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XII ZR 266/96

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. April 1998 XII ZR 266/96 BGB §§ 242; 1569 ff.; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Zum Anspruch auf Zustimmung zum „begrenzten Realsplitting“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau allem das erstrebte Ziel kaum schon durch eine Beurkundungspflicht auch der Vollmachterteilung zu erreichen, sondern es wäre etwa an das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit der Verlobten oder Ehegatten zu denken (ähnlich MünchKomm/Kanzleiter a.a.O. Rdnr. 4). d) Die Übertragung der zur Blankobürgschaft entwickelten Grundsätze ( BGHZ 132, 119 , 124 f.) auf den Fall des §1410 erscheint wegen der anders gearteten Interessenlage als nicht gerechtfertigt. Es geht nicht darum, mit der Erstreckung der Schriftform des § 766 BGB auf die Vollmachterteilung dem Bürgen Art und Umfang seiner Haftung vor Augen zu führen und die Entschließung darüber nicht einem Dritten zu überlassen, sondern um eine sachgerechte Aufklärung der Vertragsteile über die Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Regelung. Wie ausgeführt, läßt sich der Schutzzweck des § 1410 BGB nicht entscheidend durch einen Formzwang für die Vollmacht fördern. Soweit der Gesetzgeber diesem Zweck keinen Vorrang gegenüber dem Interesse an der Erleichterung des Rechtsverkehrs gegeben hat, ist das hinzunehmen. e)Werden die Fallgestaltungen in Betracht gezogen, in denen nach der Rechtsprechung zu § 313 BGB im Grundstücksverkehr schon die Erteilung einer Vollmacht notarieller Beurkundung bedarf (vgl. die Zusammenstellung bei MünchKomm/ Schramm a.a.O. § 167 Rdnr. 17 bis 19 b; Staudinger/Thiele a.a.O. § 1410 Rdnr. 5), so scheidet der Hauptfall, die unwiderrufliche oder sonst mit gleicher rechtlicher oder tatsächlicher Bindung erteilte Vollmacht, nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen aus. Das Oberlandesgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Antragsgegnerin die der Notariatsangestellten am 19.10.1989 erteilte Vollmacht bis zum Vertragsschluß am 21.11.1989 ohne weiteres widerrufen konnte. Das der Vollmachterteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ( § 168 BGB ) bestand in einem Auftrag, der gemäß § 671 Abs. 1 BGB für die Auftraggeberin jederzeit widerruflich war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.5.1965 – V ZR 156/64 – DNotZ 1966, 92 , 95) und ebenfalls nicht der Form des § 1410 BGB unterlag (vgl. dazu MünchKomm/Seiler a.a.O. § 662 Rdnr. 6 ff.). Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin die Frage der Widerruflichkeit seinerzeit anders gesehen hat, bestehen nicht. Im Schrifttum wird teilweise die Formbedürftigkeit der Vollmacht auch für den Fall bejaht, daß dem Vertreter kein eigener Entscheidungsspielraum gelassen ist (vgl. Staudinger/Thiele a.a.O.). Dem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung, auch derjenigen des Reichsgerichts zu § 313 BGB (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen RGZ 54, 75, 79; 97, 332, 334 sowie HRR 1928 Nr. 304), findet diese Auffassung keine Stütze. In den genannten Fällen wird zumeist lediglich eine Spezialvollmacht vorliegen, die den Sinn hat, sich nicht in unüberschaubarer Weise dem Willen des Vertreters auszuliefern (vgl. Müller-Freienfels a.a.O. S.72 f.). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem in der Vollmachtsurkunde der Inhalt des abzuschließenden Vertretergeschäfts dahin umschrieben ist, „daß die bestehende Gütertrennung für unsere Ehe aufgehoben und rückwirkend der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt wird“. Daß in derartigen Fällen einer jederzeit widerruflichen Vollmacht ein besonderer Grund vorläge, gleichwohl die Formbedürftigkeit der Vollmacht anzunehmen, ist nicht ersichtlich. Offenbleiben kann, ob andere Fallgestaltungen, die nach den zu § 313 BGB entwickelten Grundsätzen eine Formbedürftigkeit der Vollmacht bedingen, auch für Eheverträge von Bedeutung sind. Sie liegen außerhalb des vorliegend gegebenen Sachverhalts, so daß eine Stellungnahme dazu nicht veranlaßt ist. 4. Die Antragsgegnerin hat unter dem 19.10.l992 an den Antragsteller einen Brief gerichtet, der folgende Passagen enthält: „Ich glaube ich habe durch die Aufgabe der Gütertrennung hinreichend bewiesen, daß ich für absolute Gerechtigkeit bei der Teilung des Vermögens bin, denn die Gütertrennung habe ich aufgegeben, als eine endgültige Trennung zwischen uns beiden doch ziemlich unvermeidbar schien. Für mich war es immer gleich ob Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, mein moralisches Empfinden wäre immer für exakte Teilung gewesen.“ Diese Erklärung würde im übrigen auch die Erfordernisse für eine Genehmigung des Ehevertrages durch die Antragsgegnerin erfüllen. Mit diesem Brief, dessen Echtheit und Zugang unstreitig ist, hat sie nämlich die im Ehevertrag getroffene Vereinbarung nachträglich ausdrücklich gebilligt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob sie wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, der Vertrag könnte nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sein (vgl. BGHZ 47, 341 , 351f.; BGH WM 1967, 1164 , 1165). Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, ist die Genehmigung gemäß § 182 Abs. 2 BGB formfrei (vgl. Senatsurteil vom 25.1.1989 a.a.O.; s.a. BGHZ 125 a.a.O. § 222 ff.). 16. BGB §§ 242; 1569 ff.; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Zum Anspruch auf Zustimmung zum „begrenzten Realsplitting“) Ein Ehegatte ist auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn es zweifelhaft erscheint, ob steuerlich geltend gemachte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden. BGH, Urteil vom 29.4.1998 – XII ZR 266/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH 17. FGG § 25, § 27; BGB § 133, § 1937, § 2065 Abs. 2, § 2088 Abs. 1 (Unwirksamkeit der Erbeinsetzung eines noch zu errichtenden Pflegeheims) 1. Zur Selbstbindung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung eines Vorbescheids im erneuten Beschwerdeverfahren. 2. Die Einsetzung eines noch zu errichtenden Pflegeheims als Erben ist mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Die Bestimmung des Erben kann auch nicht dem Belieben eines mit dem Projekt befaßten Dritten überlassen bleiben. BayObLG, Beschluß vom 31.3.1998 – 1Z BR 174/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die im Alter von 22 Jahren verstorbene Erblasserin war kinderlos und unverheiratet. Ihre Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, der mit Vertrag vom 8.8.1991 seinen Erbteil nach seinem Vater an die Erblasserin verkauft hatte. Der Nachlaß im Gesamtwert 352 MittBayNot 1998 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.04.1998 Aktenzeichen: XII ZR 266/96 Erschienen in: MittBayNot 1998, 352-353 NJW-RR 1998, 1153-1154 ZNotP 1998, 285-286 Normen in Titel: BGB §§ 242; 1569 ff.; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1