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Leitsatz

VII ZB 79/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 79/08 vom 29. Januar 2009 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 576 Abs. 2, § 38 Abs. 1; VOB/B § 18 Nr. 1 a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Ge- richts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfah- rens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständig- keit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt. b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klä- rung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit kann die gesetzlich festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erweitern. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bau- ner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.152,84 € Gründe: I. Die Antragstellerin, eine GmbH, hat bei dem Landgericht D. die Durch- führung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin, ei- ne GmbH & Co. KG, beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen feh- lender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Partei- en hätten wegen Einbeziehung der VOB/B in ihr Vertragsverhältnis gemäß § 18 Nr. 1 VOB/B einen ausschließlichen Gerichtsstand bei dem Landgericht K. ver- einbart. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zur Klärung der Frage zugelassenen Beschwerde, ob § 18 Nr. 1 VOB/B auch für den privaten Auftraggeber gilt, verfolgt die An- tragstellerin ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfah- rens vor dem Landgericht D. weiter. 1 - 3 - II. 2 Die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechts- beschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Senat anderer Auffassung ist als das Beschwerdegericht und meint, dass § 18 Nr. 1 VOB/B nach seiner Entste- hungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck auf private Auftraggeber nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 359/83, BGHZ 94, 156, 158; OLG Brandenburg, BauR 1997, 1071 = ZfBR 1997, 307; Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 18 Rdn. 2; a.A. Joussen in Ingenstau/Korbion, 16. Aufl., § 18 Nr. 1 VOB/B Rdn. 17 f. m.w.N.), ist die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf ge- stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat für das Revisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der Ver- fahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisionsgerichte jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der interna- tionalen Zuständigkeit - ausschließt (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930). Diese Vorschrift ist - wie auch schon die Vorgängerregelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. - auch auf Fälle anzuwenden, in denen Streit darüber besteht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinba- rung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000, 2822, 2823). 3 Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Unerheb- 4 - 4 - lich ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, aaO m.w.N.). Die vom Gesetz festgeleg- te Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die Zulas- sungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267). Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.06.2008 - 44 HKOH 1/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.08.2008 - 9 W 806/08 -