Entscheidung
II ZR 154/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 154/08 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungs- verstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Ent- lastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28, z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausge- gangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifels- freie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei- - 3 - ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herr- schenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 - OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -