbild geschlossen. Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten, namentlich im Zeitpunkt nach Abgabe des Schusses aus der mit Schreckschussmunition geladenen Waffe, hat die Strafkammer zunächst ebenfalls aus den festgestellten objektiven Tatumständen geschlossen und diese in eine Gesamtschau mit den Feststellungen und Ermittlungsergebnissen zum Raubüberfall auf den Betrieb „k presse und buch" eingestellt. Sie hat hier insbesondere einer bemerkenswerten Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Beamten La besondere Bedeutung beigemessen. Diesem hatte er im Ermittlungsverfahren, auf die Frage, wie er und S reagiert hätten, wenn sie von den Geschädigten F oder B angegriffen worden wären, geantwortet, dass er sich eine solche Gegenwehr damals nicht habe vorstellen können. Dass ihn eine Frau oder ein älterer Mann angreifen oder diese sich überhaupt wehren würden, wenn er mit einer Skimaske und einer Gaswaffe vor ihnen steht, sei für ihn vollkommen ausgeschlossen gewesen. Vielmehr sei er - wiederum den glaubhaften Angaben des Beamten La zufolge - der Überzeugung, wenn jemand wie er mit einer Skimaske und einer Gaswaffe „vor dir steht", „dann hat man halt Angst". Von dieser Überzeugung war das Verhalten des Angeklagten ersichtlich auch im Fall 2) der Urteilsgründe getragen, als er die Geschäftsräume der „Spielhalle" betreten und ihn sodann die hartnäckige Verweigerungshaltung der Zeugin Mae offenbar überrascht hat. Erst nachdem er den Schuss abgegeben hatte, wurde ihm klar, dass diese Frau sich - anders als erwartet und von ihm im Fall 1) erlebt - von keinem weiteren ihm aktuell zugänglichen Drohungsmittel würde einschüchtern lassen. Hierdurch wäre eine naheliegende, in den Feststellungen näher beschriebene und von ihm insoweit erkannte Planänderung erforderlich gewesen, hätte er dieserart noch an das Geld gelangen wollen. Wie die Zeugen Mae und Tu übereinstimmend berichteten, hatte sich bis zur Abgabe des Schusses keiner der drei Spielhallenbesucher dem Angeklagten entgegen gestellt. Wie Tu nachvollziehbar ausführte, sei - auch für ihn - alles überraschend gewesen und sehr schnell gegangen. Dieser Überraschungsmoment wäre aber mit einer Planänderung, die dann die Gewaltanwendung gegenüber der Zeugin zum Gegenstand hätte haben müssen, vorbei gewesen. Es wäre vielmehr sogar naheliegend gewesen, dass dann durch einen Besucher telefonisch ein Notruf abgesetzt worden wäre oder aber diese Besucher selbst eingeschritten wären. Vor diesem, sich auch dem Angeklagten aufdrängenden Hintergrund, nahm er zur Überzeugung der Strafkammer Abstand von weiteren Ausführungshandlungen. 5. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bestand zur Tatzeit in uneingeschränkter Weise. Anhaltspunkte für einen Alkoholgenuss vor der Tat konnte die - auch insoweit durch den Rechtsmediziner Dr. med. S - sachverständig beratene Strafkammer nicht gewinnen. Eine Blutprobe oder auch sonst objektive Anhaltspunkte für einen vorangegangene Alkoholkonsum lagen nicht vor. Selbst wenn die Strafkammer aber unterstellte, der Angeklagte habe sich - entsprechend im Fall 1) der Urteilsgründe - „Mut angetrunken", vermag sie bei der Tatbegehung keine Anzeichen für eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu erkennen. Der Zeugin Mae ist weder Alkoholgeruch aufgefallen noch hat sie - oder auch der Zeuge Tu - im Bewegungsbild des Angeklagten Anzeichen einer Alkoholisierung, etwa durch schwankendes Gehen, erkannt. Gerade die Zeugin Mae hat von einer für sie erstaunlichen Geschwindigkeit berichtet, mit der der Täter das Ladenlokal betreten, sich vor ihrem Tresen aufgebaut und sodann die Drohungen ausgesprochen habe. Auch sei der Täter ohne Mühe auf ihre Weigerungen hin, hinter den Tresen und vor sie hin getreten. Dies alles lässt bei der Strafkammer keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass keine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorlag. 