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Entscheidung

II ZR 253/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 253/10 vom 7. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss ist un- begründet, weil in der unterlassenen Beteiligung der Hauptver- sammlung jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, wie das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenom- men hat. Die Entlastung steht grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung. Erst bei einem eindeutigen und schwerwie- genden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Auf- sichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfecht- bar (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, - 3 - BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 - Umschreibungsstopp; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436). Da umstritten und nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungserwerb zu einer ungeschrie- benen, auf einer richterlichen Rechtsfortbildung beruhenden Hauptversammlungszuständigkeit führt, haben sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweg- gesetzt, als sie für den Erwerb der Dresdner Bank keine Zustim- mung der Hauptversammlung der Beklagten eingeholt haben. Will ein Aktionär geltend machen, der Vorstand habe zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, ist er auch nicht auf eine mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der Aktionärsmehrheit angewiesen, sondern kann gegebenen- falls eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage (§ 256 ZPO) erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff. - Holzmüller). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.000 € Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 3-5 O 208/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2010 - 5 U 29/10 -