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Urteil

1 U 200/19

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1219.1U200.19.00
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Leitsätze
Bei Privatpersonen sind für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte maßgebend (vgl. u.a. BGH, 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13) und ein Abzug vom Wiederbeschaffungswert für eine „nicht realisierte Umsatzsteuerlast“ gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nur vorzunehmen, wenn das für eine Ersatzbeschaffung erworbene Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert angeboten wird (BGH, 2. Oktober 2018, VI ZR 40/18).(Rn.4)
Tenor
1. Nach Anerkenntnis der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.05.2019, Az. 4 O 19/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.156,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.09.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.156,15 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Privatpersonen sind für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte maßgebend (vgl. u.a. BGH, 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13) und ein Abzug vom Wiederbeschaffungswert für eine „nicht realisierte Umsatzsteuerlast“ gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nur vorzunehmen, wenn das für eine Ersatzbeschaffung erworbene Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert angeboten wird (BGH, 2. Oktober 2018, VI ZR 40/18).(Rn.4) 1. Nach Anerkenntnis der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.05.2019, Az. 4 O 19/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.156,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.09.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.156,15 € Auf das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2019 erklärte Anerkenntnis der Beklagten war gemäß § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil von Amts wegen zu erlassen. Die Beklagten haben den vom Kläger geltend gemachten Anspruch wirksam anerkannt. I. Ein Anerkenntnis ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zulässig (BeckOK ZPO/Elzer, 34. Ed. 01.09.2019, ZPO, § 307, Rn. 19; MüKoZPO/Musielak, 5. Auflage 2016, ZPO, § 307, Rn. 14). Die Erklärung des Anerkenntnisses nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht nach Auffassung des Senats dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht entgegen. § 307 ZPO spricht - anders als beispielsweise §§ 269, 516 ZPO - keine zeitliche Begrenzung für die Abgabe einer Anerkenntniserklärung aus (Kirschbaum: Flucht in das Anerkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung, NJOZ 2012, 681). II. Die Beklagten haben mit ihrem Schriftsatz vom 17.12.2019 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch eindeutig und bedingungslos anerkannt. Zwar beharren die Beklagten in diesem Schriftsatz auf ihrem bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach der Kläger als Geschädigter infolge der von ihm gewählten fiktiven Schadensabrechnung nur den Ersatz des niedrigeren Nettoreparaturaufwands sowie der merkantilen Wertminderung in Höhe von insgesamt (12.543,80 € + 500,00 € =) 13.043,85 € und nicht den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von (26.900,00 € - 12.700,00 € =) 14.200,00 € beanspruchen könne und wenden sich damit gegen die vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, wonach bei Privatpersonen für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte maßgebend sind (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI 35/10 -, NJW 2011, 667, 668 f.; BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08 -, juris Rn. 8 f., 13) und ein Abzug vom Wiederbeschaffungswert für eine „nicht realisierte Umsatzsteuerlast“ gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur vorzunehmen ist, wenn das für eine Ersatzbeschaffung erworbene Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert angeboten wird (BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18 -, juris Rn. 10), was in Bezug auf das beim streitgegenständlichen Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers gerade nicht der Fall gewesen ist. Gleichzeitig teilen die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2019 jedoch mit, eine Überweisung in Höhe des vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Anspruchs veranlasst zu haben. Zweifel an der Ernsthaftigkeit des von den Beklagten erklärten Anerkenntnisses in Bezug auf den vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch sind demnach ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.