6. Auch aus anderen Gründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vermindert oder gar aufgehoben (§§ 20, 21 StGB). Insoweit nimmt die Strafkammer zunächst Bezug auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter C.I.6. Auch betreffend Fall 2) der Urteilsgründe konnte der psychiatrische Sachverständige Dr. med. Br ausschließen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat - unter Anwendung der Kriterien des in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssystems - durch die vorstehend (a.a.O.) geschilderten psychotischen Symptome oder deren ersten Anbahnung, die etwa als krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB unterfielen, in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Auch das hierzu von der Strafkammer festgestellte Tatbild sei gekennzeichnet durch die adäquate Reaktion auf unvorhergesehene Abläufe - etwa wiederholte und sich steigernde Drohungen. Ferner weise die durch die Strafkammer festgestellte Maskierung des Angeklagten ein umsichtiges, zumindest ansatzweise erkennbares Planungsverhalten aus, das jeweils mit anderenfalls zu erwartenden Ansätzen verflachter Antriebe und inadäquater Handlungsweisen unvereinbar sei. Dieser auch insoweit überzeugenden gutachterlichen Einschätzung schließt sich die Strafkammer nach eigener Würdigung an. In diese hat sie auch hier insbesondere die festgestellten Sicherungstendenzen des Angeklagten nach der Tat eingestellt. Ähnlich wie im Fall 1) der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich großer Teile der Tatbekleidung noch in Tatortnähe entledigt und auch damit versucht, die Ermittlung seiner Identität zu erschweren. Neben den durch den Sachverständigen bereits erwähnten Details streitet aus Sicht der Strafkammer auch dieser Umstand gegen eine Auswirkung der durch den Angeklagten vorgebrachten psychotischen Symptome auf seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit . Nach alledem hat die Strafkammer auch in diesem Fall keine Zweifel an einer zur Tatzeit vollständig vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach alledem wie aus der Urteilsformel ersichtlich schuldig gemacht. Er hat sich namentlich die vom anderweitig verfolgten S aufgrund des zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses arbeitsteilig verwirklichten Tatbeiträge nach den rechtlichen Maßgaben des § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen. Näherer Erörterung bedarf an dieser Stelle allein der von der Strafkammer angenommene Fehlschlag des Versuchs im Fall 2) der Urteilsgründe. Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, a.a.O.). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, a.a.O.). Fehlgeschlagen ist der Versuch hingegen erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, StV 2013, 435, 436). Gemessen an diesem Maßstab war der Versuch des Angeklagten hier fehlgeschlagen. Die Strafkammer hat - entsprechend ihrer Darstellung unter C.II.4, auf die sie an dieser Stelle Bezug nimmt - dem Tatplan des Angeklagten bei ihrer Würdigung nur indiziellen Wert bei der Bewertung des Rücktrittshorizonts beigemessen. Von besonderem Gewicht war für sie bei der Bewertung des Geschehens als Fehlschlag, dass es - gerade aus Sicht des Angeklagten - eines vollständig neuen Ansetzens bedurfte. Erforderlich war nunmehr die Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels der Gewalt. Wobei die zu überwindende Zeugin Mae gerade kein aus seiner Sicht deutlich unterlegener Gegner war, bei der - im unmittelbaren Fortgang des vom Angeklagten betriebenen sehr raschen Geschehens - bereits ein geringes Maß an Gewalt genügt hätte. Die vom Angeklagte erkannte Willenskraft, den Kasseninhalt zu verteidigen, legte ein notwendiges besonderes Maß an Gewaltanwendung für den Angeklagten nach der Schussabgabe ebenso nahe, wie die körperliche Statur der Zeugin. Hinzu kam, dass das Spielcasino nicht leer war; der Zeuge Tu war - ebenso wie naheliegend die beiden weiteren anwesenden Kunden - jedenfalls nach der Schussabgabe auf das Geschehen aufmerksam worden. Dass diese nun ebenfalls zu überwinden waren oder aber eine Verständigung der Polizei zu gewärtigen war, lag für den Angeklagten zur Überzeugung der Strafkammer auf der Hand. E. Strafzumessung I. Überfall auf das Bahnhofsgeschäft in Hamburg-Altona Ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zunächst erwogen, ob die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hier die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB erfordert. Hierzu sind in eine umfassende Gesamtschau sämtliche Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit einzustellen und sodann ist zu prüfen, ob eine Bestrafung aus dem Strafrahmen des unvertypten Milderungsgrundes geboten ist. Gemessen an diesem Maßstab kam eine Bestrafung aus dem Sonderstrafrahmen dieses unvertypten Milderungsgrundes zur Überzeugung der Strafkammer hier nicht in Betracht. Zwar war hierbei - ebenso wie bei der nachstehenden Strafzumessung im engeren Sinne - erheblich zugunsten des Angeklagten einzustellen, dass dieser