Entscheidung
IX ZR 188/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 188/08 vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streit- wertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18. Februar 2009 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält. 1 Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 € handelt es sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wären. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Scha- den eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO § 4 Nr. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 4 Rn. 32). 2 - 3 - So verhält es sich im Streitfall. Der Beschwerdeführer hatte denjenigen Schaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte Vertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden gehörten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner Rechtsposi- tion - erhalten hätte, wenn die Beklagte die Vorprozesse ordnungsgemäß ge- führt hätte. 3 Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur dieje- nigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der Beklagte im vorliegenden Re- gressprozess wegen Nichterfüllung jenes Schadensersatzanspruchs aus Ver- zug bzw. § 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung hängt von der Berechtigung der Schadensersatzforderung als Hauptforderung ab. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 27 O 994/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 11 U 22/07 -