gegenüber dem ermittelnden Landeskriminalamt ein Geständnis abgelegt hat. Auch hat die Strafkammer dem noch sehr jungen Alter des Angeklagten ein besonderes strafmilderndes Gewicht beigemessen und bedacht, dass er erstmals nach dem für Erwachsene geltenden Strafrecht zu sanktionieren und erstmals unter den besonders belastenden Bedingungen der Untersuchungshaft eingesperrt war und er dies - wie die geschilderten psychotischen Symptome nahelegen - in besonderer Weise als belastend empfunden hat. Ferner war aus Sicht der Strafkammer zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser durch den zuvor konsumierten Alkohol enthemmt gewesen ist; weiter sind die aufenthaltsrechtlichen Folgen dieser Verurteilung derzeit für das Gericht nicht absehbar und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den verwirklichten Ist-Ausweisungsgrund mit den Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Ausweisung nach Ghana rechnen muss, obgleich er zu diesem Land keine persönliche Beziehung hat. Mildernd fiel überdies ins Gewicht, dass dem Betrieb „k presse und buch" ebenso wie der - hinsichtlich ihres Mobiltelefons durch eine Versicherungsleistung entschädigten - Zeugin B kein nennenswerter erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch die Tat entstanden ist. Die Zeugin B hat einzig € 20 an Bargeld, der Betrieb „k presse und buch" nur eine Stange Zigaretten eingebüßt; die übrigen Zigaretten konnten sichergestellt werden. Weiter hat sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Zeugen keine erheblichen nachwirkenden körperlichen Schäden davongetragen haben. Insgesamt überwiegen aber die strafschärfenden Umstände. Hier hat die Strafkammer namentlich die besonders detaillierte und eine besonders hohe kriminelle Energie ausweisende Tatvorbereitung berücksichtigt. Bereits mehrere Tage vor der Tat hatte der Angeklagte - gemeinsam mit S - die Tatwerkzeuge und Maskierungsmittel erworben. Entsprechend ihrer genauen Planung wurde die Tat - zumindest betreffend die Überwältigung der Zeugen F und B - auch umgesetzt. Hierbei achtete der Angeklagte etwa auch auf eine perfekte Verschleierung der Identität von S, indem er diesen „Lars“ nannte. Hier hat die Strafkammer strafschärfend besonders die brutale Art und Weise sowie die arbeitsteilige Vorgehensweise berücksichtigt. Die Zeugen wurden abgefangen und mit Kabelbindern und Klebeband, dieses sogar mehrfach um ihre Köpfe abgerollt, gefesselt; hierbei wurden insbesondere der Zeugin B Schmerzen und ein länger anhaltendes Taubheitsgefühl in den Fingern einer Hand zugefügt. Zum Nachteil des Angeklagten mussten sich in diesem Zusammenhang auch die psychischen Folgen der Tat beim Zeugen F auswirken, der deswegen mehrere Monate krankgeschrieben worden war und bis heute unter erheblichen Angstgefühlen leidet. Obgleich der Angeklagte bislang nicht nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten ist, war in die gebotene Gesamtwürdigung einzustellen, dass er durch Jugendgerichte mehrfach jugendgerichtlich geahndet und - sogar noch im Mai 2012 - zu einem zweiwöchigen Arrest verurteilt und dieser Mitte Juni 2012 vollstreckt worden war. Diese Warnungen blieben auf den Angeklagten ersichtlich ohne Eindruck. Nach alledem kam zur Überzeugung der Strafkammer zur Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe allein eine Anwendung des Regelstrafrahmens ins Betracht. Diesen hat sie sodann ihrer Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt und in diese - entsprechend den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB - namentlich die bereits zuvor - bei der Prüfung des unvertypten Milderungsgrundes - dargelegten Umstände abermals gegeneinander abgewogen. Bei der strafschärfend berücksichtigten gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer abermals bedacht, dass auch bei der mittäterschaftlichen Begehung jeder Täter nur nach seiner Schuld zu bestrafen ist und der Angeklagte die besondere Nähebeziehung zu dem Betrieb „k presse und buch" - anders als S als dessen Angestellter - nicht inne hatte. In der Tätergruppierung kam auch seinem Wort indes Gewicht zu; man war gleichberechtigt. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer für Fall 1) der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. II. Überfall auf das Automatenspielkasino Ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer auch im Fall 2) der Urteilsgründe zunächst erwogen, ob die gebotene umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB gebietet. Dabei hat sie mit Blick auf die rechtlichen Maßgaben des § 50 StGB zunächst geprüft, ob solches ohne Verbrauch der strafmildernden Wirkung einer hier fehlenden Vollendungsstrafbarkeit angenommen werden kann. Dies schied zu ihrer Überzeugung aus. Zwar war auch hier das noch sehr junge Alter als besonders strafmildernder Umstand zu bedenken. Weiter hat die Strafkammer auch hier eingestellt, dass der Angeklagte erstmals nach dem für Erwachsene geltenden Strafrecht zu sanktionieren war und erstmals unter den besonders belastenden Bedingungen der Untersuchungshaft eingesperrt war und er dies - wie die geschilderten psychotischen Symptome naheliegen - in besonderer Weise als belastend empfunden hat. Ferner war aus Sicht der Strafkammer auch an dieser Stelle zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die aufenthaltsrechtlichen Folgen dieser Verurteilung derzeit für das Gericht nicht absehbar sind und es gegenwärtig zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte durch den verwirklichten Ist-Ausweisungsgrund mit den Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Ausweisung nach Ghana rechnen muss, obgleich er zu diesem Land keine persönliche Beziehung hat. Mildernd fiel weiter ins Gewicht, dass die Zeugin Mae keine körperlichen oder bleibende psychische Schäden durch die Tat erlitten hat. Demgegenüber hat die Strafkammer aber zu seinen Lasten eingestellt, dass er die Waffe nicht nur als Drohmittel eingesetzt, sondern aus dieser gar einen Schuss in Höhe des Kopfes der Zeugin Mae abgegeben hat. Allein die Distanz von etwa einem Meter bewahrte die Zeugin vor - ausweislich des Gutachtens des Beamten V - ansonsten möglichen, auch erheblichen Verletzungen durch die nach vorn austretenden Verfeuerungsgase. Durch diese Schussabgabe hat der Angeklagte - auch vor dem Hintergrund einer sicherlich vorhandenen Überraschung über die Weigerung der Zeugin Mae - zur Überzeugung der Strafkammer in besonderer Weise seine Rücksichtslosigkeit offenbart, mit der er gewillt war, seine deliktischen Ziele durchzusetzen. Auch dieser Tat ging ersichtlich eine gewisse Tatplanung voraus. Der Angeklagte musste sich die Tatbekleidung, namentlich eine großen Sonnenbrille, Handschuhe und die Tatwaffe beschaffen. Obgleich der Angeklagte bislang nicht nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten ist, war auch an dieser Stelle in die gebotene Gesamtwürdigung einzustellen, dass er durch Jugendgerichte mehrfach jugendgerichtlich geahndet und - sogar noch im Mai 2012 - zu einem zweiwöchigen Arrest verurteilt und dieser Mitte Juni 2012 vollstreckt worden war. Diese Warnungen blieben auf den Angeklagten ersichtlich ohne Eindruck. Nach alledem war zur Überzeugung der Strafkammer eine Anwendung des unvertypten Milderungsgrundes nur unter Verbrauch des die Tatschuld bestimmenden Umstandes möglich, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist (§ 50 StGB). Auch dieser Umstand war daher in die gebotene Gesamtschau einzustellen und eröffnete dadurch die Anwendung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 3 StGB. Eine erneute Milderung dieses Strafrahmens nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB schied wegen des Doppelverwertungsverbots aus § 50 StGB allerdings aus. 2. Den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB - der sich für den Angeklagten im Vergleich zum ebenfalls in Betracht kommenden Alternativstrafrahmen nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB als milder erweist - hat die Strafkammer sodann ihrer Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt und in diese - entsprechend den rechtlichen Maßgaben des § 46 StGB - namentlich die bereits zuvor - bei der Prüfung des unvertypten Milderungsgrundes - dargelegten Umstände abermals gegeneinander abgewogen. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer für Fall 1) der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. III. Gesamtstrafenbildung Aus beiden Einzelfreiheitsstrafen war nach den Maßgaben der § 53 Abs. 1, § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hier hat die Strafkammer namentlich den engen zeitlichen Zusammenhang sowie - mit besonderem Gewicht - abermals das noch junge Alter des Angeklagten und die mit einem langjährigen Strafvollzug für diesen folgenden Konsequenzen bedacht. Nach alledem hält sie einen engen Zusammenzug für geboten, wobei sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. F. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 472 StPO.